Generationengerechtigkeit um jeden Preis

Die Alterungsrückstellung ist ohne Zweifel ein Vorteil der PKV. Doch bei der Versicherung von Beihilfeberechtigten und ihren Angehörigen führt sie mitunter zu Risiken, über die Makler rechtzeitig aufklären sollten.

Bei einem Beamtenversicherer soll es schon mehrere hundert 80-Jährige geben, die keinerlei Beitrag mehr für ihre PKV zahlen müssen. Erklärbar ist dies zum Beispiel damit, dass eine langjährig selbständig tätige Beamtengattin sich zu 100 Prozent privat versichern musste. Dann unterstellt der Versicherer, dass sie auch noch mit 80 Jahren zu 100 Prozent versichert ist, und bildet entsprechend hohe Alterungsrückstellungen.

Wenn sie nun ihren Beruf aufgibt, wird sie berücksichtigungsfähige Angehörige mit 70 Prozent Beihilfeanspruch. Sie muss nun nur noch 30 Prozent versichern – der Beitrag könnte also auf ca. 30 Prozent sinken. Doch sind nun auch 70 Prozent der Alterungsrückstellung „überschüssig“ – diese entfallen aber nicht einfach, sondern werden zusätzlich beitragsmindernd angerechnet. Der Beitrag kann sich damit auf null reduzieren.

Doch das Leben kann auch ganz anders spielen:

Ein Beamter erhält für sich und seine Ehefrau im Alter 70 Prozent Beihilfe – er muss nur 30 Prozent versichern. Dafür – und nur dafür – sind auch Alterungsrückstellungen aufgebaut worden. Die 66-jährige Ehefrau zahlt so zum Beispiel 200 Euro für die PKV. Lässt sie sich jetzt scheiden – ein recht häufiger Fall –, so hat sie für die hinzukommenden notwendigen 70 Prozent Versicherungsschutz keinerlei Alterungsrückstellungen aufgebaut.

Wenn 30 Prozent Restkostenerstattung für den Neuzugang mit 66 Jahren 300 Euro kosten, dann die hinzukommenden 70 Prozent – ohne Beihilfeanspruch – ca. 700 Euro zusätzlich kosten, bedeutet dies, ihr Beitrag steigt auf rund 900 EUR monatlich. Das ist das Ergebnis aus 1.000 Euro Neuzugangsbeitrag im Alter 66 abzüglich der 100 Euro Nachlass aus der Alterungsrückstellung nur für den 30-Prozent- arif. Gleichzeitig fällt beim Beamten selbst der Familienzuschlag weg.

Die Folge ist, dass beide Parteien sich nun wegen faktischer Hilfebedürftigkeit auf Staatskosten streiten dürfen. Allgemeiner Unglauben über diese versicherungsmathematischen Effekte führt dazu, dass die Prozesskostenhilfe auch für Sachverständigenkosten aufkommt. Spätestens dann lernen die Ehegatten im Scheidungsprozess, dass es nicht heißt „vor Gericht und auf hoher See“, sondern vielmehr „vor den Sachverständigen und auf hoher See sind wir in Gottes Hand“. Es bedarf nur geringer Anstrengung danach einen Schuldigen zu suchen – den PKV-Vermittler.

 

Maklerrat: Verzicht auf Beihilfe

Makler sollten über diese wirtschaftlichen Risiken aufklären. Womöglich ist es besser, wenn die Ehefrau des Beamten in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt, statt sich in beihilfekonformen Tarifen zu versichern. Dieser Rat wäre auch bei denjenigen zu erwägen, die von vornherein nur während ihrer aktiven Zeit beihilfeberechtigt sind.

Wer sich erst mit Eintritt in den Ruhestand zu 100 Prozent versichern muss, für den kann es sehr teuer werden. Mancher Maklerkunde könnte dann auf die Idee kommen, sich an seinem Makler schadlos zu halten. Wenn es aber die Alternative gibt, statt der Beihilfe einen hundertprozentigen Versicherungsschutz mit womöglich sogar Arbeitgeberzuschüssen zu wählen, wird solcher Rat sogar noch für den Makler lukrativ.

Dies ist nicht nur die sicherere Lösung – zudem beteiligt sich auch noch der Arbeitgeber an der Vorsorge über Alterungsrückstellungen. Zudem kann der Makler seine Haftung mindern, wenn er bedenkt, dass sich der Selbstbehalt (SB) und nicht erstattete Krankheitskosten allenfalls steuerlich als außergewöhnliche Belastungen absetzen lassen, hingegen die alternativ höheren PKV-Prämien besser wie Sonderausgaben bei der Steuererklärung eingebracht werden könnten. Wer gern Billigtarife mit hohem SB und reduzierten Leistungen vermittelt, sollte sich im Klaren sein, dass die gesetzliche Mindestdeckung in der VSH allenfalls eine Beruhigungspille sein kann.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

mit freundlicher Genehmigung von

www.performance-online.de (veröffentlicht in Performance, Ausgabe 09/2010, Seite 49)

Unsere Kanzlei in München

Unsere Kanzlei finden Sie in der Fasolt-Straße 7 in München, ganz in der Nähe von Schloss Nymphenburg. Unser Team besteht aus hochmotivierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die für alle Belange unserer Mandanten zur Verfügung stehen. In Sonderfällen arbeitet unsere Kanzlei mit ausgesuchten Experten zusammen, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.


Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
»Mehr zu Dr. Johannes Fiala

Auf diesen Seiten informiert Dr. Fiala zu aktuellen Themen aus Recht- und Wirt­schaft sowie zu aktuellen politischen Ver­änderungen, die eine gesell­schaftliche und / oder unter­nehmerische Relevanz haben.

Videoberatung

Termin buchen

Vereinbaren Sie Ihren persönlichen Termin bei uns.

Termin vereinbaren / Rückrufservice

Sie werden bereits juristisch beraten und wünschen eine Zweit­meinung? Nehmen Sie in diesem Fall über nach­stehenden Link direkt Kontakt mit Herrn Dr. Fiala auf.

Juristische Zweitmeinung einholen

(Das erste Telefonat ist ein kostenfreies Kennenlerngespräch; ohne Beratung. Sie erfahren was wir für Sie tun können & was wir von Ihnen an Informationen, Unterlagen für eine qualifizierte Beratung benötigen.)