Geld für den Verzicht auf den Nießbrauch: Seit dem neuen BFH-Urteil ist es steuerpflichtig, mit kurzer Übergangsfrist

Geld für den Verzicht auf den Nießbrauch: Seit dem neuen BFH-Urteil ist es steuerpflichtig, mit kurzer Übergangsfrist

Nießbrauch ablösen: Steuer nach BFH

Wer sich bei der Übertragung einer Immobilie den Nießbrauch vorbehalten hat und den Nießbrauch später gegen eine Abfindung ablösen lässt, konnte die Zahlung bisher in aller Regel steuerfrei vereinnahmen. Damit ist Schluss, wenn der Nießbraucher das Grundstück vermietet: Der Bundesfinanzhof (BFH) behandelt das Entgelt jetzt als steuerpflichtige Entschädigung. Das Bundesfinanzministerium (BMF) gewährt mit Schreiben vom 21.10.2026 allerdings eine Übergangsfrist. Wer den Nießbrauch ablösen will, sollte deshalb jetzt prüfen, ob er das Zeitfenster noch nutzen kann (Stand: 23.10.2026).

Wie der Vorbehaltsnießbrauch bei der Übertragung zu Lebzeiten grundsätzlich funktioniert, zeigt der Überblick Lebzeitige Vermögensübertragung statt Testament.

Was der BFH entschieden hat

Mit Urteil vom 10.10.2025 (IX R 4/24) hat der BFH entschieden: Das Entgelt für den Verzicht auf einen Nießbrauch an einem Grundstück des Privatvermögens ist eine steuerbare Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG (in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG), wenn der Nießbraucher das Grundstück zum Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich vermietet und daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.[1][9]

Die Begründung ist wirtschaftlich: Nutzt der Nießbraucher sein Recht zur Vermietung, ersetzt die Abfindung die Mieteinnahmen, die ohne den Verzicht weiter geflossen wären. Losgelöst von der Vermietung komme dem Nießbrauchsrecht „als solchem kein eigenständiger Wert zu“ (Rn. 24).

Damit gibt der BFH die Rechtsprechung aus dem Jahr 1992 auf (X R 34/89); der X. Senat hat mitgeteilt, dass er daran nicht festhält. Bisher galt die Ablösung eines Nießbrauchs als nicht steuerbare Umschichtung von Vermögen, und so steht es auch noch im Nießbrauchserlass der Finanzverwaltung von 2013.[1][4] Außerdem ist eine Zwangs- oder Drucksituation keine Voraussetzung mehr für die Steuerbarkeit; sie spielt nur noch für die Frage eine Rolle, ob der ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG) greift. Über den konkreten Fall entscheidet nun wieder das Finanzgericht Münster, an das der BFH die Sache zurückverwiesen hat.

Die Übergangsregel des BMF: ein Zeitfenster

Das BMF hat am 21.10.2026 auf das Urteil reagiert. Nach Abstimmung mit den Ländern gilt danach:

„(…) ist die bisherige Rechtsprechung (…) weiterhin auf vertraglich vereinbarte Nießbrauchsablösungen bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung der Entscheidung im BStBl anzuwenden.“[2]

Praktisch heißt das: Wer die Ablösung vor der Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt vertraglich vereinbart, kann sich noch auf die alte, günstige Rechtslage berufen. Wann die Veröffentlichung erfolgt, stand am 23.10.2026 noch nicht fest. Das Fenster kann sich also kurzfristig schließen.

Wen trifft das und wen nicht?

  • Nießbraucher vermietet die Immobilie und lässt sich den Verzicht bezahlen: Die Abfindung ist künftig als Entschädigung für entgehende Mieteinnahmen zu versteuern. Ob bei einer Einmalzahlung der ermäßigte Steuersatz nach § 34 EStG greift, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
  • Nießbraucher wohnt selbst in der Immobilie: Diesen Fall hat der BFH ausdrücklich offengelassen (Rn. 25). Weil hier keine Mieteinnahmen ersetzt werden, spricht viel dafür, dass die Abfindung weiterhin nicht steuerbar ist; gesichert ist das nicht.
  • Unentgeltlicher Verzicht: Es fließt kein Geld, also entsteht beim Nießbraucher keine Einkommensteuer. Beim Eigentümer kann aber Schenkungsteuer zu prüfen sein.
  • Abfindung in Raten oder als Rente: Das Urteil sagt dazu nichts. Es ist zu erwarten, dass dann jede Zahlung im Jahr des Zuflusses steuerpflichtig ist; der ermäßigte Steuersatz dürfte bei Zahlungen über mehrere Jahre eher nicht greifen.

