Wer als deutsches Unternehmen einen Firmensitz in Serbien begründet, dort eine Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte gründet oder Unternehmensteile nach Serbien verlagert, muss eine Reihe steuerlicher Weichenstellungen nach deutschem Recht und nach dem Doppelbesteuerungsabkommen beachten. Diese Fragen unterscheiden sich grundlegend von einer privaten Auswanderung nach Serbien: Im Mittelpunkt stehen nicht der Wohnsitz des Unternehmers, sondern die Zuordnung von Gewinnen, der Ort der Geschäftsleitung, die Besteuerung von Ausschüttungen und die Frage, ob Deutschland über das Außensteuergesetz weiter zugreift.
Eine Gründung oder Verlagerung nach Serbien berührt drei Ebenen: das serbische Gesellschafts- und Steuerrecht, das durch einen in Serbien zugelassenen Berater zu prüfen ist, das deutsche Außensteuerrecht und das Doppelbesteuerungsabkommen als verbindendes Element. Rechtsstand ist September 2026.
Rechtsgrundlage: das fortgeltende DBA mit Jugoslawien von 1987
Ein eigenes, nach der Unabhängigkeit Serbiens geschlossenes Doppelbesteuerungsabkommen ist bislang nicht in Kraft. Anwendbar ist weiterhin das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 26. März 1987 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Abkommenstext BGBl. 1988 II S. 745). Die Fortgeltung dieses Abkommens im Verhältnis zur heutigen Republik Serbien wurde vereinbart und im BGBl. 1997 II S. 961 bekanntgemacht; das Bundesfinanzministerium führt es in seiner Übersicht zum Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (zuletzt zum 1. Januar 2026) als fortgeltend.
Ein neues Abkommen, das den Text von 1987 ersetzen soll, wurde am 27. Juni 2025 paraphiert. Es ist aber weder unterzeichnet noch in Kraft. Bis dahin bleibt das alte Abkommen maßgeblich. Das hat praktische Folgen: Der Text orientiert sich zwar im Aufbau am OECD-Musterabkommen, weicht aber in der Artikelnummerierung und in einzelnen Regelungen davon ab. Sobald das neue Abkommen in Kraft tritt, sind bestehende Strukturen erneut zu prüfen.
Serbisches Recht: was vorab vor Ort zu klären ist
Deutsche Investoren gründen in Serbien in der Praxis meist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform der d.o.o., die der deutschen GmbH vergleichbar ist. Für die deutsche Besteuerung wird sie regelmäßig wie eine Kapitalgesellschaft behandelt (Rechtstypenvergleich); sie ist damit ein eigenes Steuersubjekt, dessen Gewinne erst bei Ausschüttung beim deutschen Gesellschafter ankommen. Gründungsvoraussetzungen, Kapital, Registrierung, Umsatzsteuer und Sozialversicherung richten sich nach serbischem Recht; hierzu sollte ein serbischer Berater hinzugezogen werden.
Der reguläre serbische Körperschaftsteuersatz beträgt 15 Prozent; daneben bestehen Sonderregime, etwa eine begünstigte Besteuerung von Einkünften aus geistigem Eigentum. Einzelheiten einschließlich Quellensteuer und Umsatzsteuer sind mit dem serbischen Berater zu klären. Für die deutsche Seite ist vor allem entscheidend, wie hoch die tatsächliche Belastung der jeweiligen Einkünfte ist, denn davon hängt die Hinzurechnungsbesteuerung ab.
Ob eine deutsche GmbH ihren Sitz identitätswahrend ins Ausland verlegen kann oder ob eine Neugründung vorzugswürdig ist, betrifft jede Auslandsverlagerung gleichermaßen. Die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen (Sitztheorie, Gründungstheorie, Neugründung oder Verlegung) sind im Beitrag zur GmbH-Sitzverlegung ins Ausland dargestellt und gelten sinngemäß auch für Serbien.
