Viele Ehepaare haben ihr Berliner Testament vor Jahren selbst geschrieben: gegenseitige Einsetzung als Alleinerben, nach dem Tod des Längerlebenden erben die Kinder. Kommt ein Auslandsbezug hinzu, stellt sich die Frage nach der Wirksamkeit des Berliner Testaments bei Auslandsbezug neu, etwa durch einen Umzug in den Ruhestand ins Ausland, einen Ehegatten mit anderer Staatsangehörigkeit, eine Ferienimmobilie oder Kinder mit Wohnsitz im Ausland. Ist die Urkunde formgültig? Bleibt der überlebende Ehegatte gebunden? Und welches Erbrecht entscheidet am Ende über die Verteilung?
Dieser Beitrag ordnet das gemeinschaftliche Testament nach §§ 2265 ff. BGB in die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012, EuErbVO) ein. Die allgemeinen Regeln zum anwendbaren Erbrecht bei Wegzug sind im Beitrag zum internationalen Erbrecht bei Auswanderung dargestellt; hier geht es um die Besonderheiten des Ehegattentestaments. Rechtsstand: Oktober 2026.
Was ein Berliner Testament nach deutschem Recht ausmacht
Ein gemeinschaftliches Testament können nach § 2265 BGB nur Ehegatten errichten, eingetragene Lebenspartner über § 10 Abs. 4 LPartG. Privatschriftlich genügt es nach § 2267 BGB, wenn ein Ehegatte das Testament eigenhändig schreibt und unterschreibt und der andere eigenhändig mitunterzeichnet. Daneben ist die notarielle Beurkundung möglich.
Nach der Auslegungsregel des § 2269 Abs. 1 BGB wird der Dritte, der nach dem Tod des Längerlebenden den beiderseitigen Nachlass erhalten soll, im Zweifel als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt (Einheitslösung). Die Kinder sind dann Schlusserben.
Den Kern bildet die Bindungswirkung:
- Wechselbezüglichkeit (§ 2270 BGB): Verfügungen, die der eine Ehegatte nicht ohne die des anderen getroffen hätte, stehen und fallen miteinander. Bei gegenseitiger Erbeinsetzung wird das im Zweifel vermutet. Wechselbezüglich können nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts sein (§ 2270 Abs. 3 BGB).
- Widerruf zu Lebzeiten (§ 2271 Abs. 1 BGB): Er ist nur in der Form des § 2296 BGB möglich, also durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten. Ein heimliches neues Testament genügt nicht.
- Bindung nach dem ersten Erbfall (§ 2271 Abs. 2 BGB): Mit dem Tod des Erstversterbenden erlischt das Widerrufsrecht. Der Überlebende kann sich grundsätzlich nur noch durch Ausschlagung des Zugewendeten lösen, sofern kein Änderungsvorbehalt vereinbart ist.
Gerade diese Bindung ist bei Auslandsbezug anfällig, weil manche ausländische Rechtsordnungen eine vertragsähnliche Bindung in einem Testament nicht kennen.
Drei Prüfungsebenen: Form, Errichtungsstatut, Erbstatut
Typische Auslöser für einen Auslandsbezug sind ein späterer Umzug ins Ausland, unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, die Errichtung im Ausland, Vermögen im Ausland oder Schlusserben im Ausland. Die EuErbVO trennt dann mehrere Ebenen mit eigenen Anknüpfungen:
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| Ebene | Frage | Maßgebliche Regel |
|---|---|---|
| Form | Ist die Urkunde formal gültig? | Haager Testamentsformübereinkommen von 1961 (Vorrang nach Art. 75 Abs. 1 EuErbVO), sonst Art. 27 EuErbVO |
| Zulässigkeit, materielle Wirksamkeit, Bindung | Ist das gemeinschaftliche Testament zulässig, wirkt die Bindung? | Art. 24 oder Art. 25 EuErbVO, festgelegt auf den Zeitpunkt der Errichtung |
| Erbstatut | Wer erbt, welche Pflichtteils- oder Noterbrechte bestehen? | Art. 21 EuErbVO (letzter gewöhnlicher Aufenthalt) oder gewähltes Recht nach Art. 22 EuErbVO |
| Steuer | Welcher Staat besteuert den Erwerb? | Nationales Erbschaftsteuerrecht, ggf. Doppelbesteuerungsabkommen |
Ein Testament kann also formgültig und bindend sein und trotzdem anders wirken als geplant, weil im Todeszeitpunkt ein anderes Erbstatut gilt als bei der Errichtung.
