Pflichtteilsstrafklausel bei internationalem Erbfall: Wirkung und Grenzen

Pflichtteilsstrafklausel bei internationalem Erbfall: Wirkung und Grenzen

Pflichtteilsstrafklausel international

Eine Pflichtteilsstrafklausel bei internationalem Erbfall wirkt sicher nur, wenn das anwendbare Erbrecht ein Pflichtteilsrecht kennt, an das sie anknüpfen kann, und die Verfügung, meist ein gemeinschaftliches Testament, nach dem für ihre Errichtung maßgeblichen Recht zulässig war. Nach einem Wegzug können beide Rechte auseinanderfallen, deshalb ist die Klausel vor und nach einem Umzug zu prüfen.

Die Pflichtteilsstrafklausel gehört zu den am häufigsten verwendeten Bausteinen im Berliner Testament. Sie soll verhindern, dass Kinder beim Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil verlangen und den überlebenden Ehegatten finanziell belasten. Bei einem internationalen Erbfall, etwa nach einem Wegzug, bei einem ausländischen Ehegatten oder bei Vermögen im Ausland, ist offen, ob die Klausel überhaupt wirkt. Eine Pflichtteilsstrafklausel bei internationalem Erbfall hängt davon ab, welches Recht auf die Erbfolge anzuwenden ist, ob das gemeinschaftliche Testament nach dem für seine Errichtung maßgeblichen Recht zulässig ist und ob ein Pflichtteilsrecht nach dem Erbstatut überhaupt in der deutschen Form besteht. Dieser Beitrag erläutert zuerst die Klausel nach deutschem Recht und beantwortet dann die Fragen, die sich bei Auslandsbezug stellen. Das Berliner Testament insgesamt, einschließlich Form und Bindung, behandelt der Beitrag Berliner Testament bei Auslandsbezug; hier geht es allein um die Strafklausel. Das ausländische Recht selbst wird nicht dargestellt; dafür ist ein Berater vor Ort hinzuzuziehen. Rechtsstand ist Oktober 2026.

Die Klausel nach deutschem Recht

Ausgangslage im Berliner Testament

Beim Berliner Testament setzen sich Ehegatten gegenseitig zu Erben ein und bestimmen die Kinder zu Schlusserben des Längstlebenden. Beim ersten Erbfall sind die Kinder damit enterbt. Als Abkömmlinge sind sie aber pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil beträgt nach § 2303 Abs. 1 BGB die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein Geldanspruch gegen den Erben, der mit dem Erbfall entsteht. Der überlebende Ehegatte kann dadurch in Liquiditätsprobleme geraten, etwa wenn das Vermögen im Familienheim gebunden ist.

Beispiel (fiktive Zahlen): Das Ehepaar Lena und Karl hat zwei Kinder und lebt im gesetzlichen Güterstand. Karl stirbt, der Nachlass beträgt 600.000 Euro. Der gesetzliche Erbteil jedes Kindes ist ein Viertel, der Pflichtteil damit ein Achtel, also 75.000 Euro je Kind. Fordert ein Kind diesen Betrag, muss Lena ihn zahlen, auch wenn sie dafür das Haus belasten muss.

Was die Klausel bewirkt

Die Pflichtteilsstrafklausel knüpft an das Verlangen des Pflichtteils beim ersten Erbfall eine Folge für den zweiten: Das Kind, das fordert, wird auch beim Tod des Längstlebenden auf den Pflichtteil gesetzt oder von der Schlusserbfolge ausgeschlossen. Sie schließt den Pflichtteil nicht aus, sie macht sein Verlangen unattraktiv. Rechtlich handelt es sich um eine bedingte Anordnung, die sich nach dem Wortlaut und dem Willen der Ehegatten bestimmt (§§ 133, 2084 BGB). Eine gesetzliche Regelung gibt es nicht.

