Gefahren bei der Anlage und Verwaltung von Fremdgeldern

von Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), M.B.A. (Univ.Wales), M.M. (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), EG-Experte (C.I.F.E.), Bankkaufmann (https://www.fiala.de>www.fiala.de)
Zu den Pflichten eines Rechtsanwalts und Steuerberaters bei der Verwaltung fremden Vermögens – insbesondere bei der Mündelgeldanlage – auf Ander- bzw. Treuhandkonten
Durch fehlerhafte Anlageberatung und Vermögensverwaltung bei Kreditinstituten ist vor allem in letzter Zeit das Thema der Haftung in diesen Fällen von großer Bedeutung. Dies kann auch für Anwälte zum Problem werden, wenn sie für eine fehlerhafte Vermögensbera-tung bzw. Anlageberatung in die Haftung genommen werden. Dies trifft auch für die Steuerberater zu, welche häufig dieselben Aufgaben wahrnehmen. Für die Fragen, welche sich in diesem Zusammenhang stellen, ist es wichtig zu wissen, welche Pflichten einen Anwalt oder Steuerberater treffen, wenn er fremdes Vermögen verwaltet. Woraus ergeben sich seine Pflichten und wie weit gehen diese?
I. Aktuelle Problematik: Hintergrund für all diese Fragen sind folgende Probleme und Fragestellungen aus der Praxis der Rechtsanwälte (oder auch von Steuerberatern) mit dem Umgang von fremden Vermögen – insbe-sondere bei der Verwaltung von Treuhandkonten: Ein Anwalt oder Steuerberater wird mit der Betreuung eines Treuhandkontos beauftragt. Er läßt auf einem Girokonto über mehrere Wochen einen größeren Betrag liegen und legt diesen nicht in Form eines Sparbuchs oder z.B. als Festgeld an, obwohl damit bessere Zinsen zu erzielen wären. Muß ein Anwalt oder Steuerberater das Treuhandkonto so verwalten, daß immer das Vermögen vermehrt wird? Oder reicht es aus, wenn das Geld weiterhin auf dem Girokonto verbleibt? Hat ein Anwalt oder Steuerberater gegen bestehende Pflichten verstoßen, wenn er das Geld auf ei-nem Treuhandkonto nicht zu einem Zinssatz von 3,7 % sondern zu einem Kurs von 3,5 % anlegt? Muß sich ein Anwalt oder Steuerberater bei Verwaltung des Treuhandkontos um die beste Anlage-möglichkeit überhaupt bemühen und Angebote von verschiedenen ortsansässigen Banken einholen oder reicht es aus, wenn er sich an eine Bank wendet, mit der er zusammenarbeitet? Falls ja, wievie-le Angebote müssen eingeholt werden? Inwieweit muß ein Anwalt oder Steuerberater seinen Mandanten über die Verwaltung des Treu-handkontos informieren? Auch wenn im folgenden nicht mehr ausdrücklich der Steuerberater aufgeführt wird, so sind die Ausführungen auch auf einen Steuerberater zu übertragen.
II. Begriffsbestimmung: Vermögensverwaltung Abgrenzung der Vermögensverwaltung von der Anlageberatung: 1.) Begriff Vermögensverwaltung und Anlageberatung: Ein Anlageberater wird von dem Anleger damit beauftragt, ihn fachkundig bei Bewertung und Be-urteilung einer bestimmten Anlageentscheidung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung seiner per-sönlichen Verhältnisse zu beraten. Die Hinzuziehung eines Berater erfolgt, weil sich der Anleger hiervon eine erhöhte Richtigkeit der von ihm zu treffenden Entscheidung aufgrund vorangegangener umfassender Unterrichtung über sämtliche Aspekte einer Anlage erhofft. Vermögensverwaltung beinhaltet dagegen die Aufgabe fremdes Vermögen zu verwalten und zu mehren. Er hat bei dieser Tätigkeit für die ordnungsgemäße sachgerechte Verwaltung des Vermö-gens einzustehen, nicht aber für einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Zusammenfassend läßt sich feststellen, daß beide – der Vermögensverwalter und der Anlageberater – Sorge tragen für fremdes Vermögen. Sie verpflichten sich jedoch allein durch diese Eigenschaft bzw. Tätigkeit nicht zur Herbeiführung eines finanziellen Erfolges, da dieser von verschiedenen Faktoren abhängt, die außerhalb ihres Einflußbereiches liegen. Der Vermögensverwalter trifft aber im Gegensatz zum Anlageberater Vermögensverfügungen ohne vorherige Rücksprache mit seinem Vermögensinhaber. Der Anlageberater berät ausschließlich. 2.) Rechtliche Formen der Vermögensverwaltung: Der Vermögensverwalter wird entweder als Treuhänder oder als Vertreter tätig. Im letzten Fall bleibt der Auftraggeber Eigentümer des zu verwaltenden Vermögens. Der Vermö-gensverwalter wird lediglich bevollmächtigt, als Vertreter des Vermögensinhabers das Vermögen zu verwalten und Dritten Anweisungen über Umschichtungen des Vermögen zu geben. Im Falle des Treuhandmodells überträgt der Vermögensinhaber das zu verwaltende Vermögen auf den Verwalter und erwirbt lediglich einen Rückübertragungsanspruch. Dem Vermögensverwalter als Treuhänder wird das Eigentum an dem von ihm zu verwaltenden Vermögen übertragen, was gegenüber dem Vermögensverwalter als Vertreter ein ?Mehr? bedeutet . Im weiteren soll nur noch der Treuhänder-Vermögensverwalter behandelt werden.
III.) Die Art und Ausgestaltung des Treuhandverhältnisses: Die Vermögensverwaltung wird neben den Banken und privaten Vermögensverwaltungsgesell-schaften auch von Angehörigen der freien Berufe, vor allem Wirtschaftsprüfern in Form von Treu-handverhältnissen wahrgenommen. Für die Banken ist die Vermögensverwaltung gem. §§ 1 Abs. 1, 32 Kreditwesengesetz (KWG) ein genehmigungspflichtiges Bankgeschäft. Es ist daher grundsätzlich die Genehmigung des Bundes-aufsichtsamtes für Kreditwesen erforderlich, da bereits in der Annahme fremder Gelder ein Einla-gengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG getätigt wird. Für einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Notar oder Vormund gilt das KWG nicht. Grundlage für alle Vermögensverwaltungen im Modell des Treuhänders ist das Treuhandverhältnis zwischen dem Vermögensinhaber und dem Vermögensverwalter. Dieses entsteht dadurch, daß der Treugeber einem Treuhänder ein Treugut zu treuen Händen über-trägt, damit er es einem bestimmten Zweck zuführe.  Im weiteren Sinne wird darunter auch eine Vereinbarung verstanden, daß jemand eine Sache oder ein Recht im eigenen Namen, aber für Rech-nung eines anderen erwerben und von seinem eigenem Vermögen trennen soll, z.B. Treuhandkon-to. Wird der Vermögensverwalter als Treuhänder tätig, so ist zunächst festzulegen in welcher Form das Treuhandverhältnis zum Treugeber besteht, da man zwischen der uneigennützigen Treuhand (Ver-waltungstreuhand)  und der eigennützigen Treuhand (Sicherungstreuhand) unterscheidet.  Für die letztere Form ist der wichtigste Fall die Sicherungsübereignung. Die Vermögensverwaltung hingegen ist ein typischer Fall der Verwaltungstreuhand. Neben diese beiden Formen gibt es noch die sogenannte doppelseitige Treuhand, in welcher die Elemente sowohl der Verwaltungstreuhand als auch der Sicherungstreuhand vorhanden sind. Ein Beispiel für die doppelseitige Treuhand ist der Fall eines Treuhandliquidationsvergleichs, der den Zweck verfolgt, das in Betracht kommende Vermögen des Schuldners den Gläubigern unter Ein-schaltung eines Treuhänders zuzuführen, wobei der Treuhänder beiden Teilen gegenüber Rechte und Pflichten hat. Daneben gibt es noch die Ermächtigungstreuhand, die auch als unechte Treuhand bezeichnet wird. Unecht, weil der Treugeber Vollrechtsinhaber bleibt und den Treuhänder lediglich über § 185 BGB ermächtigt, im eigenen Namen zu verfügen. Im folgenden wird hier nur noch die Verwaltungstreuhand besprochen, da sie die typische Form der Vermögensverwaltung darstellt.
