Finanzdienstleistungen: Anwaltliches Berufsverbot

*von Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), MBA Financial Services (Univ.Wales), MM (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), EG-Experte (C.I.F.E.), Lehrbeauftragter (Univ. of Cooperative Education), Bankkaufmann (https://www.fiala.de>www.fiala.de)
Juristen, die im Vertrieb arbeiten, bekommen keine Zulassung: Der Bundesgerichtshof hat (Urteil vom 15.05.2006, Az. Anw(Z) 41/05) aktuell bestätigt, dass Anwälte sich nicht haupt- oder nebenberuflich mit dem Vertrieb von Finanzprodukten beschäftigen dürfen.
Tätigkeit im Private Banking verhindert Anwaltszulassung: ?Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann.? heißt es in dem aktuellen Urteil. ?Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen maßgebliche Orientierung am Recht und an den Interessen seiner Mandanten können insbesondere bei einer erwerbswirtschaftlichen Prägung des Zweitberufs gefährdet sein; Interessenkollisionen liegen vor allem dann nahe, wenn ein kaufmännischer Beruf die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen.? Der Anwalt kann nicht zwei Herren dienen, einerseits dem Vertrieb und andererseits dem Kunden bei seiner rechtlichen Beratung.
Verbotene Tätigkeiten im Finanzbereich: ?Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Tätigkeiten eines Rechtsanwalts im Versicherungs-, Finanzdienstleistungs- und Maklergewerbe in der Regel mit dem Anwaltsberuf unvereinbar (Senatsbeschluss vom 14. Juni 1993 – AnwZ (B) 15/93, BRAK-Mitt. 1994, 43; Senatsbeschluss vom 13. Februar 1995 – AnwZ (B) 71/94, NJW 1995, 2357; Senatsbeschluss vom 21. Juli 1997 – AnwZ (B) 15/97, BRAK-Mitt. 1997, 253; Senatsbeschluss vom 18. Oktober 1999 – AnwZ (B) 97/98, BRAK-Mitt. 2000, 43; Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2003 – AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212 = BRAK-Mitt. 2004, 79).
Keine Zulassung für Erbschafts-, Stiftungsmanager, “Certified Estate Planner”: Eine Zulassung (z.B. mit Anstellung als Versicherungs- oder Banksyndikus) kommt vor allem dann nicht in Frage, wenn ?der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf mit der akquisitorischen oder maklerischen Tätigkeit des betreffenden Unternehmens selbst? befasst ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. November 1994 – AnwZ (B) 44/94, NJW 1995, 1031 = BRAK-Mitt. 1995, 163, vom 11. Dezember 1995 – AnwZ (B) 32/95, NJW 1996, 2378 = BRAK-Mitt. 1996, 78 und vom 11. Oktober 2000 – AnwZ (B) 54/99, BRAK-Mitt. 2001, 90).
Entzug der Zulassung für Vertriebsmitarbeiter betrieblicher Versorgungswerke? In einer besonders prekären Situation befinden sich (noch?) zugelassene ? insbesondere angestellte – Anwälte, die bei Vertriebstätigkeiten in der bAV-Beratung mitwirken ? beispielsweise wenn sie die Arbeitgeberberatung im Auftrage des Versorgungswerkes erledigen. Denn Anwaltskammern weisen angestellte Anwälte in der Regel darauf hin, dass es ihnen nach § 46 BRAO untersagt ist, die Kunden ihres Arbeitgebers zu beraten.
Ein Fall für die Staatsanwaltschaft? Für den freiberuflich vom betrieblichen Versorgungswerk beauftragten Anwalt verbietet sich die Beratung des Arbeitgebers, wenn er vom Betreiber des betrieblichen Versorgungswerkes ?uneingeladen bzw. nicht vom Arbeitgerber mandatiert? zum Verkaufsgespräch mitgebracht wird: Denn bei gleichzeitiger rechtlicher Vertretung des Versorgungswerkes und rechtlicher Beratung des Arbeitgebers ? in der gleichen Angelegenheit, der bAV – würde er in eine verbotene Kollision geraten, weil der Anwalt nicht gleichzeitig für ?die Gegenseite? tätig werden darf.
Der VSH-Spezialmakler Ralf W. Barth (http://www.rwb-finanz.de>www.rwb-finanz.de) kommentiert treffend: ?Anwälte, die bestimmte Finanzprodukte empfehlen, geraten durch ihre Werbung bzw. Vertriebstätigkeit oft in eine Prospekthaftung, welche die Anwaltshaftpflichtversicherung nicht abdeckt. Der Verstoß gegen Berufsrecht kann dazu führen, dass auch für die Rechtsberatung keine VSH-Deckung besteht, wegen der verbotenen Vermischung mit Vertriebstätigkeiten, einem wissentlichen Pflichtverstoß.?
Typisches Beispiel einer U-Kasse: Der Anwalt begleitet den Vermittler einer U-Kasse zum Arbeitgebergespräch, ohne Mandat vom Arbeitgeber, und berät dabei auch den Arbeitgeber darüber, dass bei einer Entgeltumwandlung keine Arbeitgeberhaftung vorliegen könne ? trotz Zillmerung plus U-Kassen-Verwaltungskosten, zu Lasten der von den Mitarbeitern finanzierten bAV-Beiträge.