Formwirksamkeit: Das Haager Testamentsformübereinkommen
Die EuErbVO lässt das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5. Oktober 1961 unberührt (Art. 75 Abs. 1 EuErbVO). Nach dessen Art. 1 ist eine letztwillige Verfügung formgültig, wenn sie unter anderem dem Recht des Errichtungsortes, einer Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers (bei Errichtung oder beim Tod) oder bei Grundstücken dem Recht des Lageorts entspricht. Art. 4 erstreckt das Übereinkommen ausdrücklich auf Verfügungen mehrerer Personen in derselben Urkunde.
Ein in Deutschland nach § 2267 BGB errichtetes Berliner Testament deutscher Ehegatten bleibt daher in aller Regel auch nach einem Umzug formgültig. Formgültigkeit sagt aber nichts darüber, ob ein gemeinschaftliches Testament inhaltlich zulässig ist. Ob ein Staat sein Verbot gemeinschaftlicher Testamente als Form- oder als Zulässigkeitsfrage versteht, sollte ein Berater im jeweiligen Staat klären. Mehr zur Testamentsform im Beitrag Testament bei Wohnsitz im Ausland.
Gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag? Die Einordnung unter der EuErbVO
Die EuErbVO verwendet eigene Begriffe:
- Erbvertrag (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b): eine Vereinbarung, einschließlich einer Vereinbarung aufgrund gegenseitiger Testamente, die Rechte am künftigen Nachlass einer oder mehrerer beteiligter Personen begründet, ändert oder entzieht.
- Gemeinschaftliches Testament (Art. 3 Abs. 1 Buchst. c): ein von zwei oder mehr Personen in einer einzigen Urkunde errichtetes Testament.
Die Einordnung entscheidet über die Kollisionsnorm. Art. 24 EuErbVO regelt Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit von Verfügungen außer Erbverträgen, nennt die Bindungswirkung aber nicht. Art. 25 EuErbVO erfasst bei Erbverträgen ausdrücklich auch die Bindungswirkungen und die Voraussetzungen der Auflösung.
In Deutschland wird überwiegend vertreten, dass ein gemeinschaftliches Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen unter den Erbvertragsbegriff fällt. Der Bundesgerichtshof hat ein solches Testament in diesem Sinne eingeordnet (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021, IV ZB 33/20). Ob Gerichte anderer Mitgliedstaaten ebenso entscheiden, ist nicht gesichert; eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs speziell zu dieser Frage liegt, soweit ersichtlich, nicht vor. Die Frage ist daher als offen zu behandeln.
Folgt man der Einordnung als Erbvertrag, gilt Art. 25 Abs. 2 EuErbVO: Betrifft das Testament die Nachlässe beider Ehegatten, ist es nur zulässig, wenn es nach jedem Recht zulässig ist, das auf die Rechtsnachfolge jedes Ehegatten anzuwenden wäre, wäre er im Zeitpunkt der Errichtung verstorben. Materielle Wirksamkeit und Bindung richten sich nach dem Recht der engsten Verbindung. Dieses Errichtungsstatut ist eingefroren und ändert sich durch einen späteren Umzug nicht.
Was ein späterer Wegzug ändert und was nicht
Was in der Regel stabil bleibt: Hatten beide Ehegatten bei Errichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, richten sich Zulässigkeit und Bindung nach deutschem Recht. Ein späterer Wegzug lässt die Bindung nach §§ 2270, 2271 BGB aus Sicht der EuErbVO grundsätzlich unberührt.