IV.) Rechtliche Grundlagen für die Verwaltungstreuhand: Bereits das Reichsgericht hat festgestellt: ?Einen typischen Treuhändervertrag gibt es nicht; das Rechtsverhältnis muß vielmehr nach den jeweiligen Umständen, insbesondere nach dem zugrunde liegenden Auftrag bestimmt werden? . Eine besondere gesetzliche Regelung für den Treuhandver-trag ist nicht vorhanden. über § 675 BGB finden daher die Vorschriften über das Auftragsverhältnis (§§ 662 ff BGB) An-wendung. Maßgeblich sind die konkreten Umstände des einzelnen Treuhandauftrags. Das OLG Köln hat vor kurzem im Zusammenhang der Haftung eines Treuhänders wegen Verlet-zung der Aufklärungspflichten festgestellt, daß sich die Pflichten des Treuhänders aus dem Gesetz §§ 675, 664-667 BGB, aus der jeweiligen Vertragsbeziehung, aus den Standesrichtlinien (Rechts-anwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) und aus den allgemeinen Grundsätzen ordnungsgemäßer Treuhandschaft, insbesondere dem Grundsatz der Unabhängigkeit und der Interessenwahrung erge-ben.  Wenn ein Treuhandvertrag besteht, so sind zunächst die Einzelbestimmungen des konkreten Treuhandvertrages für die Bestimmung der Pflichten des Treuhänders heranzuziehen. Dann ist erst auf die nächste Stufe: rechtliche Ausgestaltung des Auftrags bzw. Geschäftsbesorgungsvertrages zurückzugreifen sowie auf die gesetzlich geregelten Treuhandverhältnisse.
V.) Pflichten des Vermögensverwalters als Verwaltungstreuhänder: 1. Allgemeine Pflichten: Es gibt die Treuepflicht und Sorgfaltspflicht, wobei zu deren Bestimmung jeweils – wie oben bereits dargestellt ist – auf den Einzelfall abzustellen ist. Allen Treuhandverhältnissen ist aber eine allgemeine Pflicht gemein, nämlich die Treuepflicht. Die-se ergibt sich aus der Natur des Treuhandverhältnisses selbst und dem diesen zugrunde liegenden Grundgeschäft. Die Treuhand selbst ist von ihrer rechtlichen Natur Vollrechtsübertragung mit schuldrechtlicher Beschränkung.  Der Treuhänder darf schuldrechtlich weniger, als er dinglich kann. Dinglich wird der Treuhänder nämlich Eigentümer oder Rechtsinhaber mit voller Verfügungsmacht. Schuldrechtlich hat der Treuhänder aber in einer bestimmten Weise über das Treugut zu verfügen, da ihm dieses nur auf bestimmte Zeit zu treuen Händen übertragen worden ist. Der BGH  hat dazu ausgeführt: ?Die Pflicht des Treuhänders, die Interessen des Treugebers wahrzunehmen, gründet sich darauf, daß einerseits der Treuhänder über den ihm anvertrauten Gegenstand allein verfügungsberechtigt wird, andererseits dem Treugeber nach wie vor an der Erhaltung und möglichen hohen Verwertung des Treugutes gelegen ist.? Der Treuhänder hat aufgrund der Treuepflicht die im Vertrag festgelegten Interessen des Treugebers wahrzunehmen. Für den Vermögensverwalter als Treuhänder bedeutet dies, daß er die Interessen des Vermögensge-bers zu wahren hat. Der Anwalt darf über den ihm anvertrauten Betrag nicht anders verfügen als von seinem Treugeber bestimmt worden ist. Dies ist eine Hauptpflicht des Treueverhältnisses. Verstößt der Anwalt gegen diese Pflicht, macht er sich nach § 266 StGB strafbar. Aus der Pflicht, die Interessen des Treugebers treu zu wahren, folgt die Verpflichtung den mit dem Treuhandvertrag verbunden Auftrag sorgfältig auszuführen. Die Sorgfaltspflicht kann im Einzelfall dadurch beschränkt sein, daß sich dies aus dem Zweck des Treuhandverhältnisses bzw. der Vermögensverwaltung ergibt.
