Nachlassverwalter bei Auslandsbezug bestellen: Rolle, Befugnisse und Verfahren

Nachlassverwalter bei Auslandsbezug bestellen: Rolle, Befugnisse und Verfahren

Nachlassverwalter bei Auslandsbezug

Stirbt eine Person mit Vermögen in mehreren Ländern, mit unbekannten oder im Ausland lebenden Erben oder mit einem unübersichtlichen Nachlass, reicht die gesetzliche Erbfolge allein oft nicht aus, um den Nachlass geordnet abzuwickeln. Dann stellt sich die Frage, ob ein Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger bestellt werden sollte, der den Nachlass sichert, verwaltet und gegenüber Gläubigern abwickelt. Bei reinen Inlandsfällen ist dieses Verfahren eingespielt. Kommen Auslandsvermögen, ein letzter Wohnsitz des Erblassers im Ausland oder Erben mit Auslandswohnsitz hinzu, stellen sich zusätzliche Fragen: Welches Gericht darf einen Nachlassverwalter bestellen? Wie weit reichen dessen Befugnisse über die Grenze? Und worin unterscheidet sich das deutsche System vom angelsächsischen Executor?

Welches Nachlassgericht international zuständig ist, behandelt der Beitrag zur Zuständigkeit des Nachlassgerichts bei Auslandswohnsitz. Im Folgenden geht es um die Personen, die einen Nachlass mit Auslandsbezug tatsächlich verwalten: Nachlasspfleger und Nachlassverwalter nach deutschem Recht, den Testamentsvollstrecker und den davon zu unterscheidenden Executor des Common Law.

Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung und Testamentsvollstreckung: die drei deutschen Institute

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird vieles unter dem Begriff „Nachlassverwalter“ zusammengefasst. Rechtlich handelt es sich um drei Institute mit unterschiedlichen Voraussetzungen, Zwecken und Rechtsfolgen. Wer bei einem Auslandsnachlass richtig handeln will, muss sie auseinanderhalten.

Nachlasspflegschaft nach §§ 1960, 1961 BGB

Die Nachlasspflegschaft ist ein Sicherungsinstrument. Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht; das gilt auch, wenn der Erbe unbekannt oder ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat (§ 1960 Abs. 1 BGB). Das Gericht kann hierfür einen Nachlasspfleger bestellen (§ 1960 Abs. 2 BGB). Der Nachlasspfleger handelt als gesetzlicher Vertreter der noch unbekannten oder noch nicht feststehenden Erben, nicht im eigenen Namen.

Ein Nachlassgläubiger kann die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragen, wenn er einen Anspruch gegen den Nachlass gerichtlich geltend machen will (§ 1961 BGB). Das ist etwa der Fall, wenn sonst niemand vorhanden ist, dem eine Klage zugestellt werden könnte. Das Nachlassgericht legt den Wirkungskreis im Bestellungsbeschluss fest. Er kann sich auf einzelne Vermögensgegenstände beschränken oder die allgemeine Sicherung und Verwaltung des Nachlasses umfassen.

Nachlassverwaltung nach §§ 1975 ff. BGB

Die Nachlassverwaltung ist eine besondere Form der Nachlasspflegschaft, die der Befriedigung der Nachlassgläubiger dient und zugleich die Haftung des Erben beschränkt. Ist sie angeordnet, haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich nur noch mit dem Nachlass (§ 1975 BGB). Mit der Anordnung verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen (§ 1984 BGB). Der Nachlassverwalter verwaltet den Nachlass und berichtigt die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass (§ 1985 BGB).

Anders als das Nachlassinsolvenzverfahren setzt die Nachlassverwaltung keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung voraus. Sie kommt daher auch bei unübersichtlichen, aber werthaltigen Nachlässen in Betracht, um das Privatvermögen der Erben von vornherein abzuschirmen. Das Gericht kann die Anordnung allerdings ablehnen, wenn keine den Kosten entsprechende Masse vorhanden ist (§ 1982 BGB). Der Nachlassverwalter kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung verlangen (§ 1987 BGB); feste Gebührensätze gibt es nicht.