Gestaltungsideen: was taugen sie?

Nießbrauch am Verkaufserlös statt Abfindung (Surrogatnießbrauch). Wird die Immobilie verkauft, kann vereinbart werden, dass sich der Nießbrauch am Verkaufserlös oder an einer Ersatzimmobilie fortsetzt, statt den Nießbraucher abzufinden. Der BFH erkennt das an, wenn der Nießbrauch „ununterbrochen“ am Erlös fortbesteht und dies vorher verbindlich vereinbart und auch umgesetzt wird (BFH, Urteil vom 24.05.2022, IX R 1/21).[3] Das hilft, wenn der Nießbraucher die Erträge dauerhaft behalten soll. Als Weg, später doch steuerfrei eine Abfindung zu erhalten, taugt es nur eingeschränkt: Wird die Ersatzimmobilie wieder vermietet und der Nießbrauch dann abgelöst, gilt erneut die neue Rechtsprechung.

Nießbrauch in einer GmbH, Verkauf der GmbH-Anteile. Gelegentlich wird empfohlen, den Nießbrauch einer GmbH zuzuwenden und später statt des Nießbrauchs die Anteile zu verkaufen. Davon ist eher abzuraten: Auf Ebene der GmbH fallen laufend Körperschaftsteuer und unter Umständen Gewerbesteuer an, Ausschüttungen werden ein zweites Mal besteuert, und der Anteilsverkauf ist ebenfalls steuerpflichtig. Zudem liefert der BFH mit seinem Satz, der Nießbrauch habe ohne die Vermietung keinen eigenständigen Wert, dem Finanzamt ein Argument, die Gestaltung als unangemessen (§ 42 AO) zu werten.[10] Wie Gestaltungen über Kapitalgesellschaften beim Immobilienbesitz allgemein zu beurteilen sind, behandelt der Beitrag Die Immobilien-GmbH als vermeintlich schlaue Steuersparidee.

Praxistipp

Wer eine Ablösung des Nießbrauchs ohnehin plant, sollte sie jetzt vertraglich vereinbaren und den Vertragsschluss nachweisbar dokumentieren, bevor das Urteil im Bundessteuerblatt erscheint. Ob es dabei auf den Vertragsschluss oder auf die Zahlung ankommt, ist nicht abschließend geklärt; der Wortlaut des BMF-Schreibens („vertraglich vereinbarte“) spricht für den Vertragsschluss. Wer dagegen erst später ablösen will, sollte prüfen, ob die Vermietung vor dem Verzicht endet, ob eine Einmalzahlung mit ermäßigtem Steuersatz günstiger ist als Raten, und ob ein Nießbrauch am Verkaufserlös die bessere Lösung ist.

Wo die steuerliche Einordnung einer noch nicht umgesetzten Ablösung offen ist, etwa bei einer selbst genutzten Wohnung oder bei Ratenzahlung, kann eine verbindliche Auskunft des Finanzamts nach § 89 Abs. 2 AO das Finanzamt für den konkret geplanten Vertrag binden, bevor er geschlossen wird.[11] Das Finanzamt kann die Auskunft allerdings ablehnen, wenn eine Klärung durch den BFH oder das BMF absehbar ist. Sie ist gebührenpflichtig (§ 89 Abs. 3 bis 7 AO), braucht Zeit und verlängert das Zeitfenster der Übergangsregel nicht.

Variante: Wohnrecht statt Nießbrauch

Häufig behalten sich Eltern bei der Übertragung des Hauses nicht den Nießbrauch, sondern nur ein Wohnrecht vor. Wird dieses Wohnrecht später gegen eine Abfindung aufgegeben, etwa beim Umzug ins Pflegeheim oder beim Verkauf des Hauses, stellt sich dieselbe Frage.

