Ein Geschäftsführer oder Vorstand, der seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft ins Ausland verlegt und von dort aus weiterhin die laufenden Geschäfte der deutschen Gesellschaft führt, geht häufig davon aus, dass sich an der steuerlichen Situation des Unternehmens nichts ändert. Schließlich bleibt der Sitz der GmbH oder AG unverändert im Handelsregister eingetragen. Diese Annahme trifft nicht ohne Weiteres zu. Das deutsche Körperschaftsteuerrecht knüpft die unbeschränkte Steuerpflicht einer Kapitalgesellschaft nicht nur an den Satzungssitz, sondern gleichrangig an den Ort der Geschäftsleitung. Liegt die Geschäftsleitung im Ausland, entsteht dort ein Betriebsstättenrisiko: Die Gesellschaft kann zusätzlich steuerpflichtig werden, mit dem Risiko einer doppelten Ansässigkeit, einer erheblichen Doppelbesteuerung und, je nach Abkommen, einer Besteuerung stiller Reserven in Deutschland.
Der Ort der Geschäftsleitung als eigenständiger Anknüpfungspunkt: § 10 AO
Die Abgabenordnung unterscheidet zwei Anknüpfungspunkte für die Besteuerung von Körperschaften. Der Sitz nach § 11 AO ist der Ort, den Gesellschaftsvertrag, Satzung oder Gesetz bestimmen; bei der GmbH muss er nach § 4a GmbHG, bei der AG nach § 5 AktG im Inland liegen. Daneben steht der Ort der Geschäftsleitung nach § 10 AO. Das Gesetz definiert ihn als „Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung“, also als den Ort, an dem die für die laufende Geschäftsführung maßgeblichen Entscheidungen tatsächlich getroffen werden.
Der Unterschied zum Satzungssitz ist grundlegend: Der Ort der Geschäftsleitung ist ein rein tatsächlicher, personenbezogener Anknüpfungspunkt. Er lässt sich weder durch einen Gesellschafterbeschluss noch durch eine Registereintragung festlegen. Entscheidend ist, wo die zur Vertretung befugten Personen, regelmäßig Geschäftsführer oder Vorstand, den maßgeblichen Willen für das Tagesgeschäft bilden. Verlegt ein Geschäftsführer seinen Wohnsitz dauerhaft ins Ausland und trifft er von dort aus per Videokonferenz, E-Mail und Telefon weiterhin die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen, kann der Ort der Geschäftsleitung faktisch mitwandern, unabhängig davon, was im Handelsregister steht.
Eine Besonderheit gilt gegenüber der gewöhnlichen Betriebsstätte. Für die meisten Betriebsstättentatbestände setzt § 12 AO eine feste Geschäftseinrichtung voraus, über die das Unternehmen tatsächlich verfügen kann. Dieses Kriterium fehlt beim privaten Homeoffice eines Arbeitnehmers ohne Leitungsfunktion regelmäßig. § 12 Satz 2 Nr. 1 AO nennt die „Stätte der Geschäftsleitung“ jedoch ausdrücklich als eigenen Beispielsfall einer Betriebsstätte. Für die Geschäftsleitungsbetriebsstätte kommt es deshalb nach überwiegender Auffassung nicht auf eine feste, dem Unternehmen zur Verfügung stehende Räumlichkeit an. Ein Homeoffice, eine Ferienwohnung, ein dauerhaft genutztes Hotelzimmer oder auch wechselnde Orte können genügen, wenn dort tatsächlich und wiederholt die Geschäftsleitung ausgeübt wird.
Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht: Sitz oder Geschäftsleitung genügt
Die praktische Bedeutung des § 10 AO ergibt sich aus dem Zusammenspiel mit § 1 Abs. 1 KStG. Danach ist eine Kapitalgesellschaft in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat. Beide Kriterien stehen gleichrangig nebeneinander; eines von beiden genügt. Unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet nach § 1 Abs. 2 KStG die Besteuerung sämtlicher Einkünfte, also des Welteinkommens der Gesellschaft.