Testamentsvollstreckung nach §§ 2197 ff. BGB

Die Testamentsvollstreckung wird nicht vom Nachlassgericht angeordnet, sondern vom Erblasser selbst in einem Testament oder Erbvertrag (§ 2197 BGB). Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen (§ 2203 BGB). Er ist dem Willen des Erblassers verpflichtet und unterliegt im Tagesgeschäft keiner laufenden gerichtlichen Aufsicht wie ein Nachlasspfleger. Das Nachlassgericht kann ihn aber auf Antrag eines Beteiligten aus wichtigem Grund entlassen (§ 2227 BGB). Wer Auslandsvermögen besitzt, kann durch eine Testamentsvollstreckung im Testament bei Wohnsitz im Ausland vorsorgen, sodass im Erbfall bereits eine handlungsfähige Person benannt ist.

Die drei Institute im Vergleich

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Merkmal Nachlasspflegschaft Nachlassverwaltung Testamentsvollstreckung
Rechtsgrundlage §§ 1960, 1961 BGB §§ 1975 ff. BGB §§ 2197 ff. BGB
Bestellung durch Nachlassgericht, von Amts wegen oder auf Antrag eines Gläubigers Nachlassgericht auf Antrag der Erben oder eines Nachlassgläubigers Erblasser in Testament oder Erbvertrag
Zweck Sicherung des Nachlasses bis zur Klärung der Erben Befriedigung der Gläubiger, Haftungsbeschränkung der Erben Umsetzung des Erblasserwillens
Laufende gerichtliche Aufsicht Ja Ja Grundsätzlich nein
Typischer Anlass Unbekannte Erben, Zustellungsproblem Unübersichtlicher oder möglicherweise überschuldeter Nachlass Anordnung im Testament

Wann wird bei Auslandsbezug ein Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter bestellt?

In internationalen Erbfällen treten typischerweise folgende Konstellationen auf:

  • Letzter gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland, Vermögen in Deutschland: Der Erblasser lebte zuletzt im Ausland, unterhielt aber ein Konto, ein Depot oder eine Immobilie in Deutschland. Ohne legitimierten Ansprechpartner können Banken und Grundbuchämter nicht handeln.
  • Unbekannte oder schwer erreichbare Erben im Ausland: Die Erbenermittlung über Ländergrenzen hinweg dauert oft Monate, während Mietverhältnisse, Versicherungen oder laufende Verträge Handlungsbedarf erzeugen.
  • Möglicherweise überschuldeter Nachlass: Bestehen Verbindlichkeiten in mehreren Staaten und ist unklar, ob die Aktiva ausreichen, kann die Nachlassverwaltung die Haftung der Erben auf den Nachlass beschränken.
  • Digitale und grenzüberschreitende Vermögenswerte: Kryptowerte auf ausländischen Handelsplätzen, Online-Konten oder Auslandsbeteiligungen erfordern eine koordinierte Verwaltung. Die steuerlichen Folgen solcher Werte behandelt der Beitrag zur Versteuerung von Kryptowährungen im Erbfall.
  • Widersprüchliche Testamente: Existieren ein deutsches und ein ausländisches Testament mit abweichendem Inhalt, kann bis zur Klärung eine Sicherung durch Nachlasspflegschaft notwendig werden.
  • Gläubiger ohne Ansprechpartner: Wer eine Forderung gegen den Nachlass gerichtlich geltend machen will, solange die Erben unbekannt sind oder ihre Annahme ungewiss ist, kann die Bestellung eines Nachlasspflegers als Klagegegner beantragen (§ 1961 in Verbindung mit § 1960 Abs. 1 BGB).

Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht

Die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) knüpft die internationale Zuständigkeit und das anwendbare Erbrecht grundsätzlich an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an (Art. 4 und Art. 21 EuErbVO). Der Erblasser kann nach Art. 22 EuErbVO das Recht seiner Staatsangehörigkeit wählen. Hatte er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat, können die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem Nachlassvermögen belegen ist, nach Art. 10 EuErbVO subsidiär zuständig sein. Wie sich das Erbstatut nach einem Wegzug verschiebt, erläutert der Beitrag zum internationalen Erbrecht bei Auswanderung.