Was sich ändern kann: Das Erbstatut richtet sich nach Art. 21 EuErbVO nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt. Ohne Rechtswahl gilt nach einem dauerhaften Umzug das Erbrecht des Zuzugsstaates, etwa für Pflichtteils- oder Noterbrechte, das Ehegattenerbrecht und die Nachlassabwicklung. Ein Berliner Testament, das den Kindern im ersten Erbfall nichts zuwendet, kann dann auf zwingende Beteiligungsrechte stoßen, die weiter gehen als der deutsche Pflichtteil.
Ein Berliner Testament wird durch einen Umzug in einen anderen EU-Staat nicht pauschal unwirksam, und an seine Stelle tritt auch nicht ohne Weiteres das dortige Erbrecht. Das Testament bleibt aus Sicht der EuErbVO regelmäßig gültig, seine wirtschaftliche Wirkung kann sich durch das neue Erbstatut aber erheblich ändern. Zudem können Gerichte die Anwendung ausländischen Rechts versagen, wenn es mit der öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar ist (Art. 35 EuErbVO). Wie Behörden und Gerichte im Aufenthaltsstaat ein deutsches Ehegattentestament tatsächlich behandeln, muss ein Berater vor Ort beurteilen.
Ältere Testamente: Für Verfügungen vor dem 17. August 2015 gilt die Übergangsregel des Art. 83 Abs. 3 EuErbVO: Sie sind wirksam, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung erfüllen oder nach dem damals geltenden Internationalen Privatrecht bestimmter Staaten wirksam waren. Nach Art. 83 Abs. 4 EuErbVO gilt das Recht, nach dem eine solche Verfügung errichtet wurde, als gewählt, wenn der Erblasser es hätte wählen können. Ob diese Fiktion bei einem älteren Berliner Testament greift, ist im Einzelfall zu prüfen. Wie weit der Bundesgerichtshof dabei geht, zeigt der Beschluss IV ZB 33/20: Das dort zu beurteilende Testament stammte aus März 1996, und das Gericht stützte die konkludente Rechtswahl auf Art. 83 Abs. 2 EuErbVO. Diese Übergangsvorschrift soll frühere Verfügungen von Todes wegen möglichst wirksam erhalten.
Unterschiedliche Staatsangehörigkeit oder Errichtung im Ausland
Haben die Ehegatten schon bei Errichtung unterschiedliche Bezüge, wird es schwieriger. Lebte das Ehepaar zum Errichtungszeitpunkt in einem Staat, dessen Recht gemeinschaftliche Testamente oder bindende Erbverträge nicht zulässt, kann das Testament nach Art. 25 Abs. 2 EuErbVO von Anfang an unzulässig sein, selbst wenn beide Deutsche sind. Gleiches kann gelten, wenn die Ehegatten bei Errichtung in verschiedenen Staaten lebten. Abhilfe schafft Art. 25 Abs. 3 EuErbVO: Für Zulässigkeit, materielle Wirksamkeit und Bindung kann das Recht gewählt werden, das einer der betroffenen Personen nach Art. 22 EuErbVO offenstünde.
Staaten, die gemeinschaftliche Testamente nicht kennen
Mehrere Rechtsordnungen, auch innerhalb der EU, kennen das gemeinschaftliche Testament oder bindende erbvertragliche Verfügungen nicht oder stehen ihnen ablehnend gegenüber. Welche Staaten das sind und welche Folgen dort gezogen werden, ist eine Frage des ausländischen Rechts; dafür ist ein Berater im betreffenden Staat hinzuzuziehen. Aus deutscher Sicht gilt:
- In den EuErbVO-Staaten bestimmt die Verordnung das anwendbare Recht einheitlich. Ein nach Art. 25 EuErbVO wirksames Berliner Testament ist grundsätzlich auch dort zu beachten, wo das eigene Recht keine gemeinschaftlichen Testamente kennt. Dänemark und Irland wenden die Verordnung nicht an.
- Drittstaaten wenden ihre eigenen Kollisionsregeln an. Für Immobilien in Staaten, die an den Lageort anknüpfen, kann es zur Nachlassspaltung kommen; dazu der Beitrag zum Vererben einer Immobilie im Ausland.
- Grundbuch- und Registerbehörden im Ausland verlangen häufig zusätzliche Nachweise, Übersetzungen oder eine Apostille.