Auslegungsfragen

Praktisch streitig ist vor allem, was „Verlangen“ oder „Geltendmachen“ bedeutet. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 1. Februar 2022 (21 W 182/21) entschieden, dass im dort beurteilten Fall das bloße Verlangen nach Korrektur eines Nachlassverzeichnisses die Klausel nicht auslöste, weil sie das Geltendmachen des Pflichtteils voraussetzte. Mit Beschluss vom 21. Februar 2023 (21 W 104/22) hat dasselbe Gericht bei einer Klausel, die nicht nur an das Verlangen, sondern auch an den Erhalt des Pflichtteils anknüpfte, einen tatsächlichen Mittelabfluss vorausgesetzt. Andere Gerichte haben bei anderem Wortlaut anders entschieden. Das zeigt: Ob die Klausel greift, hängt vom Wortlaut ab, und ungenaue Klauseln erzeugen Streit.

Typische Gestaltungsfragen sind:

  • Löst bereits ein Auskunftsverlangen nach § 2314 BGB die Folge aus, oder erst die Zahlungsforderung?
  • Gilt die Folge auch, wenn ein Sozialhilfeträger den Anspruch überleitet?
  • Was passiert mit den Abkömmlingen des fordernden Kindes?
  • Soll der Überlebende die Folge aufheben können, etwa nach einer Versöhnung? Wegen der Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen (§§ 2270, 2271 BGB) ist das nach dem ersten Erbfall im Grundsatz nur möglich, wenn das Testament eine Änderungsbefugnis vorsieht oder der Überlebende das ihm Zugewendete ausschlägt (§ 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Eine Weiterentwicklung ist die sogenannte Jastrow’sche Klausel, bei der den nicht fordernden Kindern ein Vermächtnis zugewendet wird. Häufig soll sie die Freibeträge der Kinder nach dem erstversterbenden Elternteil nutzen. Das gelingt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs regelmäßig nicht, wenn das Vermächtnis erst beim Tod des überlebenden Ehegatten fällig wird: Der Überlebende kann es beim ersten Erbfall nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehen, und die Kinder versteuern es beim zweiten Erbfall als Erwerb vom überlebenden Elternteil (§ 6 Abs. 4 ErbStG), sodass ihnen nur dessen Freibetrag zur Verfügung steht (Urteil vom 11. Oktober 2023, II R 34/20). Wer den Freibetrag nach dem ersten Elternteil nutzen will, braucht eine andere Gestaltung, etwa ein sofort fälliges Vermächtnis. Die steuerlichen Wirkungen jeder dieser Gestaltungen sind Gegenstand eigener Fragen; sie gehören in die Hand eines Steuerberaters. Bei unklarer Rechtslage sollten steuerliche Folgen vor der Umsetzung durch eine verbindliche Auskunft des Finanzamts abgesichert werden (§ 89 Abs. 2 AO).

Für Ehepaare, die ein älteres Testament besitzen, ergibt sich daraus eine einfache Prüfreihenfolge: zuerst den Wortlaut der Klausel lesen, dann klären, ob sich seit der Errichtung Wohnsitz, Staatsangehörigkeit oder Vermögen verändert haben, und erst danach entscheiden, ob eine Anpassung nötig ist. Solange beide Ehegatten leben und testierfähig sind, lässt sich ein gemeinschaftliches Testament regelmäßig noch gemeinsam ändern oder durch eine notarielle Urkunde ersetzen. Nach dem ersten Erbfall ist der Spielraum des Überlebenden deutlich kleiner.

Wann der Auslandsbezug die Klausel berührt

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Konstellation Prüffrage
Ehepaar zieht nach Testamentserrichtung ins Ausland Welches Erbrecht gilt im Todesfall?
Ein Ehegatte hat eine andere Staatsangehörigkeit Ist eine Rechtswahl möglich und gewollt?
Immobilie oder Konto im Ausland Gilt für diesen Teil dasselbe Erbstatut oder spaltet sich der Nachlass?
Kind lebt im Ausland Welches Recht gilt für das Verlangen, wo wird es durchgesetzt?
Testament im Ausland errichtet Formgültig und inhaltlich zulässig?

Erstens: Welches Erbrecht gilt?