Fehlen Sitz und Geschäftsleitung im Inland, ist die Gesellschaft nur beschränkt steuerpflichtig (§ 2 Nr. 1 KStG); besteuert werden dann nur die inländischen Einkünfte im Sinne des § 49 EStG. Bei einer deutschen GmbH mit inländischem Satzungssitz tritt dieser Wechsel nach deutschem Recht nicht ein: Sie bleibt wegen des Sitzes unbeschränkt steuerpflichtig, auch wenn die Geschäftsleitung ins Ausland wandert. Das Risiko liegt deshalb zunächst in einer zusätzlichen unbeschränkten Steuerpflicht im Zuzugsstaat der Geschäftsleitung, also in einer doppelten Ansässigkeit. Ob und unter welchen Voraussetzungen der andere Staat die Gesellschaft als bei sich ansässig behandelt, richtet sich nach dessen Recht und ist durch einen Berater im jeweiligen Staat zu prüfen.
Löst ein Doppelbesteuerungsabkommen die doppelte Ansässigkeit zugunsten des Staates der tatsächlichen Geschäftsleitung auf, kommt ein zweites, oft übersehenes Risiko hinzu: Deutschland darf dann im Wesentlichen nur noch die Gewinne einer inländischen Betriebsstätte und inländischen Grundbesitz besteuern. Wirtschaftsgüter, die künftig nicht mehr einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind, etwa Beteiligungen oder immaterielle Werte, gelten nach § 12 Abs. 1 KStG als zum gemeinen Wert veräußert. Stille Reserven werden aufgedeckt, ohne dass Geld fließt. Liegt der neue Ort der Geschäftsleitung in der EU oder im EWR, kann die Steuer auf Antrag über einen Ausgleichsposten auf fünf Jahre verteilt werden (§ 4g EStG). Seit 2022 gilt diese Entstrickungsbesteuerung unabhängig davon, ob die Geschäftsleitung in einen EU-Staat oder in einen Drittstaat verlegt wird; die frühere Auflösungsfiktion für den Wegzug in Drittstaaten (§ 12 Abs. 3 KStG a. F.) ist durch das Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz entfallen.
Wann verlagert sich der Ort der Geschäftsleitung? Abgrenzungskriterien
Anders als beim gewöhnlichen Aufenthalt natürlicher Personen gibt es für die Verlagerung der Geschäftsleitung keine feste zeitliche Grenze wie die Sechs-Monats-Regel des § 9 Satz 2 AO. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Umstände: wo, wie häufig und mit welcher Entscheidungstiefe die wesentliche Unternehmenssteuerung erfolgt. Die folgende Tabelle ordnet typische Konstellationen ein:
← Tabelle nach links wischen, um weitere Spalten zu sehen
| Konstellation | Einordnung in der Regel |
|---|---|
| Gelegentliche Videokonferenzen während eines Auslandsaufenthalts oder Urlaubs | keine Verlagerung |
| Vorbereitende Tätigkeiten ohne endgültige Entscheidung (z. B. Sichtung von Unterlagen) | keine Verlagerung |
| Kurze Geschäftsreisen mit vereinzelten Abstimmungen | keine Verlagerung |
| Regelmäßige, wiederkehrende Arbeit vom Ausland aus (z. B. mehrere Tage pro Woche) mit echter Entscheidungsbefugnis | spricht für eine Verlagerung |
| Vertrags-, Personal- oder Investitionsentscheidungen werden dauerhaft vom Ausland aus abschließend getroffen | spricht für eine Verlagerung |
| Mehrere Geschäftsführer mit getrennten Zuständigkeiten, einer leitet sein Ressort dauerhaft vom Ausland aus | kann für eine teilweise Verlagerung sprechen |
| Homeoffice, Ferienwohnung oder wechselnde Hotels als Arbeitsort | spricht für eine Verlagerung, wenn dort regelmäßig maßgebliche Entscheidungen fallen |
Zwei Punkte sind besonders zu beachten. Erstens kommt es auf die Art des Aufenthaltsorts nicht an: Ein „richtiges“ Büro ist nicht erforderlich, entscheidend ist allein, wo tatsächlich geleitet wird. Zweitens steigt das Risiko bei mehreren Geschäftsführern mit aufgeteilten Verantwortungsbereichen. Verlagert auch nur einer von ihnen seinen Leitungsschwerpunkt dauerhaft ins Ausland, kann die Beurteilung schwierig werden, wo der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung insgesamt liegt. Zugleich wächst der Dokumentationsaufwand.