Für Sicherungsmaßnahmen enthält Art. 19 EuErbVO eine eigene Regel: Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen, die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehen sind, können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist. Ordnet ein deutsches Nachlassgericht wegen in Deutschland belegenen Vermögens eine Nachlasspflegschaft an, richtet sich diese Sicherungsmaßnahme nach deutschem Recht, also nach §§ 1960 ff. BGB und dem FamFG; örtlich zuständig ist jedes Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Sicherung besteht (§ 344 Abs. 4 FamFG). Das gilt auch dann, wenn für die Erbfolge selbst ausländisches Erbrecht maßgeblich ist. Diese Trennung zwischen dem Recht der Sicherungsmaßnahme und dem Erbstatut wird in der Praxis häufig übersehen.

Bestellungsverfahren: Antrag, Auswahl und Wirkungskreis

Antragsberechtigung. Die Nachlasspflegschaft ordnet das Nachlassgericht von Amts wegen an, wenn es ein Sicherungsbedürfnis erkennt; Erben und andere Beteiligte können eine solche Anordnung anregen, Nachlassgläubiger haben unter den Voraussetzungen des § 1961 BGB ein eigenes Antragsrecht. Die Nachlassverwaltung wird auf Antrag des Erben angeordnet (§ 1981 Abs. 1 BGB). Mehrere Erben können sie nur gemeinschaftlich beantragen, und nach der Teilung des Nachlasses ist sie ausgeschlossen (§ 2062 BGB). Ein Nachlassgläubiger kann die Nachlassverwaltung beantragen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Gläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird; dieser Antrag ist nur innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Erbschaft möglich (§ 1981 Abs. 2 BGB).

Inhalt des Antrags. Anzugeben sind die Daten des Erblassers, die bekannten oder vermuteten Erben, der Grund für die Bestellung und gegebenenfalls ein Vorschlag für eine geeignete Person. Bei Auslandsbezug empfiehlt es sich, Nachweise zum letzten gewöhnlichen Aufenthalt, zur Belegenheit des Vermögens und zu etwaigen ausländischen Nachlassverfahren beizufügen. Das erleichtert dem Gericht die Prüfung seiner Zuständigkeit.

Auswahl der Person. In der Praxis werden häufig Rechtsanwälte bestellt; Privatpersonen kommen ebenfalls in Betracht. Das Gericht prüft die Eignung im Einzelfall und achtet bei komplexen Auslandssachverhalten besonders auf die fachliche Eignung.

Wirkungskreis. Das Nachlassgericht legt fest, wofür die bestellte Person zuständig ist. Das kann eng gefasst sein, etwa die Vertretung gegenüber einer bestimmten Bank, oder die Sicherung und Verwaltung des gesamten Nachlasses einschließlich des Auslandsvermögens umfassen. Bei internationalen Sachverhalten entscheidet eine präzise Formulierung oft darüber, ob die bestellte Person später auch gegenüber ausländischen Stellen handlungsfähig ist.

Befugnisse, Pflichten und Grenzen bei Auslandsvermögen

Die Befugnisse ergeben sich aus dem Wirkungskreis und den gesetzlichen Vorgaben:

  • Nachlassverzeichnis: Nachlasspfleger und Nachlassverwalter haben den Bestand des Nachlasses zu ermitteln und ein Verzeichnis der Gegenstände und Verbindlichkeiten zu erstellen.
  • Trennung der Vermögensmassen: Bei der Nachlassverwaltung ist der verwaltete Nachlass strikt vom Privatvermögen der Erben zu trennen, damit die Haftungsbeschränkung greift.
  • Genehmigungsvorbehalte: Auf Nachlasspflegschaften einschließlich der Nachlassverwaltung sind seit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 1. Januar 2023 die Vorschriften des Betreuungsrechts entsprechend anzuwenden (§ 1888 Abs. 1 BGB). Bestimmte Geschäfte, insbesondere Verfügungen über Grundstücke, bedürfen danach der Genehmigung (§ 1850 BGB); an die Stelle des Betreuungsgerichts tritt das Nachlassgericht (§ 1962 BGB). Ob eine deutsche Genehmigung bei einer ausländischen Immobilie ausreicht, hängt davon ab, ob die deutsche Bestellung dort überhaupt anerkannt wird.
  • Rechnungslegung: Die bestellte Person ist dem Nachlassgericht gegenüber rechenschaftspflichtig.