2. Weitere besondere Pflichten: Neben der Treuepflicht und der allgemeinen Sorgfaltspflicht ergeben sich weitere Einzelpflichten aus dem Treuhandverhältnis für den Vermögensverwalter. a) Der Treuhänder als Vermögensverwalter hat nach § 664 BGB die Treuhandgeschäfte persönlich auszuführen. Er darf lediglich Gehilfen einsetzen. b) Der Vermögensverwalter hat außerdem eigene Konten anzulegen und das Geld getrennt von seinem eigenem Vermögen aufzubewahren. Der typische Fall ist hier das Anderkonto eines Anwalts. Hier darf dieser sein Kanzlei- und/oder Privatvermögen nicht mit dem des Vermögensgebers vermischen. c) Der Anwalt hat ein Verzeichnis anzulegen. Dort hat er den Geldeingang bzw. Ausgang zu vermer-ken. Mithin ist eine getrennte Buchhaltung dafür erforderlich. d) Der Vermögensverwalter hat außerdem das ihm anvertraute Vermögen nach den Einzelbestimmun-gen des Treuhandvertrages und im übrigen nach den Gesichtspunkten einer ordnungsgemäßen Ver-waltung zu betreuen, d.h. vor allem gewinnbringend anzulegen. Gewinnbringend bedeutet, daß na-türlich auch laufende bzw. einmalige Kosten der Geldanlage im Rahmen der Möglichkeiten gering zu halten sind. Ordnungsgemäße Verwaltung bedeutet zunächst, daß der Vermögensverwalter sich genau an die detaillierten Anweisungen seines Treugebers zu richten und nach dessen Bestimmungen die Gelder zu verwalten hat: Der Treuhänder muß stets prüfen, ob das der seiner Treuhand zugrunde liegende Geschäft nichtig ist, weil er seine Vergütung dann regelmäßig nach §§ 681 S.2, § 667 Alt.1 BGB wieder herausgeben müßte, diese allenfalls gemäß § 817 S.2 BGB behalten dürfte.  Weiter muß der Treuhänder prüfen, ob er geschäftsführend (Vertretungstreuhand, wie etwa beim Bauherren- bzw. Erwerbermodell) oder lediglich aufsichtsführend (wie etwa bei der bloßen Mittelverwendungskon-trolle) tätig ist: Regelmäßig ist nach den Versicherungsbedingungen der Vermögenschaden-haftpflicht die geschäftsführende Treuhand nicht versichert, es sei denn, daß es sich um eine der dort enumerativ ausgewiesenen Treuhandberufe handelt. Fehlen detaillierte Bestimmungen des Treugebers im Einzelnen, so ist die Verwaltung nach den Gesichtspunkten durchzuführen, die ein verständiger, insbesondere wirtschaftlich denkender Mensch zugrunde legen würde.  Der Vermögensverwalter hat sich hier an allgemeine Regeln zu halten, welche sich im Laufe der Zeit herausgebildet haben. Coing bezeichnet diese als ?Erfahrungs- und Klugheitsregeln?. Eine ordnungsgemäße Verwaltung beinhaltet aber auch, daß der Vermögensverwalter eine produk-tive Verwaltung betreibt, ohne daß er – wie oben bereits festgestellt – für den Erfolg (Mehrung des Vermögens) seiner Tätigkeit einzustehen hat. Von der Rechtsprechung sind an die Ordnungsgemäßheit der Verwaltung stets strenge Anforderun-gen gestellt worden.  Der BGH  hat zum Beispiel für den Testamentsvollstrecker folgenden An-forderungen aufgestellt: ?Der Testamentsvollstrecker muß immer vor Augen haben, daß er fremdes Vermögen zu verwalten hat; das bedeutet, daß er dieses Vermögen zu erhalten und zu sichern hat, Verluste verhindern und die Nutzung gewährleisten muß.? Gleiches gilt auch für einen Nach-laßpfleger oder -verwalter sowie für einen Vormund bzw. Betreuer. Diese Grundsätze müssen für den rechtsgeschäftlichen Treuhänder ebenso gelten, da sie beide an-gehalten sind das fremde Vermögen ordnungsgemäß zu verwalten. Für den Testamentvollstrecker wurde diese Verpflichtung ausdrücklich im Gesetz festgelegt (§ 2216 Abs. 1 BGB) und für den Treuhänder ergibt sich dies aus dem Treuhandverhältnisses, wie oben bereits dargelegt. Aus der vom BGH aufgestellten Formel läßt sich der allgemeine Grundsatz für den Vermögensver-walter als Treuhänder entnehmen, daß sich der Treuhänder davon leiten lassen muß, das Vermögen in seinem wirtschaftlichen Wert nach Möglichkeit zu erhalten. Dieses Ziel, welches der Vermögensverwalter erreichen soll, läßt sich oftmals auch auf verschiede-nen Wegen erreichen. Insoweit steht dem Vermögensverwalter ein Ermessensspielraum zu.  Das dem Treuhänder eingeräumte Ermessen bezüglich der Verwaltung des Vermögens ist aber nicht grenzenlos.  Dies ergibt sich bereits aus den vom BGH für den Testamentvollstrecker aufgestellten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Vermögensverwaltung. Zunächst muß der Vermögensverwalter aus dem Zweck des Treuhandvertrages ableiten, welche Zielsetzung er in erster Linie zu verfolgen hat, also entweder vorrangig die Substanzerhaltung oder die Erzielung hoher Einnahmen. Oftmals werden auch Anlagerichtlinien zwischen dem Vermögensverwalter und dem Vermögens-geber vereinbart. Aus diesen hat dann der Treuhänder zu entnehmen, wie er das Vermögen ord-nungsgemäß zu verwalten hat. Hat der Treuhänder keine klaren Vorgaben bezüglich der Verwaltung des fremden Vermögens, so gelten die allgemeinen Grundsätze der Vermögensverwaltung bezüglich eines Treuhandkontos. Ins-besondere darf er nicht seinen Ermessensspielraum überschreiten, wenn sein Vorgehen zur Schädi-gung des zu verwaltenden Vermögens führen würde.  Der BGH hat die allgemeinen Grundsätze für die Vermögensverwaltung in einer neueren Entschei-dung so umschrieben, daß eine professionelle Vermögensverwaltung vernünftiger Weise nicht aus-schließlich auf hoch riskante Optionsgeschäfte setzt, sondern auf eine angemessene Mischung mit konservativen Anlageformen wie Aktien und festverzinslichen Wertpapieren Wert legt. Daraus ergibt sich bezüglich des Ermessensspielraumes des Vermögensverwalters, daß ihm stark spekulative Anlagen grundsätzlich verwehrt sind. In der Rechtsprechung wurde für den Vermö-gensverwalter als Vormund diesbezüglich entschieden, daß eine der gesetzlich nicht vorgeschrie-benen Anlagemöglichkeiten auch dann möglich ist, wenn die freie Geldanlage dem Mündel beson-dere wirtschaftliche Vorteile bietet und gleichermaßen sicher ist. Nach der Rechtsprechung ist es auch für einen Vormund möglich ohne eine Pflichtverletzung zu begehen, 5% in kanadischen Staatspapieren in Abweichung von der gesetzlichen Regelung anzule-gen. Dies allerdings erst dann, wenn eine Prüfung der Sicherheit und der (gegenüber einer Anlage im Inland deutlich besseren) Rentabilität durch ein Gutachten eines Bankverbandes oder des Bun-desaufsichtsamts für Kreditwesen erfolgt ist.   