Ob Eltern einem Kind ein Haus übertragen oder Großeltern Enkel bedenken wollen: Familien stoßen schnell an die Grenzen der persönlichen Freibeträge im Schenkungsteuerrecht. Die Kettenschenkung nutzt bei der Schenkungsteuer den Umstand, dass Freibeträge und Steuersätze vom Verwandtschaftsverhältnis abhängen. Das Vermögen gelangt nicht direkt, sondern über eine Zwischenperson zum endgültigen Empfänger. Ob das steuerlich trägt, entscheidet sich an einer einzigen Frage: Durfte die Zwischenperson frei entscheiden, was sie mit dem Geschenk macht? Der Beitrag erläutert die Regeln des ErbStG (Rechtsstand Oktober 2026), die Kriterien des Bundesfinanzhofs und die Besonderheiten bei Auslandsbezug. Einen Überblick über lebzeitige Übertragungen insgesamt gibt der Beitrag Lebzeitige Vermögensübertragung statt Testament.
Was ist eine Kettenschenkung?
Bei einer Kettenschenkung (auch gestufte Schenkung oder Weiterschenkung genannt) schenkt der Erstschenker einen Gegenstand an eine Mittelsperson. Diese schenkt den Gegenstand oder einen Teil davon anschließend aus eigenem Entschluss an den Letztbeschenkten weiter. Steuerlich liegen dann zwei getrennte Erwerbe vor, für die jeweils die Steuerklasse und der Freibetrag des konkreten Paares gelten.
Das Gesetz verbietet es nicht, auf diese Weise die Freibeträge anderer Familienmitglieder zu nutzen. Die zweite Schenkung muss aber tatsächlich eine Entscheidung der Mittelsperson sein und nicht die verdeckte Erfüllung eines Auftrags des Erstschenkers.
Abgrenzung zur Schenkung unter Weitergabeverpflichtung
Das Gegenstück zur Kettenschenkung ist die Schenkung unter Weitergabeverpflichtung. Der Erstschenker wendet der Mittelsperson etwas zu und verpflichtet sie, es an einen Dritten weiterzugeben, etwa durch eine Auflage oder eine Bedingung. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gilt als Schenkung, was infolge der Vollziehung einer vom Schenker angeordneten Auflage erlangt wird. Die Mittelsperson ist dann nur Durchgangsstation. Nach der Rechtsprechung des BFH liegt in diesem Fall schenkungsteuerlich nur eine Zuwendung aus dem Vermögen des Erstschenkers an den Dritten vor. Es gilt dann allein der Freibetrag im Verhältnis Erstschenker und Letztbeschenkter.
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| Merkmal | Kettenschenkung | Schenkung unter Weitergabeverpflichtung |
|---|---|---|
| Rechtliche Bindung der Mittelsperson | keine | Pflicht zur Weitergabe (Auflage, Bedingung, Absprache) |
| Wer gilt als Schenker gegenüber dem Letztbeschenkten? | die Mittelsperson | der Erstschenker |
| Maßgebliche Steuerklasse für den zweiten Schritt | Mittelsperson zum Letztbeschenkten | Erstschenker zum Letztbeschenkten |
| Zahl der genutzten Freibeträge | zwei getrennte Freibeträge | ein Freibetrag |
Warum die Gestaltung wirkt: Steuerklassen, Freibeträge, Steuersätze
Die persönlichen Freibeträge richten sich nach § 16 Abs. 1 ErbStG, die Steuerklassen nach § 15 Abs. 1 ErbStG. Für Schenkungen unter Lebenden ergeben sich bei unbeschränkter Steuerpflicht folgende Werte:
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| Verhältnis zum Schenker | Steuerklasse | Freibetrag |
|---|---|---|
| Ehegatte, eingetragener Lebenspartner | I | 500.000 Euro |
| Kind, Stiefkind | I | 400.000 Euro |
| Enkel, wenn das verbindende Kind verstorben ist | I | 400.000 Euro |
| Enkel, Stiefenkel | I | 200.000 Euro |
| Urenkel und weitere Abkömmlinge | I | 100.000 Euro |
| Eltern, Großeltern (bei Schenkung) | II | 20.000 Euro |
| Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte | II | 20.000 Euro |
| alle übrigen Personen, etwa nichteheliche Partner | III | 20.000 Euro |
Wichtig ist eine Einzelheit, die in der Praxis häufig übersehen wird: Eltern und Großeltern gehören nur bei Erwerben von Todes wegen zur Steuerklasse I. Schenkt ein Kind seinen Eltern etwas zu Lebzeiten, gilt Steuerklasse II mit nur 20.000 Euro Freibetrag.