Grenzen im Ausland. Eine deutsche Bestellung wirkt unmittelbar zunächst nur im Inland. Ob eine ausländische Bank, ein ausländisches Grundbuch oder eine ausländische Behörde die Vertretungsbefugnis anerkennt, richtet sich nach dem dortigen Recht und den dortigen Formerfordernissen; hierzu sollte ein Berater im jeweiligen Staat hinzugezogen werden. Innerhalb der EU erleichtert das Europäische Nachlasszeugnis die Anerkennung erheblich. Gegenüber Drittstaaten sind häufig zusätzliche Schritte nötig, etwa eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961, eine Legalisation oder beglaubigte Übersetzungen der Bestellungsurkunde.

Der angelsächsische Executor: ein anderes Grundmodell

Bei Erbfällen mit Bezug zum Vereinigten Königreich, zu Irland, den USA oder anderen Common-Law-Staaten begegnet man dem Executor beziehungsweise, ohne wirksames Testament, dem Administrator. Beide lassen sich mit dem deutschen Nachlassverwalter nicht gleichsetzen.

Im deutschen Recht geht der Nachlass mit dem Tod als Ganzes unmittelbar auf die Erben über (§ 1922 BGB). Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis weisen diese kraft Gesetzes eingetretene Rechtsfolge nur nach. Im Common Law fällt das Vermögen dagegen regelmäßig zunächst an einen Personal Representative, der die Vermögenswerte sammelt, Verbindlichkeiten und Steuern begleicht und erst dann den Überschuss an die Begünstigten verteilt. Seine Befugnis beruht in der Regel auf einer gerichtlichen Legitimation, etwa einem Grant of Probate oder Letters of Administration.

Daraus folgen für Erbfälle mit deutschem Bezug einige Grundlinien, deren Einzelheiten stets mit einem Berater im betreffenden Staat abzustimmen sind:

  • Vermögen in einem Common-Law-Staat: Deutsche Erben können über dort belegenes Vermögen häufig nicht unmittelbar verfügen. Regelmäßig ist ein eigenes Verfahren vor Ort erforderlich, auch wenn aus deutscher Sicht deutsches Erbrecht anwendbar ist.
  • Vermögen in Deutschland: Eine ausländische Legitimation wie ein Grant of Probate ersetzt gegenüber deutschen Banken und Grundbuchämtern in der Regel nicht den Erbschein oder das Europäische Nachlasszeugnis. Sie kann im Erbscheinsverfahren aber als Nachweis dienen.
  • Rollenverwechslung: Der Executor wird oft mit dem deutschen Testamentsvollstrecker gleichgesetzt. Beide setzen den Willen des Erblassers um. Der Executor übernimmt im Common Law aber zusätzlich die Funktion des Vermögensübergangs, der im deutschen Recht automatisch erfolgt.
  • Zeitbedarf: Das Verfahren zur Legitimation des Personal Representative kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Diese Zeit sollte bei der Liquiditätsplanung der Erben berücksichtigt werden.

Das Europäische Nachlasszeugnis für Nachlassverwalter

Innerhalb der EU erleichtert das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) nach Art. 62 ff. EuErbVO die grenzüberschreitende Legitimation. Es weist unter anderem die Stellung als Erbe, als Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass, als Testamentsvollstrecker oder als Nachlassverwalter aus. Seine Wirkungen entfaltet es in den Mitgliedstaaten, ohne dass es eines besonderen Anerkennungsverfahrens bedarf (Art. 69 EuErbVO). Beglaubigte Abschriften sind grundsätzlich nur sechs Monate gültig (Art. 70 Abs. 3 EuErbVO).

