Non-Dom-Status oder Wegzug in einen Drittstaat: die deutsche Steuersicht

Non-Dom-Status oder Wegzug in einen Drittstaat: die deutsche Steuersicht

Non-Dom-Status oder Wegzug?

Wer über einen Wegzug aus Deutschland nachdenkt, hört häufig von zwei Wegen: dem Zuzug in einen Staat, der Zuzüglern einen sogenannten Non-Dom-Status oder ein anderes Sonderregime bietet, oder dem Wegzug in einen Staat außerhalb der EU, der natürliche Personen nicht mit Einkommensteuer belastet. Beide Wege werden oft als gleichwertige Varianten der Steuerplanung dargestellt. Aus deutscher Sicht unterscheiden sie sich jedoch deutlich, vor allem bei der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG und beim Schutz durch Doppelbesteuerungsabkommen.

Dieser Beitrag beschreibt, wie das deutsche Steuerrecht beide Konstellationen behandelt. Er gibt keine Empfehlung für ein bestimmtes Zielland und behandelt nicht das Steuerrecht anderer Staaten; dessen Inhalt ist stets mit einem Berater im Zielstaat zu klären. Die Grundlagen der Wegzugsbesteuerung erläutert der Beitrag Wegzugsbesteuerung vermeiden.

Was mit „Non-Dom-Status“ gemeint ist

Der Begriff stammt aus dem britischen Recht, das zwischen steuerlicher Ansässigkeit (residence) und Domizil (domicile) unterschied. Personen, die ansässig, aber nicht domiziliert waren, konnten ausländische Einkünfte nach der sogenannten remittance basis nur insoweit versteuern, als sie in das Vereinigte Königreich überwiesen wurden. Das Vereinigte Königreich hat dieses System zum 6. April 2025 durch ein neues, an die Ansässigkeit anknüpfendes Regime ersetzt. Einzelheiten des geltenden britischen Rechts sind mit einem Berater im Vereinigten Königreich zu klären.

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird „Non-Dom“ heute für verschiedene Sonderregime verwendet, die einige Staaten Zuzüglern einräumen: Besteuerung nur überwiesener Auslandseinkünfte, Pauschalsteuern oder befristete Befreiungen. Für die deutsche Beurteilung kommt es nicht auf die Bezeichnung an, sondern darauf, ob ein solches Regime die Steuerbelastung des Zuzüglers gegenüber der allgemeinen Besteuerung erheblich mindern kann.

Die zweite Konstellation ist der Wegzug in einen Staat, mit dem Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen hat. Als Beispiel für die Abkommenslage dient das Verhältnis zu den Vereinigten Arabischen Emiraten, mit denen seit dem 1. Januar 2022 kein Abkommen mehr besteht. Wie der Zielstaat selbst besteuert, ist mit einem Berater vor Ort zu klären.

Gemeinsame Ausgangslage: Ende der unbeschränkten Steuerpflicht

Für beide Wege gelten zunächst dieselben deutschen Voraussetzungen. Die unbeschränkte Steuerpflicht endet nur, wenn sowohl der Wohnsitz (§ 8 AO) als auch der gewöhnliche Aufenthalt (§ 9 AO) in Deutschland aufgegeben werden. Entscheidend ist, ob im Inland noch eine Wohnung mit tatsächlicher Verfügungsmacht vorgehalten wird, etwa mit jederzeitigem Zugang. Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt stets ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten, wobei kurzfristige Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben; ausgenommen sind reine Besuchs-, Erholungs- oder ähnliche private Aufenthalte bis zu einem Jahr. Wie diese Kriterien angewendet werden, beschreibt der Beitrag zum gewöhnlichen Aufenthalt im Steuerrecht.