Rechtslage (Fakt): Ein dingliches Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) berechtigt dazu, die Wohnung selbst zu bewohnen, zusammen mit Familie und Pflegepersonen. Anderen überlassen, also vermieten, darf der Berechtigte die Wohnung nur, wenn ihm das gestattet ist (§ 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB).[5] Die Finanzverwaltung wendet auf die Ablösung eines dinglichen Wohnrechts die Grundsätze zum Nießbrauch entsprechend an (Nießbrauchserlass, Rz. 66). Der BFH hatte 1990 entschieden, dass das Entgelt für den Verzicht auf ein Wohnrecht nicht steuerbar ist (Urteil vom 09.08.1990, X R 140/88). Das neue Urteil nennt diese Entscheidung als Teil der bisherigen Linie, gibt ausdrücklich aber nur die Nießbrauch-Entscheidung von 1992 auf; den Fall, dass das Grundstück beim Verzicht nicht vom Berechtigten vermietet ist, lässt es offen (Rn. 25).[1][4]

Einordnung (Wertung):

  • Der Berechtigte wohnt selbst in der Wohnung: Die Abfindung ersetzt keine Mieteinnahmen. Die Begründung des BFH, die Zahlung trete an die Stelle entgangener Mieten, trägt hier nicht. Die Abfindung dürfte daher weiterhin nicht steuerbar sein.
  • Der Berechtigte hat die Wohnung mit Gestattung des Eigentümers vermietet: Dann liegt der Fall wie beim vermieteten Nießbrauch; die Abfindung ist nach der neuen Rechtsprechung als Entschädigung zu versteuern.
  • Beim Eigentümer ist die Abfindung in der Regel nachträgliche Anschaffungskosten des Gebäudes (Rz. 57, 59, 66 des Nießbrauchserlasses). Vermietet er die frei gewordene Wohnung anschließend, kann er die Zahlung über die Abschreibung geltend machen; bei einem späteren Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist nach § 23 EStG mindert sie den Gewinn.

Tipp für die Variante Wohnrecht: Solange der Berechtigte die Wohnung selbst bewohnt, ist die Ablösung steuerlich deutlich entspannter als beim vermieteten Nießbrauch. Vor einer Vermietung durch den Wohnberechtigten sollte daher genau überlegt werden, ob später eine Ablösung ansteht: Erst ablösen, dann vermieten (dann durch den Eigentümer) ist steuerlich günstiger als umgekehrt. Ist die Wohnung bereits vermietet, gilt auch hier das Zeitfenster bis zur Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt. Und wer heute eine Übertragung mit Vorbehaltsrecht plant, sollte bewusst wählen: Das Wohnrecht passt, wenn die Eltern selbst wohnen wollen; der Nießbrauch, wenn sie Mieteinnahmen brauchen, mit der neuen Steuerfolge bei einer späteren Ablösung.

Wenn der Eigentümer die Vermietung erlaubt oder das Wohnrecht in einen Nießbrauch umgewandelt wird

Beispiel: Der Vater hat dem Sohn das Haus geschenkt und sich ein Wohnrecht vorbehalten. Später zieht er aus, und der Sohn erlaubt ihm, die Wohnung zu vermieten, oder beide wandeln das Wohnrecht in einen Nießbrauch um. Das hat drei Folgen.

Schenkungsteuer, diesmal in umgekehrter Richtung. Erweitert der Sohn das Recht des Vaters ohne Gegenleistung, kann darin eine Schenkung des Sohnes an den Vater liegen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Eltern gehören bei Schenkungen ihrer Kinder nur zur Steuerklasse II (§ 15 Abs. 1 ErbStG; Steuerklasse I gilt für sie nur bei Erwerben von Todes wegen). Der Freibetrag beträgt daher nur 20.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG), der Steuersatz beginnt bei 15 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Bewertet wird die Bereicherung mit dem Kapitalwert: Jahreswert der zusätzlichen Nutzung mal Vervielfältiger nach dem Lebensalter des Vaters (§ 14 Abs. 1 BewG); der Jahreswert ist nach oben begrenzt auf den Steuerwert der Immobilie geteilt durch 18,6 (§ 16 BewG).[6][7]

Einordnung (Wertung): Wie hoch die Bereicherung ist, hängt am Umfang der Erweiterung. Schon das Wohnrecht wird mit dem ortsüblichen Mietwert der Wohnung bewertet (§ 15 Abs. 2 BewG); erlaubt der Sohn nur, dieselbe Wohnung zu vermieten, steigt der Jahreswert oft kaum. Erfasst der neue Nießbrauch dagegen weitere Wohnungen oder das ganze Haus, ist der zusätzliche Kapitalwert schnell höher als 20.000 €. Beispielrechnung mit angenommenen Zahlen: zusätzlicher Jahreswert 6.000 €, Vervielfältiger 10, Kapitalwert 60.000 €, abzüglich 20.000 € Freibetrag, steuerpflichtig 40.000 €, Steuer 15 % = 6.000 €.