Hinzu kommt der Progressionseffekt. Der Steuersatz nach § 19 Abs. 1 ErbStG steigt mit dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs:
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| Steuerpflichtiger Erwerb bis einschließlich | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 Euro | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 Euro | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 Euro | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 Euro | 19 % | 30 % | 30 % |
| darüber | ab 23 % | ab 35 % | 50 % |
Verteilt sich ein großer Erwerb auf zwei Schenker, sinkt häufig auch der Steuersatz. Knapp oberhalb einer Wertstufe mildert der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG den Sprung.
Die Zehnjahreszusammenrechnung nach § 14 ErbStG
Nach § 14 Abs. 1 ErbStG werden mehrere Erwerbe, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallen, zusammengerechnet. Der Freibetrag steht also je Schenker und je Empfänger nur einmal in zehn Jahren zur Verfügung. Für die Kettenschenkung bedeutet das zweierlei:
- Jede Stufe wird für sich betrachtet. Die Zuwendung des Erstschenkers an die Mittelsperson wird mit früheren Zuwendungen desselben Schenkers an dieselbe Mittelsperson zusammengerechnet, die Weiterschenkung mit früheren Zuwendungen der Mittelsperson an den Letztbeschenkten.
- Wer den Freibetrag gegenüber Ehegatte oder Kind in den letzten zehn Jahren schon genutzt hat, hat für die Kette weniger Spielraum.
Wie sich die Freibeträge über mehrere Zehnjahreszeiträume staffeln lassen, behandelt auch der ältere Beitrag Vorweggenommene Erbfolge: Schenkungsfreibeträge können mehrfach genutzt werden.
Typische Konstellationen mit Rechenbeispielen
Die Beispiele sind vereinfacht und frei erfunden (unbeschränkte Steuerpflicht, keine Vorschenkungen, steuerlicher Wert bereits ermittelt).
Ehegatte als Mittelsperson
Beispiel: Bernd möchte seiner Tochter Lena eine Eigentumswohnung mit einem steuerlichen Wert von 800.000 Euro übertragen. Direkt geschenkt, verbleiben nach dem Freibetrag von 400.000 Euro steuerpflichtige 400.000 Euro. Bei 15 Prozent ergibt das 60.000 Euro Schenkungsteuer.
Überträgt Bernd stattdessen eine Hälfte an Lena und die andere Hälfte an seine Ehefrau Clara, bleibt Claras Erwerb von 400.000 Euro im Ehegattenfreibetrag von 500.000 Euro. Entschließt sich Clara später, ihren Miteigentumsanteil an Lena weiterzuschenken, nutzt Lena gegenüber jedem Elternteil einen eigenen Freibetrag von 400.000 Euro. Beide Schritte bleiben steuerfrei. Voraussetzung ist, dass Clara über ihre Hälfte tatsächlich frei verfügen durfte.
Kind als Mittelsperson zugunsten des Schwiegerkindes
Beispiel: Hans will seinem Sohn Tim und dessen Ehefrau Ana gemeinsam ein Grundstück im Wert von 300.000 Euro zuwenden. Schenkt er Ana direkt eine Hälfte von 150.000 Euro, gilt Steuerklasse II mit 20.000 Euro Freibetrag. Auf 130.000 Euro fallen 20 Prozent an, also 26.000 Euro. Schenkt Hans das ganze Grundstück an Tim und überträgt Tim aus eigenem Entschluss die Hälfte an Ana, nutzen beide Schritte die Freibeträge für Kinder und Ehegatten. Diese Konstellation lag den Grundsatzentscheidungen des BFH aus dem Jahr 2013 zugrunde.
Großeltern, Eltern und Enkel
Beispiel: Erna möchte ihrem Enkel Max 600.000 Euro zukommen lassen; Max’ Mutter Sabine lebt. Direkt geschenkt, bleiben nach dem Enkelfreibetrag von 200.000 Euro steuerpflichtige 400.000 Euro, bei 15 Prozent also 60.000 Euro Steuer.