Betriebsstätte in Serbien: Freistellung nur mit Aktivitätsnachweis
Unterhält ein deutsches Unternehmen in Serbien keine eigene Gesellschaft, sondern eine Zweigniederlassung, ein Büro oder eine Fabrikationsstätte, liegt regelmäßig eine Betriebsstätte im Sinne von Art. 5 DBA vor. Voraussetzung ist eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird; auch ein abhängiger Vertreter mit Abschlussvollmacht kann genügen. Der innerstaatliche Betriebsstättenbegriff des § 12 AO ist weiter, wird im Abkommensfall aber durch den engeren Begriff des Art. 5 DBA überlagert. Die Gewinne der Betriebsstätte darf Serbien nach Art. 7 DBA besteuern.
Die entscheidende Frage ist, wie Deutschland diese Gewinne behandelt. Das DBA von 1987 sieht keine uneingeschränkte Freistellung vor. Deutschland stellt Betriebsstättengewinne nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. a und c DBA nur frei, wenn nachgewiesen wird, dass die Einnahmen der Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich aus Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technischer Beratung oder technischer Dienstleistung stammen. Fehlt dieser Nachweis, wird die serbische Steuer lediglich auf die deutsche Steuer angerechnet. Die Gewinne bleiben dann in Deutschland steuerpflichtig, und der Unterschied zwischen serbischer und deutscher Belastung wird in Deutschland nachversteuert.
Hinzu kommen zwei innerstaatliche Vorschriften, die dem Abkommen vorgehen. Nach § 20 Abs. 2 AStG wird die Freistellung durch die Anrechnung ersetzt, wenn die Betriebsstätteneinkünfte als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig wären, falls die Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft wäre, also bei passiven, niedrig besteuerten Einkünften. § 50d Abs. 9 EStG schließt die Freistellung aus, wenn die Einkünfte in Serbien aufgrund abweichender Anwendung des Abkommens nicht oder nur ermäßigt besteuert werden. Wer eine serbische Betriebsstätte plant, sollte deshalb vorab dokumentieren, welche Tätigkeiten dort tatsächlich ausgeübt werden und wie die Einnahmen zusammengesetzt sind.
Buchführungstechnisch sind die Ergebnisse der serbischen Betriebsstätte in die Buchführung des deutschen Unternehmens zu übernehmen. Für die Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte ist nach der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) eine Hilfs- und Nebenrechnung zu führen. Die grundsätzlichen Anforderungen an eine anzuerkennende Betriebsstättenstruktur unterscheiden sich nicht von anderen Auslandsverlagerungen; sie sind im Beitrag Firmensitz ins Ausland verlegen rechtsformübergreifend dargestellt.
Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte: die strukturelle Weichenstellung
Ob eine serbische Tochtergesellschaft oder eine unselbstständige Betriebsstätte geeigneter ist, hängt vom Geschäftsmodell, vom Haftungsbedürfnis und von der Art der Einkünfte ab. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Unterschiede aus deutscher Sicht:
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| Kriterium | Tochtergesellschaft (d.o.o.) | Betriebsstätte |
|---|---|---|
| Haftung | Grundsätzlich beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen | Das deutsche Stammhaus haftet unmittelbar |
| Steuersubjekt | Eigenes Steuersubjekt in Serbien | Unselbstständiger Teil des deutschen Unternehmens |
| Deutsche Besteuerung der Gewinne | Erst bei Ausschüttung, vorbehaltlich Hinzurechnungsbesteuerung | Freistellung nur bei Aktivitätsnachweis nach Art. 24 DBA, sonst Anrechnung |
| Gewinntransfer nach Deutschland | Über Dividenden (serbische Quellensteuer; Begrenzung durch das DBA prüfen) | Laufende Zurechnung im Rahmen der Gesamtgewinnermittlung |
| Verrechnungspreise | Fremdvergleich nach § 1 AStG für alle Leistungsbeziehungen | Gewinnabgrenzung nach dem Authorised OECD Approach (BsGaV) |
| Deutsche Meldepflicht | § 138 Abs. 2 Nr. 3 und 4 AO | § 138 Abs. 2 Nr. 1 AO |
Für operative Einheiten mit dauerhafter, eigenständiger Geschäftstätigkeit, etwa eine Entwicklungs- oder Produktionseinheit, kann eine Tochtergesellschaft wegen der Haftungsbeschränkung und der klareren steuerlichen Zuordnung geeigneter sein; die gesellschaftsrechtliche Seite ist mit einem serbischen Berater abzustimmen. Freiberufler und Einzelunternehmer, die ihre Tätigkeit ganz oder teilweise verlagern, stehen vor eigenen Fragen, die im Beitrag zur Betriebsverlegung ins Ausland bei Freiberuflern behandelt werden.
