Vermittler haften für Verluste

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Versicherungsvermittler für Schäden, die der Kunde im Zusammenhang mit den Alterungsrückstellungen bei einem Wechsel der privaten Krankenversicherung (PKV) erleidet, haften. Das betrifft auch die private Krankenzusatzversicherung zur GKV.
Der Vorstand eines Vermittlerverbandes fragte einmal seine Kollegen: „Können Sie mir sagen, was die Gemeinsamkeit von ,Kukident’ für die dritten Zähne und einem Versicherungsmakler ist?“ Die Antwort lautete: „Beide haften gleich gut.“ Bei diesem Scherz könnte so manchem Versicherungsvermittler das Lachen im Halse stecken bleiben. Der Bundesgerichtshof hat durch sein Urteil vom 11. Mai 2006 (Az. III ZR 228/05) erneut bestätigt, dass die Alterungssrückstellungen kein individuelles Recht des Kunden, sondern eine rein kalkulatorische bzw. bilanzielle Größe in der Privaten Krankenversicherung (PKV) seien. Obwohl die mangelnde Aufklärung über den Verlust der Alterungsrückstellung ein zur Haftung führender Beratungsfehler sei, könne daher der Schaden nicht einfach durch die verlorene Alterungsrückstellung nachgewiesen werden. Doch dies hat sich nun durch die Gesundheitsreform aus dem Jahre 2007 geändert, da jeder Privatversicherte mit dem neuen Versicherungsvertragsgesetz (§ 192 ff. VVG) ab dem 1. Januar 2009 in Höhe des Basistarifes seine kalkulatorische Alterungsrückstellung in der PKV faktisch individuell zum neuen Versicherer mitnehmen kann. Alterungsrückstellungen in der privaten Krankenversicherung bedeuten für den Versicherten im Prinzip einen Sparvorgang: Die Prämien sind anfangs höher, als für das Risiko benötigt wird, die überschießenden „Sparanteile“ werden mit Zinseszins als Alterungsrückstellung „angesammelt“ – im Alter soll dieses „Guthaben“ schließlich dazu dienen, die Beiträge zu entlasten. Eine eigentlich gut gemeinte Absicht. Tragisch daran ist, dass von vier im Alter von 30 Jahren neu eintretenden Versicherten mit 65 Jahren nur noch im Durchschnitt einer beim gleichen Versicherer noch immer Kunde ist.
Sachverständige und Anwälte decken Fehlberatung auf
Schlecht ausgebildete Versicherungsvermittler lernen oft erst im Haftungsprozess, welche Bedeutung und Wirkungsweise mit den Alterungsrückstellungen verbunden sind, die üblicherweise in einer privaten Krankenversicherung – nicht jedoch zwangsläufig auch immer in der privaten Krankenzusatzversicherung für gesetzlich Krankenversicherte – einkalkuliert sind. Gerade bei der privaten Zusatzversicherung können GKV-Versicherte erhebliche Kosten einsparen, wenn der Versicherer auf die Kalkulation von Alterungsrückstellungen in seinem Tarif verzichtet. Vermittler könnten dann wegen Falschberatung haften.
Verlust der Alterungsrückstellungen durch PKV-Wechsel
Versicherungsvermittler leben bekanntlich von Courtagen oder Provisionen. So verwundert es nicht, dass PKV-Versicherte im durchschnittlichen Verlauf eines Versicherungslebens bis zu gut fünfmal „umgedeckt“ werden, also den PKV-Versicherer wechseln: Für den Kunden ist diese Wechselfreude zumeist mit erheblichen Nachteilen verbunden, denn die Alterungsrückstellungen gehen bislang komplett verloren. Heute sollte deshalb ein PKV-Wechsel unbedingt bis zum 1. Januar 2009 aufgeschoben werden. Beim PKV-Wechsel ergeben sich zwei Schadensposten. Einmal kann die Prämie dadurch sofort oder später unnötig steigen. Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Urteil vom 11. Mai 2006 fest, dass der Kunde verlangen kann, diesen Prämienschaden vom Versicherungsmakler ersetzt zu bekommen. Ein weiterer Schaden liegt aus Sicht des Kunden darin, dass er seine Alterungsrückstellungen verliert. Ohne einen Sachverständigen wird der Schaden in einem Haftungsprozess wohl kaum darstellbar sein. Bei späterem Wechsel ab 2009 würde sich nämlich der Beitrag durch die Mitgabe der Alterungsrückstellung vermindert haben.
Krankenzusatzversicherung: Sichere Verluste durch Alterungsrückstellungen
Gesetzlich versicherte Kunden mit einer privaten Zusatzversicherung haben die Wahl, ob sie sich für einen Tarif mit Alterungsrückstellungen oder ohne diesen „Sparbeitrag“ entscheiden. Der Versicherungsmakler muss als Sachwalter und Berater seiner Kunden darauf hinweisen, und die Unterschiede erläutern – schließlich geht es um bis zu 50 Prozent Prämienunterschiede. Die Alterungsrückstellungen bedeuten für mehr als jeden zweiten Kunden einen sicheren Verlust seines „Sparbeitrages“, denn beim Versicherungswechsel müssen diese Alterungsrückstellungen weiterhin nicht mitgegeben werden. Die meisten Kunden bleiben gar nicht bis zum Rentenalter versichert – sie zahlen also laufend zusätzliche „Sparanteile“, ohne davon jemals etwas zu haben. Besser könnte dann jeder Kunde dieses eingesparte Geld separat unabhängig vom Weiterbestehen der Zusatzversicherung für sein Alter ansparen.
Klagemöglichkeiten für PKV-Kunden
Wer als GKV-Versicherter eine Zusatzversicherung abgeschlossen hat, kann seinen Vermittler verklagen, wenn er nicht über die sehr wahrscheinlichen Nachteile eines Zusatztarifes mit einkalkulierten Alterungsrückstellungen aufgeklärt wurde: Der Vermittler schuldet dem Kunden dann die Prämiendifferenz – das können bis zu 50 Prozent der Beiträge sein. Wer von seinem Vermittler zum Wechsel des Versicherers animiert wurde – gegen Zahlung einer Provision in Höhe von acht und mehr Monatsbeiträgen an den Vermittler –, kann auch Feststellungsklage wegen Beratungsfehler erheben, wenn er über Funktion und Verlust der Alterungsrückstellung nicht richtig aufgeklärt wurde. Dabei ist auch daran zu denken, dass der Tarif zunächst günstiger sein kann, aber später die Beiträge übermäßig steigen werden. Dies ist ohne sachverständige Prüfung für den Kunden kaum erkennbar. Dabei ist auch ein Vergleich mit der günstigeren Prämie möglich, die sich bei einem Wechsel unter Mitgabe der Alterungsrückstellung 2009 ergeben hätte. Ferner wirkt sich die verloren gegangene Alterungsrückstellung auch unmittelbar als Beitragsschaden aus, wenn jetzt oder später ein Wechsel in den brancheneinheitlichen Basistarif beziehungsweise Standardtarif erfolgt. Der Schaden kann also in der Form künftiger Prämien und deren Steigerungen, aber auch durch den Verlust von Alterungsrückstellungen entstehen. Ansatzpunkt für den Regress gegenüber dem Vermittler ist der Vermögensvergleich auf Seiten des Kunden. Weitere Ansatzpunkte für eine Vermittlerhaftung sind Fehler im Rating, denn Versicherungsmakler müssen erkennen, welchen Wert derartige Aussagen besitzen können und welche Auswirkungen dies und die Bedingungen auf die Beitragsstabilität haben können. Darüber hinaus haften Vermittler, wenn der Kunde absehbar seinen Beitrag nicht mehr bezahlen kann. Versicherungen müssen nämlich bedarfsgerecht vermittelt werden. Will der Kunde ein Risiko abdecken, darf man daher als Vermittler die Prämie auch nach Aufklärung nicht durch zusätzliche „Sparanteile“ verteuern, wenn dies die dauerhafte Zahlungsfähigkeit des Kunden überfordert.
Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt, München, (www.fiala.de) und Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik, Diethardt, (www.pkv-gutachter.de)
(versicherungsmagazin 3/2008, 61)
Mit freundlicher Genehmigung vonhttp://www.gabler.de/>www.gabler.de.