Eine reine Kette über Sabine hilft hier nur begrenzt: Sabine erhält 600.000 Euro (200.000 Euro steuerpflichtig, 11 Prozent, also 22.000 Euro) und schenkt sie an Max weiter (wieder 22.000 Euro). In der Summe fallen 44.000 Euro an. Kombiniert Erna dagegen eine direkte Schenkung von 200.000 Euro an Max mit 400.000 Euro an Sabine, und schenkt Sabine aus eigenem Entschluss 400.000 Euro an Max, bleiben alle drei Erwerbe im Rahmen der Freibeträge. Das Beispiel zeigt: Eine Kette ist kein Selbstzweck. Oft liegt der Vorteil in der Kombination aus direkter und gestufter Zuwendung.
Geschwister: Der Umweg über die Eltern trägt in der Regel nicht
Gelegentlich wird empfohlen, Geld zwischen Geschwistern über die Eltern zu leiten. Das übersieht, dass ein Kind, das seinen Eltern etwas schenkt, in Steuerklasse II fällt und nur 20.000 Euro Freibetrag hat. Der erste Schritt ist also genauso ungünstig wie die direkte Schenkung an das Geschwisterkind. Eine Kette über die Eltern kann nur dann sinnvoll sein, wenn die Eltern eigenes Vermögen weitergeben, das sie nicht vorher vom Kind erhalten haben.
Wann nimmt das Finanzamt eine Direktschenkung an?
Die Prüfung in zwei Stufen
Der BFH hat seine Grundsätze im Beschluss vom 28. Juli 2022 (II B 37/21) zusammengefasst. Danach ist in zwei Stufen zu prüfen:
- Zivilrechtliche Auslegung: Zunächst ist im Verhältnis Erstschenker und Mittelsperson zu klären, ob schon zivilrechtlich eine Schenkung unmittelbar an den Dritten vorliegt. Wollte der Erstschenker eigentlich den Letztbeschenkten bedenken und war die Mittelsperson nur formal zwischengeschaltet, scheitert die Kette bereits hier.
- Dispositionsbefugnis der Mittelsperson: Liegen zivilrechtlich zwei Schenkungen vor, ist weiter zu prüfen, ob der Mittelsperson eine eigene Dispositionsbefugnis über den Gegenstand verbleibt. Fehlt sie, liegt steuerrechtlich eine Schenkung unmittelbar an den Dritten vor.
Eigene Entscheidungsfreiheit und Weitergabeverpflichtung
Entscheidend ist nach ständiger Rechtsprechung, ob die weitergebende Person eine eigene Entscheidungsbefugnis über die Verwendung des geschenkten Gegenstands hat. Eine Weitergabeverpflichtung kann sich aus einer ausdrücklichen Klausel ergeben, etwa einer Auflage im Schenkungsvertrag. Sie kann sich nach der Rechtsprechung aber auch aus den Umständen ergeben, also aus dem Zusammenspiel der Verträge, ihrer inhaltlichen Abstimmung und den erkennbaren Zielen der Beteiligten.
Der BFH hat zugleich klargestellt, dass das Einverständnis der Eltern mit der Weiterschenkung oder ein in Familien naheliegendes abgestimmtes Verhalten allein nicht genügt, um eine Direktschenkung an das Schwiegerkind anzunehmen. Dass alle Beteiligten wissen, wo das Vermögen am Ende landen soll, schadet für sich genommen also nicht. Schädlich ist eine rechtliche oder faktische Bindung, die der Mittelsperson keine echte Wahl lässt.
Zeitlicher Zusammenhang und gemeinsame Urkunde
Eine gesetzliche Mindestfrist zwischen den Schenkungen gibt es nicht. Der BFH hat in den Urteilen vom 18. Juli 2013 (II R 37/11 und II R 45/11) Weiterschenkungen anerkannt, die unmittelbar im Anschluss, jeweils am selben Tag, beurkundet wurden. Ein kurzer Verbleib des Gegenstands bei der Mittelsperson spricht danach nicht schon für eine Weitergabepflicht.
