Eine Stiftung in Liechtenstein schützt Vermögen beim Wegzug aus Deutschland nur begrenzt: Die Ausstattung kann deutsche Schenkungsteuer auslösen, die Erträge können dem Stifter oder deutschen Berechtigten weiter zugerechnet werden, und die Übertragung von Gesellschaftsanteilen kann die Wegzugsteuer nach § 6 AStG vorziehen. Entfallen kann dagegen die Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG.
Wer Deutschland verlassen will und sein Vermögen sichern möchte, stößt schnell auf die Stiftung in Liechtenstein als Instrument für Vermögensschutz beim Wegzug. Die Erwartungen reichen von Schutz vor Gläubigern und Erbstreit über die Vermeidung der deutschen Erbersatzsteuer bis zur Hoffnung, die Wegzugsbesteuerung ließe sich umgehen. Aus deutscher Sicht trägt davon nur ein Teil. Dieser Beitrag beschreibt, welche deutschen Rechtsfolgen eine Stiftung in Liechtenstein beim Wegzug auslöst: Schenkungsteuer bei der Ausstattung, laufende Zurechnung der Erträge, Wegzugsteuer bei Gesellschaftsanteilen, Gläubigeranfechtung, Pflichtteilsergänzung und Meldepflichten. Das Recht Liechtensteins selbst ist nicht Gegenstand; dafür ist ein Berater vor Ort zuzuziehen. Rechtsstand ist Oktober 2026. Die Grundlagen der deutschen Familienstiftung und die Zurechnung ausländischer Stiftungen erläutert ergänzend der Beitrag Familienstiftung als Vermögensschutz für Auswanderer.
Was die Stiftung leisten soll und was aus deutscher Sicht bleibt
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| Erwartung | Einordnung nach deutschem Recht |
|---|---|
| Schutz vor Gläubigern | Nur begrenzt: Übertragungen können nach dem Anfechtungsgesetz und in der Insolvenz angreifbar sein; Widerrufs- und Einflussrechte des Stifters schwächen den Schutz |
| Keine Erbersatzsteuer | Zutreffend: Sie trifft nur Stiftungen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland |
| Keine Wegzugsteuer | Nicht pauschal: Die unentgeltliche Übertragung von Anteilen auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Stiftung kann selbst eine fiktive Veräußerung auslösen |
| Günstige Schenkungsteuer | Nein: Ist der Stifter Inländer im Sinne des § 2 ErbStG oder wird Inlandsvermögen übertragen, unterliegt die Ausstattung deutscher Schenkungsteuer; die Steuerklasse folgt nicht dem Familienprivileg |
| Diskretion | Nein: Automatischer Informationsaustausch und Transparenzregeln gelten |
| Schutz vor Pflichtteilen | Nur begrenzt: Pflichtteilsergänzung kann auch Schenkungen an Stiftungen erfassen |
Der Zeitpunkt: vor oder nach dem Wegzug?
Die Gründung nach dem Wegzug ist steuerlich nicht automatisch unproblematisch, denn die deutsche Schenkungsteuer wirkt für deutsche Staatsangehörige bis zu fünf Jahre weiter, nachdem sie sich dauernd im Ausland aufhalten und keinen Wohnsitz im Inland mehr haben. Viele gehen vom Gegenteil aus.
Schenkungsteuer bei der Ausstattung
Die Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, steht nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG einer Schenkung gleich. Die deutsche Schenkungsteuer knüpft an die Person des Schenkers oder des Erwerbers an. Für deutsche Staatsangehörige gilt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht: Wer seinen Wohnsitz aufgegeben hat, sich aber nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten hat, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben, gilt weiter als Inländer. Der Bundesfinanzhof hat diese Regelung am Beispiel der Schenkungsteuer mit Urteil vom 12. Oktober 2022 (II R 5/20) nicht beanstandet. Gegen die Entscheidung wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt (1 BvR 325/23); eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist uns nicht bekannt. Eine Stiftungsgründung unmittelbar nach dem Wegzug entgeht der deutschen Schenkungsteuer damit regelmäßig nicht.