Einkommensteuer beim Vater. Vermietet der Vater, erzielt er selbst Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, obwohl ihm das Haus nicht mehr gehört. Steuerlich zählt hier nicht, wem das Haus gehört, sondern wer vermietet: Wer die Miete einnimmt, versteuert sie und darf die Kosten abziehen. Die Finanzverwaltung behandelt das vorbehaltene Wohnrecht dabei wie einen Vorbehaltsnießbrauch (Nießbrauchserlass, Rz. 41, 49). Das heißt für den Vater: Erst ab Beginn der Vermietung, nicht schon, solange er selbst darin wohnt (das ist Privatsache), darf er, obwohl er nicht mehr Eigentümer ist, die Abschreibung für das Gebäude so geltend machen, wie er es früher als Eigentümer konnte (Rz. 42). Außerdem kann er die Kosten als Werbungskosten abziehen, die er nach dem Übergabevertrag oder, wenn dieser nichts regelt, nach der gesetzlichen Lastenverteilung zu tragen hat und tatsächlich bezahlt (Rz. 43, 21). Der Sohn als Eigentümer hat in dieser Zeit keine Mieteinnahmen und kann deshalb nichts abziehen (Rz. 45). Das gilt für die bloße Erlaubnis zur Vermietung. Wird das Wohnrecht dagegen in einen neuen Nießbrauch umgewandelt, behandelt die Finanzverwaltung diesen voraussichtlich nicht mehr als Vorbehaltsnießbrauch, denn der setzt die Bestellung gleichzeitig mit der Übertragung voraus (Rz. 39). Ein später unentgeltlich bestellter Nießbrauch ist ein Zuwendungsnießbrauch; dann darf der Vater keine Abschreibung auf das Gebäude selbst abziehen (Rz. 19). Die Finanzverwaltung behandelt sogar einen Ersatznießbrauch, der anstelle eines bisherigen Nießbrauchs eingeräumt wird, als neu bestellten unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauch (Rz. 61 letzter Satz).[4] Wird ein solcher Zuwendungsnießbrauch später gegen Abfindung abgelöst, behandelte die Finanzverwaltung die Zahlung bisher als private Zuwendung (Rz. 61); ob sie nach dem neuen BFH-Urteil als Entschädigung zu versteuern ist, wenn die Wohnung beim Verzicht vermietet ist, ist offen. Das Urteil betrifft die Ablösung eines Nießbrauchs an einem vermieteten Grundstück; zur Ablösung eines unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauchs unter Angehörigen sagt es nichts ausdrücklich.[1]

Braucht es einen Notar? Nicht immer.

  • Die Erlaubnis zur Vermietung (§ 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB) kann der Sohn dem Vater ohne besondere Form erteilen; das Gesetz schreibt keine vor. Sie bindet dann aber nur den Sohn und dessen Erben, nicht ohne Weiteres einen späteren Käufer des Hauses (Wertung). Schon wegen des Finanzamts sollte sie schriftlich festgehalten werden.
  • Soll die Erlaubnis Inhalt des eingetragenen Wohnrechts werden oder das Wohnrecht in einen Nießbrauch umgewandelt werden, ist das eine Änderung bzw. Neubestellung eines Grundstücksrechts: Sie braucht Einigung und Eintragung im Grundbuch (§§ 873, 877 BGB). Das Grundbuchamt verlangt dafür eine Bewilligung in öffentlich beglaubigter Form (§ 29 GBO), also den Notar, aber nur für die Beglaubigung der Unterschrift, nicht für eine Beurkundung.[8]
  • Ein Schenkungsversprechen müsste zwar notariell beurkundet werden; der Formmangel wird aber durch den Vollzug geheilt (§ 518 BGB). Eine sofort umgesetzte Erlaubnis ist daher auch ohne Notar wirksam (Wertung).

Tipp: Bevor der Eigentümer die Vermietung erlaubt oder das Wohnrecht in einen Nießbrauch umwandelt, den Kapitalwert der Erweiterung überschlagen. Liegt er über 20.000 €, Alternativen prüfen: Der Sohn vermietet selbst; eine Zuwendung liefe dann allenfalls vom Vater zum Sohn, mit 400.000 € Freibetrag statt 20.000 €. Oder der Vater gibt das Wohnrecht gegen Abfindung auf, solange er die Wohnung noch selbst nutzt und nicht vermietet hat; dann ersetzt die Abfindung keine Mieteinnahmen und ist nach bisheriger Linie nicht steuerbar (Rz. 58 des Nießbrauchserlasses; den Fall der Selbstnutzung hat der BFH offengelassen). Und die Erlaubnis schriftlich festhalten; für die Eintragung im Grundbuch genügt eine notariell beglaubigte Bewilligung.