Strenger ist der BFH, wenn beide Verträge in einer Urkunde oder in zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Urkunden geschlossen werden. Dann erlangt der zuerst Bedachte regelmäßig keine Entscheidungsfreiheit, es sei denn, aus dem Vertrag oder den Umständen ergibt sich eindeutig etwas anderes. Im Fall II B 37/21 hatte ein Vater ein Grundstück an seine Tochter übertragen, die im selben Vertrag die Hälfte an ihren Ehemann weiterschenkte. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 17. Dezember 2020, 4 K 1417/19) erkannte die Kette an, der BFH wies die Beschwerde des Finanzamts gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Das ist ein Einzelfall mit besonderen Umständen, keine Freigabe für Ein-Urkunden-Modelle.
Für die Praxis folgt daraus: Eine bestimmte Wartezeit, etwa von ein oder zwei Jahren, schreibt das Gesetz nicht vor; ein zeitlicher Abstand verbessert aber die Beweislage. Getrennte Urkunden, eine ausdrückliche Klausel zur freien Verfügung der Mittelsperson und ein Abstand zwischen den Schritten, bei Grundstücken möglichst bis nach der Eintragung der ersten Übertragung im Grundbuch, verringern das Streitrisiko.
Verhältnis zu § 42 AO
Daneben kommt der allgemeine Missbrauchstatbestand des § 42 AO in Betracht. Ein Missbrauch liegt nach § 42 Abs. 2 AO vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt und keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe nachgewiesen werden. Die Nutzung gesetzlicher Freibeträge unter Angehörigen ist für sich genommen kein Missbrauch; in den Entscheidungen zur Kettenschenkung stand die Entscheidungsfreiheit im Vordergrund. Bei rein künstlichen Zwischenschritten ohne eigenen Gehalt kann das Finanzamt dennoch beide Wege prüfen.
Die Rechtsprechung im Überblick
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| Entscheidung | Kernaussage |
|---|---|
| BFH, Beschluss vom 30.11.2011, II B 60/11 | Grundstück an ein Kind, unmittelbar danach Miteigentumsanteil an dessen Ehegatten: ohne Weitergabepflicht keine Schenkung an das Schwiegerkind |
| BFH, Urteil vom 18.07.2013, II R 37/11 | Maßgeblich ist die eigene Entscheidungsbefugnis der weitergebenden Person; Weiterschenkung am selben Tag anerkannt |
| BFH, Urteil vom 18.07.2013, II R 45/11 | Zustimmung der Eltern zur Weiterschenkung genügt nicht für eine Direktschenkung an das Schwiegerkind |
| FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.12.2020, 4 K 1417/19 | Kette trotz Zusammenfassung in einem Vertrag im Einzelfall anerkannt |
| BFH, Beschluss vom 28.07.2022, II B 37/21 | Zweistufige Prüfung; bei einer Urkunde muss sich die Dispositionsbefugnis eindeutig ergeben |
Umsetzung und Dokumentation
Ob eine Kette anerkannt wird, entscheidet sich häufig Jahre später in einer Prüfung. Die Unterlagen sollten deshalb von Anfang an zeigen, dass die Mittelsperson frei war.
- Getrennte Verträge für Erst- und Weiterschenkung, mit eigenem Datum.
- Klausel zur freien Verfügung im ersten Vertrag, ohne Pflicht zur Weitergabe; Rückforderungs- oder Zustimmungsvorbehalte des Erstschenkers darauf abstimmen.
- Vollzug abwarten: bei Grundstücken die Eintragung der Mittelsperson im Grundbuch, bei Geld den Eingang auf ihrem eigenen Konto.
- Keine Nebenabreden: Schriftstücke, die eine Weitergabe als verbindlich beschreiben, können als Beleg für eine Verpflichtung gelesen werden.
- Eigene Motive der Mittelsperson für die Weiterschenkung festhalten.
- Zehnjahresübersicht aller Vorschenkungen zwischen den Beteiligten.
Anzeigepflicht und Steuerschuldner
Jede Stufe ist ein eigener Erwerb. Nach § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG ist ein steuerpflichtiger Erwerb binnen drei Monaten dem Finanzamt anzuzeigen, bei Schenkungen auch vom Schenker. Ist die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet, entfällt die Anzeige nach § 30 Abs. 3 ErbStG grundsätzlich; der Notar meldet dann selbst. Diese Befreiung gilt nur bei Beurkundung durch einen deutschen Notar, ein deutsches Gericht oder einen deutschen Konsul, weil nur diese nach § 34 ErbStG zur Meldung an das Finanzamt verpflichtet sind. Wird eine Stufe der Kette vor einem ausländischen Notar beurkundet, greift § 30 Abs. 3 ErbStG nicht; die Anzeigepflicht von Schenker und Erwerber nach § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG bleibt dann bestehen. Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker (§ 20 Abs. 1 ErbStG).