Rechtswahl als zentrales Gestaltungsinstrument
Eine ausdrückliche Rechtswahl ist bei Auslandsbezug ein wirksames Mittel, um ein Berliner Testament zu stabilisieren. Zu unterscheiden sind:
- Rechtswahl für das Erbstatut (Art. 22 EuErbVO): Jeder Ehegatte kann für seinen Nachlass das Recht seiner Staatsangehörigkeit wählen, ausdrücklich in einer Verfügung von Todes wegen oder erkennbar aus deren Bestimmungen. Deutsche Staatsangehörige sichern so deutsches Erbrecht einschließlich des Pflichtteilsrechts auch nach einem Wegzug.
- Rechtswahl für Zulässigkeit und Bindung (Art. 24 Abs. 2, Art. 25 Abs. 3 EuErbVO): Sie sichert die Bindungswirkung, wenn die Ehegatten unterschiedliche Bezüge haben.
Nach § 2270 Abs. 3 BGB kann die Rechtswahl selbst wechselbezüglich sein; der Überlebende kann sie dann nach dem ersten Erbfall nicht einseitig aufheben. Das sollte bewusst entschieden werden.
Eine Rechtswahl kann auch konkludent erfolgen. Der Bundesgerichtshof hat im Verfahren IV ZB 33/20 ausgeführt, dass dies unionsautonom zu beurteilen ist, und spezifisch deutsche Begriffe wie „Schlusserbe“ als Anhaltspunkt gewertet. Darauf zu bauen, bleibt riskant, weil die konkludente Wahl im Streitfall erst festgestellt werden muss. Ehegatten ohne gemeinsame Staatsangehörigkeit können zudem kein gemeinsames Erbstatut wählen; jeder nur das Recht der eigenen Staatsangehörigkeit.
Widerruf und Scheidung bei Ehegatten in verschiedenen Staaten
In der Praxis oft übersehen: Der lebzeitige Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung erfordert eine notariell beurkundete Erklärung, die dem anderen Ehegatten zugehen muss (§ 2271 Abs. 1 in Verbindung mit § 2296 BGB). Leben die Ehegatten getrennt in verschiedenen Staaten, kann schon der Zugangsnachweis Schwierigkeiten bereiten. Ein neues Einzeltestament reicht nicht.
Bei Scheidung ist ein gemeinschaftliches Testament nach § 2268 Abs. 1 in Verbindung mit § 2077 BGB grundsätzlich insgesamt unwirksam, soweit nicht anzunehmen ist, dass die Verfügungen auch für diesen Fall gewollt waren (§ 2268 Abs. 2 BGB). Das setzt voraus, dass deutsches Recht maßgeblich ist. Welches Recht auf die Scheidung selbst anwendbar ist, behandelt der Beitrag zur Scheidung bei Auslandswohnsitz nach Rom III.
Pflichtteil: Das Risiko im ersten Erbfall
Beim Berliner Testament sind die Kinder im ersten Erbfall enterbt und können nach deutschem Recht vom Überlebenden den Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils verlangen (§ 2303 Abs. 1 BGB). Häufig sieht das Testament eine Pflichtteilsstrafklausel vor.
Gilt im Todeszeitpunkt ein ausländisches Erbstatut, richten sich Bestehen und Umfang solcher Rechte nach diesem Recht. Manche Rechtsordnungen kennen statt eines Geldanspruchs eine dingliche Beteiligung am Nachlass (Noterbrecht); eine Pflichtteilsstrafklausel kann dann ins Leere laufen. Mehr dazu im Beitrag zum Pflichtteilsrecht bei Auslandsvermögen. Als Gestaltung kommt ein notariell beurkundeter Pflichtteilsverzicht der Kinder in Betracht, dessen Wirkung bei ausländischem Erbstatut ebenfalls gesondert zu prüfen ist.