Wer in den letzten zwölf Jahren mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war und in den letzten fünf Jahren zu mindestens einem Prozent an einer Kapitalgesellschaft beteiligt war (§ 17 EStG), unterliegt beim Wegzug der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG: Die Anteile gelten als zum gemeinen Wert veräußert. Für Wegzüge ab 2022 ist die frühere zinslose, unbefristete Stundung bei Wegzug in einen EU- oder EWR-Staat entfallen. Auf Antrag kann die Steuer in sieben Jahresraten entrichtet werden, in der Regel gegen Sicherheitsleistung (§ 6 Abs. 4 AStG). Kehrt der Steuerpflichtige bei nur vorübergehender Abwesenheit innerhalb von sieben Jahren zurück, kann der Steueranspruch entfallen; die Frist ist auf Antrag um bis zu fünf Jahre verlängerbar (§ 6 Abs. 3 AStG). Diese Rechtsfolgen hängen nicht davon ab, welches Steuersystem der Zielstaat hat. Einzelheiten enthält der Beitrag zur Wegzugsteuer bei GmbH-Gesellschafteranteilen.

Erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG

Der wichtigste Unterschied zwischen beiden Konstellationen zeigt sich bei § 2 AStG. Die Vorschrift erfasst Personen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht als Deutsche insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren, in einem niedrig besteuernden Gebiet oder in keinem Gebiet ansässig sind und wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland haben (§ 2 Abs. 1 bis 3 AStG). Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht gilt bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Wegzugsjahres und nur in Jahren, in denen die betroffenen Einkünfte 16.500 Euro übersteigen.

Niedrig ist die Besteuerung nach § 2 Abs. 2 AStG in zwei Fällen:

  • Nr. 1, Tarifvergleich: Die Einkommensteuer im Zuzugsstaat für eine dort ansässige unverheiratete Person mit einem zu versteuernden Einkommen von 77.000 Euro liegt um mehr als ein Drittel unter der deutschen Einkommensteuer.
  • Nr. 2, Vorzugsbesteuerung: Die Belastung der Person durch Steuern vom Einkommen kann im Zuzugsstaat aufgrund einer Vorzugsbesteuerung gegenüber der allgemeinen Besteuerung erheblich gemindert sein.

In beiden Fällen kann der Steuerpflichtige nachweisen, dass die von ihm tatsächlich zu entrichtenden Steuern mindestens zwei Drittel der Einkommensteuer betragen, die er bei unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland zu zahlen hätte. Dann liegt keine niedrige Besteuerung vor.

Die Entscheidung des BFH vom 14. Januar 2025 (IX R 37/21)

Für Sonderregime ist die zweite Alternative entscheidend. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14. Januar 2025 (IX R 37/21) entschieden, dass die britische Besteuerung nach der remittance basis eine Vorzugsbesteuerung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG sein kann. Im Streitfall war eine deutsche Staatsangehörige nach Großbritannien gezogen und bezog weiterhin Mieteinkünfte aus Deutschland sowie Zinsen und Dividenden von einer inländischen Bank; die Kapitalerträge überwies sie nicht in das Vereinigte Königreich.

Nach dem Gesetzeswortlaut („gemindert sein kann“) genügt es, dass der ausländische Staat eine solche Vorzugsbesteuerung einräumt und der Steuerpflichtige deren persönliche Voraussetzungen erfüllt. Zugleich hat der BFH § 2 AStG als verfassungsgemäß und mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen.

Die Entscheidung betraf das inzwischen ersetzte britische Regime. Ihre Begründung knüpft aber an den Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG an. Andere Regime, die ausschließlich Zuzüglern eine erhebliche Minderung der Steuerlast gegenüber der allgemeinen Besteuerung ermöglichen, dürften deshalb nach denselben Maßstäben zu prüfen sein, auch wenn es dazu bislang keine weitere höchstrichterliche Entscheidung gibt. Wer in einen Staat mit einem solchen Regime zieht, kann also nicht darauf vertrauen, dass ein moderates allgemeines Steuerniveau vor § 2 AStG schützt. Maßgeblich ist, ob ihm eine Vorzugsbesteuerung offensteht und ob der Zwei-Drittel-Nachweis gelingt.

Unklare Rechtslage: verbindliche Auskunft einholen. Wo die steuerliche Beurteilung in Deutschland nicht gesichert ist oder sich absehbar ändern kann, gehört vor die Umsetzung ein Antrag auf verbindliche Auskunft beim Finanzamt (§ 89 Abs. 2 AO). Sie bindet das Finanzamt für einen genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalt an die erteilte Beurteilung und ist gebührenpflichtig. Rät der steuerliche Berater in einer solchen Lage nicht dazu, handelt er aus unserer Sicht verantwortungslos: Der Mandant riskiert, Jahre später um das Ergebnis prozessieren zu müssen, und das kostet Zeit und Geld.