Dividenden: eine Besonderheit des alten Abkommens
Das DBA von 1987 ist bei Dividenden asymmetrisch aufgebaut. Art. 11 begrenzt nach seinem Wortlaut nur die deutsche Quellensteuer auf Dividenden, die eine deutsche Gesellschaft an in Serbien ansässige Personen zahlt, auf 15 Prozent. Für Ausschüttungen serbischer Gesellschaften an deutsche Gesellschafter enthält Art. 8 eine Sonderregel für „Gewinne aus Investitionen in einer jugoslawischen Organisation der Vereinten Arbeit“, ebenfalls mit einer Begrenzung auf 15 Prozent. Wie diese aus der Zeit der jugoslawischen Wirtschaftsordnung stammende Vorschrift auf eine heutige d.o.o. angewendet wird, sollte vorab mit der serbischen Seite geklärt werden. Da Serbien kein EU-Mitgliedstaat ist, gilt die Mutter-Tochter-Richtlinie nicht; eine quellensteuerfreie Ausschüttung nach EU-Recht scheidet damit aus.
Ort der Geschäftsleitung: Wann die serbische Gesellschaft in Deutschland steuerpflichtig bleibt
Eine wesentliche Fehlerquelle liegt nicht im serbischen, sondern im deutschen Recht. Eine Kapitalgesellschaft ist nach § 1 Abs. 1 KStG in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren Sitz (§ 11 AO) oder ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) im Inland hat. Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung, also der Ort, an dem die für die laufende Geschäftsführung maßgeblichen Entscheidungen von einiger Bedeutung tatsächlich getroffen werden.
Eine in Serbien registrierte Gesellschaft, deren Geschäfte faktisch weiterhin von Deutschland aus geführt werden, ist deshalb in Deutschland nach § 1 Abs. 1 KStG unbeschränkt steuerpflichtig. Das gilt etwa, wenn in Serbien nur eine Registeradresse oder ein nomineller Geschäftsführer vorgehalten wird, während der deutsche Gesellschafter alle wesentlichen Entscheidungen trifft. Wie die serbische Finanzverwaltung eine solche Gesellschaft einordnet, ist durch einen dortigen Berater zu prüfen. Ist sie in beiden Staaten unbeschränkt steuerpflichtig, entscheidet die Tie-Breaker-Regel des Art. 4 Abs. 3 DBA: Die Gesellschaft gilt abkommensrechtlich als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet, also in Deutschland. Der beabsichtigte Steuervorteil entfällt dann, und es drohen Nachforderungen samt Zinsen für zurückliegende Jahre.
Beispiel: Markus betreibt in Bayern eine GmbH für Softwareentwicklung und gründet in Serbien eine d.o.o., die Entwicklungsaufträge der deutschen GmbH übernehmen soll. Geschäftsführer der d.o.o. ist ein Bekannter vor Ort, der Verträge unterschreibt, aber keine eigenen Entscheidungen trifft; Preise, Personal und Aufträge legt Markus per E-Mail aus München fest. Bei einer Betriebsprüfung stellt das Finanzamt fest, dass die Geschäftsleitung der d.o.o. in Deutschland liegt. Die Gesellschaft ist damit in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig; zusätzlich kann eine Gewerbesteuerpflicht entstehen. Hätte Markus die Entscheidungsbefugnisse tatsächlich in Serbien angesiedelt und dies laufend dokumentiert, wäre die Ausgangslage eine andere.
Eine reine Registeradresse ohne wirtschaftliche Substanz, also ohne Personal, Büroräume und eigenständige Entscheidungsfindung vor Ort, wird abkommensrechtlich und nach deutschem Recht regelmäßig nicht als tragfähige Grundlage für eine Verlagerung des Besteuerungsrechts anerkannt. Protokolle, Reisekalender und die tatsächliche Kommunikation der Geschäftsführung sind im Streitfall die wichtigsten Beweismittel.
