Umsatzsteuerpflicht bei Ventillösungen

Umsatzsteuer in der Versicherungsvermittlung – Aktuelle Rechtsprechung *
– Outsourcing, Honorarberatung, Tipgeber, Ventilmodell, Vertriebsservice und -betreuung
*von Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Bankkaufmann (www.fiala.de)
und
Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik (Diethardt), Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung (www.pkv-gutachter.de).
Keine Umsatzsteuer in der Versicherungsvermittlung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 06.09.2007 (Az. V R 50/05) entschieden, dass die umsatzsteuerfreie Tätigkeit als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler im Sinne von § 4 Nr. 11 UStG zwingend kennzeichnet, nicht nur Kunden zu suchen, sondern diese auch mit dem Versicherer zusammenzubringen. Die Begriffe des Versicherungsvertreters und Versicherungsmaklers im Sinne des § 4 Nr. 11 UStG sind richtlinienkonform nach Art. 13 Teil B Buchstabe a. der Richtlinie 77/388/EWG und nicht handelsrechtlich nach den Begriffen des Versicherungsvertreters und Handelsmaklers im Sinne von § 92 und § 93 HGB auszulegen.
Umsatzsteuerpflicht bei reiner Datenerhebung ohne Vermittlung
Im konkreten Fall hatte der Kläger die Kunden weder mit Versicherungsgesellschaften zusammengeführt, noch die Gesprächstermine mit Interessenten vereinbart, oder etwa Versicherungsprodukte ausgewählt bzw. Versicherungskonzepte erstellt. Vielmehr handelte es sich um bloße Datenerhebung, eine Bestandsaufnahme der gegenwärtigen Versicherungssituation, bei der auch keine konkreten zu vermittelnden Versicherungen vorgestellt wurden. Dass diese Tätigkeit vielleicht sogar für die spätere Vermittlung notwendig war, ist völlig unerheblich, denn auch die Druckerei der Versicherungsanträge ist deswegen nicht umsatzsteuerfrei.
Steuerpflicht für Tipgeber bei Ventillösung
Gibt ein Kreditinstitut als Ausschließlichkeits- oder Mehrfachagent, im Rahmen einer Ventillösung, seinem kooperierenden Versicherungsmaklerbüro nur einen „Tip“, und zur administrativen Vereinfachung auch die bereits aufgenommenen Kundendaten entgeltlich weiter, so handelt es sich nicht um eine Vermittlungsleistung, sondern zwanglos um umsatzsteuerpflichtiges Entgelt (auch bei Provisionen) beim Tippgeber: Das damit verbundene steuerstrafrechtliche Risiko ist bei weitem noch nicht jedem Versicherer bekannt, der im Rahmen der üblichen Gutschriftabrechnung mithin auch einen Mehrwertsteuerausweis schuldet. Die spätere Korrektur mündet dann in die Frage, ob die nicht bezahlte Mehrwertsteuer wirtschaftlich zu Lasten des Kreditinstituts oder des Versicherers geht.
Wahl zwischen Pest und Cholera
Das Kreditinstitut könnte durchaus durch Organisation seiner Tätigkeit die Steuerfreiheit herstellen. Dann müsste es nicht nur Kunden suchen, sondern auch mit einem Versicherer zusammenführen. Wesentlich wäre es, zugleich mit Versicherern und Kunden in Beziehung zu stehen. Dies kann beim Maklerventil jedoch nur dann erreicht werden, wenn das Kreditinstitut – illegal – in der Beratungssituation vom Agentenstatus (mit Zulassung) in die Rolle als Erfüllungsgehilfe des Ventilmaklerunternehmens (ohne Zulassung) schlüpft. Ein derartiges Verhalten kann jedoch mit Bußgeld und Entzug der Zulassung geahndet werden.
Umsatzsteuerpflicht beim Outsourcing des Back-Office
Die Finanzbranche bindet gerne externe Unternehmen in die Abwicklung ein, beispielsweise indem das Back-Office nicht mehr beim Versicherer angesiedelt ist. Der BFH begründet die Steuerpflicht wie folgt: „Dienstleistungen wie z.B. die Festsetzung und die Auszahlung der Provisionen der Versicherungsvertreter, das Halten der Kontakte mit diesen und die Weitergabe von Informationen an die Versicherungsvertreter gehören demgegenüber nicht zu den Tätigkeiten eines Versicherungsvertreters (EuGH-Urteil Arthur Andersen in Slg. 2005, 1-1719, BFH/NV Beilage 2005, 188 Randnr. 35). Allgemein sind Unterstützungsleistungen für die Ausübung der dem Versicherer selbst obliegenden Aufgaben steuerpflichtig.“
Umsatzsteuerpflicht selbständiger Maklerbetreuer mit Leitungsprovisionen
Auch diese deutlichen Worte sind bis heute nicht bei jedem Versicherer bekannt: Vor allem führt dies beim bisher umsatzsteuerfrei entlohnten selbständigen (z. B. weil keine offizielle Angestellten- Planstelle frei, Urteil des OLG Köln vom 13.12.2002 – Az: 19 U 224/01) Maklerbetreuer zu der Erkenntnis, dass der Anschein einer Hinterziehung von Mehrwertsteuer kaum von der Hand zu weisen sein wird. Der Reparaturaufwand ist beträchtlich, schließlich muss eine Buchhaltung eingerichtet werden – und für die verspätete Zahlung werden mindestens 0,5% monatlicher Zins, möglicherweise auch 1% p.M. dem Finanzamt zusätzlich geschuldet. Auch der Steuerberateraufwand für die Abgabe der Umsatzsteuerklärungen durch den Maklerbetreuer ist nicht ganz unbeträchtlich – weshalb schon aus wirtschaftlichen Gründen die meisten Vertreter und Makler streng in ihrem umsatzsteuerfreien Beruf bleiben.