Für Gerichte in Deutschland und den übrigen an der Verordnung teilnehmenden Mitgliedstaaten, also ohne Dänemark und Irland, bestimmt die Erbrechtsverordnung das anwendbare Recht, auch wenn dies das Recht eines Drittstaats ist (Art. 20 EuErbVO). Nach Art. 21 Abs. 1 EuErbVO gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der Erblasser im Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; nach Art. 22 EuErbVO kann das Recht der Staatsangehörigkeit gewählt werden. Das nach diesen Regeln bestimmte Recht regelt auch die Pflichtteilsrechte und andere Beschränkungen der Testierfreiheit (Art. 23 Abs. 2 EuErbVO). Für die Strafklausel heißt das: Ob und in welcher Form ein Pflichtteil besteht, entscheidet das Erbstatut zum Todeszeitpunkt. Zulässigkeit, materielle Wirksamkeit und Auslegung der Verfügung folgen dagegen dem Recht, das im Zeitpunkt der Errichtung für die Erbfolge gegolten hätte (Art. 24 bis 26 EuErbVO). Beide Rechte können nach einem Wegzug auseinanderfallen.

Die Rechtswahl muss in einer Verfügung von Todes wegen ausdrücklich erklärt sein oder sich eindeutig aus ihr ergeben. Einzelheiten zur Wahl des deutschen Rechts finden Sie im Beitrag Testament bei Wohnsitz im Ausland. Ein Wegzug ohne Rechtswahl kann dazu führen, dass ein ausländisches Recht gilt. Manche Rechtsordnungen kennen kein deutsches Pflichtteilsrecht, sondern eine Beteiligung am Nachlass selbst. Eine auf das deutsche Geldanspruchsmodell zugeschnittene Klausel kann dann ins Leere laufen. Wie das ausländische Recht im Einzelnen lautet, klärt ein Berater vor Ort.

Zweitens: Ist das gemeinschaftliche Testament zulässig?

Die Klausel steht meist in einem gemeinschaftlichen Testament. Manche Rechtsordnungen lassen gemeinschaftliche Testamente nicht zu oder behandeln die Bindung anders. Maßgeblich ist nicht das Recht beim Tod, sondern das Recht, das bei Errichtung für die Erbfolge gegolten hätte (Art. 24 Abs. 1, Art. 25 EuErbVO). Der Bundesgerichtshof hat wechselbezügliche Verfügungen, die Ehegatten in zwei getrennten, inhaltsgleichen Urkunden errichtet hatten, als Erbvertrag im Sinne der Verordnung behandelt (Beschluss vom 24. Februar 2021, IV ZB 33/20); für Bindung und Wirksamkeit war dann eine Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 3 EuErbVO maßgeblich. Ob ein in einer Urkunde errichtetes gemeinschaftliches Testament nach Art. 24 oder nach Art. 25 EuErbVO zu beurteilen ist, hat der Bundesgerichtshof offengelassen; die Literatur ist uneinheitlich. Der Beschluss betraf zudem eine Errichtung vor dem 17. August 2015. Sicher ist die Gestaltung, wenn beide Ehegatten im Testament ausdrücklich ihr Heimatrecht wählen (Art. 22 EuErbVO) und diese Wahl ausdrücklich auch auf Zulässigkeit, Wirksamkeit und Bindung erstrecken (Art. 24 Abs. 2, Art. 25 Abs. 3 EuErbVO); dann führen beide Einordnungen zum selben Recht. Ein späterer Wegzug nimmt einem bei Errichtung wirksamen Testament die Grundlage daher nicht ohne Weiteres. War das Testament jedoch unzulässig, kann auch die Klausel entfallen. Wie ein gemeinschaftliches Testament einzuordnen ist, behandelt der Beitrag Berliner Testament bei Auslandsbezug. Ob ein Erbvertrag eine Alternative ist, muss nach Art. 25 EuErbVO gesondert geprüft werden, denn auch er ist nicht in jeder Rechtsordnung zulässig, siehe Erbvertrag statt Testament bei internationalem Vermögen.