Diese Entscheidungen betreffen zwar die Vermögensverwaltung durch einen Vormund, aber die Grundsätze lassen sich auf den Anwalt als Vermögensverwalter übertragen, auch wenn er nicht ein gerichtlich bestellter Vermögensverwalter ist und keine gesetzlichen Regelungen bezüglich der Verwaltung des Vermögens bestehen. Beide haben nämlich stets zu beachten, daß die Verwaltung der ihnen anvertrauten Vermögenswerte auf möglichst sichere, wirtschaftliche und besonnene Wei-se erfolgen muß. Diese Anforderungen hat der BGH  für einen Anwalt als Vermögensverwalter folgendermaßen zusammengefaßt: ?Der Verwalter hat vor allem Grundsätze der Rentabilität zu berücksichtigen und darauf bedacht zu sein, die ihm anvertrauten Werte sicher und gewinnbringend anzulegen.? Aus den obigen Entscheidungen und den vom BGH aufgestellten allgemeinen Grundsätzen an eine Vermögensverwaltung ist zu ersehen, daß es nach der Rechtsprechung bei einem sehr großen Ver-mögen zulässig sein kann, einen Teil in Aktien anzulegen. Keinesfalls darf der Vermögensverwalter aber das gesamte ihm anvertraute Vermögen spekulativ angelegen.  Bei geringeren Beträgen scheidet eine spekulative Anlage von vornherein aus, da sonst der gesamte Betrag gefährdet ist. Aus diesen Ausführungen ergibt sich auch, daß der Vermögensverwalter einen Ermessensspielraum in der Anlage des Geldes hat. Hier sind auch die strafrechtlichen Aspekte zu berücksichtigen. In Betracht kommt hier § 266 StGB. Dieser ist dann einschlägig, wenn entgegen den Anweisungen des Treugebers riskante Geschäfte getätigt werden. Es reicht aber bereits eine fehlende Vermögensmehrung aus, um einen Verstoß gegen §266 StGB anzunehmen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob das pflichtwidrig vorgenomme-ne Geschäft tatsächlich gewinnbringend ist.   Das Ermessen, welches dem Anwalt bezüglich der verschiedenen Anlageformen zusteht ist damit begrenzt durch den Nichtgebrauch dieses Ermessensspielraums. Außerdem tritt noch eine weitere Begrenzung dadurch hinzu, daß der Treuhänder das Vermögen so verwalten muß, daß keine Verluste eintreten, welche sich bereits aus der gewählten Anlageform von vornherein ergeben. Diese Pflicht besteht für jeden Vermögensverwalter, auch wenn er nicht für den Erfolg seiner Tätigkeit einzustehen hat. Für den Vormund steht diesbezüglich fest, daß es nicht ausreicht, wenn er sich mit einer Spareinlage mit gesetzlicher Kündigungsfrist begnügt oder gar mit der Anlage auf einem Girokonto, selbst wenn dort für Guthaben minimale Zinsen gezahlt werden.   Er würde nämlich auf diese Weise gegen die Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung verstoßen. In einer neueren Entscheidung wurde für den Vormund festgestellt, daß die längere Anlage auf einem Sparbuch mit gesetzlicher Kündigungsfrist zum Eckzinssatz eine Pflichtverletzung darstellt, wenn das Mündel gerade 6 Jahre alt ist, und das Mündelgeld für den laufenden Unterhalt und für das Bestreiten von Ausgaben nicht angewiesen und mit ca. 27.000,-DM ein erhebliches Barvermögen auf dem Sparbuch aufgelaufen ist. Auch wenn die Anforderungen an einen Vormund bezüglich der Anlage von Vermögen wesentlich höher sind, da er schon aufgrund des Gesetzes zu bestimmten Anlageformen verpflichtet ist, läßt sich aber aus diesen Verpflichtungen für einen Vormund entnehmen, daß zu einer wirtschaftlichen Verwaltung fremden Vermögens auch gehört, daß eine pflichtgemäße Auswahl unter verschiedenen Anlagemöglichkeiten zu treffen ist. Aufgrund dieser Begrenzung des Ermessen, verstößt der Anwalt gegen eine Pflicht aus dem Treuhandverhältnis, wenn er einen größeren Betrag über einen Zeitraum von mehr als zwei bis drei Wochen unverzinslich auf einem Girokonto liegen läßt. Er hat hier die Interessen des Vermögensgebers zu achten und dementsprechend zu handeln. Hier droht nämlich dem Vermögen des Treugebers möglicherweise ein größerer Schaden. Diese Verpflichtung läßt sich auch bereits aus den von dem BGH  aufgestellten Grundsätzen für einen Anwalt als Vermögens-verwalter entnehmen. Dieser ist verpflichtet, die ihm anvertrauten Werte sicher und gewinnbringend anzulegen. In diese Richtung geht eine neue Entscheidung des BGH bezüglich der Hinweispflicht eines Notars bei auf Anderkonto angelegtem Festgeld. Das Gericht kommt hier zu der Auffassung, daß für einen Notar angesichts eines Betrages von 217 195,-DM auf dem Notaranderkonto die Pflicht besteht, den Treugeber darauf hinzuweisen, daß der Betrag zinsgünstig auf jeweils 30 Tage fest angelegt werden kann. Diese Pflicht muß vor allem dann bestehen, wenn – wie in dem vom BGH entschiedenen Fall – von der Bank solche Konditionen eingeräumt werden, daß jederzeit die Verfügbarkeit des hinterlegten Geldbetrages auf dem Notaranderkonto auch bei einer Anlage als Festgeld gewährleistet ist und außerdem der vorzeitige Abruf des Geldes lediglich zur Folge habe, daß sich der Zinssatz für die angebrochene Periode auf denjenigen eines Girokontos ermäßigt. Die Grundgedanken diese Urteils sind auch auf das anwaltliche Anderkonto zu übertragen. Auch den Anwalt trifft die Pflicht angesichts hoher Beträge auf dem Anderkonto zumindest seinen Mandanten darauf hinzuweisen, daß die Möglichkeit besteht das Geld vorteilhafter anzulegen. Es besteht auch die Möglichkeit, die Anlage in Form eines Sparbuchs vorzunehmen. Hier besteht zwar die gesetzliche Kündigungsfrist, aber wenn absehbar ist, daß das Geld für einen längeren Zeit-raum auf dem Anderkonto bzw. Treuhandkonto liegen wird, so muß der Anwalt entscheiden, wel-che zinsgünstigere Anlageform er gegenüber dem zinslosen Girokonto im Interesses seines Mandanten wählt. Man kann allerdings von einem Anwalt nicht erwarten, daß er die günstigste Anlageart überhaupt ausfindig macht. Es dürfte reichen, wenn der Anwalt sich durch die Tageszeitung über die Zinssätze der ortsansässi-gen Banken informiert und danach seine Anlageart wählt. Für eine Umwandlung von einer Anlageart in eine andere muß der Treuhänder auch hier sein Er-messen bezüglich der Anlageform pflichtgemäß ausüben, d.h.. es muß dafür ein sachlicher Grund vorliegen, wie zum Beispiel oben angeführt eine höhere Verzinsung. In Betracht käme als sachlicher Grund auch eine schnellere Zugriffsmöglichkeit bei baldiger Benö-tigung des Geldbetrags.
