Ein Trust, bei dem der Trustee nach eigenem Ermessen entscheidet, wer wann wie viel erhält, wirkt wie ein Instrument, das sich dem deutschen Fiskus entzieht. Das Gegenteil ist der Fall. Die steuerliche Behandlung eines diskretionären Trusts in Deutschland ist ausführlich geregelt: Schenkungsteuer bei Errichtung, bei Ausschüttungen an Zwischenberechtigte und bei Auflösung, dazu Einkommensteuer der Begünstigten, die Zurechnung nach § 15 Außensteuergesetz (AStG) und Mitteilungspflichten. Der Beitrag erläutert die deutschen Regeln nach dem Rechtsstand Oktober 2026. Wie der Trust nach dem Recht seines Errichtungsstaats entsteht und funktioniert, ist mit einem Berater vor Ort zu klären.
Was den diskretionären Trust steuerlich besonders macht
Beim Trust überträgt der Settlor (Errichter) Vermögen auf einen Trustee, der es nach der Trusturkunde für die Begünstigten verwaltet. Beim diskretionären Trust (Discretionary Trust) legt die Urkunde nicht fest, wer welchen Anteil erhält; der Trustee entscheidet nach Ermessen über Zeitpunkt, Höhe und Empfänger. Die Begünstigten haben in dieser Grundform keinen festen Anspruch. Steuerlich entscheidend sind zwei Fragen:
- Ist der Trust überhaupt eigenständig? Behält sich der Settlor ein Widerrufsrecht, weitreichende Weisungsrechte oder faktisch die Kontrolle über Ausschüttungen vor, wird das Vermögen ihm weiterhin zugerechnet (wirtschaftliches Eigentum, § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO). Der Trust ist dann steuerlich transparent. Die Bezeichnung „irrevocable“ in der Urkunde allein genügt nicht; maßgeblich sind die tatsächlich vorbehaltenen Rechte.
- Welche Stellung haben die Begünstigten? Ob ein Begünstigter Zwischenberechtigter im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes ist, hängt davon ab, ob er nach dem maßgeblichen ausländischen Recht und der Urkunde einen Rechtsanspruch hat. Beim reinen Ermessens-Trust ist das gerade die offene Frage.
Der folgende Text geht vom intransparenten, unwiderruflichen diskretionären Trust aus. Den grundsätzlichen Vergleich zwischen Trust und Stiftung, die zivilrechtliche Anerkennung in Deutschland und die Frage, welches Instrument für wen passt, behandelt der Beitrag Common-Law-Trust oder Stiftung im Vergleich.
Wann deutsches Steuerrecht überhaupt greift
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG besteht unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht für den gesamten Erwerb, wenn der Schenker bei Ausführung der Schenkung oder der Erwerber bei Entstehung der Steuer Inländer ist. Inländer sind insbesondere natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, außerdem deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne hier einen Wohnsitz zu haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG). Wann ein gewöhnlicher Aufenthalt im Steuerrecht vorliegt, ist deshalb oft die erste Prüfungsfrage.
Fehlt es an einem Inländer, bleibt die beschränkte Steuerpflicht für Inlandsvermögen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, etwa für deutschen Grundbesitz. Für die Einkommensteuer und die Zurechnung nach § 15 AStG kommt es dagegen auf die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des Settlors oder des Begünstigten an.