Drittens: Ordre public und deutscher Pflichtteil

Wird ausländisches Recht angewandt, das keinen bedarfsunabhängigen Pflichtteil kennt, kann der deutsche ordre public eingreifen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29. Juni 2022 (IV ZR 110/21) entschieden: Hatte der Erblasser englisches Recht gewählt, kann dessen Anwendung nach Art. 35 EuErbVO offensichtlich mit der deutschen öffentlichen Ordnung unvereinbar sein, wenn ein Kind keinen bedarfsunabhängigen Pflichtteil erhält und der Sachverhalt einen hinreichend starken Inlandsbezug hat. In dem Fall wurde deutsches Pflichtteilsrecht angewandt und der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB bestätigt.

Für die Praxis bedeutet das zweierlei. Erstens: Eine Rechtswahl zugunsten eines Rechts ohne Pflichtteil schützt den Nachlass nicht zuverlässig vor Pflichtteilsansprüchen deutscher Kinder. Zweitens: Dann kann die Pflichtteilsstrafklausel wieder an Bedeutung gewinnen, weil das Verlangen nach deutschem Recht möglich bleibt. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, hängt vom Inlandsbezug ab und ist nicht schematisch zu beantworten. Die Hintergründe zum Pflichtteil bei Auslandsvermögen beschreibt der Beitrag Pflichtteilsrecht bei Auslandsvermögen.

Viertens: Nachlassspaltung und Auslandsvermögen

Das Erbstatut erfasst grundsätzlich den gesamten Nachlass. Dennoch kann eine tatsächliche Spaltung entstehen, wenn ein Staat außerhalb der Verordnung Vermögen in seinem Gebiet nach eigenem Recht behandelt. Dann gilt die Strafklausel nur für den Teil des Nachlasses, der deutschem Recht unterliegt. Verlangt ein Kind den Pflichtteil nur in Bezug auf das Auslandsvermögen, ist offen, ob das die Klausel auslöst; der Wortlaut sollte darauf eingehen. Praktisch relevant ist außerdem, dass der Pflichtteil ein Geldanspruch gegen den Erben ist. Soll in Vermögen im Ausland vollstreckt werden, hängt das davon ab, ob ein deutscher Titel dort anerkannt und vollstreckt wird.

Fünftens: Wohnsitzwechsel zwischen den Erbfällen

Das Erbstatut ist wandelbar. Es wird jeweils im Todeszeitpunkt bestimmt. Zieht der überlebende Ehegatte nach dem ersten Erbfall ins Ausland, kann für den zweiten Erbfall ein anderes Recht gelten als für den ersten. Die Klausel, die im ersten Erbfall deutschem Recht unterlag, entfaltet ihre Wirkung im zweiten Erbfall nach dem dann maßgeblichen Recht. Eine Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO kann diese Unsicherheit verringern; jeder Ehegatte kann dabei aber nur das Recht eines Staates wählen, dem er angehört. Ihre Folgen sind sorgfältig zu prüfen, weil sie nach dem Tod des Erstversterbenden die Gestaltungsfreiheit des Überlebenden beeinflusst.

Alternativen und Ergänzungen

Die Klausel ist nur eine von mehreren Möglichkeiten, den Pflichtteil im ersten Erbfall zu steuern:

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Instrument Wirkung Grenze bei Auslandsbezug
Pflichtteilsverzicht (§ 2346 BGB) Der Verzichtende hat keinen Pflichtteilsanspruch mehr Notarielle Form; Wirkung bei ausländischem Erbstatut gesondert prüfen
Erbvertrag Bindung und Verzicht in einer Urkunde Nicht jede Rechtsordnung erkennt ihn an
Pflichtteilsstundung (§ 2331a BGB) Aufschub bei unbilliger Härte für den Erben Auf Antrag im Einzelfall
Strafklausel mit Vermächtnis (Jastrow) Zusätzlicher Anreiz Steuerliche Fragen, Auslegung

Zum Verzicht bei internationalem Bezug siehe Pflichtteilsverzicht im internationalen Erbfall. Die Grundlagen des Pflichtteils im Inlandsfall erläutert der Beitrag Pflichtteil der Kinder.