Unsere Kanzlei in München

Unsere Kanzlei finden Sie in der Fasolt-Straße 7 in München, ganz in der Nähe von Schloss Nymphenburg. Unser Team besteht aus hochmotivierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die für alle Belange unserer Mandanten zur Verfügung stehen. In Sonderfällen arbeitet unsere Kanzlei mit ausgesuchten Experten zusammen, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.


Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
»Mehr zu Dr. Johannes Fiala

Auf diesen Seiten informiert Dr. Fiala zu aktuellen Themen aus Recht- und Wirt­schaft sowie zu aktuellen politischen Ver­änderungen, die eine gesell­schaftliche und / oder unter­nehmerische Relevanz haben.

Videoberatung

Termin buchen

Vereinbaren Sie Ihren persönlichen Termin bei uns.

Termin vereinbaren / Rückrufservice

Sie werden bereits juristisch beraten und wünschen eine Zweit­meinung? Nehmen Sie in diesem Fall über nach­stehenden Link direkt Kontakt mit Herrn Dr. Fiala auf.

Juristische Zweitmeinung einholen

(Das erste Telefonat ist ein kostenfreies Kennenlerngespräch; ohne Beratung. Sie erfahren was wir für Sie tun können & was wir von Ihnen an Informationen, Unterlagen für eine qualifizierte Beratung benötigen.)