Die Besteuerungszeitpunkte im Überblick
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| Zeitpunkt | Deutsche Norm | Wer ist betroffen | Kernfrage |
|---|---|---|---|
| Errichtung unter Lebenden | § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG | Trust als Erwerber, Settlor als weiterer Steuerschuldner | Steuerklasse III, Freibetrag 20.000 Euro |
| Errichtung von Todes wegen | § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 ErbStG | Trust als Erwerber | wie oben |
| Laufende Erträge | § 15 AStG | Settlor, sonst Bezugs- oder Anfallsberechtigte | Zurechnung ohne Ausschüttung |
| Ausschüttung während der Laufzeit | § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG, § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG | Begünstigter | Zwischenberechtigung, Einkommensteuer, Doppelbelastung |
| Auflösung | § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG | Letztbegünstigte | Steuerklasse nach Verhältnis zum Settlor, Einkommensteuer umstritten |
Errichtung: Schenkungsteuer nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG
Das ErbStG erfasst den Trust über einen Auffangbegriff: § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG stellt dem Übergang von Vermögen auf eine Stiftung „die Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist“ gleich. Ein unwiderruflicher diskretionärer Trust ist der typische Anwendungsfall. Für den testamentarischen Trust gilt die Parallelvorschrift § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 ErbStG. Daraus folgt:
- Erwerber ist der Trust selbst. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 ErbStG ist die Vermögensmasse Erwerber und Steuerschuldner; bei der Errichtung unter Lebenden ist daneben auch derjenige Steuerschuldner, der sie gebildet oder ausgestattet hat, also der Settlor. Das Finanzamt kann sich deshalb an beide halten.
- Steuerklasse III. Das Steuerklassenprivileg des § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG gilt nur für Stiftungen, die wesentlich im Interesse einer Familie im Inland errichtet sind. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Beschränkung mit Urteil vom 13. November 2025 (C-142/24) zu einer liechtensteinischen Familienstiftung grundsätzlich gebilligt. Für einen ausländischen Trust bleibt es daher bei Steuerklasse III mit einem Freibetrag von 20.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG) und Steuersätzen von 30 Prozent bis 6 Millionen Euro und 50 Prozent darüber (§ 19 Abs. 1 ErbStG), auch wenn ausschließlich die eigenen Kinder begünstigt sind.
- Zeitpunkt. Die Steuer entsteht bei Schenkungen unter Lebenden mit Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Jede spätere Zustiftung in den Trust ist ein neuer Vorgang.
Beispiel (fiktiv): Bernd, wohnhaft in Deutschland, überträgt Wertpapiere im Wert von 2 Millionen Euro auf einen unwiderruflichen diskretionären Trust; begünstigt sind nur seine beiden Kinder. Nach Abzug des Freibetrags von 20.000 Euro verbleiben 1.980.000 Euro, die mit 30 Prozent belastet werden. Die Schenkungsteuer beträgt rechnerisch 594.000 Euro. Hätte Bernd jedem Kind 1 Million Euro direkt geschenkt, wären je Kind nach Abzug von 400.000 Euro Freibetrag 600.000 Euro mit 15 Prozent belastet worden, zusammen 180.000 Euro. Bewertungsfragen und Vorerwerbe bleiben hier außer Betracht.
Für eine deutsche Familienstiftung gelten andere Regeln, die im Beitrag Familienstiftung als Vermögensschutz für Auswanderer erläutert sind.
Ausschüttungen während der Laufzeit: Zwischenberechtigte nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG
§ 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG erfasst neben der Auflösung „den Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse“. Eine Ausschüttung an einen in Deutschland ansässigen Begünstigten kann deshalb schenkungsteuerpflichtig sein, obwohl der Settlor schon bei der Errichtung Schenkungsteuer gezahlt hat.
Wer ist Zwischenberechtigter?
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25. Juni 2021 (II R 31/19, BStBl II 2022, 497) zu einem unwiderruflichen US-Trust entschieden: Zwischenberechtigter ist, wer unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss dingliche Rechte oder schuldrechtliche Ansprüche in Bezug auf Vermögen oder Erträge der Vermögensmasse hat. Das gilt auch für anglo-amerikanische Trusts. Welche Rechte der Begünstigte hat, richtet sich nach dem ausländischen Trustrecht.
Wer nach Urkunde und maßgeblichem Recht nur auf eine Ermessensentscheidung des Trustees hoffen kann, ist danach kein Zwischenberechtigter. Steuerfrei ist die Ausschüttung damit nicht automatisch; nach dem Bundesfinanzhof ist dann zu prüfen, ob eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegt.