Doppelbesteuerungsabkommen: Schutz und Grenzen

Staaten mit Abkommen

Besteht mit dem Zielstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen, begrenzt es die deutschen Besteuerungsrechte auch im Rahmen des § 2 AStG, und bei einer Doppelansässigkeit ordnet die Tie-Breaker-Regel die Person einem Staat zu. Der Tie-Breaker ersetzt aber nicht die Prüfung nach §§ 8, 9 AO: Wer seine deutsche Wohnung behält, bleibt unbeschränkt steuerpflichtig. Wird er nach dem Abkommen dem anderen Staat zugeordnet und verliert Deutschland dadurch das Besteuerungsrecht an Anteilen, kann bereits das die Wegzugsbesteuerung auslösen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AStG). Die Grundlagen erläutert der Beitrag zu Doppelbesteuerungsabkommen für Auswanderer.

Für Sonderregime, die nur überwiesene Einkünfte besteuern, enthalten einzelne deutsche Abkommen sogenannte Überweisungsklauseln (Remittance-Base-Klauseln), etwa Art. 24 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich. Danach gewährt Deutschland Abkommensvergünstigungen, etwa die Ermäßigung einer deutschen Quellensteuer, nur für den Teil der Einkünfte, der im anderen Staat tatsächlich besteuert wird. Nach einem Merkblatt des Bundeszentralamts für Steuern ist dafür gegebenenfalls nachzuweisen, dass die Einkünfte in den anderen Staat überwiesen wurden oder dort der Besteuerung unterliegen; das Merkblatt wendet diese Verfahrensweise auf Antragsteller aus Irland entsprechend an. Wer unter einem Sonderregime lebt, muss also damit rechnen, dass deutsche Quellensteuern auf nicht überwiesene Einkünfte nicht ermäßigt werden. Wie der Steuerabzug auf Kapitalerträge nach dem Wegzug funktioniert, beschreibt der Beitrag zur Quellensteuer auf Kapitalerträge nach dem Wegzug.

Staaten ohne Abkommen: der Fall Vereinigte Arabische Emirate

Das Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Arabischen Emiraten ist mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft getreten, nachdem Deutschland im Juni 2021 mitgeteilt hatte, es nicht zu verlängern. In der Übersicht des Bundesfinanzministeriums zum Stand 1. Januar 2026 sind keine Verhandlungen über ein neues Abkommen aufgeführt; es besteht lediglich ein Abkommen für Schifffahrt und Luftfahrt.

Für einen Wegzug in einen Staat ohne Abkommen folgt daraus:

  • Es gibt keine Tie-Breaker-Regel. Bleibt ein Wohnsitz in Deutschland bestehen, bleibt es bei der unbeschränkten Steuerpflicht mit dem Welteinkommen.
  • Deutsche Quellensteuern werden nicht durch ein Abkommen begrenzt.
  • Eine Doppelbesteuerung wird nicht durch einen Methodenartikel vermieden; es bleibt bei den einseitigen deutschen Regeln.
  • Erhebt der Zielstaat keine Einkommensteuer auf natürliche Personen, liegt eine niedrige Besteuerung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 AStG nahe, und der Zwei-Drittel-Nachweis wird regelmäßig kaum gelingen. Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht wird dann auch nicht durch ein Abkommen begrenzt.

Fehler bei der Wohnsitzaufgabe wiegen in dieser Konstellation daher schwerer als bei einem Wegzug in einen Abkommensstaat.

