Kurzantwort: Eine Erbengemeinschaft lösen die Miterben auf, indem sie den Nachlass auseinandersetzen: durch einen Vertrag aller Miterben, durch Ausscheiden einzelner Miterben (Abschichtung oder Erbteilsverkauf), im Streitfall durch eine Klage auf Zustimmung zu einem Teilungsplan und bei Grundstücken zusätzlich durch die Teilungsversteigerung. Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung grundsätzlich jederzeit verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB), und dieser Anspruch verjährt nicht (§ 758 BGB, über § 2042 Abs. 2 BGB anwendbar).
Wer eine Erbengemeinschaft auflösen will, stößt schnell auf eine Besonderheit des deutschen Erbrechts: Der Nachlass gehört den Miterben gemeinsam, und über einzelne Gegenstände wie ein Haus, ein Depot oder ein Bankkonto können sie nur gemeinschaftlich verfügen. Das Gesetz versteht die Gemeinschaft deshalb als Übergangszustand. Es gibt mehrere Wege der Auflösung, die sich in Voraussetzungen, Kosten und Steuerfolgen unterscheiden. Abfindung, Teilungsversteigerung und die Blockade durch einen Miterben werden auf eigenen Seiten behandelt. Rechtsstand ist Oktober 2026.
Was eine Erbengemeinschaft ist und warum sie sich auflöst
Eine Erbengemeinschaft entsteht kraft Gesetzes, sobald der Erblasser mehrere Erben hinterlässt; der Nachlass wird dann gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§ 2032 Abs. 1 BGB). Sie wird nicht gegründet und kann nicht abgelehnt werden, ohne die Erbschaft insgesamt auszuschlagen. Wer zur Gemeinschaft gehört und mit welcher Quote, ergibt sich aus dem Testament oder aus der gesetzlichen Erbfolge. Zur Quotenfrage bei Kindern und Ehegatten finden Sie Hinweise im Beitrag zum Pflichtteil und Erbe der Kinder.
Solange die Gemeinschaft besteht, gilt:
- Über einen einzelnen Nachlassgegenstand verfügen die Erben nur gemeinschaftlich (§ 2040 Abs. 1 BGB). Ein Miterbe kann also nicht allein sein “Drittel am Haus” verkaufen.
- Über seinen Anteil am gesamten Nachlass kann jeder Miterbe dagegen allein verfügen, der Vertrag braucht die notarielle Beurkundung (§ 2033 Abs. 1 BGB).
- Die laufende Verwaltung steht allen gemeinschaftlich zu. Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung beschließt die Mehrheit nach der Größe der Erbteile, zur Erhaltung notwendige Maßnahmen darf jeder Miterbe allein treffen (§ 2038 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 745 BGB).
- Für Nachlassverbindlichkeiten haften die Miterben als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB), bis zur Teilung aber mit der Möglichkeit, die Zahlung aus dem Eigenvermögen zu verweigern (§ 2059 Abs. 1 BGB).
Die Auflösung ist rechtlich die “Auseinandersetzung”: Zuerst werden die Nachlassverbindlichkeiten berichtigt, wobei Streitiges und noch nicht Fälliges zurückbehalten wird (§ 2046 Abs. 1 BGB), und der Nachlass wird, soweit zur Berichtigung erforderlich, in Geld umgesetzt (§ 2046 Abs. 3 BGB). Der Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile (§ 2047 Abs. 1 BGB), vorbehaltlich einer Ausgleichung unter Abkömmlingen nach den §§ 2050 ff. BGB.
Zuerst prüfen: Was der Erblasser angeordnet hat
Ob und wie die Erbengemeinschaft aufgelöst werden kann, hängt zuerst vom Testament oder Erbvertrag ab. Drei Anordnungen verändern den Weg erheblich:
- Teilungsanordnung (§ 2048 BGB): Der Erblasser kann Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen, etwa dass ein Miterbe das Haus erhalten soll. Die Quoten ändern sich dadurch nicht; ein Mehrwert ist grundsätzlich auszugleichen. Ob stattdessen ein Vorausvermächtnis gewollt war, ist eine Auslegungsfrage mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen.