Die Beweislast liegt beim Empfänger
Praktisch wichtiger ist die Beweislastregel desselben Urteils: Der Empfänger muss die Tatsachen darlegen und gegebenenfalls die Beweismittel beschaffen, dass ihm nach dem maßgeblichen Recht kein Anspruch auf die Ausschüttung zustand. Wer die Trusturkunde, Nebenabreden (etwa Letters of Wishes) und eine Einschätzung zum Trustrecht des Errichtungsstaats nicht vorlegen kann, trägt das Risiko.
Nach der Zurückverweisung kam das Finanzgericht München (Urteil vom 3. Juli 2024, 4 K 2033/16) zu dem Ergebnis, dass die Begünstigte des dortigen Florida-Trusts nach der Urkunde einen nicht ohne Weiteres entziehbaren Zahlungsanspruch hatte, weil die Trustees zu regelmäßigen Ratenzahlungen verpflichtet waren. Die Ausschüttungen blieben schenkungsteuerpflichtig. Maßgeblich ist also die Urkunde, nicht das Etikett „diskretionär“.
Steuerklasse bei Ausschüttungen
Für die Steuerklasse gilt bei § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG eine Fiktion: Als Schenker gilt nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG derjenige, der die Vermögensmasse gebildet oder ausgestattet hat. Erhält das Kind des Settlors eine Ausschüttung, gilt also grundsätzlich Steuerklasse I mit dem Kinderfreibetrag von 400.000 Euro, der mit anderen Erwerben vom selben Schenker innerhalb von zehn Jahren zusammenzurechnen ist. Im Münchner Fall wurde für die Witwe der Ehegattenfreibetrag angewandt. Für Ausschüttungen, die nur als freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfasst werden könnten, ist die Frage, wer als Schenker gilt, nicht ausdrücklich geregelt.
Auflösung des Trusts
Endet der Trust und wird das Vermögen an die Letztbegünstigten ausgekehrt, ist dies nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG als „Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts“ steuerbar. Auch hier gilt für die Steuerklasse nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG der Settlor als Schenker. Die Auflösung sollte deshalb vorab durchgerechnet werden, auch im Hinblick auf Freibeträge, die frühere Ausschüttungen verbraucht haben.
Einkommensteuerlich ist die Auflösung umstritten. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 27. Februar 2018 (VIII R 30/15) zu einer inländischen Stiftung entschieden, dass die Auskehrung des Vermögens bei Auflösung als Kapitalrückgewähr nicht mit einer Gewinnausschüttung vergleichbar ist und daher nicht unter § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG fällt. Ob das auf ausländische Vermögensmassen übertragbar ist, hat er dort nicht entschieden. Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 23. März 2023 (1 K 2478/21 E) Vermögensübertragungen aus der Auflösung US-amerikanischer Trusts als Kapitaleinkünfte angesehen, allerdings nur für Wertsteigerungen ab der Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2010 im Dezember 2010. Ob und in welchem Umfang die Auflösung eines diskretionären Trusts neben der Schenkungsteuer auch Einkommensteuer auslöst, ist damit nicht abschließend geklärt.
Einkommensteuer der Begünstigten
Laufende Ausschüttungen können zusätzlich der Einkommensteuer unterliegen. § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG erfasst Leistungen ausländischer Vermögensmassen, die Gewinnausschüttungen wirtschaftlich vergleichbar sind. Der Bundesfinanzhof hat dieses Merkmal im Herbst 2024 mit Urteil VIII R 25/21 zu einer Schweizer Familienstiftung weit ausgelegt: Es genügt, dass der Empfänger die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt, zum Kreis der Begünstigten gehört und keine Gegenleistung erbringt. Eigentums-, Vermögens- oder Mitwirkungsrechte braucht er nicht. Erfasst sind aber nur Leistungen aus erwirtschafteten Überschüssen, nicht die Auskehrung der gestifteten Vermögenssubstanz. Ob das in gleicher Weise für Trusts gilt, ist im Einzelfall zu prüfen. Für den diskretionären Trust bedeutet diese Linie: Gerade die Ermessensausschüttung aus Erträgen, die schenkungsteuerlich unter Umständen nicht erfasst wird, kann einkommensteuerlich erfasst sein. Umso wichtiger ist es, festzuhalten, ob eine Zahlung aus Erträgen oder aus dem eingebrachten Vermögen stammt.