Verlagerung aus Deutschland: Entstrickung und Warenverkehr
Werden Wirtschaftsgüter oder ganze Funktionen aus Deutschland nach Serbien verlagert, stellt sich die Frage der Entstrickung. Verliert Deutschland das Besteuerungsrecht an einem Wirtschaftsgut, etwa weil es einer serbischen Betriebsstätte zugeordnet wird, gilt dies nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG und § 12 Abs. 1 KStG als Entnahme oder Veräußerung zum gemeinen Wert; die stillen Reserven werden aufgedeckt. Die Möglichkeit, den Gewinn über einen Ausgleichsposten nach § 4g EStG auf fünf Jahre zu verteilen, besteht nur zugunsten von Mitgliedstaaten der EU und Staaten des EWR (§ 4g Abs. 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 5 Satz 1 EStG). Für Serbien als Drittstaat scheidet sie aus. Einzelheiten zur Bewertung und zu den Rechtsgrundlagen enthält der Beitrag zur Entstrickungsbesteuerung des Betriebsvermögens.
Verlegt eine deutsche Kapitalgesellschaft ihre Geschäftsleitung nach Serbien, gilt sie nach Art. 4 Abs. 3 DBA abkommensrechtlich als dort ansässig. Soweit Deutschland dadurch das Besteuerungsrecht an einzelnen Wirtschaftsgütern verliert, weil sie keiner deutschen Betriebsstätte mehr zuzuordnen sind, gilt dies nach § 12 Abs. 1 KStG als Veräußerung zum gemeinen Wert. Die frühere Auflösungsfiktion des § 12 Abs. 3 KStG ist seit 2022 weggefallen; bleibt eine deutsche Betriebsstätte bestehen, werden deren Wirtschaftsgüter nicht entstrickt.
Umsatzsteuerlich gilt: Da Serbien kein EU-Mitgliedstaat ist, ist das Verbringen von Waren oder Anlagegütern aus Deutschland kein innergemeinschaftliches Verbringen nach § 3 Abs. 1a UStG, sondern ein Ausfuhrvorgang mit zoll- und einfuhrumsatzsteuerlichen Folgen in Serbien.
Verrechnungspreise und Aufzeichnungspflichten
Sobald eine serbische Tochtergesellschaft in eine deutsche Unternehmensgruppe eingebunden ist, gilt für alle Geschäftsbeziehungen der Fremdvergleichsgrundsatz nach § 1 AStG. Lieferungen, Dienstleistungen, Lizenzen, Darlehen und die Überlassung von Personal müssen so bepreist werden, wie es voneinander unabhängige Dritte unter vergleichbaren Umständen vereinbart hätten. Bei einer Betriebsstätte tritt an die Stelle einer schuldrechtlichen Verrechnung die Gewinnabgrenzung nach dem Authorised OECD Approach, wie ihn die BsGaV konkretisiert: Der Betriebsstätte werden Personalfunktionen, Vermögenswerte, Chancen, Risiken und ein angemessenes Dotationskapital zugeordnet.
Nach § 90 Abs. 3 AO müssen Unternehmen mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen Aufzeichnungen über Art und Inhalt dieser Beziehungen und über die Angemessenheit der Verrechnungspreise erstellen. Eine zusätzliche Stammdokumentation ist erst ab 100 Millionen Euro Umsatz erforderlich; kleinere Unternehmen genießen Erleichterungen. Auf Anforderung sind die Aufzeichnungen innerhalb von 30 Tagen vorzulegen (§ 90 Abs. 4 AO). Fehlen sie oder sind sie unverwertbar, drohen Schätzungen und Zuschläge nach § 162 Abs. 4 AO.
Da die serbische Körperschaftsteuer unter der deutschen Gesamtbelastung liegt, sollten Unternehmen damit rechnen, dass die Betriebsprüfung die Funktions- und Risikoverteilung besonders genau betrachtet. Das gilt vor allem, wenn wertschöpfungsintensive Funktionen wie Entwicklung, Vertriebssteuerung oder Lizenzverwertung formal der serbischen Gesellschaft zugeordnet werden, die tatsächliche Entscheidungsmacht aber in Deutschland verbleibt. Eine nicht fremdübliche Verteilung kann die Finanzverwaltung korrigieren, mit der Folge einer Gewinnerhöhung bei der deutschen Gesellschaft.