3.) Spezielle Pflichten bezüglich der Verwaltung und Eröffnung eines Anderkontos durch den Anwalt als Vermögensverwalter: Den Anwalt trifft als Vermögensverwalter im Falle der Verwahrung fremder Gelder auf einem An-derkonto nicht die Pflicht nach § 33 ErbStG eine Anzeige zu erstatten. Die Schweigepflicht und das Auskunftsrecht nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO sind nämlich stärker. Die Offenbarung des Namen und der Adresse eines Mandanten unterliegt generell der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht. Aufgrund des Geldwäschegesetzes (GWG) wird eine Bank aber ein An-derkonto für den Anwalt nicht mehr eröffnen, wenn sich dieser weigert den Namen und die Adresse des Mandanten preis zu geben, da die Bank nämlich ihrerseits eine Ordnungswidrigkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 GWG begehen würde. Nach § 3 Abs.1 GWG hat ein Rechtsanwalt in Ausübung einer treuhänderischen Verwaltertätigkeit bei der Annahme von Bargeld im Wert von 20.000,– DM oder mehr zuvor denjenigen zu identifizieren, der ihm gegenüber auftritt. Der Rechtsanwalt muß dem-nach, soweit kein Ausnahmetatbestand vorliegt, den Namen des Einzahlenden anhand eines Perso-nalausweises oder Reisepasses, sowie die Art, die Nummer und die auszustellende Behörde des vorgelegten Personalausweises oder Reisepasses feststellen. Weiterhin muß der Rechtsanwalt die Anschrift sowie das Geburtsdatum des zu Identifizierenden feststellen, soweit diese in den vorge-nannten Ausweisdokumenten enthalten sind (§ 1 Abs.5, §9 Abs.1 GWG). Außerdem hat der Anwalt auch die wirtschaftliche Berechtigung festzustellen und ggf. Namen und Anschrift dessen zu notie-ren, für dessen Rechnung der zu Identifizierende handelt (§ 8 GWG). Aufgrund des Geldwäschege-setzes besteht für den Anwalt daher ein Zwang, die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht zu durch-brechen und die nötigen Angaben gegenüber der Bank zu offenbaren. Dies darf aber nur dann erfol-gen, wenn hier ein Ausnahmetatbestand vorliegt zum Beispiel das Einverständnis des Mandanten. Dies sollte möglichst schriftlich erteilt werden, so daß er nicht nach Eröffnung des Anderkontos im Streitfall wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht in Beweisnot gerät. 4.) Information des Treugebers: Weiterhin trifft den Anwalt als Treuhänder auch die Pflicht, den Treugeber zu informieren. Diese Pflicht ergibt sich aus §§ 666, 675 BGB. Der Vermögensverwalter muß daher den Treugeber über die Verwaltung regelmäßig informieren.  Art und Umfang der Informationspflicht wird mögli-cherweise bereits im Treuhandvertrag bzw. Vermögensverwaltungsvertrag festgelegt sein. üblich ist eine regelmäßige Information je nach Dauer der Vermögensverwaltung z.B. monatlich, halbjährlich etc.  Falls über die Auskunftspflicht keine Vereinbarung getroffen worden ist, so hat der Vermö-gensverwalter zumindest, wenn das Treugut gefährdet ist, seinen Treugeber zu benachrichtigen und dessen Anweisung einzuholen.  Mit Blick auf die Schutzwirkung der Möglichkeit der Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages befand der Bundesgerichtshof, daß der Vermögensverwalter den Vermögensinhaber nach Eintritt erheblicher Verluste unverzüglich zu unterrichten hat.  Der BGH läßt aber offen, ob sich die Erheblichkeit der Verluste lediglich auf eine Einzelanlage beziehen kann oder immer bezogen auf das gesamte verwaltete Vermögen zu sehen ist. Es dürfte hier aber im Hinblick auf den Sinn der Information, nämlich dem Vermögensverwalter die Möglichkeit zum Widerruf des Vermögensverwaltungsvertrages zu geben, auf das gesamte Vermö-gen abzustellen sein. Entscheidend muß daher das Risiko für das gesamte Vermögen sein. Weiterhin ist offen, ob bereits der Eintritt von Buchverlusten die Informationspflicht des Vermö-gensverwalter auslöst oder, ob tatsächliche Verluste vorliegen müssen. Nach der ratio legis reichen Buchverluste bereits aus, um die Informationspflicht des Anwalts zu begründen. Der Begriff ?erheblich? ist ebenfalls noch zu klären.. In der oben genannten Entscheidung ging der BGH von einem Verlust von 20% aus. Bei Depots, die nicht spekulativ sondern konservativ verwaltet werden, sollte der Verlustanteil wesentlich niedriger angesetzt werden, welcher die Informationspflicht für den Vermögensverwalter auslöst. Hier ist das Risiko der Gefährdung des Vermögens grundsätzlich wesentlich geringer. Ab wann die Informati-onspflicht ausgelöst wird hängt somit von der einzelnen Anlageform ab. Schäfer zum Beispiel bejaht die Informationspflicht dann, wenn für ein in Rentenwerten investiertes Depot (realisierte oder Buch-) Verluste in Höhe von 5 % vorliegen.
VI.) Regelbeispiele für Entscheidungen des Vermögensverwalters Es ist im Rahmen dieser Abhandlung nicht möglich das gesamte Passiv- bzw. Einlagengeschäft der Banken darzustellen. Mithin sollen an dieser Stelle einige prominente Entscheidungsmöglichkeiten sowie alternative Anbieter auf dem Markt für Finanzdienstleistungen (z.B. Investmentfonds-Gesellschaften) beispielhaft angesprochen werden: 1.) Zum Umfang des Einsatzes von Girokonten Kreditinstitute verlangen üblicherweise Gebühren für die Kontoführung. Es handelt sich insbeson-dere um Buchungsgebühren, Umsatzprovisionen, Kontoführungspauschalen und Auslagen – wie etwa das Porto für die Zusendung der Kontoauszüge. In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, daß es einige Banken gibt, die eine ge-bührenfreie Kontoführung anbieten: Dies ist letztlich auch eine Frage des Verhandlungsgeschicks. Allein der Wegfall dieser laufenden Kosten für die Kontoführung kann die Rendite der Geldanlage bzw. Vermögensverwaltung nicht unerheblich steigern. Der Vermögensverwalter sollte wegen der allenfalls marginalen Verzinsung von Guthaben hierbei möglichst so disponieren, daß das laufende Guthaben für die Bezahlung alsbald fälliger Verbind-lichkeiten und für eine angemessene Manövriermasse zur Begleichung auch unvorhergesehener Zahlungsverpflichtungen ausreicht.  Dies läßt sich bereits damit begründen, daß Verzugszinsen und Mahnkosten der Gläubiger zu verursachen nicht wirtschaftlich wäre. Hinsichtlich der Anlage darüber hinausgehender Geldbeträge muß nur in seltenen Ausnahmefällen auch eine eventuelle Konkursantragspflicht im Falle sogenannter Zahlungsunfähigkeit beachtet werden. Für den Vormund und ähnliche Vermögensverwalter gilt, daß bereits die Geldanlage bei einer Sparkasse auf einem Sparbuch mit gesetzlicher Kündigungsfrist regelmäßig wegen der gerin-gen Verzinsung eine Pflichtverletzung darstellt. Inzwischen dürfte die Zahlung von verdeckten Provisionen nicht nur am Rande bei der Geldanlage ein Thema für den Vermögensverwalter geworden sein: Im Zusammenhang mit dem zunehmenden Wettbewerb von Finanzdienstleistungsunternehmen um Geldanlagen kommt es in der Praxis vor, daß auch renommierte Institute für den Transfer von Ver-mögen auf Konten der eigenen Gesellschaft unverhohlen dem Vermögensverwalter eine Provision – zahlbar insbesondere auf ein Konto im Ausland – anbieten: Nachdem dieses Vorgehen dem Ver-nehmen nach bei Geldanlagevermittlung über Steuerberater nicht unüblich und bei Rechtsanwälten zunehmen soll, darf an dieser Stelle kurz an §§ 670, 667 Alt.2 BGB erinnert werden. Die Zahlung von Provisionen an Berufsträger kann – sofern keine Honorarzahlung bzw. kein Man-dat im unmittelbaren Zusammenhang steht – zulässig