Gegenprobe: Wann fällt keine Schenkungsteuer an?

Faustregel: Schenkungsteuer oder Einkommensteuer. Ein Vorgang ist entweder unentgeltlich oder entgeltlich. Ist er unentgeltlich, kann beim Begünstigten Schenkungsteuer anfallen, auf die Zuwendung selbst aber keine Einkommensteuer. Ist er entgeltlich, fällt keine Schenkungsteuer an, soweit Leistung und Gegenleistung gleich viel wert sind; das Gesetz besteuert nur, „soweit der Bedachte (…) bereichert wird“ (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Dafür kann beim Empfänger des Geldes Einkommensteuer anfallen. Beide Steuern zugleich gibt es nur bei verschiedenen Vorgängen: Die geschenkte Erlaubnis kann Schenkungsteuer auslösen, die spätere Miete Einkommensteuer.

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Vorgang Schenkungsteuer Einkommensteuer
Vater verzichtet ohne Gegenleistung auf Wohnrecht oder Nießbrauch möglich: Schenkung Vater an Sohn, Steuerklasse I, Freibetrag 400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) keine, kein Entgelt
Vater verzichtet gegen angemessene Abfindung keine, soweit die Abfindung dem Wert des Rechts entspricht selbst bewohnt: bisher nicht steuerbar (Rz. 58); vermietet: steuerpflichtig (BFH IX R 4/24)
Sohn erlaubt ohne Gegenleistung die Vermietung oder wandelt das Wohnrecht in einen Nießbrauch um möglich: Schenkung Sohn an Vater, Steuerklasse II, Freibetrag 20.000 € Vater versteuert die Miete
Vater zahlt dem Sohn für die Erlaubnis ein angemessenes Entgelt keine Sohn: Entgelt wohl steuerpflichtig; Vater versteuert die Miete
Vermietung war schon im Übergabevertrag erlaubt keine, keine neue Zuwendung Vater versteuert die Miete
Sohn vermietet selbst, der Vater übt das Wohnrecht nicht mehr aus allenfalls Vater an Sohn, Steuerklasse I, 400.000 €, meist folgenlos Sohn versteuert die Miete

Der bloße Verzicht sieht im Ergebnis aus wie die ursprüngliche Schenkung, nur höher: Der Sohn hat nun das Haus ohne Belastung, also das, was er ohne den Vorbehalt von Anfang an bekommen hätte. Liegt der Verzicht innerhalb von zehn Jahren nach der Übertragung, werden beide Schenkungen zusammengerechnet (§ 14 Abs. 1 ErbStG); der Freibetrag von 400.000 € steht für beide zusammen nur einmal zur Verfügung.[6] Wie die Freibeträge im Zehnjahresrhythmus genutzt werden können, zeigt der Beitrag Schenkungsfreibeträge können mehrfach genutzt werden; wann das Finanzamt Schenkungen über Zwischenpersonen dem eigentlichen Schenker zurechnet, der Beitrag zur Kettenschenkung. Das aufgegebene Recht wird mit seinem Kapitalwert im Zeitpunkt des Verzichts bewertet; je älter der Vater, desto niedriger.

Ergebnis der Gegenprobe (Wertung): Schenkungen der Eltern an ein Kind sind mit 400.000 € je Elternteil begünstigt, Schenkungen des Kindes an die Eltern nur mit 20.000 €. Gestaltungen sollten deshalb so laufen, dass eine Bereicherung beim Kind entsteht und nicht bei den Eltern: Besser verzichtet der Vater oder vermietet der Sohn selbst, als dass der Sohn dem Vater nachträglich mehr Rechte einräumt.

Fazit: Nießbrauch ablösen nach dem BFH-Urteil

  1. Vermieteter Nießbrauch: Die Abfindung ist nach BFH IX R 4/24 eine steuerpflichtige Entschädigung. Für Ablösungen, die bis zur Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt vertraglich vereinbart sind, gilt nach dem BMF-Schreiben vom 21.10.2026 noch die alte Rechtslage.
  2. Selbst genutzte Wohnung: Der BFH hat den Fall offengelassen. Viel spricht dafür, dass die Abfindung nicht steuerbar bleibt.
  3. Wohnrecht: Gleiche Linie; erst ablösen, dann vermieten ist steuerlich günstiger als umgekehrt.
  4. Erweiterung zugunsten der Eltern: Eine geschenkte Vermietungserlaubnis oder Umwandlung in einen Nießbrauch kann Schenkungsteuer mit nur 20.000 € Freibetrag auslösen. Gestaltungen sollten so laufen, dass das Kind bereichert wird.

