Initiatoren-Begleitung und Controlling: Wenn die BaFin den PKV-Vertrieb untersagt und Abwicklung anordnet

*von Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), MBA Financial Services (Univ.Wales), MM (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Bankkaufmann (https://www.fiala.de>www.fiala.de) und Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Aktuar DAV (Diethardt), Versicherungsmathematischer Sachverständiger (http://www.pkv-gutachter.de>www.pkv-gutachter.de)
Für Initiatoren und Vertriebe ist es von entscheidender Bedeutung, dass alle notwendigen Erlaubnisse vorliegen ? eingeschlossen geprüfte Prospekte. Jedoch gibt es immer wieder Initiatoren, die schlecht oder gar nicht beraten sind. So kommt es dann, wie es kommen musste: Das Verwaltungsgericht bestätigt das Verbot eine PKV anzubieten: hier klicken
Kranken-Unterstützungskasse oder PKV-Angebot: Entscheidend sind verschiedene Kriterien des § 5 VAG, insbesondere ob eine Kalkulation nach dem Gesetz der grossen Zahl auf Seiten der (vermeintlichen?) U-Kasse vorliegt und ein faktischer Rechtsanspruch auf die Leistungen eingeräumt wird. Ein Fehler im rechtlichen und aktuariellen Controlling beim Initiator kann genügen, damit aus einer aufsichts- und genehmigungsfreien U-Kasse ein genehmigungspflichtiges unerlaubtes Krankenversicherungsgeschäft wird.
Initiatoren ohne geprüfte Konzepte geraten leicht in Betrugsverdacht: Der Entscheidende Punkt ist jedoch für den Initiator und die Mitarbeiter im Vertrieb noch ein ganz anderer: Wird eine private Krankenversicherung beworben, und verbirgt sich dahinter ?nur? eine Unterstützungskasse für Krankheitskosten-Leistungen, dann hat das Mitglied der U-Kasse keinen Leistungsanspruch.
Die dann von der BaFin untersagte ?Werbung? und der untersagte Betrieb einer PKV in Verbindung mit der Vertriebstätigkeit (Zuführung von Mitgliedern zu einer U-Kasse) kann einerseits einen Erfüllungsanspruch aus Werbehaftung auslösen, und andererseits objektiv ausreichen für einen Verdacht des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs. Wer unerlaubt Versicherungsgeschäfte betreibt oder z. B. einer vollziehbaren Anordnung der BaFin auf Einstellung des weiteren Geschäftsbetriebes zuwiderhandelt, kann nach § 140 VAG mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden.  
Dann zahlt keine VSH eines Vermittlers, die Geschäftsführer bzw. Vorstände haften persönlich, auch eine D&O-Deckung würde kaum einspringen, und bei einem persönlichen Insolvenzverfahren bleiben ?Betrüger? auf den Betrugsschulden sitzen.
Konzeptfehler bei Auslagerung der Verwaltung Wenn der Initiator sich auf Nachfrage der BaFin herauszureden versucht, kann er sich abermals schädigen, wenn er nicht weis, wovon er spricht: Fatal ist beispielsweise die Einlassung, man würde nur die ?Verwaltung solcher PKV-Verträge für einen Krankenversicherer? übernommen haben ? denn es kann in diesem Umfang eine sogenannte Funktionsausgliederung vorliegen, für welche der Versicherer ebenfalls eine BaFin-Genehmigung benötigt. Untergeordnete Hilfstätigkeiten bei der Leistungsabwicklung können zwar genehmigungsfrei sein, doch muss es dem Versicherer möglich sein, diese zu überwachen. Behauptet man aber in der Werbung eine viel weitergehende selbständige Abwicklung, so kann dies dem Versicherer Schwierigkeiten mit der BaFin bereiten ? bis zur Frage der mangelnden Zuverlässigkeit der Versicherervorstände. Rasch ist dann das Vertrauen zerstört, die Zusammenarbeit des Vertriebs mit dem Versicherer beendet und man hat ein weiteres Problem.
Mangelnde Deutlichkeit des Unterstützungskassenkonzepts: Der Hinweis von BaFin bzw. Verwaltungsgericht, dass die Realität (beispielsweise eine U-Kasse) von der Werbung abweicht, und dann in der irgendwo in den Bedingungen versteckten Bestimmung des fehlenden Rechtsanspruchs auf Leistungen eine ?überraschende? bzw. intransparente Klausel vorliegt, erscheint demgegenüber noch äußerst zurückhaltend in der Bewertung. Wer langjährig mit der BaFin zusammengearbeitet hat, weis, dass solche Zurückhaltung dem BaFin-Stil entspricht und kann dies besser einordnen. Nur der Unerfahrene schätzt die BaFin falsch ein, überfordert ihre Geduld und forciert dadurch eine unnötige Eskalation ? sprich die gesetzlich für die BaFin möglichen Zwangsmaßnahmen.