sein. Wenn ein Berufsträger von beiden Seiten eine Provision vereinnahmen möchte, also wie ein Makler auftritt, muß dies beiden Seiten vorab offengelegt werden, damit der Provisionsanspruch nicht insgesamt wegen einer gleichsam ver-schwiegenen Kollision entfällt. Auch wenn es sich bei der Provisionsannahme noch nicht um einen möglicherweise mit dem Berufsrecht unvereinbaren Zweitberuf handelt, liegen hier regelmäßig ge-werbliche Einkünfte im Sinne des EStG vor. Dies hat zur Folge, daß ohne separate Verbuchung beim Berufsträger, der gesamte überschuß bzw. Kanzleigewinn ?infiziert? werden kann, mit der Folge persönlicher Gewerbesteuerpflicht auch bezogen auf eine Einzelfallbetrachtung eigentlich freiberuflicher Einkünfte bzw. Umsätze. Abschließend soll darauf hingewiesen werden, daß bereits nach gesetzlichen Vorschriften eine Geldanlage auf einem Girokonto verboten sein kann: Einem Vermögensverwalter, insbesondere dem Miet- bzw. Hausverwalter, ist eine Geldanlage auf Girokonten – und erst recht eine Vermi-schung von Fremdgeld mit eigenen Anlagen auf persönlichen Konten – untersagt, wenn es sich um Kautionen handelt, § 550 b Abs.2 S.1 BGB, § 266 StGB. 2.) Die Geldanlage zum Spareckzins als Haftungsfalle Nach der Praxis zahlreicher Vermögensverwalter werden oft erhebliche Geldbeträge lediglich auf Sparbüchern oder als sogenanntes Festgeld zu ähnlichen Konditionen angelegt. Die regelmäßige Anlegung i.S.v. § 1807 BGB dürfte auch der bei zahlreichen Vormundschafts- und Nachlaßgerich-ten sowie Jugendämtern üblichen Praxis entsprechen. Dies liegt insbesondere daran, daß die Gerich-te zunächst nur die Einhaltung der Grenzen pflichtgemäßen Ermessens durch den Vermögensver-walter bei der Mündelgeldanlage überwachen können.  Die Initiative zu einer lukrativen Geldanla-ge muß daher schon um eine persönliche Haftung für fahrlässige Pflichtverletzung zu vermeiden, vom Vermögensverwalter ausgehen. Die Aufsichtspflicht insbesondere von Vormundschafts- und Nachlaßgerichten beschränkt sich zu-nächst darauf, sich über den Verbleib und die Verwendung der Geldbeträge beim berufsmäßigen Vermögensverwalter innerhalb angemessener Frist zu erkundigen.    Der Vormund ist über seine Pflicht zur verzinslichen Anlegung von Vermögen seines Mündels schriftlich zu belehren.  Giro-konten sind als Mündelgeldanlage ungeeignet, soweit diese nicht zur Entgegennahme von Zahlun-gen oder zur Bestreitung notwendiger Aufwendungen unmittelbar benötigt werden. Eine Amtshaftung käme in diesem Zusammenhang – mangels Spruchrichterprivileg – zunächst beim Amtsvormund nach den Grundsätzen der Amtspflicht zur Fürsorge in Betracht. Im übrigen wird man an die überwachungsfunktion gerade des Vormundschaftsgerichts schon des-halb immer höhere Anforderungen stellen müssen, weil eine Zunahme von Betreuungen bzw. Vor-mundschaften durch Nichtberufsträger zu verzeichnen ist, die üblicherweise auch über keine kauf-männische Ausbildung verfügen und daher nicht immer die hinreichende Gewähr für die zur Ver-mögensverwaltung notwendige persönliche Eignung bieten: Hierzu rechnen Sozialpädagogen als persönlich bestellte Betreuer ebenso wie mancher Betreuungsverein. In derartigen Fällen wird sich das Vormundschaftsgericht darüber zu vergewissern haben bzw. dem Vormund zur Auflage machen, daß eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, die gerade bei Vereinsbetreuern auch Vermögenschäden aus Geldgeschäften abdeckt. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall, daß vom Nachlaßgericht ein Pfleger oder Verwalter einge-setzt wird, der mangels Kammerzugehörigkeit keine Vermögenschadenhaftpflichtversicherung in einem gesetzlichen Mindestrahmen zu unterhalten hat, §§ 839 III, 254 BGB.  Bemerkenswert ist, daß diese Arten von Vermögensverwaltern – mit Blick auf den eigenen Pflichtenkreis und die per-sönliche Haftung bereits für einfache Fahrlässigkeit – in der Literatur als ?hoheitlich bestellte Treu-händer? bezeichnet werden. Gerade bei größeren Vermögen wird übersehen, daß dem berufsmäßigen Vermögensverwalter (Vormund, Betreuer, Pfleger) die Pflicht auferlegt ist, zu prüfen, ob eine anderweitige Anlegung i.S.v. § 1811 BGB in Frage kommt. Im Unterschied zu den genannten Erscheinungsformen gleichsam hoheitlicher Vermögensverwalter, besitzt der Testamentsvollstrecker zunächst einen bei weitem größeren Ermessensspielraum bei der Anlageentscheidung, so daß auch eine rein spekulative Geldanlage mit großem Risiko und er-heblichen Renditeerwartungen noch ordnungsgemäß sein kann.   Vom Testamentsvollstrecker wird geradezu erwartet, daß er Möglichkeiten eines überdurchschnittlichen Geldanlageerfolges wahr-nimmt.  Dabei ist jedoch zu beachten, daß der Erblasser den Aufgabenkreis des Testamentsvoll-strecker näher einschränkten könnte, woraus sich im Einzelfall eine veränderte Pflichtenstellung für die Geldanlage ergeben kann. Mangels vorliegender Vereinbarung mit dem Treugeber, im Regelfall also beim berufsmäßigen Vermögensverwalter im vorstehenden Sinne, ist zunächst ein Ermessen bei der Frage nach der je-weils ?richtigen? Geldanlage nach §§ 1807, 1808 bzw. 1811 BGB zwingend auszuüben, um sodann zu einer eigenen Entscheidung zu kommen.  Dabei hat sich das pflichtgemäße Ermessen auf die wirtschaftlichste Art der Geldanlage zu richten. Damit korrespondiert eine Erkundigungspflicht des Vermögensverwalters nach wirtschaftlichen – und je nach Lage des Falles – hinreichend kurzfristig liquidierbare Anlagemöglichkeiten: Trotz weitaus höherer Verzinsung, wäre beispielsweise der Kauf von über Jahre unkündbaren Sparkas-senbriefen angreifbar. Voraussetzung für eine anderweitige Geldanlage bzw. Umschichtung zu einem anderen Kreditinsti-tut ist, daß sich ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil ergibt. Besondere Gründe für die Gestattung der Anlegung bei einer Großbank sind nicht erforderlich : Mithin bilden geringfügige Zinsunter-schiede von beispielsweise 0,25% p.a. keinen Ansatz für eine Pflichtwidrigkeit des Vermögensver-walters und stellen erst recht keine dem Vormund oder Pfleger vom Gericht zu genehmigende Ver-fügung dar, § 1811 S. 2 BGB  Daraus leitet sich für den Berufsvormund ab, daß für eine Um-schichtung zurück in eine Anlageform nach § 1807 BGB keine Genehmigung erforderlich ist. Nach der bereits oben in Bezug genommenen Rechtsprechung wäre es fahrlässig, wenn ein Vor-mund einen nicht zum alsbaldigen Verbrauch vorgesehenen bzw. über Jahre nicht benötigten Betrag i.H.v. 27.000 DM lediglich zum Spareckzins anlegt. Andererseits darf ein Betreuer – beispielsweise mit Blick auf laufende Heimkosten des Betreuten von mehreren Tausend DM pro Monat – durchaus noch einen Betrag in vielfacher Höhe auf einem Sparbuch belassen. Weil also eine Prognose über den Geldbedarf für die Zukunft im Rahmen der Ermessensausübung eine Rolle spielt, muß sich die Grenze zulässigen Ermessens am Einzelfall orientieren. Dem Nach-laßpfleger beispielsweise, der möglicherweise erst noch die Erben ermitteln muß, könnte sich wegen der üblichen Verfahrensdauer bei anstehender Erbenermittlung im Interesse der noch unbekannten Erben durchaus aufdrängen, daß die Anlage des Reinnachlasses zum Spareckzins nicht mehr pflichtgemäß ist. Beim Konkursverwalter und wohl auch beim Nachlaßverwalter, deren ämter auf eine eher alsbaldi-ge Abwicklung zielen, wird eine mittel- oder langfristige Geldanlage nur gelegentlich in Frage kommen.