Antragsberechtigt sind nach Art. 65 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 EuErbVO auch Nachlassverwalter, die ihre Befugnisse in einem anderen Mitgliedstaat nachweisen müssen. Ob ein deutscher Nachlasspfleger darunter fällt, hängt vom Wirkungskreis ab. Umfasst dieser die Verwaltung des Nachlasses und nicht nur eine punktuelle Sicherung, spricht viel dafür, ihn als Nachlassverwalter im Sinne der Verordnung anzusehen. Ist ein ENZ absehbar, sollte die Verwaltungsbefugnis im Bestellungsbeschluss deshalb ausdrücklich genannt werden.

Die EuErbVO gilt in allen EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark und Irland. Für Vermögen in Drittstaaten, zu denen seit dem Brexit auch das Vereinigte Königreich gehört, bleibt es bei den nationalen Verfahren des jeweiligen Staates.

Praktische Herausforderungen bei der Tätigkeit im Ausland

  • Form und Beglaubigung: Ausländische Stellen verlangen häufig beglaubigte Übersetzungen der Bestellungsurkunde sowie eine Apostille oder Legalisation.
  • Ausschlagungsfrist: Ob und bis wann ausgeschlagen werden kann, richtet sich nach dem Erbstatut (Art. 23 Abs. 2 lit. e EuErbVO). Gilt deutsches Erbrecht, beträgt die Frist grundsätzlich sechs Wochen und verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhält (§ 1944 Abs. 1 und 3 BGB). Gilt ausländisches Erbrecht, sind dessen Fristen maßgeblich. Solange offen ist, ob Erben ausschlagen, besteht oft ein Sicherungsbedürfnis.
  • Kosten: Neben Gerichtskosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und der Vergütung der bestellten Person fallen bei Auslandsbezug Kosten für Übersetzungen, Beglaubigungen und ausländische Berater an. Sie werden grundsätzlich aus dem Nachlass beglichen.
  • Steuern: Unabhängig von der Verwaltung stellt sich die Frage der Erbschaftsteuer in Deutschland und im Belegenheitsstaat. Einen Überblick gibt der Beitrag zu Erbschaftsteuer und Doppelbesteuerungsabkommen.

Beispiel

Beispiel: Die Erblasserin Hanna lebte zuletzt in Portugal und hinterlässt ein Depot in München sowie eine Wohnung in Lissabon. Ein Testament gibt es nicht. Ihre einzige Nichte Lea, die hier als Alleinerbin unterstellt wird (ob sie es nach portugiesischem Recht tatsächlich wäre, ist im Einzelfall zu prüfen), lebt in Kanada und hat von dem Erbfall erst spät erfahren. Weil die Depotbank ohne legitimierten Ansprechpartner nicht tätig wird und offen ist, ob Lea die Erbschaft annimmt, regt die Bank beim Nachlassgericht München eine Sicherung an. Für die Erbsache insgesamt sind wegen Hannas letztem gewöhnlichen Aufenthalt grundsätzlich die portugiesischen Gerichte zuständig; eine Sicherungsmaßnahme für das Münchner Depot kann das deutsche Nachlassgericht nach Art. 19 EuErbVO dennoch anordnen. Es bestellt eine Nachlasspflegerin mit dem Wirkungskreis „Sicherung und Verwaltung des in Deutschland belegenen Nachlasses“. Ob und bis wann Lea ausschlagen kann, richtet sich nach portugiesischem Erbrecht, weil dieses die Erbfolge insgesamt beherrscht (Art. 21, Art. 23 Abs. 2 lit. e EuErbVO); die deutsche Frist des § 1944 BGB gilt hier nicht. Nimmt Lea die Erbschaft an, kann sie sich von den portugiesischen Stellen ein Europäisches Nachlasszeugnis ausstellen lassen und damit gegenüber der Münchner Bank ihre Erbenstellung nachweisen. Welcher Nachweis für die Wohnung in Lissabon erforderlich ist, richtet sich nach portugiesischem Recht und ist mit einem Berater in Portugal zu klären.