Erbschaftsteuer: Doppelter Anfall und doppelte Besteuerung
Doppelter Anfall im Inland. Nach der Einheitslösung erbt zunächst der Überlebende alles, später erben die Kinder vom Überlebenden. Das Vermögen des Erstversterbenden wird damit zweimal besteuert, und die Freibeträge der Kinder nach dem Erstversterbenden bleiben ungenutzt. Die Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG betragen bei unbeschränkter Steuerpflicht für Ehegatten 500.000 Euro und für Kinder 400.000 Euro. § 15 Abs. 3 ErbStG mildert das: Soweit der Überlebende gebunden war und das Vermögen des Erstversterbenden beim zweiten Erbfall noch vorhanden ist, kann auf Antrag das Verhältnis der Schlusserben zum Erstversterbenden zugrunde gelegt werden. Ob das auch bei ausländischem Erbstatut gilt, ist nicht eindeutig geklärt.
Doppelbesteuerung zwischen Staaten. Deutschland besteuert nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG den gesamten Erwerb, wenn Erblasser oder Erwerber Inländer sind. Dazu zählen auch deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben. Ein ausgewandertes Ehepaar bleibt also eine Zeit lang unbeschränkt steuerpflichtig, während der Zuzugsstaat möglicherweise ebenfalls besteuert. Bei beschränkter Steuerpflicht wird der Freibetrag nach § 16 Abs. 2 ErbStG gemindert. Erbschaftsteuer-Doppelbesteuerungsabkommen bestehen nur mit wenigen Staaten; sonst kommt die Anrechnung nach § 21 ErbStG in Betracht, die einen Antrag voraussetzt und an eine Fünfjahresfrist gebunden ist. Einzelheiten im Beitrag zur Erbschaftsteuer bei Doppelbesteuerungsabkommen.
Zusätzliche Unsicherheit besteht, weil das Bundesverfassungsgericht im Oktober 2026 in zwei Verfahren über zentrale Vorschriften des Erbschaftsteuerrechts verhandelt. Vor der Umsetzung einer Gestaltung empfiehlt sich eine verbindliche Auskunft des Finanzamts nach § 89 Abs. 2 AO, bei Auslandsbezug gegebenenfalls auch eine Auskunft im anderen Staat.
Typische Fehler in der Praxis
- Testament nach dem Umzug nicht überprüft. Die Bindung mag bleiben, das Erbstatut ändert sich ohne Rechtswahl dennoch.
- Nur auf eine konkludente Rechtswahl vertraut. Die Klärung verlagert sich in das Nachlassverfahren.
- Zweites Testament im Ausland ohne Abstimmung. Es kann bindende Verfügungen nicht einseitig aufheben, schafft aber Auslegungsstreit.
- Pflichtteilsstrafklausel ohne Blick auf das künftige Erbstatut.
- Steuer und Zivilrecht vermischt. Ein wirksames Testament kann steuerlich ungünstig sein.
- Zuständigkeit und Erbnachweis nicht bedacht. Siehe dazu Nachlassgericht bei Auslandswohnsitz.
Beispiel (fiktiv): Anna und Bernd errichten 2012 in Deutschland ein handschriftliches Berliner Testament ohne Rechtswahl und ziehen 2020 dauerhaft in einen anderen EU-Mitgliedstaat, wo Bernd verstirbt. Formgültigkeit und Bindung beurteilen sich nach deutschem Recht; Annas Bindung an die Schlusserbeneinsetzung der Kinder bleibt grundsätzlich bestehen. Für die Erbfolge nach Bernd gilt aber das Recht des Aufenthaltsstaates, sofern nicht über Art. 83 Abs. 4 EuErbVO oder eine konkludente Rechtswahl deutsches Recht anwendbar ist. Kennt dieses Recht ein Noterbrecht der Kinder, wird Anna nicht wie geplant Alleinerbin.
