Vermögensgestaltungen im private wealth management

Der FLV-Mantel als hochinteressantes Mittel für Vermögensgestaltung und -optimierung aus steuerlicher und erbplanerischer Sicht

 

Der Berater von private wealth Kunden sollte die Vorteile der Geldanlage im Ausland kennen. Von zentraler Bedeutung sind Diskretion, gestalterische Flexibilität, sowie das Bank- und Versicherungsgeheimnis.

 

Schlagworte:
Ertragssteuern
Erbschaftssteuern
Abgeltungssteuern
individuelle Stiftung light
postmortaler Freibetrag

 

Gläserner Steuerbürger?

Der Fiskus kann nicht nur im Inland die Informationen zu allen Kapitalerträgen erfahren, auch aus dem Ausland werden laufend Daten übermittelt. Die in- und ausländisch gemeldetenDaten stehen sowohl den Finanz- als auch den Sozialleistungsträgern als Kontrollmeldungen zur Verfügung. Allerdings werden alle in einem FLV-Manteluntergebrachten Depotwerte so wie die daraus resultierenden Erträge nicht gemeldet: Die Depots nebst Cash-Konten laufen auf den Namen der Versicherungsgesellschaften. Der gleiche Effekt lässt sich erreichen, indem das Vermögen in eine verwaltende AG, GmbH, Stiftung oder einen Trust eingebracht wird.

 

Asset Wrapper

Überträgt der Anleger Geld oder Wertpapiere beispielsweise in einen FLV-Versicherungsmantel, so handelt es sich zunächst einmal um eine Vermögensverwaltung nach Kundenwünschen. Die Erträge aus dem Kapital sind steuerfrei, so lange die Werte in der FLVKonstruktion „verpackt“ bleiben. Das Modell funktioniert mit deutschen Anbietern u.a. deshalb nicht, weil es hierzulande strenge Auflagen für die Anlage des Kapitals in Lebensversicherungen gibt.

 

Kontrolle im Erbfall

Im Inland melden Kreditinstitute dem Erbschaftsteuer- Finanzamt alle Vermögenswerte auf Konten und Depots. Von dort aus ergehen dann Kontrollmeldungen an das Wohnsitzfinanzamt des Erblassers. Die Erben sind bei unrichtigen Angaben zu Vermögen und Einkommen, im In- und Ausland, zur Berichtigung der Steuererklärungen verpflichtet (§ 153 AO).

 

Asset-Protection

Das Wall Street Journal vom 15./16.Juli 2006 nennt vier Gründe im Vordergrund für den Schutz einer „eisernen Reserve“: Rechtsstreitigkeiten, Gläubiger, sowie Trennung und Scheidung. Aber auch typische Basis-Strategien zum Vermögensschutz werden angesprochen.

 

Risikotrennung

Der Praktiker sagt „Jede Stahltür, durch die sich ein Gegner durchschweißen muss, ist hilfreich“. Hier ist es nützlich, Spezialkonzepte und die besonderen Versicherungsbedingungen und -lösungen internationaler Anbieter zu kennen.

 

Der FLV-Versicherungsmantel

 Die Bezeichnung als FLV-Mantel könnte suggerieren, dass hier nur etwas „eingehüllt“ wird. Indes geht mit Zahlung der Beiträge (als Bargeld oder Wertpapiere) das Eigentum in das Sondervermögen des Versicherers über – später erfolgt dann eine Versicherungsleistung. Die Besonderheit besteht in der höheren Flexibilität des Mantels, der Anlagestrategie und in der Freiheit bei der Auswahl von Assets, eingeschlossen nicht börsennotierte Fonds bzw. Wertpapiere. Ein typischer Fall für den Einsatz liegt beispielsweise in der Erbschaftsplanung, wenn es darum geht, die Kinder vor sich selbst zu schützen. Die Sorge der Eltern ist, dass ein Vermögen zu früh und zu schnell in die Hände der Nachkommen gelangt – noch dazu die Furcht, dass die Kinder noch nicht gefestigt sind und sich in den falschen Kreisen aufhalten. Auch hier kann es ein unwiderstehliches Bedürfnis nach Anonymität geben – daneben steht die Möglichkeit rechtlich flexiblerer Gestaltungen.