- Ausschluss der Auseinandersetzung (§ 2044 BGB): Der Erblasser kann die Teilung für den Nachlass oder einzelne Gegenstände ausschließen. Diese Verfügung wird grundsätzlich 30 Jahre nach dem Erbfall unwirksam (§ 2044 Abs. 2 BGB). Ein Teilungsverbot bindet auch die Teilungsversteigerung.
- Testamentsvollstreckung: Ist ein Testamentsvollstrecker mit der Auseinandersetzung betraut, hat er sie nach den §§ 2042 bis 2057a BGB zu bewirken und die Erben vorher zum Auseinandersetzungsplan anzuhören (§ 2204 BGB). Die Miterben können dann nicht ohne Weiteres an ihm vorbei handeln.
Daneben schieben zwei gesetzliche Gründe die Teilung auf: Solange Erbteile wegen einer zu erwartenden Geburt unbestimmt sind (§ 2043 BGB), und auf Verlangen eines Miterben bis zur Beendigung eines Aufgebotsverfahrens der Nachlassgläubiger (§ 2045 BGB).
Die Wege im Überblick
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| Weg | Voraussetzung | Wirkung | Typischer Einsatz |
|---|---|---|---|
| Auseinandersetzungsvertrag | Einigung aller Miterben, bei Grundstück notarielle Form | Gemeinschaft endet vollständig | Alle wollen sich einigen |
| Abschichtung | Vereinbarung mit allen übrigen Miterben | Ein Miterbe scheidet aus, die Gemeinschaft besteht fort | Einer will heraus, die anderen bleiben |
| Erbteilsübertragung oder Erbteilsverkauf | Notarieller Vertrag (§ 2033, § 2371 BGB) | Käufer tritt in die Gemeinschaft ein | Einer will heraus, die anderen stimmen nicht zu |
| Notarielle Vermittlung | Antrag eines Miterben (§ 363 FamFG) | Plan wird bestätigt, wenn Beteiligte nicht widersprechen | Streit ist gering, Mitwirkung fehlt |
| Auseinandersetzungsklage | Teilungsreife und konkreter Teilungsplan | Urteil ersetzt Zustimmung (§ 894 ZPO) | Echter Streit über die Verteilung |
| Teilungsversteigerung | Grundstück im Nachlass | Immobilie wird in Geld umgesetzt, Gemeinschaft besteht am Erlös fort | Verkauf scheitert an einzelnen Miterben |
Auseinandersetzungsvertrag: der gewöhnliche Weg
Der Auseinandersetzungsvertrag ist die einvernehmliche Lösung und für die meisten Erbengemeinschaften der sinnvollste Weg. Alle Miterben legen fest, wer welchen Gegenstand erhält, wer wem welchen Ausgleich zahlt und wie Schulden und Kosten verteilt werden. Bei Geld, beweglichen Sachen und Wertpapieren ist der Vertrag grundsätzlich formfrei, sollte aber schriftlich festgehalten werden, nicht zuletzt weil Banken Nachweise verlangen. Gehört ein Grundstück zum Nachlass und soll es auf einen Miterben übergehen, ist notarielle Beurkundung erforderlich (§ 311b Abs. 1 BGB), die Auflassung wird ohnehin vor dem Notar erklärt.
Praktisch bewähren sich diese Bausteine:
- Bestandsaufnahme mit Vermögens- und Schuldenverzeichnis, damit alle denselben Stand kennen.
- Verkehrswertgutachten für Immobilien und andere schwer teilbare Werte, von allen akzeptiert.
- Klare Regelung, wer Grundschulden, laufende Kosten und Steuern trägt.
- Stichtag für Bewertung und Zahlung, damit spätere Wertschwankungen nicht neu verhandelt werden.
- Hinweis, ob der Vertrag die Gemeinschaft vollständig beendet oder nur teilweise (Teilauseinandersetzung).
Notarkosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Für die Beurkundung eines Vertrags fällt nach dem Kostenverzeichnis eine 2,0-Gebühr an, mindestens 120 Euro (Nr. 21100 KV GNotKG); der Geschäftswert bestimmt sich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses (§ 97 Abs. 1 GNotKG), bei Austauschverträgen nach der höheren Leistung (§ 97 Abs. 3 GNotKG). Die konkrete Höhe hängt also vom Wert des verteilten Nachlasses ab.