Die beiden Konstellationen im Vergleich

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Deutsche Rechtsfrage Zuzugsstaat mit Sonderregime und Abkommen Staat ohne Einkommensteuer und ohne Abkommen
Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt Nach §§ 8, 9 AO erforderlich; Tie-Breaker regelt nur die Zuordnung nach dem Abkommen Nach §§ 8, 9 AO erforderlich; kein Tie-Breaker
Wegzugsbesteuerung § 6 AStG Greift bei Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG Greift bei Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG
Niedrige Besteuerung § 2 AStG Über Vorzugsbesteuerung (Nr. 2) möglich, Zwei-Drittel-Nachweis im Einzelfall Regelmäßig über Tarifvergleich (Nr. 1), Nachweis regelmäßig schwierig
Begrenzung durch Abkommen Ja, nach Maßgabe des Abkommens Nein
Deutsche Quellensteuern Ermäßigung nach Abkommen, bei Überweisungsklauseln nur für besteuerte Einkünfte Keine Ermäßigung nach Abkommen
Sozialversicherung Innerhalb der EU Koordinierung nach VO (EG) 883/2004 Kein Sozialversicherungsabkommen mit den VAE

Sozialversicherung

Die deutsche Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung knüpfen grundsätzlich an eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Inland oder an einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland an (§ 3 SGB IV). Ob eine gesetzliche Krankenversicherung nach dem Wegzug endet oder fortgeführt werden kann, hängt vom Versicherungsstatus ab; die Pflichtmitgliedschaft Beschäftigter endet etwa mit dem Ende der Beschäftigung (§ 190 Abs. 2 SGB V). Die Einzelheiten sind vor dem Wegzug mit der Krankenkasse zu klären; Hinweise gibt der Beitrag zur Kündigung der gesetzlichen Krankenversicherung bei Auswanderung.

Bei einem Umzug innerhalb von EU und EWR bestimmt die Verordnung (EG) Nr. 883/2004, welches Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist, und ermöglicht die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten. Im Verhältnis zum Vereinigten Königreich gilt das Protokoll zur sozialen Sicherheit im Handels- und Kooperationsabkommen. Mit den Vereinigten Arabischen Emiraten besteht kein Sozialversicherungsabkommen. Privat Versicherte können ihren Vertrag nach § 204 Abs. 5 VVG als Anwartschaftsversicherung fortführen, um eine spätere Rückkehr ohne neue Gesundheitsprüfung zu ermöglichen.

Gesellschafter mit Auslandsgesellschaften

Wer nach dem Wegzug eine ausländische Gesellschaft hält, deren passive Einkünfte einer Belastung von weniger als 15 Prozent unterliegen (§ 8 Abs. 5 AStG), sollte § 5 AStG kennen: Ist der Gesellschafter eine Person im Sinne des § 2 AStG (mindestens fünf Jahre unbeschränkte Steuerpflicht als Deutscher und niedrige Besteuerung im Zuzugsstaat), werden ihm Zwischeneinkünfte der Gesellschaft zugerechnet, soweit sie nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG sind. Die Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7 AStG setzt dagegen unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschafter voraus und greift nach einem vollständigen Wegzug in der Regel nicht mehr. Bleibt eine deutsche GmbH bestehen und wird nur die Geschäftsführung ins Ausland verlegt, stellen sich eigene Fragen der Ansässigkeit der Gesellschaft.

Checkliste aus deutscher Sicht

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Schritt Inhalt
1. Wohnsitzaufgabe Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt nach §§ 8, 9 AO planen und dokumentieren
2. § 6 AStG Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG erfassen, Ratenzahlung oder Rückkehrfall prüfen
3. § 2 AStG Tarifvergleich, Vorzugsbesteuerung nach BFH IX R 37/21, Zwei-Drittel-Nachweis, Inlandsinteressen
4. Abkommenslage Besteht ein Abkommen, enthält es eine Überweisungsklausel, gibt es einen Tie-Breaker
5. Quellensteuern Deutsche Kapitalerträge und Erstattungsmöglichkeiten prüfen
6. Sozialversicherung Kranken- und Rentenversicherung mit den Trägern klären
7. Meldungen Abmeldung nach § 17 Abs. 2 BMG; bei Ratenzahlung oder Rückkehrfall die Mitteilungspflichten nach § 6 Abs. 5 AStG
8. Ausländisches Recht Steuerliche Behandlung im Zielstaat mit einem Berater vor Ort klären