Checkliste: Nachlassverwalter bei Auslandsbezug

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Schritt Inhalt Hinweis bei Auslandsbezug
1. Sachverhalt erfassen Letzter gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit, Belegenheit des Vermögens Grundlage für Zuständigkeit und Erbstatut nach EuErbVO
2. Bedürfnis prüfen Unbekannte Erben, unübersichtlicher Nachlass, Handlungsbedarf Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung
3. Gericht ermitteln Art. 4, 10, 19 EuErbVO Sicherungsmaßnahmen auch ohne Hauptsachezuständigkeit
4. Antrag stellen Erblasser, Erben, Bestellungsgrund, Personenvorschlag Bei Nachlassverwaltung: Miterben nur gemeinschaftlich
5. Wirkungskreis formulieren Reichweite der Befugnisse festlegen lassen Verwaltungsbefugnis im Hinblick auf ein ENZ nennen
6. Anerkennung im Ausland klären Apostille, Legalisation, Übersetzung Innerhalb der EU: ENZ
7. Common-Law-Vermögen prüfen Eigenes Verfahren vor Ort einplanen Ausländischen Berater hinzuziehen
8. Fristen beachten Ausschlagungsfrist nach dem Erbstatut, steuerliche Anzeigepflichten Bei deutschem Erbrecht sechs Monate nach § 1944 Abs. 3 BGB

Fazit

Wer bei einem Auslandsnachlass einen Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger bestellen lassen will, muss zunächst Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung und Testamentsvollstreckung auseinanderhalten und den Wirkungskreis präzise formulieren lassen. Eine deutsche Bestellung wirkt zunächst nur im Inland. Für das Handeln im Ausland sind innerhalb der EU vor allem das Europäische Nachlasszeugnis, gegenüber Drittstaaten Apostille, Legalisation und Übersetzungen erforderlich. Besondere Aufmerksamkeit verdient das angelsächsische Modell des Personal Representative, bei dem der Nachlass nicht automatisch auf die Erben übergeht. Wer diese Unterschiede früh erkennt, kann Verzögerungen bei der Abwicklung eines internationalen Nachlasses deutlich verringern.

FAQ

Wer kann die Nachlassverwaltung beantragen?

Der Erbe, bei mehreren Erben nur alle gemeinschaftlich und nur vor der Teilung des Nachlasses (§ 1981 Abs. 1, § 2062 BGB). Ein Nachlassgläubiger kann sie beantragen, wenn die Befriedigung der Gläubiger durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet ist, und zwar nur innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Erbschaft (§ 1981 Abs. 2 BGB).

Worin unterscheiden sich Nachlasspfleger und Nachlassverwalter?

Der Nachlasspfleger sichert den Nachlass, solange die Erben unbekannt sind oder die Annahme ungewiss ist. Der Nachlassverwalter dient der Befriedigung der Gläubiger und beschränkt die Haftung der Erben auf den Nachlass.

Gilt eine deutsche Bestellung auch im Ausland?

Unmittelbar zunächst nur im Inland. Innerhalb der EU hilft das Europäische Nachlasszeugnis. In Drittstaaten entscheidet das dortige Recht über die Anerkennung; dafür sollte ein Berater vor Ort hinzugezogen werden.

Braucht man für Vermögen in England oder den USA ein eigenes Verfahren?

Häufig ja. Im Common Law geht der Nachlass zunächst auf einen Personal Representative über, der vor Ort legitimiert werden muss. Das gilt in der Regel auch dann, wenn aus deutscher Sicht deutsches Erbrecht anwendbar ist.

Wie lange haben Erben mit Auslandsbezug Zeit für die Ausschlagung?

Das hängt vom anwendbaren Erbrecht ab. Gilt deutsches Erbrecht, beträgt die Frist sechs Monate statt sechs Wochen, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder der Erbe sich bei Fristbeginn im Ausland aufhält (§ 1944 Abs. 3 BGB). Gilt ausländisches Erbrecht, sind dessen Fristen maßgeblich.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im internationalen Erbrecht, Vermögensschutz und Steuerrecht in München begleiten Mandanten bei Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung und Testamentsvollstreckung in grenzüberschreitenden Erbfällen, von der Antragstellung beim Nachlassgericht bis zur Abstimmung mit Beratern im Ausland. Dr. Fiala hat zu erbrechtlichen und vermögensrechtlichen Fragen umfangreich publiziert. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihren Fall in einer Erstberatung besprechen zu lassen.

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