Steuerlich ist das Grundstück im Auseinandersetzungsvertrag begünstigt: Der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses ist von der Grunderwerbsteuer ausgenommen (§ 3 Nr. 3 GrEStG). Wird das Grundstück dagegen erst nach vollzogener Teilung unter den Beteiligten weitergereicht, kann die Befreiung entfallen, denn mit vollzogener Auseinandersetzung ist die Steuerfreiheit verbraucht (BFH, Urteil vom 21. November 1974, Az. II R 19/68, BStBl II 1975, 271). Bringen die Miterben ein Nachlassgrundstück in eine eigene Personengesellschaft ein, ist auch das nur eingeschränkt steuerfrei; die Befreiung kann nachträglich entfallen, wenn sich die Beteiligung eines Miterben an der Gesellschaft später verringert (BFH, Urteil vom 4. Juni 2025, Az. II R 42/21). Solche Gestaltungen sollten vor der Beurkundung geprüft werden.
Ausscheiden einzelner Miterben: Abschichtung und Erbteilsverkauf
Wenn nur ein Miterbe aussteigen will, muss nicht der gesamte Nachlass geteilt werden. Dafür gibt es zwei Wege, die häufig verwechselt werden.
Abschichtung. Der Miterbe verzichtet gegenüber allen übrigen auf seine Mitgliedschaft in der Gemeinschaft, meist gegen eine Abfindung aus dem Nachlass; sein Anteil wächst den Verbleibenden an. Der Bundesgerichtshof hat die Abschichtung in einem Urteil vom 21. Januar 1998 (Az. IV ZR 346/96, BGHZ 138, 8 = NJW 1998, 1557) auch bei Nachlass mit Grundstück als formfrei möglich angesehen; nur die Übertragung eines Grundstücks als Abfindung bleibt formbedürftig. Wegen der Folgen im Grundbuch sollte in der Praxis dennoch ein Notar eingebunden werden. Die Abschichtung setzt die Mitwirkung aller übrigen Miterben voraus, einen Anspruch auf sie gibt es nicht. Bewertung, Höhe und Steuern der Abfindung sind eine eigene Frage, die auf einer eigenen Seite zum Auszahlen von Miterben behandelt wird.
Erbteilsverkauf. Dazu braucht der Miterbe keine Zustimmung der anderen. Er verkauft und überträgt seinen gesamten Anteil am Nachlass, beides notariell beurkundet (§ 2033 Abs. 1, § 2371 BGB). Verkauft er an einen Dritten, können die übrigen Miterben binnen zwei Monaten im Vorkauf eintreten (§ 2034 Abs. 1 und 2 BGB), und zwar auch noch gegenüber dem Käufer nach der Übertragung (§ 2035 BGB); der Verkäufer muss sie unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer haftet den Nachlassgläubigern ab Abschluss des Kaufs neben dem Verkäufer (§ 2382 Abs. 1 BGB); für die Beschränkung seiner Haftung gelten die Vorschriften über die Haftungsbeschränkung des Erben (§ 2383 BGB). Wichtig für den Verkäufer: Der Verkauf beendet die Gemeinschaft nicht, sondern ersetzt ihn durch den Käufer, und der Verkäufer haftet gegenüber Nachlassgläubigern nicht automatisch frei.
Eine Falle bei Verheirateten: Lebt der verkaufende Miterbe im gesetzlichen Güterstand und stellt der Erbteil im Wesentlichen sein ganzes Vermögen dar, kann nach § 1365 BGB die Einwilligung des Ehegatten nötig sein. Das sollte vor dem Notartermin geklärt werden.
Notarielle Vermittlung: der wenig bekannte amtliche Weg
Weniger bekannt ist, dass jeder Miterbe bei einem Notar die Vermittlung der Auseinandersetzung beantragen kann (§ 363 Abs. 1 und 2 FamFG). Zuständig ist jeder Notar im Bezirk des Amtsgerichts, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; bei fehlendem Inlandsaufenthalt kommt der Bezirk eines Amtsgerichts in Betracht, in dem sich Nachlassgegenstände befinden (§ 344 Abs. 4a FamFG). Der Notar lädt die Beteiligten und erstellt einen Auseinandersetzungsplan. Erscheint ein Beteiligter nicht, werden ihm der Inhalt bekannt gegeben und eine Frist gesetzt; beantragt er innerhalb dieser Frist keinen neuen Termin, wird sein Einverständnis angenommen und der Notar bestätigt die Vereinbarung (§§ 366, 368 FamFG). Mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses wirkt die Auseinandersetzung wie ein Vertrag, und es kann daraus vollstreckt werden (§ 371 FamFG).