3.) Die mündelsichere Geldanlage nach § 1807 BGB Generell läßt sich sagen, daß es sich bei mündelsicherer Geldanlage um eine besonders große Boni-tät des Schuldners, oft verbunden mit einer geringeren Rentabilität im Vergleich zu den sonstigen sich bietenden Geldanlagemöglichkeiten, handelt. Es handelt sich dabei insbesondere um Gelder für deren Rückzahlung der Bund, ein Bundesland oder eine sonstige insbesondere kommunale Körperschaft einsteht.  Im übrigen gehören dazu auch besondere durch Grundpfandrechte besicherte Forderungen. Vor dem Zweiten Weltkrieg erklärte das Justizministerium bestimmte Schuldverschreibungen für Mündelsicher – seither hat der Gesetzgeber dies jeweils in Einzelgesetzen anläßlich insbesondere der Schaffung von Kreditinstituten mitgeregelt. Hinsichtlich der vorausgehenden Erkundigungspflicht und nachfolgenden Ermessensausübung wird der Vermögensverwalter zu beachten haben, daß Kreditinstitute regelmäßig primär eigenwirtschaft-lichen Interessen folgen werden: Wegen der in geringerem Umfang bestehenden Mindestreservepflicht  wird es für das Kreditinsti-tut bei gleich hoher Verzinsung der Geldanlage rentabler sein, ein Sparbuch zu empfehlen.  Ein Kreditinstitut wird möglicherweise bei einer Fondsanlage auch darauf achten, daß im Zweifel ein Fonds mit höherer Bankprovision vermittelt wird. Schließlich wird das Kreditinstitut möglicherwei-se Anlageformen nicht propagieren, die es nicht selbst in der eigenen Palette der Geldanlagemög-lichkeiten anbietet, also erst selbst beschaffen müßte. Daraus läßt sich zwanglos ableiten, daß bei größeren Vermögen an die Auswahl bzw. Ausbildung eines Vermögensverwalters besondere An-forderungen zu stellen sind.
4.) Die Investementfonds-Geldanlage als eine Alternative i.S.v. § 1811 BGB Nach den zu § 1811 entwickelten Kriterien spielt sich die wirtschaftliche Vermögensverwaltung im Spannungsfeld zwischen dem Gebot der Substanzerhaltung (Sicherheit der Geldanlage) und der Pflicht zur Substanzvermehrung (Risiko der Geldanlage) ab. Dabei ist zu beachten, daß keine Geldanlage risikolos ist und die Erfahrungstatsache gilt, wonach mit zunehmender Rendite ein höheres Risiko einhergeht, daß die angestrebten Nutzungen i.S.v. § 100 BGB in eine faktischen Substanzverringerung münden. Ein höheres Gewinnpotential bei der Geldanlage ist also regelmäßig mit einem höheren Risiko verbunden.
Nachdem der Vermögensverwalter zunächst auf die Sicherheit der Geldanlage zu achten hat, sollen an dieser Stelle die Prinzipien der Einlagensicherung angesprochen werden. Bei Privatbanken gilt, daß etwa 30% des haftenden Eigenkapitals durch die Einlagensicherung im Sinne direkten Einla-genschutzes gedeckt sind : Die genau Höhe des haftenden Eigenkapitals je Institut ist beim Bun-desverband deutscher Banken zu erfragen: Gemäß der – durch Einsicht in den Geschäftsbericht – einfach feststellbaren Höhe des haftenden Eigenkapitals, sind regelmäßig auch Vermögen mehrerer Millionen DM von der Einlagensicherung umfaßt. Bei den Sparkassen und Genossenschaftsbanken gilt dagegen das Prinzip des Institutsschutzes, was einem Schutz der Existenz des Kreditinstituts bzw. einem Fortbestand der Kundenforderungen im Falle einer Sanierungsfusion gleichkommt. Der Umfang dieses Schutzes reicht auch bei Millionenvermögen i.d.R. aus, so daß der Vermögens-verwalter lediglich die Kontoeröffnungsunterlagen vor der Unterschrift genau zu lesen hat: Denn nach § 23 a KWG wäre dort anzugeben, wenn das betreffende Kreditinstitut keiner Einlagensiche-rung angehört.  Bei Teilzahlungsbanken ohne Erlaubnis nach § 1 KWG liegt in der Regel keine Einlagensicherung vor. Der Vollständigkeit halber und mit Blick auf § 266 StGB sei darauf hingewiesen, daß keine der Ein-lagensicherungen einen klagbaren Rechtsanspruch des Bankkunden oder des Kreditinstituts begrün-det: Dies hat vornehmlich steuerliche Gründe. : Insofern dürfte sich in der Praxis manche gerichtli-che Anfrage bei einem Bankenverband nach der Mitgliedschaft bzw. der konkreten Höhe der Einla-gensicherung erübrigen. Nach einer Richtlinie der EU soll künftig ein direkter Anspruch im Umfang bis zu 20.000 ECU (das wären derzeit über 40.000 DM) des Geldanlegers bestehen – jedoch wird diese Vorschrift derzeit von der BR Deutschland bekämpft, so daß die Entscheidung des EuGH abzuwarten bleibt.