Maklerbetreuer kein Vermittler – die Frage der Haftung
Dafür ist auch der selbständige Maklerbetreuer jedoch kein Versicherungsvermittler und benötigt keine entsprechende Zulassung und keine dafür erforderliche Haftpflichtversicherung – auch nicht, wenn er den Makler bei Kundengesprächen unterstützt. Haftungsfreistellungen des Versicherers, die sich auf Vermittlung beziehen, greifen daher für die Haftung des Maklerbetreuers gegenüber dem Makler und dem vom Makler beratenen Versicherungsnehmer nicht – er haftet im Zweifel alleine. Maklern, die sich auf Aussagen des Maklerbetreuers verlassen, ist in diesem Fall daher für eventuelle Regresse zu raten, vorher die persönliche Bonität ihres – vor allem des selbständigen – Maklerbetreuers zu prüfen und im Zweifel die Zusammenarbeit mit selbständigen Maklerbetreuern abzulehnen.
Sozialversicherungspflicht beim scheinselbständigen Agenten
Insbesondere Maklerbetreuer werden regelmäßig beim Versicherer normal angestellt – bereits dies gilt als gewichtiges Indiz dafür, dass sie auch als „freie Mitarbeiter“ wie viele derart beschäftigte Agenten der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Hinzu kommt, dass auch bei Arbeit „vom Home-Office aus“ eine Eingliederung (Vorgabe bzw. Weisungsrecht bezüglich Zeit, Dauer, Ort und Art der Tätigkeit) in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers vorliegen kann. Für eine Scheinselbständigkeit sprechen auch beispielsweise Umsatzvorgaben (vor allem Sanktionen durch Provisionsstaffeln), engere Kontrollen (auch über Vorgaben zu Hard- und Software), Pflichtanwesenheiten, vorgegebene Termine bei Geschäftspartnern, ein Verbot Untervertreter einzustellen, Vorgabe von Adresslisten oder Tourenplänen, sowie Urlaubsregelungen. Wer als Agent keinen Mitarbeiter mit mehr als 400 Euro Lohn beschäftigt und im Wesentlichen für
Gestaltungsoption bei Kredit und Versicherungsvermittlung – Risiken bei Pools
Der BFH deutet an, dass es bei der Versicherungs- und Kreditvermittlung möglich ist, ein Organisationsmodell zu wählen, ohne dass dies zur Umsatzsteuerpflicht führt. Entscheidend ist dabei, ob die gewählten Leistungen – eines jeden einzelnen Dienstleisters für sich – „im Großen und Ganzen ein eigenständiges Ganzes“ darstellen, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Vermittlungsleistung erfüllt. Besonders komplex ist hierbei die Organisation von Pools und Vertrieben: Denn das Risiko später bei einer Betriebsprüfung – nicht selten aufgrund der Anzeige eines Mitbewerbers – ist beträchtlich. Nicht selten ist die Nachzahlung höher als das Eigenkapital.
Honorarberatung durch Versicherungsmakler
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) beschäftigte sich bereits in seinem Urteil vom 03.05.2005 (Az. C- 472/03) mit der Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers. Dabei handelt es sich um a) „die Berufstätigkeit von Personen, die zum Zweck der Herstellung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsschutzes als Vermittler zwischen Versicherungsnehmern und frei von ihnen gewählten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auftreten, den Abschluss von Versicherungsverträgen vorbereiten und gegebenenfalls bei ihrer Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall, mitwirken;“ und b) „die Berufstätigkeit von Personen, die auf Grund eines oder mehrerer Verträge oder von Vollmachten damit betraut sind, im Namen und für Rechnung oder nur für Rechnung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge anzubieten, vorzuschlagen und vorzubereiten oder abzuschließen oder bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall, mitzuwirken;“. Seither ist bekannt, dass reine Back-Office-Tätigkeiten keine für einen Versicherungsvermittler charakteristischen Leistungen sind (vgl. Randziffern 34 f.). Im Umkehrschluß lässt sich festhalten, dass Versicherungsmakler, die nach § 34 d GewO seit 22.05.2007 „Dritte, die keine Verbraucher sind“ beraten, typische Vermittlerleistungen erbringen, und mithin diese Leistungen regelmäßig steuerfrei bleiben. Ein Wahlrecht besteht für den Versicherungsmakler hierbei nicht. Anders verhält es sich nur dann, wenn ein anderer Beruf, z.B. Unternehmensberater, mit ganz anderen Leistungen (z.B. Beratung im Personalbereich, technische Sicherheitsberatung) ausgeübt wird. Würde der (zugelassene) Makler seinen Beruf verlassen, und als Versicherungsberater (ggf. illegal ohne Zulassung) arbeiten, würde mithin Umsatzsteuerpflicht entstehen. Auch stünde damit ein Verdacht im Raume, der später zu einem Bußgeld bzw. dem Entzug der Zulassung führen kann.
(bankinsurance.de (04.03.2008))
Mit freundlicher Genehmigung vonhttp://www.bankinsurance.de/>www.bankinsurance.de.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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