Kosten und Nebenfolgen
Jede Stufe verursacht bei Grundstücken eigene Notar- und Grundbuchkosten. Grundstücksschenkungen sind nach § 3 Nr. 2 GrEStG grundsätzlich grunderwerbsteuerfrei; bei übernommenen Verbindlichkeiten ist das gesondert zu prüfen. Jede Schenkung kann bei Verarmung des Schenkers nach § 528 BGB zurückgefordert werden (Ausschluss nach zehn Jahren, § 529 Abs. 1 BGB) und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB auslösen. Bei Auslandsbezug richtet sich das nach dem jeweiligen Erbstatut, siehe Pflichtteilsrecht bei Auslandsvermögen.
Auslandsbezug: Wenn ein Beteiligter nicht in Deutschland lebt
Bei Familien mit Wohnsitzen in mehreren Staaten muss für jede Stufe der Kette gesondert geprüft werden, in welchem Umfang Deutschland besteuert. Maßgeblich ist § 2 ErbStG.
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| Konstellation der jeweiligen Stufe | Deutsche Steuerpflicht |
|---|---|
| Schenker oder Erwerber ist Inländer | unbeschränkt, der gesamte Erwerb weltweit (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) |
| Weder Schenker noch Erwerber ist Inländer | beschränkt, nur Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) |
Inländer ist, wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Deutsche Staatsangehörige bleiben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG auch ohne inländischen Wohnsitz Inländer, solange sie sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben. Zum Aufenthaltsbegriff siehe Gewöhnlicher Aufenthalt im Steuerrecht.
Daraus ergeben sich für die Kette einige Besonderheiten:
- Mittelsperson im Ausland, Letztbeschenkter in Deutschland: Die Weiterschenkung bleibt unbeschränkt steuerpflichtig, weil der Erwerber Inländer ist.
- Erstschenker in Deutschland, Mittelsperson und Letztbeschenkter im Ausland: Die erste Stufe ist unbeschränkt steuerpflichtig. Für die zweite kommt es darauf an, ob die Mittelsperson noch Inländer ist (Fünfjahresfrist) und ob der Gegenstand Inlandsvermögen ist. Erkennt das Finanzamt die Kette nicht an, gilt der in Deutschland ansässige Erstschenker als Schenker, mit voller Steuerpflicht und dem Freibetrag des direkten Verhältnisses.
- Beschränkte Steuerpflicht: Der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG wird nach § 16 Abs. 2 ErbStG anteilig gemindert, soweit innerhalb von zehn Jahren von derselben Person auch nicht der deutschen Steuer unterliegendes Vermögen erworben wurde.
- Erweiterte beschränkte Steuerpflicht: Ist ein Schenker in ein niedrig besteuerndes Land weggezogen und erfüllt er die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 AStG, kann § 4 AStG die deutsche Steuerpflicht über das Inlandsvermögen hinaus erweitern.
- Anteile an Kapitalgesellschaften: Wer Anteile im Sinne des § 17 EStG unentgeltlich auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person überträgt, kann nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AStG eine Besteuerung wie bei einer Veräußerung auslösen. Eine Mittelsperson im Ausland ist bei solchen Anteilen deshalb besonders kritisch, siehe Wegzugsteuer bei GmbH-Gesellschafteranteilen.
- Ausländische Schenkungsteuer: Der Wohnsitzstaat der Mittelsperson oder des Letztbeschenkten kann eine eigene Schenkungsteuer erheben. Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Schenkungen bestehen nur mit wenigen Staaten; sonst kommt allenfalls eine Anrechnung nach § 21 ErbStG in Betracht. Einzelheiten erläutert der Beitrag Erbschaftsteuer und Doppelbesteuerungsabkommen. Zum ausländischen Recht ist ein Berater vor Ort hinzuzuziehen.