Doppelbelastung mit Schenkung- und Einkommensteuer
Trifft beides zusammen, wird dieselbe Ausschüttung doppelt belastet. Der Bundesfinanzhof hat im Urteil II R 31/19 Zweifel geäußert, ob insoweit eine echte Doppelbelastung vorliegt, und eine verfassungswidrige Doppelbelastung verneint. Eine gesetzliche Entlastung gibt es nur auf der Ertragsteuerseite: Nach § 15 Abs. 11 AStG bleiben Zuwendungen steuerfrei, soweit die zugrunde liegenden Einkünfte nachweislich bereits nach § 15 Abs. 1 AStG zugerechnet worden sind. Eine Anrechnung auf die Schenkungsteuer sieht das Gesetz nicht vor. Wer Ausschüttungen erhält, sollte daher dokumentieren, welche Einkünfte in welchem Jahr bereits zugerechnet und versteuert wurden.
Laufende Zurechnung nach § 15 AStG
Schon nicht ausgeschüttete Erträge können erfasst werden. § 15 Abs. 1 AStG rechnet Vermögen und Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung dem Stifter zu, wenn er unbeschränkt steuerpflichtig ist, sonst den unbeschränkt steuerpflichtigen bezugs- oder anfallsberechtigten Personen. Familienstiftung liegt vor, wenn der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugs- oder anfallsberechtigt sind (§ 15 Abs. 2 AStG). Über § 15 Abs. 4 AStG stehen „sonstige Zweckvermögen, Vermögensmassen und rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Personenvereinigungen“ gleich; das erfasst den Familientrust.
Die Reihenfolge ist für Auswanderer zentral: Solange der Settlor in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, werden ihm die Trusteinkünfte zugerechnet, auch wenn er selbst nichts erhält. Zieht er ins Ausland und endet seine unbeschränkte Steuerpflicht, rückt die Zurechnung zu den in Deutschland verbliebenen Begünstigten vor. Beim diskretionären Trust ist dabei schwierig zu bestimmen, wer in welchem Umfang bezugs- oder anfallsberechtigt ist, weil feste Quoten fehlen. Die zugerechneten Einkünfte gelten nach § 15 Abs. 8 AStG grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Eine Ausnahme sieht § 15 Abs. 6 AStG für Strukturen mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem EU- oder EWR-Staat vor, wenn das Vermögen der Verfügungsmacht der Beteiligten rechtlich und tatsächlich entzogen ist und eine Auskunftsgrundlage zwischen den Staaten besteht. Nach dem Wortlaut gilt diese Ausnahme nur für EU- und EWR-Staaten. Der Bundesfinanzhof hat jedoch mit Urteil vom 3. Dezember 2024 (IX R 15/24) zu einer Schweizer Familienstiftung entschieden, dass diese Beschränkung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV verstößt, die auch gegenüber Drittstaaten gilt. Die Ausnahme ist danach auch auf Stiftungen und Trusts in Drittstaaten wie Jersey oder den Cayman Islands anwendbar, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere das Vermögen den Berechtigten rechtlich und tatsächlich entzogen ist. Diese Voraussetzungen sollten sorgfältig nachgewiesen werden. Ob und wie die Finanzverwaltung das Urteil über den entschiedenen Fall hinaus anwendet, ist im Einzelfall zu prüfen.