Wie hoch die Schenkungsteuer am Ende ausfällt, hängt stark von der Gestaltung ab. Soll das Vermögen letztlich an Angehörige gehen, etwa als Teil der Nachlassregelung des Stifters, lässt sich die Belastung je nach Ausgestaltung deutlich senken. Das setzt eine sorgfältige Abstimmung von Stiftungssatzung, Nachlassplanung und Zurechnung voraus.
Keine Steuerklasse des Familienprivilegs
Bei inländischen Familienstiftungen richtet sich die Steuerklasse nach dem entferntest Berechtigten (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG). Das Privileg gilt nach dem Wortlaut nur für Stiftungen, die im Interesse von Familien im Inland errichtet sind. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 13. November 2025 (C-142/24) entschieden, dass diese Beschränkung auch im Verhältnis zu einer liechtensteinischen Familienstiftung gerechtfertigt ist und deshalb nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach dem EWR-Abkommen verstößt, weil inländische Familienstiftungen der Erbersatzsteuer unterliegen. Für die Ausstattung kommt daher bei einer Stiftung in Liechtenstein Steuerklasse III in Betracht, mit einem Freibetrag von 20.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG). Eine Änderung der Rechtslage ist vor einer Gestaltung zu prüfen und über die verbindliche Auskunft abzusichern.
Keine Erbersatzsteuer
Die Erbersatzsteuer alle 30 Jahre nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG trifft Stiftungen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG unbeschränkt steuerpflichtig sind, also Sitz oder Geschäftsleitung im Inland haben. Eine Stiftung in Liechtenstein mit tatsächlicher Geschäftsleitung dort unterliegt ihr nicht. Das ist der Punkt, den Anbieter gern hervorheben. Er ist richtig, aber nur eine Seite der Rechnung, denn die ungünstigere Steuerklasse bei der Errichtung und die laufende Zurechnung können ihn aufwiegen. Die Geschäftsleitung muss zudem tatsächlich im Ausland liegen. Werden die Entscheidungen der Stiftung tatsächlich in Deutschland getroffen, liegt ihre Geschäftsleitung im Inland (§ 10 AO). Dann greift § 15 AStG nicht mehr. An seine Stelle tritt aber kein Vorteil: Wird die Stiftung wegen ihres Verwaltungssitzes in Deutschland nicht als Stiftung anerkannt, werden Vermögen und Erträge in der Regel unmittelbar dem Stifter zugerechnet. Die Erbersatzsteuer setzt eine rechtsfähige Stiftung voraus und entfällt in diesem Fall nach BFH II R 30/22.
Laufende Besteuerung: die Zurechnung nach § 15 AStG
Eine ausländische Familienstiftung wird für deutsche Steuerzwecke nach § 15 AStG durchgerechnet. Vermögen und Einkünfte werden dem unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter zugerechnet, ersatzweise den unbeschränkt steuerpflichtigen Bezugs- oder Anfallsberechtigten nach ihrem Anteil. Familienstiftung ist sie, wenn Stifter, Angehörige und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugs- oder anfallsberechtigt sind (§ 15 Abs. 2 AStG). Die Zurechnung gilt nicht für die Erbschaftsteuer.
Liechtenstein gehört zum EWR. Für Stiftungen mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem EU- oder EWR-Staat entfällt die Zurechnung nach § 15 Abs. 6 AStG, wenn nachgewiesen wird, dass das Stiftungsvermögen der Verfügungsmacht des Stifters und der übrigen in § 15 Abs. 2 und 3 AStG genannten Personen rechtlich und tatsächlich entzogen ist, und wenn die erforderlichen Auskünfte nach der Amtshilferichtlinie oder einer vergleichbaren Vereinbarung erteilt werden können. Der Nachweis ist praktisch anspruchsvoll. Wer sich Widerrufsrechte, ein Weisungsrecht oder eine Stellung als faktischer Entscheider vorbehält, wird ihn kaum führen können. Das ist zugleich ein Zielkonflikt: Was die Zurechnung vermeidet, nimmt dem Stifter Kontrolle.