Doppelte Ansässigkeit der Gesellschaft und DBA-Tie-Breaker
Verlagert sich der Ort der Geschäftsleitung tatsächlich ins Ausland, während der Satzungssitz in Deutschland bleibt, kann eine doppelte Ansässigkeit entstehen: Die Gesellschaft ist in Deutschland wegen des Sitzes unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 KStG) und im Zuzugsstaat möglicherweise nach dessen Recht, sofern dieses an die Geschäftsleitung anknüpft. Ohne Doppelbesteuerungsabkommen können beide Staaten die Gesellschaft unbeschränkt besteuern. Einseitige Anrechnungsregeln (in Deutschland § 26 KStG) mildern das nur teilweise, sodass eine erhebliche Doppelbelastung droht.
Besteht ein Abkommen nach dem Vorbild des OECD-Musterabkommens, regelt Art. 4 die Ansässigkeit. Art. 4 Abs. 1 OECD-MA knüpft grundsätzlich an das nationale Recht der Vertragsstaaten an. Anders als bei natürlichen Personen, für die eine mehrstufige Tie-Breaker-Regelung gilt, enthält Art. 4 Abs. 3 OECD-MA für Gesellschaften eine eigene Regel. In der klassischen Fassung bestimmt der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung („place of effective management“) den Ansässigkeitsstaat. Viele der rund 100 deutschen Doppelbesteuerungsabkommen enthalten diese oder eine vergleichbare Formulierung. Seit der Neufassung 2017 sieht das OECD-Musterabkommen dagegen vor, dass die zuständigen Behörden die Ansässigkeit im gegenseitigen Einvernehmen bestimmen und dabei den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung, den Gründungsort und sonstige Faktoren berücksichtigen.
Ob im konkreten Fall die klassische oder die neuere Fassung gilt, ergibt sich allein aus dem jeweiligen bilateralen Abkommen samt Protokollen. Das Multilaterale Instrument (MLI) ändert daran für deutsche Abkommen nichts: Deutschland hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. a MLI den Vorbehalt erklärt, dass die Tie-Breaker-Regel des Art. 4 MLI insgesamt auf keines seiner vom MLI erfassten Abkommen anzuwenden ist. Das gilt unabhängig davon, welche Position der andere Vertragsstaat einnimmt, und auch für Abkommen, die Deutschland erst später in den Anwendungsbereich des MLI einbezogen hat. Die deutsche Abkommenspraxis knüpft überwiegend weiterhin an den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung an; maßgeblich ist aber immer der konkrete Abkommenstext.
Praktisch bedeutet das: Nach der klassischen Regel ist die Gesellschaft abkommensrechtlich im Staat der tatsächlichen Geschäftsleitung ansässig, mit den beschriebenen Entstrickungsfolgen in Deutschland. Nach der neueren Regel ist ein Verständigungsverfahren nötig. Einigen sich die Behörden nicht, kann die Gesellschaft nach dieser Fassung Abkommensvergünstigungen grundsätzlich gar nicht in Anspruch nehmen, soweit die Behörden nichts anderes vereinbaren; die Doppelbesteuerung bleibt dann bestehen. Besteht überhaupt kein Abkommen, bleibt das Risiko einer Doppelbesteuerung weitgehend ungelöst; einseitige Anrechnungsregeln helfen nur teilweise.