Für den berufsmäßigen Vermögensverwalter stehen zahlreiche Möglichkeiten für eine Geldanlage im Sinne von § 1811 BGB zur Auswahl. Wegen des vergleichsweise geringen Risikos einerseits und wegen der oftmals gesteigerten Ren-tabliltätserwartung andererseits, kommen zur Vermögensanlage in Wertpapieren insbesondere so-genannte Investmentanteilsscheine in Frage. Diese verbriefen – zumindest soweit es sich um inlän-dische zugelassene Gesellschaften nach dem KAAG handelt – als Wertpapiere die Anteile an einem Investmentfonds. In einem Investmentfonds bündelt eine Kapitalanlagegesellschaft die Gelder vieler Anleger, um diese dann nach dem Prinzip der Risikomischung in verschiedenen Vermögenswerten anzulegen und fachmännisch zu verwalten.  Außerdem sind die klassischen Wertpapiere nach § 1807 BGB erfahrungsgemäß mit einer Laufzeit von einem oder mehreren Jahren verbunden, dem-nach eher zur mittel- und langfristigen Geldanlage geeignet. Investmentanteilsscheine hingegen sind i.d.R. jederzeit liquidierbar. a) Rentenfonds – insbesondere geldmarktnahe Fonds Geldmarktnahe Rentenfonds setzen sich in erster Linie aus Wertpapieren mit kurzen Restlaufzeiten sowie aus Geldmarktpapieren zusammen. In der Regel weisen derartige Fonds folgende Besonder-heiten auf, die sie als Vermögensanlage bei unbestimmter Dauer besonders geeignet erscheinen las-sen: * Die Depot-Kontoführung für die Verwaltung der Investmentanteile kann bei der verwalten-den Investmentgesellschaft direkt erfolgen. Dies ist in der Regel preisgünstiger als die De-potverwahrung bei einer Volksbank. Die Depot-Konten werden kostenlos oder gegen ver-gleichsweise geringe Gebühr geführt. Die bei der Anlage in geldmarktnahen Fonds anfallen-den Ausgabeaufschläge bewegen sich je nach Anlagehöhe etwa bei lediglich 0,1% bis 0,5% des Anlagebetrages. * Die Verzinsung bzw. Rendite kann im Bereich des zwei bis dreifachen im Vergleich zum Spareckzins liegen. Dabei steigert sich die effektive Rendite (nach Steuern) für das Mündel, den Betreuten bzw. die – möglicherweise noch unbekannten – Erben oder den sonstigen Treugeber zusätzlich durch nicht unerhebliche steuerfreie Erträge (erfahrungsgemäß etwa 20% der Bruttoerträge), insbesondere aus Kurssteigerungen. * Es handelt sich um offene Fonds (Sondervermögen), die getrennt vom Vermögen der In-vestmentgesellschaft gehalten werden. Offene Fonds gewährleisten eine börsentägliche Ver-fügbarkeit bzw. Liquidation. Dies stellt sich auch als Kostenvorteil dar, denn im Unterschied zum Sparbuch fällt – bei kurzfristigen Verfügungen in einer Höhe von mehr als 2.000 DM pro Monat – kein Vorschußzins (Strafzins in Höhe von � des Guthabenszinses des Sparbu-ches) an. * Der Vermögensverwalter kann sich auf eine Vielzahl – auch beim zuständigen Berufsver-band aktenkundige – Einzelgenehmigungen nach § 1811 BGB durch Vormundschafts- bzw. Nachlaßgerichte, betreffend Fondsanlagen verschiedener Art, stützten. Diese Genehmi-gungspraxis existiert zumindest seit dem Jahre 1991. Nach der Genehmigungspraxis kommen auch offene Immobilienfonds und sonstige Rentenfonds für die Mündelgeldanlage in Frage:  Geschlossene Immobilienfondsanteils sind demgegenüber in der Regel kaum auf einem sogenannten Zweitmarkt vor der Zeit verwertbar, so daß sie allenfalls als langfristige Vermögensanlage in Frage kommen können. Entscheidend ist dabei, daß sich der Vermögensverwalter über die Anlagepolitik der Fonds-Gesellschaft und eine vergleichende Untersuchung der Rendite bzw. Wertentwicklung der Fondsan-teile bezogen auf die zurückliegenden Jahre informiert. Im Einzelfall wird bei größeren Anlagebe-trägen zu prüfen sein, ob eine zusätzliche Absicherung der Geldanlagerendite durch einen Side-Letter  durchsetzbar wäre. Im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens wird der Vermögensverwalter – auch mit Blick auf die Kos-ten und voraussichtliche Dauer der Geldanlage – prüfen, ob eine teilweise Anlage in einem üblichen nicht geldmarktnahen Rentenfonds geboten ist. b) Aktienfonds – insbesondere mit Rückkaufsgarantie Auf dem internationalen Markt, auch in Luxembourg , werden Aktienfonds-Anlagen angeboten, die mit einer Rücknahmegarantie verbunden sind. Danach kann der Anleger sicher sein, daß er sein eingesetztes Kapital in jedem Fall zurück erhält. Derartige Fonds werden im Inland erst aufgrund des 3. Finanzmarktförderungsgesetzes angeboten werden. Für die Beantwortung der Frage, ob eine teilweise Mündelgeldanlage in derartigen Fonds als sicher anzusehen ist, kommt es insbesondere auf die Durchsetzbarkeit und Werthaltigkeit der Rücknahmegarantie nach der jeweils anzuwenden-den Rechtsordnung an. Bisweilen wird in der Literatur auf die Möglichkeit zur Einholung eines Gutachtens bei einem Ban-kenverband bzw. dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen zur Frage der Sicherheit insbeson-dere von Investmentfonds-Anlagen hingewiesen. Dieser Fingerzeig ist jedoch unrichtig und führt in der Praxis zu insoweit sinnlosen Anfragen über verschiedene Amtsgerichte, mithin im Ergebnis zu einer vermeidbaren Verzögerung der Entscheidung des Rechtspflegers über die Genehmigung zu § 1811 BGB. Insbesondere das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen möchte sich nicht in eine persönliche Auskunftshaftung begeben, C.I.C. i.V.m. § 328 BGB analog. Im Rahmen der gesetzlich zugewiese-nen Aufgaben, kann dort allenfalls erfragt werden, ob die Investmentfonds-Anteile von einer Ge-sellschaft mit Sitz im Inland ausgegeben werden und ob die Investment-Gesellschaft einer überwa-chung nach dem KAAG unterliegt. Im übrigen wird bei Anfragen von Amtsgerichten stets auf den Verkaufsprospekt zum Fonds verwiesen.
Zusammenfassung: Abschließend läßt sich jedem Anwalt und Steuerberater nur raten, bei übernahme einer Vermö-gensverwaltung in Form eines Treuhandverhältnisses darüber mit dem Mandanten eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Diese sollte möglichst detailliert regeln unter welchen Umständen Verfü-gungen getroffen werden dürfen. Vor allem sollte dort auch die Anlageart und Verzinsung bereits festgehalten werden. Falls der Vermögensverwalter die widerstrebenden Interessen mehrerer Perso-nen zu berücksichtigen hat, so sollte genau bestimmt werden, wer dem Treuhänder Weisungen ertei-len darf. Dem berufsmäßigen bzw. hoheitlich bestellten Treuhänder ist anzuraten, daß er sich darüber verge-wissert, ob sich seine Entscheidung für eine bestimmte Art und Weise der Geldanlage noch im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens bewegt. Dies sollte er regelmäßig überprüfen und doku-mentieren, damit Auseinandersetzungen mit Treugebern ausgeschlossen sind.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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