Wegzug von Settlor oder Begünstigten
Bei Auswanderung verschieben sich die Anknüpfungspunkte je nach Steuerart:
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| Situation | Schenkungsteuer | § 15 AStG |
|---|---|---|
| Settlor zieht weg, deutscher Staatsangehöriger, innerhalb von 5 Jahren errichtet | Errichtung kann weiter unbeschränkt steuerpflichtig sein (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG) | Zurechnung beim Settlor entfällt mit Ende der unbeschränkten Steuerpflicht, geht ggf. auf Begünstigte in Deutschland über |
| Begünstigter lebt in Deutschland, Settlor im Ausland | Ausschüttung an Zwischenberechtigte steuerpflichtig, weil der Erwerber Inländer ist | Zurechnung beim Begünstigten möglich |
| Begünstigter zieht ins Ausland, Settlor ebenfalls | Unbeschränkte Pflicht kann wegen der Fünfjahresfrist nachwirken; Inlandsvermögen bleibt beschränkt steuerpflichtig | keine Zurechnung, soweit niemand mehr unbeschränkt steuerpflichtig ist |
Erhebt auch der Zuzugsstaat eine Erbschaft- oder Schenkungsteuer, droht eine Doppelbelastung. Deutschland hat nur mit wenigen Staaten ein Abkommen auf diesem Gebiet; die Einzelheiten stehen im Beitrag Erbschaftsteuer und Doppelbesteuerungsabkommen. Die Abkommen verteilen Besteuerungsrechte und regeln die Anrechnung, sie führen aber nicht automatisch zur Steuerfreiheit in Deutschland.
Melde- und Anzeigepflichten
- Anzeige nach § 30 ErbStG: Jeder schenkungsteuerpflichtige Erwerb ist binnen drei Monaten nach Kenntnis dem Finanzamt schriftlich anzuzeigen; bei Erwerben unter Lebenden ist auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt. Das betrifft Errichtung und Ausschüttungen.
- Mitteilung nach § 138 Abs. 2 AO: Mitzuteilen sind unter anderem der Erwerb von Beteiligungen an einer ausländischen Vermögensmasse ab 10 Prozent oder über 150.000 Euro Anschaffungskosten (Nr. 3) und der erstmalige beherrschende oder bestimmende Einfluss auf eine Drittstaat-Gesellschaft, zu der auch Vermögensmassen außerhalb von EU und EFTA zählen (Nr. 4, Abs. 3). Ob ein diskretionärer Trust diese Tatbestände auslöst, ist im Einzelfall zu prüfen. Frist: mit der Steuererklärung, spätestens 14 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 138 Abs. 5 AO).
- Transparenzregister: Trustees mit Sitz oder Wohnsitz in Deutschland, unter bestimmten Voraussetzungen auch ausländische Trustees mit Geschäftsbeziehung oder Immobilienbezug in Deutschland, müssen die wirtschaftlich Berechtigten nach § 21 GwG mitteilen.
- Informationsaustausch: Über den Common Reporting Standard erfährt das Finanzamt in vielen Fällen ohnehin von Trustkonten und den beteiligten Personen.
Typische Fehler aus deutscher Sicht
- Urkunde und Nebenabreden nicht kennen. Ohne Kenntnis der Rechte der Begünstigten lässt sich die Zwischenberechtigung nicht beurteilen; die Beweislast trifft den Empfänger.
- Ausschüttungen nicht anzeigen. Die Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG gilt auch, wenn der Empfänger meint, keine Steuer zu schulden.
- Zugerechnete Einkünfte nicht dokumentieren. Ohne Nachweis entfällt die Entlastung des § 15 Abs. 11 AStG.
- Den Wegzug isoliert planen. Fünfjahresfrist und Übergang der Zurechnung auf Begünstigte in Deutschland werden oft übersehen.
- Trustrecht und deutsches Recht nicht abstimmen. Eine im Errichtungsstaat vorteilhafte Gestaltung kann in Deutschland ungünstig wirken.