Der umgekehrte Fall: Ausländische Gesellschaft mit Geschäftsleitung in Deutschland
Die Problematik wirkt auch in die Gegenrichtung. Ebenso praxisrelevant ist der Fall einer im Ausland gegründeten Kapitalgesellschaft, deren Geschäftsführer oder Gesellschafter-Geschäftsführer seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt und von hier aus die wesentlichen Entscheidungen trifft. Die ausländische Gesellschaft kann dann, obwohl Satzungssitz und Registereintragung im Ausland bleiben, nach § 1 Abs. 1 KStG als sogenannte zugezogene Kapitalgesellschaft in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig werden, weil hier ihr Ort der Geschäftsleitung liegt.
Voraussetzung ist, dass die ausländische Gesellschaft steuerlich einer deutschen Kapitalgesellschaft entspricht. Darüber entscheidet ein Typenvergleich: Es kommt darauf an, ob die Gesellschaft nach ihrer rechtlichen Ausgestaltung einer deutschen Kapitalgesellschaft gleicht. Für die US-amerikanische LLC hat die Finanzverwaltung dafür eigene Kriterien aufgestellt (BMF-Schreiben vom 19.03.2004). Fällt der Typenvergleich negativ aus, wird die Gesellschaft als Personengesellschaft behandelt, mit abweichenden Folgen für die Beteiligten.
Davon zu trennen ist die zivilrechtliche Frage, ob die Gesellschaft in Deutschland als solche anerkannt wird. Bei Gesellschaften aus der EU, dem EWR und den USA (Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag von 1954) ist das regelmäßig der Fall. Bei Gesellschaften aus sonstigen Drittstaaten, die tatsächlich von Deutschland aus geleitet werden, droht dagegen die Behandlung als Personengesellschaft mit persönlicher Haftung der Gesellschafter (BGH, Urteil vom 27.10.2008, II ZR 158/06). Die gesellschaftsrechtlichen Fragen einer Sitzverlegung der GmbH ins Ausland und ihrer Gegenrichtung sollten deshalb neben den steuerlichen stets mitgeprüft werden.
Wird eine anzuerkennende ausländische Kapitalgesellschaft tatsächlich aus Deutschland geleitet, ist sie hier grundsätzlich mit ihrem Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig, neben einer möglicherweise fortbestehenden Steuerpflicht am ausländischen Sitz. Auch hier entscheidet, sofern ein Abkommen besteht, dessen Tie-Breaker-Regel. Wird in Deutschland lediglich eine Betriebsstätte begründet, ohne dass der Ort der Geschäftsleitung hierher wechselt, bleibt es bei der beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Nr. 1 KStG für die inländischen Einkünfte, gegebenenfalls ergänzt um Gewerbesteuer.
Weitere Folgen: Gewerbesteuer, Gewinnabgrenzung und Meldepflichten
Gewerbesteuerlich knüpft die Steuerpflicht an eine inländische Betriebsstätte an (§ 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG). Weil die Stätte der Geschäftsleitung selbst Betriebsstätte ist, kann eine im Inland verbleibende Geschäftsleitung Gewerbesteuer auslösen, auch wenn der überwiegende Teil der operativen Tätigkeit im Ausland stattfindet. Umgekehrt ist der Satzungssitz allein keine Betriebsstätte: Wandert die Geschäftsleitung vollständig ins Ausland und verbleibt keine inländische Betriebsstätte, entfällt die deutsche Gewerbesteuerpflicht trotz inländischen Sitzes.