Hinzurechnungsbesteuerung: Wann Serbien als Niedrigsteuerland gilt
Für Strukturen mit einer serbischen Tochtergesellschaft stellt sich zusätzlich die Frage der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 bis 13 AStG. Sie greift, wenn ein in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen die ausländische Gesellschaft beherrscht (mehr als 50 Prozent), diese passive Einkünfte erzielt und diese Einkünfte niedrig besteuert sind. Die Niedrigsteuerschwelle des § 8 Abs. 5 AStG wurde im Zuge der Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung von 25 auf 15 Prozent abgesenkt; niedrig besteuert sind Einkünfte, deren Belastung weniger als 15 Prozent beträgt. Folge der Hinzurechnung ist, dass die Zwischeneinkünfte dem deutschen Gesellschafter anteilig als eigenes Einkommen zugerechnet werden, auch wenn nichts ausgeschüttet wurde.
Der reguläre serbische Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent liegt auf der Schwelle, nicht darunter. Maßgeblich ist aber die tatsächliche Belastung der nach deutschem Steuerrecht ermittelten Einkünfte (§ 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 AStG). Weicht die serbische Bemessungsgrundlage ab oder werden Vergünstigungen gewährt, kann die Belastung unter 15 Prozent sinken; geschuldete, aber nicht erhobene Steuern zählen nicht. Dies ist für jede Einkunftsart gesondert zu prüfen.
Besonders relevant ist das bei Lizenz- und Softwareerträgen, für die Serbien Vergünstigungen gewährt. Werden solche Erträge in Serbien deutlich unter 15 Prozent besteuert, sind sie grundsätzlich passiv. Aktiv sind Lizenzeinkünfte nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a AStG nur, wenn die Gesellschaft Ergebnisse eigener Forschung und Entwicklung verwertet, die ohne Mitwirkung des deutschen Gesellschafters oder ihm nahestehender Personen entstanden sind; dies ist nachzuweisen. Ein Substanznachweis nach § 8 Abs. 2 AStG ist dagegen nicht möglich, weil er nach § 8 Abs. 3 AStG nur Gesellschaften in der EU oder im EWR offensteht. Serbien ist kein solcher Staat. Wer eine serbische Gesellschaft als Lizenz- oder Beteiligungsgesellschaft einsetzen möchte, sollte die Grundsätze einer Holdingstruktur vor dem Wegzug und deren Grenzen kennen. Die Höhe der serbischen Belastung ist in jedem Fall durch einen dortigen Berater zu bestätigen.
Lizenzzahlungen nach Serbien: die frühere Lizenzschranke des § 4j EStG
Neben der Hinzurechnungsbesteuerung war bei Lizenzzahlungen einer deutschen Gesellschaft an eine nahestehende serbische Gesellschaft bis vor Kurzem auch die Lizenzschranke des § 4j EStG zu prüfen, und zwar unabhängig davon, ob die Voraussetzungen der §§ 7 ff. AStG vorlagen. Sie schränkte den Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen für die Überlassung von Rechten ein, wenn der Empfänger eine nahestehende Person im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG war und die Einnahmen bei ihm einer Präferenzregelung mit einer Belastung von weniger als 25 Prozent unterlagen. Nicht abziehbar war dann der Anteil, der sich aus der Differenz zwischen 25 Prozent und der tatsächlichen Belastung, geteilt durch 25 Prozent, ergab. Ausgenommen waren Präferenzregelungen, die dem sogenannten Nexus-Ansatz der OECD entsprechen, also die Begünstigung an eigene Forschungs- und Entwicklungstätigkeit des Empfängers knüpfen.
Serbien gewährt für bestimmte, in Serbien registrierte Rechte des geistigen Eigentums eine solche Vergünstigung: Bis zu 80 Prozent der qualifizierten Einkünfte können aus der Bemessungsgrundlage ausgenommen werden, was rechnerisch zu einer Belastung von etwa 3 Prozent führt. Nach Angaben internationaler Steuerberatungsgesellschaften ist die Regelung am Nexus-Ansatz ausgerichtet. Ob sie im Einzelfall die Nexus-Ausnahme erfüllte, war gesondert nachzuweisen; die Einzelheiten der serbischen Regelung sind mit einem dortigen Berater zu klären.