Häufige Fragen

Ist die Abfindung für den Verzicht auf einen Nießbrauch steuerpflichtig?

Ja, wenn der Nießbraucher das Grundstück beim Verzicht selbst vermietet. Der BFH sieht die Abfindung dann als Entschädigung für entgehende Mieteinnahmen (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG). Ob der ermäßigte Steuersatz nach § 34 EStG greift, hängt vom Einzelfall ab.

Bis wann gilt noch die alte Rechtslage?

Nach dem BMF-Schreiben vom 21.10.2026 für Nießbrauchsablösungen, die bis zum Ablauf des Tages vertraglich vereinbart werden, an dem das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird. Der Termin stand am 23.10.2026 noch nicht fest.

Gilt das auch, wenn ich selbst in der Wohnung wohne?

Das hat der BFH ausdrücklich offengelassen. Weil die Abfindung dann keine Mieteinnahmen ersetzt, spricht viel dafür, dass sie weiterhin nicht steuerbar ist. Gesichert ist das nicht.

Gilt das Urteil auch für ein Wohnrecht?

Die Finanzverwaltung wendet die Nießbrauchsgrundsätze auf das dingliche Wohnrecht entsprechend an. Hat der Berechtigte die Wohnung mit Gestattung des Eigentümers vermietet, dürfte die Abfindung nach der neuen Rechtsprechung steuerpflichtig sein; wohnt er selbst darin, dürfte sie nicht steuerbar bleiben.

Braucht man für die Umwandlung eines Wohnrechts in einen Nießbrauch einen Notar?

Für die Eintragung im Grundbuch ja, aber nur für die öffentliche Beglaubigung der Bewilligung (§ 29 GBO), nicht für eine Beurkundung. Eine bloße Erlaubnis zur Vermietung ist formfrei, sollte aber schriftlich festgehalten werden.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im internationalen Erbrecht, Steuerrecht und Vermögensschutz in München beraten Eltern, Kinder und Immobilieneigentümer bei der Übertragung von Immobilien mit Vorbehaltsrechten, von der Gestaltung von Nießbrauch und Wohnrecht über deren Ablösung bis zu den schenkung- und einkommensteuerlichen Folgen. Dr. Fiala hat zu Fragen der Auswanderung und des Vermögensschutzes umfangreich publiziert. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation in einer Erstberatung besprechen zu lassen. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Quellen

Jeweils abgerufen am 23.10.2026.

  1. BFH, Urteil vom 10.10.2025, IX R 4/24 (Leitsätze 1 und 2, Rn. 19 bis 25, 31 bis 43), https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/pdf/STRE202520349?type=1646225765
  2. BMF-Schreiben vom 21.10.2026, IV C 1 – S 2253/00047/032/015, https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2026-10-21-entgeltlicher-verzicht-niessbrauch.html
  3. BFH, Urteil vom 24.05.2022, IX R 1/21 (Surrogatnießbrauch), https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/pdf/STRE202210215?type=1646225765
  4. BMF-Schreiben vom 30.09.2013 (Nießbrauchserlass), BStBl I 2013, 1184, Rz. 19, 21, 39, 41 bis 45, 49, 57 bis 61, 64 bis 66; BFH, Urteile vom 09.08.1990, X R 140/88, BStBl II 1990, 1026 (Verzicht auf Wohnrecht), und vom 25.11.1992, X R 34/89, BStBl II 1996, 663; BFH, Urteile vom 20.09.2024, IX R 5/24, und vom 11.02.2025, IX R 14/24 (Nießbrauch an GmbH-Anteilen).
  5. §§ 1092, 1093 BGB, https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1093.html
  6. §§ 7, 14, 15, 16, 19 ErbStG, https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/
  7. §§ 14 bis 16 BewG, https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/
  8. §§ 518, 873, 877 BGB; § 29 GBO, https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__29.html
  9. § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/
  10. § 42 AO, https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__42.html
  11. § 89 Abs. 2 bis 7 AO, https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__89.html; Anwendungserlass zur AO (AEAO) zu § 89, Nr. 3.5.4 (Ablehnung u. a., wenn eine höchstrichterliche Entscheidung oder Verwaltungsanweisung in absehbarer Zeit zu erwarten ist)

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