Fristen im Überblick

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Frist Norm Hinweis
Ausschlagung des Erbes § 1944 BGB: sechs Wochen, bei Auslandsbezug sechs Monate Beginn mit Kenntnis, bei Testament frühestens mit Bekanntgabe
Pflichtteilsanspruch §§ 195, 199 BGB: drei Jahre Beginn mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte vom Erbfall und von der beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt hat; gilt bei deutschem Erbstatut
Auskunft § 2314 BGB Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

Sechs Monate statt sechs Wochen gelten nach § 1944 Abs. 3 BGB, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhält. Ob und wie sich eine Ausschlagung auf Pflichtteil und Klausel auswirkt, ist im Einzelfall zu prüfen.

Drei Fehler, die Laien häufig machen

  1. Die Klausel unverändert aus einer Vorlage übernehmen. Ohne klare Definition des Verlangens, ohne Regelung für Abkömmlinge und Sozialhilfeträger entstehen Streit und Auslegungsrisiken.
  2. Den Wegzug nicht bedenken. Nach dem Umzug gilt ohne Rechtswahl möglicherweise ein anderes Recht, und die Klausel passt nicht mehr.
  3. Auf eine Rechtswahl als Pflichtteilsschutz vertrauen. Der deutsche ordre public kann den Pflichtteil bei starkem Inlandsbezug trotz Rechtswahl sichern.

Fazit

Die Pflichtteilsstrafklausel funktioniert verlässlich nur, wenn deutsches Erbrecht gilt und der Wortlaut sorgfältig gewählt ist. Bei Auslandsbezug sind vier Fragen vorab zu klären: Welches Erbrecht gilt, nach welchem Recht ist das gemeinschaftliche Testament zulässig, welchen Einfluss hat der deutsche ordre public, und wie wirkt sich ein Statutenwechsel zwischen den Erbfällen aus? Eine Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO, eine auf das Erbstatut abgestimmte Formulierung und, wo es passt, ein Pflichtteilsverzicht sind die gängigen Bausteine. Was ausländisches Recht im Einzelnen anordnet, muss ein Berater vor Ort beantworten.

Häufige Fragen

Gilt meine Pflichtteilsstrafklausel nach einem Umzug ins Ausland weiter?

Nicht ohne Weiteres. Ob die Verfügung wirksam und zulässig ist, richtet sich nach dem Recht im Zeitpunkt der Errichtung, ob ein Pflichtteil besteht, nach dem Erbstatut im Todeszeitpunkt. Gilt dann ausländisches Recht, kann die Klausel ganz oder teilweise wirkungslos sein.

Verhindert die Klausel den Pflichtteil?

Nein. Der Pflichtteil kann durch eine Klausel nicht ausgeschlossen werden. Sie knüpft an sein Verlangen beim ersten Erbfall eine Folge für den zweiten Erbfall.

Löst ein Auskunftsverlangen die Klausel aus?

Das hängt vom Wortlaut ab. Gerichte haben bei unterschiedlichen Formulierungen unterschiedlich entschieden. Eine klare Regelung im Testament vermeidet den Streit.

Kann ich mit einer Rechtswahl den Pflichtteil ausschließen?

Nicht zuverlässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei starkem Inlandsbezug der deutsche ordre public eingreifen und deutsches Pflichtteilsrecht zur Anwendung bringen.

Muss ich eine bestehende Klausel anpassen?

Nach Wegzug, Heirat eines ausländischen Partners oder dem Erwerb von Auslandsvermögen sollte die Klausel auf Wirksamkeit und Passgenauigkeit geprüft werden. Eine Änderung ist nach dem ersten Erbfall nur eingeschränkt möglich.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im internationalen Erbrecht, Steuerrecht und Vermögensschutz in München beraten Ehepaare und Erben mit Auslandsbezug bei der Pflichtteilsgestaltung, von der Rechtswahl über die Formulierung der Strafklausel bis zu Pflichtteilsverzicht und Erbvertrag. Dr. Fiala hat zu Fragen der Auswanderung und des Vermögensschutzes umfangreich publiziert. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation in einer Erstberatung besprechen zu lassen.

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