Der Bundesfinanzhof hat zudem in Urteilen vom 3. Dezember 2024 (IX R 32/22 als Leitentscheidung, inhaltsgleich unter anderem IX R 31/22, Schweizer Familienstiftungen) die Beschränkung dieses Gegenbeweises auf EU- und EWR-Stiftungen als mit der Kapitalverkehrsfreiheit unvereinbar angesehen. Für Liechtenstein ist das nur mittelbar relevant, zeigt aber, wie beweglich die Rechtslage ist.
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 18. November 2025 den Entwurf einer Neufassung des § 15 AStG an Verbände versandt. Er sieht unter anderem eine Niedrigsteuergrenze von 15 Prozent vor und will den Entlastungsnachweis neu fassen: Statt auf den Entzug der Verfügungsmacht käme es darauf an, ob eine künstliche Gestaltung vorliegt. Ein Regierungsentwurf liegt, soweit ersichtlich, noch nicht vor; geltendes Recht ist das nicht. Auch für eine Stiftung in Liechtenstein ist deshalb der jeweils aktuelle Stand zu prüfen.
Zieht der Stifter weg und endet seine unbeschränkte Steuerpflicht, entfällt die Zurechnung bei ihm. Dann kommen Berechtigte in Deutschland in Betracht, denen die Erträge anteilig zugerechnet werden. Bleibt in der Familie jemand in Deutschland ansässig und bezugsberechtigt, löst das den Mechanismus aus.
Die Wegzugsteuer und die Stiftung
Ein weit verbreiteter Satz lautet, bei einer Stiftung falle keine Wegzugsbesteuerung an. Das gilt für den Wegzug als solchen: § 6 AStG knüpft an Anteile an, die der Steuerpflichtige hält, und fingiert eine Veräußerung zum gemeinen Wert, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht endet. Halten Sie die Anteile über eine bereits bestehende Stiftungsstruktur, entfällt der Wegzug als Auslöser, weil nicht Sie die Anteile halten.
Die Übertragung selbst ist aber der kritische Schritt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AStG steht die unentgeltliche Übertragung von Anteilen im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person einer Veräußerung gleich, wenn der Übertragende in den letzten zwölf Jahren insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war (§ 6 Abs. 2 AStG). Die Einbringung von GmbH-Anteilen in eine Stiftung in Liechtenstein kann deshalb denselben Effekt haben wie der Wegzug, ohne dass ein Kaufpreis fließt. Das gilt, wenn die Stiftung in Deutschland anerkannt ist; wird sie von Deutschland aus geführt und nicht anerkannt, fehlt schon die Übertragung auf eine andere Person. Die Stundung nach § 6 Abs. 4 AStG ist an einen Antrag, eine Verteilung auf sieben Jahresraten und in der Regel eine Sicherheitsleistung gebunden. Einzelheiten zur Wegzugsbesteuerung finden Sie im Beitrag Wegzugsbesteuerung vermeiden.
Vermögensschutz gegenüber Gläubigern
Eine Stiftung schützt nur, wenn die Übertragung nicht angreifbar ist. Nach dem Anfechtungsgesetz sind unentgeltliche Leistungen in den letzten vier Jahren vor der Anfechtung (§ 4 AnfG) und Rechtshandlungen, die der Schuldner mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen hat, in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung (§ 3 Abs. 1 AnfG) anfechtbar, Letztere wenn der andere Teil den Vorsatz kannte; in der Insolvenz gelten die Regeln der Insolvenzordnung. Hinzu kommt: Vermögensschutz wirkt vorbeugend. Eine Struktur, die erst entsteht, wenn Forderungen bereits drohen, hilft regelmäßig wenig und kann einen Vorwurf der Gläubigerbenachteiligung begründen. Anbieter nennen gelegentlich kurze Fristen nach liechtensteinischem Recht. Diese Fristen betreffen das dortige Recht; vor deutschen Gerichten und bei Vermögen in Deutschland kann das deutsche Recht maßgeblich bleiben. Wie eine ausländische Entscheidung in Deutschland durchgesetzt wird, behandelt der Beitrag Vollstreckung ausländischer Urteile.