Hinzu kommt die Gewinnabgrenzung nach dem sogenannten Authorised OECD Approach. Für die Gewinnabgrenzung wird die Betriebsstätte wie ein eigenständiges und unabhängiges Unternehmen behandelt (§ 1 Abs. 5 AStG, konkretisiert durch die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung). Ihr sind die von ihrem Personal ausgeübten Funktionen, die dafür benötigten Vermögenswerte, die zugehörigen Chancen und Risiken sowie ein angemessenes Dotationskapital zuzuordnen. Für die Beziehungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte bestehen Aufzeichnungspflichten (§ 90 Abs. 3 AO i. V. m. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AStG).
Wird im Ausland eine Betriebsstätte begründet, muss die inländische Gesellschaft das dem Finanzamt nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mitteilen, zusammen mit der Steuererklärung, spätestens 14 Monate nach Ablauf des Jahres (§ 138 Abs. 5 AO). Schließlich kann die Begründung einer Geschäftsleitung im Ausland dort eigene Registrierungspflichten auslösen; das sollte ein Berater im Zielstaat klären. Rechtsformübergreifende Fragen einer Verlegung des Firmensitzes ins Ausland stellen sich ergänzend, sobald nicht nur die Leitung, sondern das Unternehmen selbst verlagert werden soll.
Dokumentation und Organisation: Wie sich Unternehmen absichern
Weil sich der Ort der Geschäftsleitung tatsächlich und oft schleichend verlagert, lässt sich das Risiko nicht durch eine einmalige vertragliche Regelung ausschließen, sondern nur durch fortlaufende Organisation und Dokumentation begrenzen:
- Lückenlose Dokumentation der Entscheidungsprozesse: Protokolle von Geschäftsführungssitzungen, Beschlüsse mit Ort und Datum, Kalendereinträge und Reisezeiten sollten so geführt werden, dass sich nachvollziehen lässt, wo wesentliche Entscheidungen getroffen wurden.
- Trennung von Vorbereitung und Entscheidung: Wird im Ausland lediglich vorbereitet, während die Letztentscheidung nachweislich im Inland fällt, spricht dies gegen eine Verlagerung der Geschäftsleitung.
- Ein zweiter Geschäftsführer mit Inlandswohnsitz: Er kann helfen, die laufende Führung erkennbar im Inland zu verankern. Zu den persönlichen Pflichten und Risiken des wegziehenden Organs siehe den Beitrag zur Haftung des Geschäftsführers beim Wegzug.
- Regelmäßige, dokumentierte Präsenz im Inland: Wiederkehrende Geschäftsführungssitzungen am deutschen Sitz stützen die Annahme, dass der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung dort verbleibt.
- Unklare Rechtslage: verbindliche Auskunft einholen. Wo die steuerliche Beurteilung in Deutschland nicht gesichert ist oder sich absehbar ändern kann, etwa bei dauerhaft geplanten grenzüberschreitenden Leitungsstrukturen, gehört vor die Umsetzung ein Antrag auf verbindliche Auskunft beim Finanzamt (§ 89 Abs. 2 AO). Sie bindet das Finanzamt für einen genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalt an die erteilte Beurteilung und ist gebührenpflichtig; die ausländische Steuerverwaltung bindet sie nicht. Rät der steuerliche Berater in einer solchen Lage nicht dazu, handelt er aus unserer Sicht verantwortungslos: Der Mandant riskiert, Jahre später um das Ergebnis prozessieren zu müssen, und das kostet Zeit und Geld.
- Abstimmung mit ausländischer Beratung: Die Kriterien für die Geschäftsleitung unterscheiden sich von Staat zu Staat; die Einordnung im Zielstaat sollte ein dortiger Berater gesondert prüfen.
