Rechtsberatung durch Versicherungsvermittler: Lösungen für die Praxis des Maklers

 

Haftung bei Zeitwertkonten-Modellen, Treuhandmodellen, Sozialversicherungsbefreiung und bAV-Honorarberatung

 

Verbotene Rechtsberatung führt zur Vertragsnichtigkeit

Mit Urteil vom 26.08.2010 (Az. 2 C 995/09) verurteilte das AG Schwäbisch Gmünd eine „Beratungsgesellschaft für Zeitwertkonten“ zur Rückzahlung der bezahlten Vergütung, denn der Beratungsvertrag war wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) null und nichtig. Auf dieser Linie liegt etwa das Urteil des OLG Karlsruhe vom 08.10.2009 (Az. 4 U 113/09), welches einem Versicherungsmakler die Vertretung gegenüber einem Sozialversicherungsträger mit dem Ziel der Sozialversicherungsbefreiung (und Beitragserstattung) als verbotene Rechtsberatung untersagt. Nicht besser geht es Steuerberatern (StB), denen die Mitwirkung am Statusfeststellungsverfahren untersagt wurde (SG Aachen, Urteil vom 27.11.2009). Die Folgen sind drakonisch: Es wird vom Kunden keine Vergütung geschuldet – dennoch haften Anbieter und Vermittler für Schäden aller Art. Alleine nur wegen der verbotenen Rechtsberatung haften sie sogar auch dann, wenn ihnen sonst kein Beratungsfehler nachgewiesen werden kann. Die Vermögensschadenhaftpflicht (VSH) wird sich dann auf fehlende VSH-Deckung wegen eines „wissentlichen Pflichtverstoßes“ berufen. Daneben droht eine Verfolgung wegen Eingehungsbetruges, denn bereits das „sich auf eine rechtliche Beratung ohne Zulassung einzulassen“ täuscht den Kunden über angebliche Qualifizierung und angemaßte Kompetenz. Bereits damit erscheinen manche „bAVHonorarberater“, trotz FH-Studium, als gewerbs- oder bandenmäßige Betrüger im Sinne des Strafgesetzbuches. Wann dann die Zulassung entzogen wird, ist nur eine Frage der Zeit.

 

Anstiftung zum Rechtsbruch durch Formulare aus dem Marketing

Wenn es um betriebliche Altersversorgung, Zeitwertkonten oder Treuhandmodelle geht, liefern Finanzhäuser gerne „Formulare“. Verfasser dieser „Muster“ sind oft Betriebswirte aus dem Marketing oder Steuerberater/Wirtschaftsprüfer mit beschränkter Beratungsbefugnis. In jedem Falle fehlt es diesen an einer Zulassung für Rechtsberatung beispielsweise im Arbeits- und Insolvenzrecht. Wenn der Modell-Anbieter einen StB zunächst einen Treuhandvertrag aufsetzen lässt und später genau dieser StB die Rolle des Treuhänders für die Kunden des Anbieters übernehmen soll, befindet er sich bereits in einer Kollision. Wenn der Vermittler die Formulare durch Ausfüllen individualisiert, schnappt die Falle zu: Er befindet sich dann bereits zumeist im Bereich individueller Rechtsberatung oder -gestaltung, denn sein Kunde (in der bAV und bei Zeitwertkonten auch die Mitarbeiter) erwartet rechtliche Prüfung und Aufklärung über Risiken. Die VSH wird sich weigern, für solche Schäden geradezustehen. Wer etwa nur Unterstützungs-Kassen (U-Kasse) vermittelt, besitzt oft gar keine VSH-Deckung, hat seine Vermittlerzulassung verloren oder ist längst selbst völlig insolvent. Die Versicherer als Betreiber von U-Kassen kümmert das zum Teil wenig, Hauptsache, „frisches Geld“ ist im Haus.

 

Kriminelle Vertriebsmodelle durch Einsatz von Rechts- und Steuerberatern

Für die „Lösung aus einer Hand“ bietet das Rechtsdienstleistungsgesetz seit 01.07.2008 die Möglichkeit einer Kooperation zwischen Rechtsberatern und Finanzdienstleistern; allerdings gibt es dafür auf dem Markt keine standardisierte VSH-Deckung. Auf Seiten des Kammerberuflers als Kooperationspartner kommt es damit unweigerlich zu Deckungslücken in der VSH und damit zur Gefahr, dass die Berufspolizei ihn bestraft. Nun möchte der Modell-Anbieter bzw. Vertrieb die Fäden in der Hand behalten, und beauftragt Anwälte und Steuerberater. Dies ist jedoch keine Lösung, denn damit besitzt der Modell-Anbieter selbst noch immer keine Zulassung. Wenn dann der Anwalt des „Bundes-U-Kassen-Vertriebs“ (Name geändert) die Kunden auch noch berät, gerät er in Kollision – im Zweifel ein Fall für die Staatsanwaltschaft (BGH Urteil vom 29.07.2009, Az. I ZR 166/06). Hinzu kommt, dass sich derartige U-Kassen durch Universitätsprofessoren im Aufsichtsrat zeitweise geschmückt haben – schließlich geht es ja um einen „über 400 Mrd. EUR“-Markt. Der Vermittler ist gut beraten, wenn eingeschaltete RA/StB nicht zuvor für den Modellanbieter tätig waren oder sind – und wenn der Kunde diese Berater ebenfalls direkt beauftragt. Ab diesem Moment kann man legal im Einzelfall kooperieren. Sonst gilt: Wenn sich später ein Anlagerisiko verwirklicht, selbst wenn der Vermittler ansonsten alles richtig gemacht hat, wird der Anwalt des Kunden versuchen, das Geschäft zu Lasten des Vermittlers in die Rückabwicklung zu bringen. Das RDG ist dafür ein sehr guter Aufhänger.