Weil Zwischenberechtigung, Einkommensteuer bei Auflösung und die Verwaltungspraxis zu § 15 Abs. 6 AStG bei Drittstaaten nicht abschließend geklärt sind, sollte vor Errichtung, größeren Ausschüttungen oder Auflösung eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt nach § 89 Abs. 2 AO beantragt werden. Sie bindet das Finanzamt für einen genau beschriebenen, noch nicht verwirklichten Sachverhalt und ist gebührenpflichtig. Bei Auslandsbezug kann auch eine Auskunft im anderen Staat sinnvoll sein. Wie sich Übertragungen insgesamt legal planen lassen, zeigt der Beitrag Erbschaftsteuer legal vermeiden.
Fazit
Der diskretionäre Trust ist im deutschen Steuerrecht über die Vermögensmasse ausländischen Rechts erfasst. Bei der Errichtung fällt bei einem deutschen Settlor Schenkungsteuer nach Steuerklasse III an. Ausschüttungen sind schenkungsteuerpflichtig, wenn der Empfänger Zwischenberechtigter ist; beim echten Ermessens-Trust kann das fehlen, die Beweislast trägt aber der Empfänger. Hinzu kommen Einkommensteuer, die Zurechnung nach § 15 AStG und Anzeigepflichten. Bei einer Auswanderung verschieben sich die Anknüpfungspunkte, ohne dass die deutsche Steuerpflicht sofort endet. Die Trusturkunde sollte deshalb vorab aus deutscher Sicht geprüft werden.
Häufige Fragen
Ist die Errichtung eines diskretionären Trusts in Deutschland schenkungsteuerpflichtig?
Ja, wenn der Settlor Inländer ist. § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG erfasst die Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts. Der Trust ist Erwerber und Steuerschuldner, daneben schuldet auch der Settlor die Steuer. Es gilt Steuerklasse III mit 20.000 Euro Freibetrag, auch wenn nur Kinder begünstigt sind.
Muss ich Schenkungsteuer zahlen, wenn ich eine Ermessensausschüttung erhalte?
Das hängt davon ab, ob Sie Zwischenberechtigter sind, also nach Urkunde und maßgeblichem Recht einen Anspruch haben. Nach dem Bundesfinanzhof (II R 31/19) müssen Sie darlegen und belegen, dass kein Anspruch bestand. Fehlt die Zwischenberechtigung, ist noch eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu prüfen.
Welche Steuerklasse gilt bei Ausschüttungen und bei der Auflösung?
Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG gilt der Settlor als Schenker. Maßgeblich ist daher Ihr Verwandtschaftsverhältnis zu ihm, bei Kindern also Steuerklasse I mit 400.000 Euro Freibetrag, zusammengerechnet mit anderen Erwerben vom Settlor innerhalb von zehn Jahren.
Werden mir die Erträge des Trusts zugerechnet, obwohl ich nichts erhalte?
Das ist nach § 15 AStG möglich. Vorrangig trifft die Zurechnung den in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Settlor, sonst die unbeschränkt steuerpflichtigen Bezugs- oder Anfallsberechtigten. Bereits zugerechnete Einkünfte bleiben bei späterer Ausschüttung nach § 15 Abs. 11 AStG einkommensteuerfrei, wenn Sie das nachweisen.
Endet die deutsche Steuerpflicht, wenn ich auswandere?
Nicht sofort und nicht für jede Steuerart gleich. Deutsche Staatsangehörige gelten im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht bis zu fünf Jahre nach dem Wegzug weiter als Inländer, auch ohne Wohnsitz in Deutschland. Die Zurechnung nach § 15 AStG endet beim Settlor mit seiner unbeschränkten Steuerpflicht, kann dann aber Begünstigte treffen, die in Deutschland leben.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im internationalen Erbrecht, Steuerrecht und Vermögensschutz in München beraten Settlors und Begünstigte bei der deutschen Besteuerung diskretionärer Trusts, von der Schenkungsteuer bei der Errichtung über Ausschüttungen und die Zurechnung nach § 15 AStG bis zu den Folgen eines Wegzugs. Dr. Fiala hat zu Fragen der Auswanderung und des Vermögensschutzes umfangreich publiziert. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation in einer Erstberatung besprechen zu lassen.