Checkliste: Betriebsstättenrisiko bei Geschäftsleitung im Ausland
← Tabelle nach links wischen, um weitere Spalten zu sehen
| Schritt | Inhalt | Typischer Zeitpunkt |
|---|---|---|
| 1. Bestandsaufnahme | Wo werden wesentliche Entscheidungen aktuell tatsächlich getroffen? | Vor Planung des Auslandsaufenthalts |
| 2. Abgrenzung nach § 10 AO | Droht eine dauerhafte Verlagerung der Geschäftsleitung? | Laufend |
| 3. Ansässigkeit prüfen | Deutsche Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 KStG) und Steuerpflicht nach dem Recht des Zuzugsstaats (mit ausländischem Berater) klären | Vor Wegzug des Geschäftsführers |
| 4. DBA prüfen | Besteht ein Abkommen, welche Tie-Breaker-Regel enthält es? | Vor Wegzug |
| 5. Entstrickung prüfen | Welche Wirtschaftsgüter verlieren die Zuordnung zu Deutschland (§ 12 Abs. 1 KStG, ggf. Ausgleichsposten nach § 4g EStG)? | Vor Wegzug |
| 6. Dokumentation einrichten | Protokolle, Kalenderdaten, Reisezeiten strukturiert erfassen | Vor Vollzug, danach laufend |
| 7. Organisation anpassen | Ggf. zweiter Geschäftsführer im Inland, klare Ressortaufteilung | Vor Wegzug |
| 8. Gewerbesteuer prüfen | Inländische Betriebsstätte, Zuordnung und Zerlegung klären | Bei Vollzug |
| 9. Gewinnabgrenzung dokumentieren | Funktionen, Vermögenswerte, Risiken und Dotationskapital zuordnen, sofern relevant | Laufend |
| 10. Mitteilung nach § 138 AO | Begründung einer Betriebsstätte im Ausland dem Finanzamt melden (mit der Steuererklärung, spätestens 14 Monate nach Jahresende) | Nach Vollzug |
| 11. Verbindliche Auskunft erwägen | Rechtssicherheit gegenüber der deutschen Finanzverwaltung vor einer Betriebsprüfung | Vor Wegzug |
| 12. Ausländische Beratung einbinden | Kriterien zur Geschäftsleitung und Registrierungspflichten im Zielstaat klären | Vor Wegzug |
Beispiel
Beispiel: Michael ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit Sitz in München und plant, dauerhaft nach Portugal zu ziehen. Die GmbH soll unverändert in München eingetragen bleiben. Sämtliche operativen Entscheidungen (Vertragsabschlüsse, Personalfragen, Freigabe von Investitionen) will Michael künftig von seinem neuen Wohnsitz aus per Videokonferenz treffen, ohne einen zweiten Geschäftsführer zu bestellen oder regelmäßige Präsenztermine in Deutschland vorzusehen.
Ohne vorherige Prüfung würde übersehen, dass der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung damit nach Portugal wandern könnte. Die GmbH könnte nach portugiesischem Recht dort zusätzlich unbeschränkt steuerpflichtig werden (durch einen dortigen Berater zu prüfen). Nach der Tie-Breaker-Regel des deutsch-portugiesischen Doppelbesteuerungsabkommens von 1980 gälte sie dann abkommensrechtlich als in Portugal ansässig: Art. 4 Abs. 3 DBA Portugal ordnet eine in beiden Staaten ansässige Gesellschaft dem Staat zu, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Das MLI ändert diese Regel wegen des deutschen Vorbehalts zu Art. 4 MLI nicht. Deutschland dürfte dann im Wesentlichen nur noch inländische Betriebsstättengewinne besteuern, und für Wirtschaftsgüter, die nicht mehr Deutschland zuzuordnen sind, drohte eine Besteuerung der stillen Reserven nach § 12 Abs. 1 KStG, auf Antrag verteilt auf fünf Jahre (§ 4g EStG). Eine vorgelagerte steuerliche Planung, etwa durch dokumentierte Geschäftsführungssitzungen in München oder die Bestellung eines zweiten, im Inland ansässigen Geschäftsführers, macht die Folgen für Gesellschaft und Geschäftsführer besser planbar.