 

Die erlaubte Nebenleistung nach dem RDG: eine Lösungsoption?

Der Schwerpunkt einer Beratung oder Vermittlung im wirtschaftlichen Bereich reicht noch nicht aus, die rechtlichen Dinge als erlaubt zu beurteilen. Soll Rechtliches „von nicht ganz unerheblichem Gewicht“ geregelt werden, so wird eine qualifizierte Rechtsberatung erforderlich bzw. vom Kunden erwartet werden. Dies liegt auch daran, dass die Kunden regelmäßig nicht selbst in der Lage sind, die Vorteilhaftigkeit und rechtliche Durchführbarkeit der angebotenen Modelle zu beurteilen. Zuletzt hat das LAG Hessen durch Urteil vom 03.03.2010 (Az. 8 Sa 187/09) festgestellt, dass der Arbeitgeber bei Herabsetzung der Leistungen einer Pensionskasse haftet. So gut wie kein Vermittler kennt die rechtlichen Hintergründe oder hat dazu ausreichend beraten.

 

Interessen-Gemeinschaften im Schadensfall?

Findige „Opfer-Vereine“ und Anwaltskanzleien haben daran mitgewirkt, dass sich beispielsweise Anleger von geschlossenen Beteiligungen oder Lebensversicherungskunden mit Nachzahlungsansprüchen zusammenschließen. Solche Zusammenschlüsse können dann aber leider nicht vor Gericht ziehen, denn auch dies verstößt gegen das RDG (OLG Düsseldorf Urteil vom 14.04.2010, Az. I-15 U 1/9 und 8/09). Vom BGH unbeanstandet geblieben ist jedoch der Weg, dass ein Anleger sich Ansprüche anderer Anleger abtreten lässt, um sodann vor Gericht diese gemeinsam einzuklagen. Illegal ist es auch, wenn ein geschäftstüchtiger Interessenverband von Aktionären sich Ansprüche abtreten lässt (BGH, Beschluss vom 08.11.1993 – Az. II ZR 249/92).

 

Erlaubte Honorarberatung durch Versicherungsmakler gemäß § 34d GewO

Diese Erlaubnis bezieht sich nur auf das Versicherungsrecht, ähnlich, aber nicht einmal vollumfänglich wie bei einem Versicherungsberater (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.12.1990, Az. 2 U121/90), keinesfalls jedoch etwa auf das Arbeitsrecht, um bAVArbeitnehmerberatung durchzuführen. Auch Arbeitgeberberatung bezüglich Insolvenzschutz oder Treuhandmodellen in der bAV ist damit nicht gesetzlich erlaubt worden. Wer für die erlaubte Beratung im Versicherungsrecht neben der Courtage eine zusätzliche Vergütung vereinbaren möchte, wird „die doppelten Einnahmen“ dem Kunden offen legen müssen, wird aber über Formularverträge keine mit Erfolg einklagbaren Ansprüche erwerben. Einige Gerichte halten den Versicherungsmakler ohnehin verpflichtet, den Kunden im Schadensfall gegenüber dem Versicherer außergerichtlich zu vertreten. Der Vermittler ist gut beraten, wenn er sich jeweils durch eine Individualvereinbarung absichert. Wenn damit allerdings § 169 V 2 VVG umgangen wird, ist die Vereinbarung unwirksam (LG Rostock Urteil vom 30.07.2010, Az. 10 O 137/10).

 

Verbotene Rechtsberatung durch Out-Sourcing der Versicherer

Es gehört zu den Geheimnissen zumindest eines Versicherers, einen „Loss Adjustor“ als Schadensregulierer einzuschalten. Solche Sachverständigen bekommen von einem Versicherer dann einen, nennen wir es „Betrugs-Brief“ als Garantie: „Von allem, was Sie uns ersparen, bekommen Sie 30 % als Zusatzhonorar“ (Zitat sinngemäß). Das ist auch kein Geheimnis. Der DVRAG liegen seit Jahren „Zufallsfunde“ dieser Art. Eine Datensammlung, die die jeweils Beteiligten aufzeigt. Das OLG Düsseldorf stellte durch Urteil vom 15.06.2010 (Az. I-20 U 175/09) fest, dass von Versicherern beauftragte Schadensregulierer gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen, wenn sie wie ein Anwalt agieren. Für den Kunden ist es nämlich nicht leicht erkennbar, ob er noch korrekt beraten wird oder der Vertreter des Versicherers nur einseitig dessen rechtliche Interessen wahrnimmt. Gehört es offenbar zum Geschäftsgebaren einiger Versicherer „permanent bei Rotlicht über die Ampel zu fahren“? Vermittler, die daran mitwirken, geraten oftmals selbst in Haftung, denn dies ist im BGB so geregelt; vgl. § 840 BGB.

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von

www.experten.de (Veröffentlicht im Experten Report 01/2011, Seiten 68-69)

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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