Auch eine Strafanzeige gegen die BaFin pp. hilft nicht darüber hinweg, dass der Initiator oft in derartigen Fällen (untersagte Werbung, Anordnung der Abwicklung bzw. Rückabwicklung) es fahrlässig unterlassen hat, sich externen kompetenten Rat im Rahmen eines Controlling zu verschaffen. Die angestellten Hausjuristen und mitarbeitenden Aktuare stehen oft unter dem Druck ?wes Brot ich ess, des Lied ich sing? – mit fatal kostspieligen Folgen. Das damit geförderte Beharren auf zweifelhaften Rechtsstandpunkten kommt im Umgang mit der BaFin nicht gut an ? bei etwas Fingespitzengefühl und den richtigen Beratern wird dagegen oft sogar ein akzeptabler Lösungsvorschlag mit den ? meist sehr hilfsbereiten ? Ba-Fin-Mitarbeiter erarbeitet werden können.
Grundsätzlich sind Kranken-Unterstützungskassen nämlich zulässig und aufsichts- sowie genehmigungsfrei. Dabei hilft der Begriff ?Unterstützungskasse? alleine aber nicht weiter, denn so bezeichnen sich auch eine ganze Reihe aufsichtspflichtiger ?echter? Versicherungen/Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Vielmehr kommt es eben darauf an, dieses Konzept ? hier ist der fehlende Rechtsanspruch auf Leistungen wesentlich – auch konsequent bis hin zur Wortwahl und Werbung ganz deutlich umzusetzen ? tödlich ist es z. B., das Gleiche auch noch nebenbei als ?Versicherung? zu bezeichnen.  
Kommunikation mit Kunden: Kunden des IHS hatten sich in Internet-Foren zusammengefunden, nachdem sie erkannten, dass statt der Versicherungslösung plötzlich eine Unterstützungskasse ohne Rechtsanspruch stand. Verärgert waren sie, weil sie sich darüber von IHS nicht einmal richtig informiert fühlten. Die Website des Anbieters bot da ebenfalls kaum eine Hilfe. Nach einiger Diskussion kamen die Kunden auf die Idee, beim Versicherer und bei der BaFin anzufragen und sich zu beschweren, sogar Maßnamen gegen IHS zum Schutz der ursprünglich ja noch ?Versicherten? einzufordern . So etwas bringt dann den Felshang ins Rutschen.
Gerade die Besonderheiten einer Unterstützungskasse sind stark erläuterungsbedüftig. Kommunikationsfehler zeigen im Internetzeitalter rasche Konsequenzen ? diese wären bei offensivem Zugehen auf die Kunden und konsequenter deutlicher Vermittlung des Alternativkonzepts ?Unterstützungskasse? vermeidbar gewesen. Dabei muss dann auch die von vielen Kunden gestellte Frage der Sicherheit der Unterstützungskasse bei vermehrten Schäden beantwortet werden. Ein unabhängiges Gutachten aufgrund eines von juristischen und versicherungsmathematischen Fachleuten erstellten Sicherheitskonzept ist da hilfreich. Mancher wird eine Unterstützungskassenlösung grundsätzlich für sich ausschließen ? man wird Kunden verlieren. Für die übrigen aber hätte man sich mit einem solchen Alternativkonzept als kompetenter und kommunikationsstarker Problemlöser erwiesen und diese Kunden überzeugt ? und neue gewonnen.
Hilfe beim Umgang mit der BaFin: Zudem hilft die Einschaltung von auch bei der BaFin anerkannten Fachleuten dazu, gefährdetes Vertrauen wiederherzustellen und zu erhalten, bevor es endgültig verloren ist. Beim Umgang mit der BaFin sollten als Mittler nur solche Fachleute eingeschaltet werden, die den Umgang mit der Aufsichtsbehörde gewohnt sind. Sieht die BaFin im Vertrauen auf qualifizierte Berater und deren Fürsprache die Möglichkeit zu einer angemessenen Alternativlösung, so wird diese in der Regel auch ermöglicht und keine rasche ?Endlösung? bevorzugt ? im Gegenteil kann man sogar oft mit der zusätzlichen Hilfe kompetenter BaFin-Mitarbeiter rechnen. Denn auch diese möchten nichts lieber, als ein Problem auf die einfachste und zuverlässigste Weise vom Schreibtisch zu bringen.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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