Ein Wegzug während einer laufenden Kette kann die Steuerpflicht der zweiten Stufe verändern. Die Reihenfolge von Wegzug und Schenkungen sollte daher vorab geplant werden.
Verbindliche Auskunft vor der Umsetzung
Weil die Anerkennung von den Umständen des Einzelfalls abhängt und die Finanzverwaltung Kettenschenkungen in der Vergangenheit wiederholt nicht anerkannt hat, sollte vor der Umsetzung, jedenfalls vor größeren Übertragungen, eine verbindliche Auskunft des Finanzamts nach § 89 Abs. 2 AO beantragt werden. Sie bindet das Finanzamt an die Beurteilung des vollständig geschilderten, noch nicht verwirklichten Sachverhalts. Die Gebühr nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO richtet sich nach dem Gegenstandswert, also dem Wert der Auskunft für den Antragsteller. Bei größeren Vermögensübertragungen kann sie schnell im vierstelligen bis niedrigen fünfstelligen Euro-Bereich liegen. Sie ist gegen die Steuer abzuwägen, die bei einer Umqualifizierung in eine Direktschenkung droht. Bei Auslandsbezug kommt zusätzlich eine Auskunft im anderen Staat in Betracht.
Offen ist zudem die Rechtsentwicklung: Das Bundesverfassungsgericht verhandelt im Oktober 2026 in einem abstrakten Normenkontrollverfahren auf Antrag der Bayerischen Staatsregierung unter anderem über Freibeträge und Steuersätze (1 BvF 1/23). Bis zu einer Entscheidung gelten die dargestellten Regeln unverändert. Weitere legale Ansätze zur Planung zeigt der Beitrag Erbschaftsteuer legal vermeiden.
Fazit
Die Kettenschenkung ist eine anerkannte Gestaltung, um Freibeträge und Steuerklassen verschiedener Familienmitglieder zu nutzen. Sie trägt nur, wenn die Mittelsperson das Geschenk behalten dürfte und die Weiterschenkung ihre eigene Entscheidung ist; eine Weitergabepflicht führt zur Direktschenkung. Getrennte Urkunden, eine Klausel zur freien Verfügung, ein zeitlicher Abstand und eine Zehnjahresübersicht verringern das Risiko. Bei Auslandsbezug ist jede Stufe gesondert nach § 2 ErbStG zu prüfen.
Häufige Fragen
Ist eine Kettenschenkung legal?
Ja. Steuerlich anerkannt wird sie aber nur, wenn die Mittelsperson frei über den Gegenstand verfügen konnte und nicht zur Weitergabe verpflichtet war.
Wie lange muss zwischen den beiden Schenkungen liegen?
Eine gesetzliche Frist gibt es nicht; der BFH hat Weiterschenkungen am selben Tag anerkannt. Ein Abstand und getrennte Urkunden verbessern aber die Beweislage.
Funktioniert eine Kettenschenkung zwischen Geschwistern über die Eltern?
In der Regel nicht wie erhofft. Ein Kind, das seinen Eltern etwas schenkt, fällt in Steuerklasse II mit 20.000 Euro Freibetrag. Der erste Schritt ist damit nicht günstiger als die direkte Schenkung an die Schwester oder den Bruder.
Was passiert, wenn das Finanzamt die Kette nicht anerkennt?
Es behandelt den Vorgang als Schenkung des Erstschenkers an den Letztbeschenkten. Dann gilt nur der Freibetrag dieses Verhältnisses, bei Schwiegerkindern etwa 20.000 Euro, und die Steuerklasse dieses Verhältnisses.
Gilt die Kettenschenkung auch, wenn ein Beteiligter im Ausland lebt?
Grundsätzlich ja, aber jede Stufe wird gesondert nach § 2 ErbStG geprüft. Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften kann zusätzlich § 6 AStG greifen, und der ausländische Staat kann eigene Steuer erheben.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im internationalen Erbrecht, Steuerrecht und Vermögensschutz in München beraten Familien und Vermögensinhaber bei der Planung von Schenkungen innerhalb der Familie, von der Prüfung der Freibeträge über die Gestaltung getrennter Schenkungsverträge bis zu Übertragungen mit Beteiligten im Ausland. Dr. Fiala hat zu Fragen der Auswanderung und des Vermögensschutzes umfangreich publiziert. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation in einer Erstberatung besprechen zu lassen.