Die Grenze: Ergeben sich Streitpunkte, ist das Verfahren bis zu deren Erledigung auszusetzen, unstreitige Punkte können aber beurkundet werden (§ 370 FamFG). Wer Streit über die Erbfolge oder über den Umfang des Nachlasses hat, kommt mit der Vermittlung also nicht weit. Ist ein zur Auseinandersetzung berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden, ist der Antrag ausgeschlossen (§ 363 Abs. 1 FamFG).
Streitige Auflösung: Klage und Teilungsversteigerung
Auseinandersetzungsklage. Wenn keine Einigung gelingt, kann jeder Miterbe die übrigen auf Zustimmung zu einem konkreten Teilungsplan verklagen. Das Gericht entscheidet nur über den vorgelegten Plan und prüft, ob er den gesetzlichen Regeln entspricht (§ 2042 Abs. 2 i. V. m. § 749 Abs. 2 und 3, §§ 750 bis 758 BGB). Voraussetzung ist die Teilungsreife: Die Nachlassverbindlichkeiten sind berichtigt oder zurückbehalten, der Nachlass ist, soweit nötig, in Geld umgesetzt, und die Erbquoten stehen fest. Mit Rechtskraft des Urteils gilt die geschuldete Zustimmung als abgegeben (§ 894 ZPO). Das Verfahren ist aufwendig; die Gerichtsgebühr für das Verfahren im Allgemeinen beträgt in der ersten Instanz das 3,0-Fache einer Gebühr nach dem Streitwert (Nr. 1210 KV GKG), hinzu kommen Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Schiedsverfahren. Der Erblasser kann im Testament anordnen, dass Streit über die Auseinandersetzung nicht vor dem staatlichen Gericht, sondern vor einem Schiedsgericht ausgetragen wird (§ 1066 ZPO). Das ist oft schneller und nicht öffentlich. Grenzen hat das beim Pflichtteil: Streit über den Pflichtteil kann der Erblasser einem Schiedsgericht nicht einseitig zuweisen (BGH, Beschluss vom 16. März 2017, Az. I ZB 50/16, NJW 2017, 2115). Ob eine Klausel einen konkreten Streit erfasst, hängt von ihrem Wortlaut ab; Miterben können sich auch nachträglich gemeinsam auf ein Schiedsverfahren einigen.
Teilungsversteigerung. Ist ein Grundstück im Nachlass und nicht teilbar, erfolgt die Teilung durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses (§ 753 Abs. 1 BGB i. V. m. § 2042 Abs. 2 BGB, §§ 180 ff. ZVG). Jeder Miterbe kann sie beantragen; ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich (§ 181 Abs. 1 ZVG). Die Teilungsversteigerung beendet die Erbengemeinschaft aber nicht, sondern setzt sie am Erlös fort. Verfahren, Kosten und Schutzmöglichkeiten sind auf einer eigenen Seite dargestellt. Für die Einordnung gilt: Sie ist für den Antragsteller ein Druckmittel, kann aber zu einem Erlös unter dem freihändigen Verkaufspreis führen und dauert nicht selten länger als erwartet.
Welcher Weg passt? Eine Entscheidungshilfe
- Alle sind gesprächsbereit: Auseinandersetzungsvertrag, gegebenenfalls mit Teilauseinandersetzung.
- Einer will heraus, die anderen wollen bleiben: Abschichtung oder Verkauf des Erbteils an einen Miterben.
- Einer will heraus, die anderen reagieren nicht: Erbteilsverkauf an einen Dritten, notarielle Vermittlung oder Klage.
- Ein Haus soll verkauft werden, einer stimmt nicht zu: zuerst Zustimmungsaufforderung mit Frist, dann Klage oder Teilungsversteigerung, abhängig von Wert und Zeitplan.