Wichtig für die Praxis: Der Gesetzgeber hat § 4j EStG mit dem Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 353) aufgehoben. Die Vorschrift ist nach § 52 Abs. 8c EStG letztmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. Für neue Strukturen spielt sie daher keine Rolle mehr; für noch offene Veranlagungszeiträume bis 2024, etwa in einer laufenden Betriebsprüfung, bleibt sie dagegen relevant. Lizenzzahlungen nach Serbien sind unabhängig davon weiterhin am Fremdvergleich nach § 1 AStG zu messen, und die Lizenzerträge der serbischen Gesellschaft können der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen.
Unklare Rechtslage: verbindliche Auskunft einholen. Wo die steuerliche Beurteilung in Deutschland nicht gesichert ist oder sich absehbar ändern kann, gehört vor die Umsetzung ein Antrag auf verbindliche Auskunft beim Finanzamt (§ 89 Abs. 2 AO). Sie bindet das Finanzamt für einen genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalt an die erteilte Beurteilung und ist gebührenpflichtig. Rät der steuerliche Berater in einer solchen Lage nicht dazu, handelt er aus unserer Sicht verantwortungslos: Der Mandant riskiert, Jahre später um das Ergebnis prozessieren zu müssen, und das kostet Zeit und Geld.
Anzeige- und Meldepflichten in Deutschland
Eine Gründung oder Verlagerung nach Serbien löst in Deutschland eigene Mitteilungspflichten aus. Nach § 138 Abs. 2 AO sind mitzuteilen: die Gründung oder der Erwerb einer Betriebsstätte in Serbien (Nr. 1), der Erwerb einer Beteiligung an der serbischen Gesellschaft ab 10 Prozent oder bei Anschaffungskosten aller Auslandsbeteiligungen von mehr als 150.000 Euro (Nr. 3) sowie der erstmals beherrschende oder bestimmende Einfluss auf eine Gesellschaft außerhalb von EU und EFTA (Nr. 4). Die Mitteilung ist mit der Steuererklärung zu erstatten, spätestens 14 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 138 Abs. 5 AO).
Begründet umgekehrt eine serbische Gesellschaft erstmals eine Betriebsstätte in Deutschland, verlangt das Finanzamt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (§ 138 Abs. 1b AO); zusätzlich ist regelmäßig eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Wird eine deutsche Betriebsstätte vollständig aufgegeben, ist das Gewerbe abzumelden; verbleiben Betriebsstätten an mehreren deutschen Standorten, ändert sich die Gewerbesteuerzerlegung nach §§ 28 ff. GewStG. Die Registrierungs- und Anmeldepflichten in Serbien (Register, Steuer, Sozialversicherung) richten sich nach serbischem Recht und sind mit einem dortigen Berater abzustimmen.
Checkliste: Firmensitz in Serbien steuerlich sauber strukturieren
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| Schritt | Inhalt |
|---|---|
| 1. Strukturentscheidung | Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte nach Haftung, Substanz und Art der Einkünfte festlegen |
| 2. Serbisches Recht | Gründung, Registrierung und serbische Steuern mit einem serbischen Berater abstimmen |
| 3. Abkommenslage | DBA von 1987 anwenden, Stand des neuen Abkommens (paraphiert am 27.06.2025) beobachten |
| 4. Geschäftsleitung | Tatsächliche Entscheidungsfindung vor Ort sicherstellen und dokumentieren (§ 1 Abs. 1 KStG, § 10 AO) |
| 5. Betriebsstätte | Aktivitätsnachweis nach Art. 24 DBA vorbereiten; § 20 Abs. 2 AStG und § 50d Abs. 9 EStG prüfen |
| 6. Entstrickung | Stille Reserven bei Überführung von Wirtschaftsgütern ermitteln; kein Ausgleichsposten nach § 4g EStG; § 12 Abs. 1 KStG auch bei Verlegung der Geschäftsleitung |
| 7. Warenverkehr | Ausfuhr, Zoll und Einfuhrumsatzsteuer klären; serbische Registrierungspflichten dort prüfen lassen |
| 8. Verrechnungspreise | Fremdvergleich (§ 1 AStG) und Aufzeichnungen (§ 90 Abs. 3 AO) umsetzen |
| 9. Hinzurechnungsbesteuerung | Einkunftsart und tatsächliche Belastung je Einkunftsart mit § 8 Abs. 5 AStG abgleichen; für offene Jahre bis 2024 Lizenzschranke (§ 4j EStG a. F.) prüfen |
| 10. Meldepflichten | § 138 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 AO; Gewerbeab- oder -ummeldung |
Fazit
Bei einem Firmensitz oder einer Betriebsstätte in Serbien entscheidet vor allem das deutsche Recht darüber, ob die gewünschte steuerliche Zuordnung trägt. Grundlage ist das fortgeltende Abkommen von 1987, das Betriebsstättengewinne nur bei nachgewiesener aktiver Tätigkeit freistellt und bei Dividenden eigene Wege geht. Liegt die Geschäftsleitung faktisch in Deutschland, bleibt die serbische Gesellschaft hier unbeschränkt steuerpflichtig. Hinzu kommen Entstrickung ohne die Erleichterungen für EU- und EWR-Staaten, Verrechnungspreise und die Hinzurechnungsbesteuerung, bei der ein Substanznachweis für Serbien ausscheidet. Eine frühzeitig mit Beratern in Serbien abgestimmte Planung verringert das Risiko von Doppelbesteuerung und Nachforderungen.