Behält sich der Stifter ein Widerrufsrecht oder weitreichende Änderungsbefugnisse vor, kann ein Gläubiger auf das Vermögen so zugreifen, als gehöre es dem Stifter. Wie weit das nach dem Recht Liechtensteins geht, muss ein Berater vor Ort beurteilen. Den Gestaltungsfehlern im Statut widmet sich der Beitrag Fehler bei Stiftungsstatuten.
Anerkennung der Stiftung in Deutschland
Wird die Stiftung tatsächlich von Deutschland aus geführt, droht der Verlust der Anerkennung. Deutschland folgt gegenüber Drittstaaten der Verwaltungssitztheorie: Es zählt, wo die Stiftung tatsächlich verwaltet wird, nicht ihr Sitz laut Statuten. Ausländische Gebilde, die danach nicht anerkannt sind, behandelt die deutsche Rechtsprechung als Personengesellschaft oder Einzelunternehmen, mit persönlicher Haftung (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008, II ZR 158/06). Der Bundesfinanzhof hat das 2025 für eine Schweizer Stiftung nachvollzogen (Urteil vom 4. Juni 2025, II R 30/22). Ob für Liechtenstein wegen des EWR-Abkommens etwas anderes gilt, ist offen; das Verfahren II R 41/25 ist beim Bundesfinanzhof anhängig. Der erhoffte Vermögensschutz verkehrt sich dann ins Gegenteil: Für Verbindlichkeiten, etwa aus Spekulationsgeschäften, wird persönlich gehaftet, die Erträge werden den Beteiligten zugerechnet, und wer sie nicht erklärt, riskiert ein Steuerstrafverfahren.
Pflichtteil und Familie
Eine Stiftung ist kein Pflichtteilsschutz. Wird Vermögen an eine Stiftung verschenkt, kann ein Pflichtteilsberechtigter nach § 2325 BGB Ergänzung verlangen. Die Schenkung wird im ersten Jahr vor dem Erbfall voll, danach pro Jahr um ein Zehntel weniger berücksichtigt und nach zehn Jahren nicht mehr. Bei Ehegatten beginnt die Frist erst mit der Auflösung der Ehe. Unterliegt der Nachlass ausländischem Erbrecht oder gilt eine Rechtswahl, kann das Ergebnis anders ausfallen; mehr dazu im Beitrag Pflichtteilsrecht bei Auslandsvermögen.
Transparenz und Meldepflichten
Konten und Depots der Stiftung unterliegen dem automatischen Informationsaustausch nach dem Common Reporting Standard. Wer in Deutschland steuerpflichtig ist oder Berechtigter bleibt, muss die Beteiligung erklären. Hinzu können Anzeigepflichten nach der Abgabenordnung und Mitteilungspflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen kommen. Wer eine Struktur aufbaut, deren Wert auf Nichtwissen der Behörden beruht, baut ein Strafbarkeitsrisiko, keinen Schutz. Der Rahmen der Meldepflichten ist im Beitrag CRS und Meldepflichten bei Auslandskonten beschrieben.
Kosten und Substanz
Eine Stiftung in Liechtenstein verursacht laufende Kosten für Organe, Treuhänder oder Stiftungsräte, Revision, Buchhaltung und die Beratung in beiden Staaten. Beträge, die im Internet kursieren, beruhen auf Richtwerten einzelner Anbieter und sind nicht belastbar. Für die deutsche Besteuerung kommt es zudem auf tatsächliche Substanz an, etwa auf den Ort der Geschäftsleitung. Eine Stiftung ohne tatsächliche Entscheidungen vor Ort wird steuerlich anders behandelt als eine geführte.