- Es gibt einen Testamentsvollstrecker: Auseinandersetzung durch ihn, Rolle der Miterben auf Anhörung begrenzt.
- Der Nachlass ist möglicherweise überschuldet: Haftungsbeschränkung prüfen, bevor geteilt wird; dazu der Beitrag zur Nachlassinsolvenz bei Auslandsbezug.
Steuerfolgen der Auflösung
Die Erbschaftsteuer knüpft an den Erwerb durch Erbanfall an; die spätere Auseinandersetzung ändert diese Grundlage grundsätzlich nicht. Erhält ein Miterbe im Zuge der Teilung allerdings erkennbar mehr, als ihm nach seiner Quote zusteht, ohne Ausgleich, kann darin eine zusätzliche Zuwendung liegen, die gesondert zu beurteilen ist. Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen, werden mit einem Pauschbetrag von 15.000 Euro ohne Nachweis abgezogen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG); er deckt auch Bestattung, Grabmal und Grabpflege, die Verwaltung des Nachlasses zählt nicht dazu. Die 15.000 Euro gelten, wenn die Steuer nach dem 31. Dezember 2024 entstanden ist (§ 37 Abs. 21 ErbStG); für frühere Erbfälle bleibt es bei 10.300 Euro. Der Pauschbetrag wird je Erbfall nur einmal gewährt, Miterben steht er nur anteilig zu (BFH, Beschluss vom 24. Februar 2010, Az. II R 31/08, BStBl II 2010, 491). Allgemeine Gestaltungsfragen zur Erbschaftsteuer behandelt der Beitrag Erbschaftsteuer legal vermeiden.
Einkommensteuerlich hat die Verwaltung die Erbauseinandersetzung im BMF-Schreiben vom 14. März 2006 (BStBl I 2006 S. 253, seither geändert) geregelt. Danach ist eine Teilung ohne Ausgleichszahlung im Privatvermögen grundsätzlich unentgeltlich, während Abfindungen für einen Mehrerhalt als Veräußerung und Anschaffung behandelt werden können. Bei Immobilien kommt dann ein privates Veräußerungsgeschäft innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Betracht. Die Einzelheiten zu dieser Frist bei Auslandsbezug erläutert der Beitrag zur Spekulationsfrist nach § 23 EStG.
Bei unklarer steuerlicher Beurteilung, etwa wenn eine Ausgleichszahlung einen steuerpflichtigen Vorgang auslösen könnte, sollte vor der Umsetzung beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO beantragt werden; dafür fällt eine Gebühr an.
Wenn Ausland oder Auslandsvermögen im Spiel sind
Hatte der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland oder gehört eine Immobilie im Ausland zum Nachlass, ist zuerst zu klären, welches Erbrecht gilt. Innerhalb der EU entscheidet darüber grundsätzlich der gewöhnliche Aufenthalt zum Todeszeitpunkt (Art. 21 EuErbVO); eine Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts ist möglich (Art. 22 EuErbVO). Dänemark und Irland wenden die Verordnung nicht an. Gilt deutsches Recht, richtet sich die Teilung nach den §§ 2042 ff. BGB; Eintragung und Form vor Ort folgen dem Recht des Belegenheitsstaats. Mehr dazu finden Sie in den Beiträgen zum deutschen Erbrecht bei Auslandswohnsitz, zur Auseinandersetzung bei Auslandsimmobilie und zum Testament bei Wohnsitz im Ausland. Die inländische Teilungsversteigerung steht für ausländische Grundstücke nicht zur Verfügung.
Die häufigsten Fehler bei der Auflösung
- Einen Nachlassgegenstand allein verkaufen. Ohne Mitwirkung aller ist die Verfügung über einen Gegenstand unwirksam (§ 2040 Abs. 1 BGB); verkaufbar ist nur der gesamte Erbteil.
- Mündliche Absprachen bei Grundstücken. Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks braucht die notarielle Form (§ 311b Abs. 1 BGB), sonst bleibt es beim Streit.
- Haftung vergessen. Ausscheiden bedeutet nicht, dass Nachlassgläubiger nicht mehr auf den ausgeschiedenen Miterben zugreifen können; die Haftung nach § 2058 BGB sollte im Vertrag intern geregelt werden.