Checkliste für Ehepaare mit Berliner Testament und Auslandsbezug
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| Prüfpunkt | Warum er wichtig ist |
|---|---|
| Errichtungsort und Aufenthalt beider Ehegatten bei Errichtung festhalten | Bestimmt das Errichtungsstatut |
| Staatsangehörigkeiten klären | Begrenzt die möglichen Rechtswahlen |
| Ausdrückliche Rechtswahl für Erbstatut und Bindung aufnehmen | Stabilisiert die Wirkung nach einem Wegzug |
| Wechselbezüglichkeit und Änderungsvorbehalt bewusst regeln | Bestimmt die Flexibilität des Überlebenden |
| Vermögen nach Belegenheitsstaaten auflisten | Zeigt Risiken der Nachlassspaltung |
| Pflichtteils- oder Noterbrechte nach künftigem Erbstatut prüfen | Sichert die Absicherung des Ehegatten |
| Erbschaftsteuer in beiden Staaten prüfen lassen | Vermeidet doppelte Belastung |
| Berater im Zuzugsstaat einbinden | Klärt die Behandlung vor Ort |
Fazit
Ein Berliner Testament verliert durch einen Auslandsbezug nicht automatisch seine Wirksamkeit. Formal schützt das Haager Testamentsformübereinkommen die meisten in Deutschland errichteten Ehegattentestamente. Für Zulässigkeit und Bindung friert die EuErbVO das Recht im Zeitpunkt der Errichtung ein; die Einordnung als Erbvertrag stützt der Bundesgerichtshof, europaweit ist sie nicht abschließend geklärt. Die eigentliche Gefahr liegt im Erbstatut: Ohne Rechtswahl entscheidet nach einem Wegzug das Recht des neuen Aufenthaltsstaates über Pflichtteils- oder Noterbrechte und damit darüber, ob die Absicherung des überlebenden Ehegatten trägt. Wer Auslandsbezüge hat oder plant, sollte eine ausdrückliche Rechtswahl treffen, die Steuerfolgen in beiden Staaten prüfen und einen Berater vor Ort einbinden.
Häufige Fragen
Ist mein deutsches Berliner Testament nach einem Umzug ins Ausland noch gültig?
Hinsichtlich Form und Bindung in aller Regel ja, wenn es in Deutschland von Ehegatten mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland errichtet wurde. Ohne Rechtswahl richtet sich die Erbfolge im Übrigen aber nach dem Recht des neuen Aufenthaltsstaates, was die Wirkung erheblich verändern kann.
Gilt das Berliner Testament unter der EuErbVO als Testament oder als Erbvertrag?
Mit wechselbezüglichen Verfügungen wird es in Deutschland überwiegend als Erbvertrag im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b EuErbVO eingeordnet, so auch der Bundesgerichtshof (IV ZB 33/20). Dann gilt Art. 25 EuErbVO. Ob ausländische Gerichte folgen, ist nicht gesichert.
Können wir nachträglich eine Rechtswahl aufnehmen?
Ja, in einer neuen Verfügung von Todes wegen. Soll sie wechselbezüglich wirken, sollten beide Ehegatten sie gemeinsam treffen. Wählbar ist nur das Recht einer Staatsangehörigkeit des jeweiligen Ehegatten.
Was passiert, wenn unser Zuzugsstaat gemeinschaftliche Testamente nicht kennt?
In den EuErbVO-Staaten bestimmt die Verordnung das maßgebliche Recht; ein in Deutschland wirksam errichtetes Testament ist grundsätzlich zu beachten. Drittstaaten wenden eigene Regeln an. In beiden Fällen sollte ein Berater vor Ort die dortige Praxis prüfen.
Fällt beim Berliner Testament mit Auslandsbezug doppelt Erbschaftsteuer an?
Möglich sind der doppelte Anfall desselben Vermögens und die Besteuerung durch zwei Staaten. Gegen den ersten Effekt kann § 15 Abs. 3 ErbStG helfen, gegen den zweiten ein Doppelbesteuerungsabkommen oder die Anrechnung nach § 21 ErbStG. Bei unklarer Rechtslage empfiehlt sich eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im internationalen Erbrecht, Steuerrecht und Vermögensschutz in München beraten Ehepaare mit Auslandsbezug bei der Gestaltung und Überprüfung ihres Berliner Testaments, von der Rechtswahl nach der EuErbVO über die Absicherung der Bindungswirkung bis zur erbschaftsteuerlichen Planung in beiden Staaten. Dr. Fiala hat zu Fragen der Auswanderung und des Vermögensschutzes umfangreich publiziert. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation in einer Erstberatung besprechen zu lassen.