Verbindliche Auskunft vor jeder Umsetzung
Die Rechtslage ist in mehreren Punkten im Fluss: Zurechnung nach § 15 AStG und Gegenbeweis, Behandlung der Steuerklasse, Wegzugsteuer bei Einbringung. Bevor Sie Vermögen übertragen, sollte die steuerliche Beurteilung durch eine verbindliche Auskunft des Finanzamts abgesichert werden (§ 89 Abs. 2 AO). Sie ist für einen genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalt möglich, wenn ein besonderes Interesse wegen erheblicher steuerlicher Auswirkungen besteht. Das Finanzamt soll innerhalb von sechs Monaten entscheiden. Für den Antrag wird eine Gebühr nach dem Gegenstandswert erhoben (§ 89 Abs. 3 bis 7 AO); unter 10.000 Euro Gegenstandswert entfällt sie. Bei Auslandsbezug kann zusätzlich eine Auskunft im anderen Staat sinnvoll sein. Zum Ablauf siehe Verbindliche Auskunft beim Wegzug.
Drei Fehler, die Laien häufig machen
- Die Stiftung als Steuerersparnis verstehen. Ausstattung, Zurechnung und Wegzugsteuer können zusammen mehr kosten als die vermiedene Erbersatzsteuer.
- Kontrolle behalten wollen und zugleich Schutz erwarten. Wer Widerruf, Weisung und Zugriff behält, verliert in der Regel den Schutz vor Gläubigern und die Ausnahme von der Zurechnung.
- Zu spät handeln. Eine Struktur, die erst nach Auftreten von Forderungen entsteht, kann anfechtbar sein; ein Wegzug kurz vor einem erwarteten Erbfall ändert die Fünfjahresfrist nicht.
Fazit
Die Stiftung in Liechtenstein kann Vermögen bündeln und Nachfolge ordnen. Als Mittel, den deutschen Steuer- und Gläubigerzugriff beim Wegzug zu beseitigen, taugt sie nicht. Die Ausstattung kann deutsche Schenkungsteuer auslösen, die Erträge können weiter zugerechnet werden, und die Einbringung von Gesellschaftsanteilen kann die Wegzugsteuer vorziehen. Die Entscheidung gehört in eine Gesamtplanung mit Wohnsitz, Vermögensstruktur, Familienlage und Zeitpunkt, abgesichert durch eine verbindliche Auskunft und Beratung in Liechtenstein.
Häufige Fragen
Vermeidet eine Stiftung in Liechtenstein die Wegzugsteuer?
Nicht pauschal. Der Wegzug selbst trifft Anteile, die Sie persönlich halten. Wird eine Beteiligung aber unentgeltlich auf die Stiftung übertragen, kann § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AStG eine Veräußerung fingieren. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist vorab zu klären.
Entfällt bei einer Stiftung in Liechtenstein die Erbersatzsteuer?
Die Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG betrifft inländische Familienstiftungen. Eine Stiftung mit Sitz und Geschäftsleitung in Liechtenstein unterliegt ihr nicht. Dafür sind Schenkungsteuer bei der Ausstattung und die Zurechnung der Erträge zu prüfen.
Kann ich nach dem Wegzug steuerfrei eine Stiftung gründen?
Regelmäßig nicht. Für deutsche Staatsangehörige gilt die erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht für fünf Jahre nach dem Wegzug. Ob im konkreten Fall eine Befreiung besteht, hängt von Wohnsitz, Staatsangehörigkeit und Zeitpunkt ab.
Schützt eine Stiftung vor Pflichtteilsansprüchen?
Nur eingeschränkt. Eine Schenkung an die Stiftung kann den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB auslösen. Die Berücksichtigung nimmt über zehn Jahre ab. Bei ausländischem Erbstatut sind andere Regeln möglich.
Brauche ich eine Beratung in Liechtenstein?
Ja. Gründung, Statut, Organe, Aufsicht und die Rechte des Stifters richten sich nach dem Recht Liechtensteins. Die deutsche Beratung beurteilt die Rechtsfolgen in Deutschland und stimmt sich mit dem Berater vor Ort ab.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im internationalen Erbrecht, Steuerrecht und Vermögensschutz in München beraten Unternehmer und vermögende Familien bei der Vermögenssicherung vor dem Wegzug, von der Prüfung der Schenkungsteuer über die Zurechnung nach § 15 AStG bis zur verbindlichen Auskunft. Dr. Fiala hat zu Fragen der Auswanderung und des Vermögensschutzes umfangreich publiziert. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation in einer Erstberatung besprechen zu lassen.