- Steuern erst nach der Beurkundung prüfen. Zehnjahresfrist nach § 23 EStG, Grunderwerbsteuer bei Weiterübertragung und Erbschaftsteuer sind vorher zu klären.
- Zu lange warten. Der Anspruch auf Auseinandersetzung verjährt nicht, andere Ansprüche unter Miterben aber schon: Die Regelverjährung beträgt drei Jahre (§ 195 BGB), die Höchstfrist 30 Jahre (§ 199 Abs. 3a BGB).
Beispiel (fiktiv): Anna, Ben und Clara erben je ein Drittel eines Hauses und eines Depots. Anna und Ben wollen verkaufen, Clara will bleiben. Nach einem Gutachten über 300.000 Euro vereinbaren sie, dass Clara das Haus übernimmt und die Geschwister je 100.000 Euro erhalten. Vor der Beurkundung klären sie, ob die Mutter das Haus vor weniger als zehn Jahren gekauft hatte, weil dann ein privates Veräußerungsgeschäft zu prüfen ist.
Fazit
Eine Erbengemeinschaft löst sich am einfachsten durch einen Vertrag aller Miterben auf. Scheitert die Einigung, stehen das Ausscheiden einzelner Miterben, die notarielle Vermittlung, die Klage auf Zustimmung zu einem Teilungsplan und bei Grundstücken die Teilungsversteigerung zur Verfügung. Welcher Weg passt, hängt davon ab, was der Erblasser angeordnet hat, wie viele Miterben mitwirken, was im Nachlass liegt und welche Steuerfolgen drohen. Fehler entstehen meist an den Formvorschriften, bei der Haftung und bei den Steuern.
Häufige Fragen
Kann ich die Auflösung der Erbengemeinschaft erzwingen?
Ja, grundsätzlich schon: Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB), sofern kein Teilungsverbot des Erblassers (§ 2044 BGB) oder ein gesetzlicher Aufschubgrund entgegensteht. Durchsetzen lässt sich der Anspruch im Streitfall durch Klage auf Zustimmung zu einem Teilungsplan; bei Grundstücken kommt die Teilungsversteigerung hinzu.
Wie lange dauert es, eine Erbengemeinschaft aufzulösen?
Das hängt vom Weg ab. Ein Vertrag aller Miterben lässt sich zügig umsetzen, Klage und Versteigerung dauern länger.
Ist für die Auflösung ein Notar erforderlich?
Nein. Notarielle Beurkundung ist erforderlich, wenn ein Grundstück übertragen wird (§ 311b Abs. 1 BGB) oder ein Erbteil verkauft beziehungsweise übertragen wird (§ 2033 Abs. 1, § 2371 BGB). Bei Geld und beweglichen Sachen genügt eine schriftlich festgehaltene Einigung.
Was passiert mit Schulden des Erblassers bei der Auflösung?
Die Nachlassverbindlichkeiten sind zuerst aus dem Nachlass zu berichtigen, Streitiges und nicht Fälliges wird zurückbehalten (§ 2046 BGB). Die Miterben haften für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB).
Welche Steuern fallen bei der Auflösung an?
Erbschaftsteuer entsteht auf den Erwerb von Todes wegen, nicht auf die Teilung selbst. Bei der Übernahme eines Grundstücks durch einen Miterben zur Teilung fällt keine Grunderwerbsteuer an (§ 3 Nr. 3 GrEStG). Ausgleichszahlungen können einkommensteuerlich als Veräußerung gelten, bei Immobilien innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 EStG. Bei Unsicherheit hilft eine verbindliche Auskunft des Finanzamts (§ 89 Abs. 2 AO).
Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im internationalen Erbrecht, Steuerrecht und Vermögensschutz in München beraten Erbengemeinschaften und einzelne Miterben bei der Auflösung des Nachlasses, von der Prüfung der Anordnungen des Erblassers über den Auseinandersetzungsvertrag bis zur steuerlichen Abstimmung mit dem Finanzamt. Dr. Fiala hat zu Fragen der Auswanderung und des Vermögensschutzes umfangreich publiziert. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation in einer Erstberatung besprechen zu lassen.