Häufige Fragen
Gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Serbien?
Ja, im Verhältnis zu Serbien gilt das Abkommen mit Jugoslawien vom 26. März 1987 fort (BGBl. 1988 II S. 745; Fortgeltung bekanntgemacht in BGBl. 1997 II S. 961). Ein neues Abkommen wurde am 27. Juni 2025 paraphiert, ist aber noch nicht in Kraft. Bis dahin bleibt der Text von 1987 maßgeblich.
Stellt Deutschland die Gewinne einer serbischen Betriebsstätte steuerfrei?
Nur unter Voraussetzungen. Nach Art. 24 DBA setzt die Freistellung voraus, dass die Einnahmen der Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich aus Herstellung, Warenverkauf, technischer Beratung oder technischer Dienstleistung stammen. Andernfalls wird die serbische Steuer nur angerechnet; zudem können § 20 Abs. 2 AStG und § 50d Abs. 9 EStG die Freistellung ausschließen.
Kann eine serbische d.o.o. in Deutschland steuerpflichtig sein?
Ja. Liegt der Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) in Deutschland, ist die Gesellschaft nach § 1 Abs. 1 KStG hier unbeschränkt steuerpflichtig, auch wenn sie in Serbien registriert ist. Nach der Tie-Breaker-Regel des Art. 4 Abs. 3 DBA gilt sie dann abkommensrechtlich als in Deutschland ansässig. Eine reine Registeradresse in Serbien reicht regelmäßig nicht aus.
Löst eine serbische Tochtergesellschaft die Hinzurechnungsbesteuerung aus?
Das hängt von der Art der Einkünfte und ihrer tatsächlichen Belastung ab. Der reguläre serbische Satz von 15 Prozent liegt auf der Schwelle des § 8 Abs. 5 AStG, nicht darunter; Vergünstigungen, etwa für Lizenzerträge, können die Belastung aber unter 15 Prozent drücken. Ein Substanznachweis nach § 8 Abs. 2 AStG steht für Serbien als Drittstaat nicht zur Verfügung.
Was muss ich beim deutschen Finanzamt melden?
Nach § 138 Abs. 2 AO sind die Gründung einer Betriebsstätte in Serbien, der Erwerb einer Beteiligung ab 10 Prozent oder bei Anschaffungskosten aller Auslandsbeteiligungen über 150.000 Euro sowie ein erstmals beherrschender Einfluss auf eine Drittstaatgesellschaft mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt mit der Steuererklärung, spätestens 14 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums. Hinzu kommen gewerberechtliche Ab- oder Ummeldungen.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei haben zum internationalen Steuer- und Gesellschaftsrecht umfangreich publiziert und beraten Unternehmer zu den deutschen steuerlichen Folgen einer Gesellschaft oder Betriebsstätte in Serbien, von der Betriebsstättenprüfung über die Hinzurechnungsbesteuerung bis zur Verrechnungspreisdokumentation, in Abstimmung mit Beratern in Serbien. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihr Vorhaben in einer Erstberatung besprechen zu lassen.