Fazit
Der Wegzug eines Geschäftsführers oder Vorstands kann auf die steuerliche Ansässigkeit der Gesellschaft selbst durchschlagen. Weil § 10 AO den Ort der Geschäftsleitung als tatsächlichen Anknüpfungspunkt neben dem Satzungssitz definiert, kann bereits eine dauerhaft vom Ausland aus ausgeübte operative Leitung dort eine zusätzliche unbeschränkte Steuerpflicht und damit eine doppelte Ansässigkeit auslösen. Weist ein Doppelbesteuerungsabkommen die Ansässigkeit dann dem anderen Staat zu, droht in Deutschland zusätzlich die Besteuerung stiller Reserven (§ 12 Abs. 1 KStG). Das Risiko besteht spiegelbildlich für ausländische Gesellschaften, deren Geschäftsführung nach Deutschland zieht. Wer eine dauerhafte Leitung aus dem Ausland plant, sollte Organisation, Dokumentation und Abkommenslage vorher prüfen.
Häufige Fragen
Bleibt meine GmbH in Deutschland steuerpflichtig, wenn ich als Geschäftsführer ins Ausland ziehe?
Ja, nach deutschem Recht bleibt die GmbH wegen ihres inländischen Satzungssitzes unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 11 AO, § 1 Abs. 1 KStG). Zusätzlich kann sie aber im Zuzugsstaat steuerpflichtig werden, wenn dort die Geschäftsleitung liegt. Weist ein Doppelbesteuerungsabkommen die Ansässigkeit dem anderen Staat zu, darf Deutschland im Wesentlichen nur noch inländische Betriebsstättengewinne besteuern.
Reicht ein Homeoffice im Ausland für eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte?
Das kann genügen. § 12 Satz 2 Nr. 1 AO nennt die Stätte der Geschäftsleitung ausdrücklich als Betriebsstätte, eine feste, dem Unternehmen zur Verfügung stehende Einrichtung ist dafür nach überwiegender Auffassung nicht erforderlich. Entscheidend ist, ob dort regelmäßig die maßgeblichen Entscheidungen getroffen werden.
Ab wann gilt die Geschäftsleitung als ins Ausland verlagert?
Eine feste Tagesgrenze gibt es nicht. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung: wo, wie häufig und mit welcher Entscheidungstiefe die Gesellschaft tatsächlich gesteuert wird. Gelegentliche Videokonferenzen im Urlaub reichen in der Regel nicht, dauerhaft im Ausland getroffene Vertrags-, Personal- und Investitionsentscheidungen dagegen schon.
Wie wird eine doppelte Ansässigkeit der Gesellschaft aufgelöst?
Das regelt das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen. Die meisten deutschen Abkommen stellen auf den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung ab; neuere Fassungen verlangen eine Verständigung der Behörden, ohne die Abkommensvergünstigungen grundsätzlich entfallen. Das MLI ändert die Tie-Breaker-Regel deutscher Abkommen wegen eines deutschen Vorbehalts nicht.
Wie kann ich das Risiko vorab absichern?
Dokumentieren Sie, wo Entscheidungen fallen, und halten Sie regelmäßige Geschäftsführungssitzungen am deutschen Sitz ab. Ein zweiter Geschäftsführer mit Inlandswohnsitz kann die Leitung im Inland verankern. Eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO schafft Sicherheit gegenüber dem deutschen Finanzamt, bindet aber den ausländischen Staat nicht.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei haben zum internationalen Steuer- und Gesellschaftsrecht umfangreich publiziert und beraten Unternehmen und ihre Geschäftsführer zu den steuerlichen Folgen einer Geschäftsleitung im Ausland, von der Abgrenzung des Orts der Geschäftsleitung bis zur Absicherung durch Dokumentation und Organisation. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihr Vorhaben in einer Erstberatung besprechen zu lassen.