Haftungsfalle überversorgung: Weniger ist oft mehr.*

*von Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Lehrbeauftragter für Bürgerliches und Versicherungsrecht (BA Heidenheim, Univ. of Cooperative Education), (www.fiala.de) und Prof. Dr. Hans Jürgen Ott, Leiter des Studiengangs Versicherung – Versicherungsvertrieb und Finanzberatung an der Berufsakademie Heidenheim (University of Cooperative Education)
Viele Vermittler haben nur den Verkauf von Versicherungs- und Finanzprodukten im Auge – nach dem Motto: Je mehr und je höher der Kunde abschließt, desto besser. Der Vertriebsleiter und das Provisionskonto freuen sich und letztlich ja auch der Kunde, der besser abgesichert ist und im Schadensfall eine höhere Leistung erhält. Die wenigsten Vermittler denken daran, dass es Fälle von überversorgung gibt, die dann wieder böse auf ihn zurückschlagen. Insbesondere in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) sind inzwischen Fälle bekannt, wo Vermittler diesbezüglich in Haftung genommen wurden. Noch schlimmer: Unter Umständen springt dann nicht einmal die Vermögensschadenhaftpflicht ein und der Vermittler muss den Schadenersatz aus seinem Privatvermögen leisten. Am 15.Dezember 2005 hatte ein Schreiben des Finanzministerium des Saarlandes darauf hingewiesen, dass eine überversorgung in den versicherungsförmigen Durchführungswegen “Direktversicherung”, “Pensionskasse” und “Pensionsfonds” bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen zu prüfen ist. Zuvor hatte der Bundesfinanzminister dies bereits durch sein Schreiben vom 3.11.2004 umfassend angesprochen. Vermittler müssen also die Verhältnisse ihrer Kunden vor dem Abschluss prüfen, damit es nicht zur überversorgung kommt. Haftungsproblematik bAV gegenüber Arbeitnehmer und Arbeitgeber Für Makler und den gebundenen Außendienst stellt sich das Thema der betrieblichen Altersversorgung als komplex und haftungsträchtig dar: Eine Vielzahl von Durchführungswegen mit zahlreichen Sonderbestimmungen verlangt sehr umfangreiche Fachkenntnisse. Viele Vermittler spezialisieren sich daher auf bestimmte Durchführungsalternativen und versuchen, dort fachlich und versicherungsrechtlich auf dem Laufenden zu bleiben. Noch größere Probleme in der bAV-Beratung haben hierbei bankzugehörige Vermittler, die dazu noch ihre Bankprodukte kennen müssen und vielleicht die Versicherungsvermittlung nur halbherzig betreiben. Voraussetzung für eine korrekte und damit haftungsminimierende Beratung ist gerade bei der bAV nicht nur die Kenntnis der Versicherungsprodukte, sondern auch ein Fachwissen in den Bereichen der gesetzlichen Rentenversicherung und der berufsständischen Versorgungswerke. Diese Kenntnisse sind notwendig, damit ein Vermittler feststellen kann, welche Ansprüche bei der zu versorgenden Person bereits vorhanden sind. Werden diese vorhandenen Ansprüche nicht beachtet, dann kann es zu einer überversorgung des Kunden kommen. Dazu ein Beispiel: Beim Arbeitnehmer-Ehegatten dürfen die zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung – zusammengerechnet mit einer zu erwartenden Rente aus der Sozialversicherung und berufsständischen Versorgungswerken – 75% des letzten steuerlich anzuerkennenden Arbeitslohns nicht übersteigen. Sieht die bAV höhere Leistungen vor, können diese nicht in Anspruch genommen werden obwohl der Arbeitnehmer – beispielsweise durch Entgeltumwandlung – dafür Beiträge aufgebracht hat. Dafür haftet der Vermittler, der dies eigentlich geprüft haben sollte, gegenüber dem Arbeitnehmer. Ertragsteuerlich gesehen entsteht dem Arbeitgeber ein Schaden: Der Betriebsprüfer, dessen Aufgabe es ist, derartige Dinge regelmäßig zu beleuchten, wird eine überversorgung kürzen, also den Betriebsausgabenabzug insoweit versagen. Dies gilt analog für die Bilanzierung der Pensionszusage. Diese Prüfung wird jeweils auf den Stichtag der Bilanz bezogen – der Steuerberater hat dies also Jahr für Jahr zu prüfen, ansonsten kann es gegen ihn zum Regress kommen. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kann jedoch nicht nur der Steuerberater, sondern auch der bAV-Vermittler wegen Sorgfaltspflichtverletzung zur Haftung herangezogen werden. Keine Rückendeckung durch die VSH Manche bAV-Vermittlung ist – je nach Durchführungsweg – nicht einmal ordentlich gegen Vermögensschäden (VSH) versichert, weil die VSH-Bedingungen dies ausschließen. Bei steuerlicher und rechtlicher Beratung wird ohnehin in den wenigsten Fällen VSHVersicherungsschutz geboten. Hinzu kommt noch folgendes: bAV-„Experten“, „Versorgungsspezialisten“ und ähnlich auftretende Fachleute nehmen gerade aufgrund dieser Titulierung in der Regel persönliches Vertrauen in Anspruch. In diesem Fall haftet der Vermittler oder Berater stets zusätzlich auch persönlich – und da würde der Vermittler eine eigene (oft zusätzliche) VSH-Deckung benötigen. Dies gilt übrigens auch dann, wenn der Vermittler oder Berater als „Mitarbeiter“ der Pfefferminza, einer Vermittlungsagentur oder einer Unternehmensberatung auftritt. Den Kopf aus der Schlinge ziehen Es ist sicherlich schlechter Stil eines Vermittlers, den Kunden wissentlich durch überversorgung Beiträge abzunehmen, denen das Leistungs-äquivalent dafür zumindest teilweise versagt wird. Wie kann sich ein Vermittler dagegen absichern, dies unabsichtlich zu tun? Wie kann er Haftungsrisiken vermeiden, wenn dies dennoch einmal eintritt? Eine Absicherung für den Vermittler ist sicherlich nicht so sehr eine VSH-Deckung, sondern vielmehr eine gute Fachausbildung, die man sich durch Studium oder Berufssausbildung sowie permanente Weiterbildung schaffen kann. Gerade in dem Thema bAV ist es sicherlich nicht möglich, sich zu überqualifizieren. Eine Lösung könnten auch Experten-Netzwerke sein, in denen Spezialisten ihre Kompetenzen gegenseitig austauschen und ihren Fachhorizont durch externe Kompetenz ergänzen können. Darüber hinaus ist es wichtig, rechtliche und steuerliche Aufgaben an Anwälte und Steuerberater zu delegieren, anstatt für diese Dinge persönlich einstehen zu müssen. Fachanwälte und Steuerberater machen zwar oft einen großen Bogen um dieses Thema: Der Steuerberater steht in der besonderen Verantwortung; er muss die bAV-Konzepte in der Regel bei der Bilanzaufstellung prüfen, darf aber seine Mandanten außerhalb des Steuerrechts nicht beraten. Die Gerichte lösen im übrigen diesen Konflikt nicht – der Steuerberater haftet oft für fehlerhafte Gestaltungen. Man sollte jedoch seinem Kunden unmissverständlich klar machen, dass man als Vermittler rechtliche und steuerliche Beratung (abgesehen von “Hilfsgeschäften”) gesetzlich nicht leisten darf – und dafür auch keine Haftung übernehmen kann. Schließlich sollte sich ein bAV-Vermittler sowieso überlegen, wer sein Kunde ist und wen er ansprechen und beraten soll. Wenn er nur den Arbeitgeber berät, hat er zumindest die Haftungsproblematik gegenüber dem Arbeitnehmer vom Hals. Diese Haftungs-Risiken drückt er damit automatisch dem Arbeitgeber bzw. Steuerberater auf. Zwar ist die bAV schon ein idealer Zugangsweg zum Privatkunden, doch den könnte man auch anders beschreiten – beispielsweise durch Empfehlungen des Arbeitgebers, durch Serviceleistungen, aber vielleicht nicht unbedingt durch bAV-Vermittlung.
(experten.de (10.12.2007))
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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