Die (Teil-)-Nichtigkeit der Entgeltumwandlung (vgl. BAG VorsRichter Dr. Reinecke in: Der Betrieb 2006, S. 555 ff.) sowie die wissenschaftliche Untermauerung des Prof. Dr. Schwintowski zu seiner Aussage ?Die Wahl gezillmerter Pensionskassentarife verstößt betriebsrentenrechtlich gegen § 1a Abs. 1 S. 5 BetrAVG.? (VuR 2003, S. 327 ff. und BetrAV 2004, S. 242 ff.) werden locker beiseite geschoben.
Der im Vertriebsinteresse tätige ?Experte? verschweigt natürlich auch, was die renommierte ?Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. (aba)? in ihrer Zeitschrift ?Betriebliche Altersversorgung? 2006 abdruckte: ?Denn der Verstoß gegen die Wertgleichheit führt zur Unwirksamkeit der [Entgelt-]-Umwandlungsvereinbarung (§ 134 BGB, § 17 III S. 3 i.V.m. 1 II S. 3 BetrAVG) in der Höhe, in der das umzuwandelnde Entgelt für das Verwaltungshonorar der Unterstützungskasse verwendet wurde. Dies führt jedenfalls zu einem Anspruch des Arbeitnehmers auf Rückzahlung des für die Verwaltungskosten verwendeten Betrages aus ungerechtfertigter Bereicherung.? Dem Anwalt dürfte die eigene Haftung für sein Rechts-Verkaufs-Gespräch sicher sein, denn mit der Vorgabe des BGH ?zum sichersten Weg? der Beratung hat das nichts zu tun.
Aus der Traum von der ?ganzheitlichen Beratung als Lösung aus einer Hand?: Der BGH schreibt in seinem Urteil: ?Eine solche Rechtsberatung gegenüber den Bankkunden, die im Geschäftsinteresse der Bank vorgenommen wird, ist mit dem Anwaltsberuf unvereinbar.? Damit ist der Anwaltsberuf unvereinbart mit jedweder Position, welche eine vertriebliche Kundenberatung einschließt. Denn ?die Rechtsberatung des Bankkunden ? lässt sich vom Geschäftsinteresse der Bank, Kunden für die Anlage- und Dienstleistungsprodukte des Geschäftsbereichs Private Banking zu gewinnen, nicht trennen?. Schließlich dienen die Handlungsempfehlungen des Juristen ?unmittelbar der akquisitorischen Tätigkeit der Kundenbetreuer?, auch wenn keine Bezahlung nach Vertriebszielen erfolgt.
Schädlich für den Anwaltsberuf ist also, dass die Tätigkeit des Juristen, den eigentlichen Vertriebsmitarbeiter in die Lage versetzt, ?Empfehlungen zugunsten der von der Bank angebotenen Anlage- und Dienstleistungsprodukte auszusprechen?, und damit den Vertrieb dieser Produkte zu fördern. Es liegt also eine ?Eingebundenheit in den Vertrieb? vor. Dieser Blickwinkel gilt gleichermaßen für die Mitarbeit bei betrieblichen Versorgungswerken und Versicherungsgesellschaften.
Juristen, die im Vertrieb arbeiten bekommen die Zulassung entzogen: Ein Hinweis an die Berufskammer genügt, und die Zulassung ist weg. Der BGH formuliert zur Begründung ?Eine derartige, vom Geschäftsinteresse der Bank nicht zu trennende und damit nicht unabhängige, sondern von einem fremden wirtschaftlichen Interesse mitbestimmte Rechtsberatung des Bankkunden durch einen hierfür angestellten Mitarbeiter der Bank ist – anders als etwa die Tätigkeit als Syndikus in der Rechtsabteilung der Bank – mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts und seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar; sie gefährdet darüber hinaus auch das Vertrauen der öffentlichkeit in die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts.? Mit anderen Worten: Der ?gute Ruf? des Ehrenberuflers darf nicht beim Vertrieb als besonderes Vertrauensmerkmal eingesetzt werden.
Betroffen sind auch Anwälte, die sich als solche beim Vertrieb nicht zu erkennen geben, wie der BGH klarstellte. Nicht immer die Regel ist, dass sich Anwälte als Mitarbeiter betrieblicher Versorgungswerke, von Versicherern und Banken, auf der Visitenkarte als ?Firmenkundenbetreuer? und dergleichen, arglos outen.
Tätigkeit als Vorstand einer Finanzdienstleistungs-AG: Der Charakter der Tätigkeit wird sich auch dadurch nicht ändern, dass der Jurist als Vorstand tätig ist ? eine (Mit-)-Zuständigkeit für den Vertrieb, v.a. Vertriebssteuerung und ?leitung ändern am Charakter der Tätigkeit nichts. Auf die Stufe in der Hierarchie wird es nicht ankommen ? ein Rückzug in den Aufsichtsrat ohne direkte Vertriebstätigkeit wird die permanente Interessenkollision jedoch beenden können.
Ungeschützte Berufsbezeichnungen: Jurist oder Wirtschaftsprüfer (Schweiz). Die Bezeichnung ?Jurist? ist nicht gesetzlich geschützt. Ebenso darf sich in der Schweiz jedermann ?Wirtschaftsprüfer? (WP) nennen ? die echten WP�s stehen im Register der schweizer Treuhandkammer eingetragen, die anderen können gelernte Maurer sein. Ein Versicherungsmakler kommentierte dies mit den Worten: ?Die Vertriebs-Rechtsanwälte sind gelegentlich daran zu erkennen, dass sie nicht im Telefonbuch stehen und nicht wirklich eine Kanzlei betreiben.?  

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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