Beispiel

Beispiel: Clara, deutsche Staatsangehörige, war 20 Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und zieht in einen anderen EU-Staat. Angenommen, der Zielstaat gewährt Zuzüglern auf Antrag eine Pauschalbesteuerung ihrer Auslandseinkünfte. Clara behält ein vermietetes Haus in Leipzig mit Mieteinkünften von 40.000 Euro im Jahr. Angenommen, das allgemeine Steuerniveau im Zielstaat ist moderat, sodass der Tarifvergleich nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 AStG nicht greift. Weil ihr aber eine Vorzugsbesteuerung offensteht, ist nach der Rechtsprechung des BFH zu prüfen, ob eine niedrige Besteuerung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG vorliegt und ob ihr der Zwei-Drittel-Nachweis gelingt. Liegen zudem wesentliche Inlandsinteressen vor, kann die erweiterte beschränkte Steuerpflicht für bis zu zehn Jahre greifen, soweit das Abkommen Deutschland die Besteuerung erlaubt. Die Mieteinkünfte aus Leipzig darf Deutschland nach den üblichen Abkommensregeln ohnehin besteuern. Die Zahlen sind fiktiv.

Fazit

Non-Dom-Status und Wegzug in einen Staat ohne Einkommensteuer sind aus deutscher Sicht keine austauschbaren Varianten. In beiden Fällen gelten dieselben Anforderungen an die Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt und dieselbe Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG. Unterschiede zeigen sich bei § 2 AStG und beim Abkommensschutz: Bei Sonderregimen kann nach dem Urteil des BFH vom 14. Januar 2025 (IX R 37/21) schon die Möglichkeit einer Vorzugsbesteuerung zu einer niedrigen Besteuerung führen, während ein Abkommen die deutschen Besteuerungsrechte begrenzt und Überweisungsklauseln die Entlastung einschränken können. Bei einem Wegzug in einen Staat ohne Abkommen liegt die niedrige Besteuerung meist auf der Hand, und es fehlt jeder abkommensrechtliche Rückhalt. Welche Folgen sich im Einzelfall ergeben, hängt von Vermögensstruktur, Inlandsinteressen und der Abkommenslage ab.

FAQ

Was bedeutet Non-Dom-Status für die deutsche Steuer?

Das deutsche Recht kennt den Begriff nicht. Entscheidend ist, ob ein ausländisches Sonderregime eine Vorzugsbesteuerung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG ist. Dann kann die erweiterte beschränkte Steuerpflicht greifen.

Was hat der BFH im Verfahren IX R 37/21 entschieden?

Dass die britische remittance basis eine Vorzugsbesteuerung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG sein kann. Nach dem Gesetzeswortlaut genügt es, dass der Staat sie einräumt und der Steuerpflichtige die persönlichen Voraussetzungen erfüllt.

Schützt ein Doppelbesteuerungsabkommen vor der Wegzugsbesteuerung?

Nein. § 6 AStG knüpft an das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht an. Eine Zuordnung zum anderen Staat nach dem Abkommen kann die Wegzugsbesteuerung sogar selbst auslösen.

Gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Arabischen Emiraten?

Nein. Das frühere Abkommen ist mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft getreten. Nach der Übersicht des Bundesfinanzministeriums zum 1. Januar 2026 laufen keine Verhandlungen über ein neues Abkommen.

Kann ich die niedrige Besteuerung widerlegen?

Ja, wenn Sie nachweisen, dass Ihre tatsächlich zu zahlenden Steuern mindestens zwei Drittel der deutschen Einkommensteuer bei unbeschränkter Steuerpflicht erreichen. In einem Staat ohne Einkommensteuer gelingt das nur ausnahmsweise.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im internationalen Steuer- und Gesellschaftsrecht in München begleiten Mandanten bei der deutschen steuerlichen Beurteilung eines Wegzugs, von der Wegzugsbesteuerung über die Prüfung des § 2 AStG bis zur Abstimmung mit Beratern im Zielstaat. Dr. Fiala hat zu steuer- und vermögensrechtlichen Fragen umfangreich publiziert. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihr Vorhaben in einer Erstberatung besprechen zu lassen.

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