 

Beispiel Ertragssteuern: Vergleich des Bankdepots mit einem Mantelkonzept

Ein Erblasser besitzt ein Depot mit einem Wert von 1,0 Mio. Euro, die Nettoverzinsung soll 5% betragen, der persönliche Einkommen- Steuersatz beträgt 42%, der Erbschaft- und Schenkungsteuersatz wird mit 15% angenommen, die Lebenserwartung mit 15 Jahren. Weiter wird eine Abschlussgebühr für die FLV von 5% angenommen, und 1% laufende Verwaltungskosten des Versicherungsmantels.

 

a) Bankdepot:

Das Bankdepot (1,0 Mio) wächst p.a. um 5% netto, nach Kosten und Steuern. Es erreicht nach 15 Jahren einen Wert in Höhe von 1.535.432 Euro. Dieser Wert wird dann Bemessungsgrundlage für eine Erbschaftsbesteuerung. Im Erbfall vermindert sich der Wert um die Steuern i.H.v. 230.315 Euro, so dass sich ein Endvermögen nach Steuern i.H.v. 1.305.117 Euro ergibt.

 

b) FLV-Mantel:

Beim Versicherungsmantel (0,95 Mio. nach Abzug der Abschlussgebühr) wächst das Vermögen ebenfalls p.a. um 5% netto, allerdings ohne laufende Steuerbelastung. Der deutlich höherere Wert erreicht nach 15 Jahren einen Betrag von 1.698.600 Euro.

 

Beispiel Erbschaftssteuern: Vergleich des Bankdepots mit einem Mantelkonzept

 Wird die Lebensversicherung während der Laufzeit an den Sohn verschenkt, so sind derzeit nur 2/3 der eingezahlten Beiträge als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Bei 15% Steuersatz auf 666.666 Euro anteiligen Beitrag zur Versicherung fallen 100.000 Euro Schenkungsteuer an. Für den Beschenkten hat das Depot nach 15 Jahren einen Wert i.H.v. 1.698.600 Euro erreicht. Nach Verrechnung der Schenkungsteuer ergibt sich ein Endvermögen nach Steuern i.H.v. 1.598.600 Euro. Ist der zukünftige Erbe als Bezugsberechtigter im FLV-Mantel vereinbart, so fließt diesem im Todesfall das bis zu diesem Zeitpunkt akkummulierte Depotvermögen ertragssteuerfrei – da Todesfallleistung – zu.

 

Vergleich FLV-Mäntel mit klassischer Kapitalversicherung, klassischer Rentenversicherung, fondsgebundener Lebensversicherung

– grundsätzlich unterschiedliche Struktur
– niedrigere Kosten + Gebühren
– Transparenz in Kosten und underlying asset
– Beeinflussbarkeit und Gestaltung des underlying asset
– Performanceunterschiede
– Flexibilität und Individualisierbarkeit

 

Der FLV-Mantel kann, gegenüber einer normalen fondsgebundenen Lebensversicherung, potentiell um etwa 0,5-1,0% p.a. erhöhte Nettoperformance aufweisen. Weil keine laufende Einkommensbesteuerung erfolgt, ergibt sich eine Vereinfachung bei der Steuererklärung. Eine Quellenbesteuerung entfällt.

 

Individualität und Deckungsstock

Beim FLV-Mantel überträgt der Kunde seine bestehenden Depotwerte auf die Versicherungsgesellschaft. Bei der Auswahl des Vermögensverwalters und der Bank kann der Kunde gestaltend eingreifen. Um jedoch die Anerkennung als Lebensversicherung nicht zu gefährden, sollte stets der Versicherer die Bank und den Vermögensverwalter festlegen.

 

Steuerfreiheit des Wertzuwachses

Die laufenden Wertzuwächse im FLV-Mantel werden – sofern keine Entnahme erfolgt – wie bei einer deutschen KLV nicht versteuert: Denn rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer ist die Versicherungsgesellschaft, welche von der laufenden Besteuerung der Wertzuwächse freigestellt ist. Daher fällt auch kein Zinsabschlag an. Erst wenn Entnahmen nach Teilkündigungen erfolgen, wird der Wert des Fonds den einbezahlten Beiträgen gegenübergestellt, um die steuerpflichtige Quote zu errechnen. Lediglich die Hälfte des anteiligen Wertzuwachses, bezogen auf die jeweilige tatsächliche Entnahme aus dem Deckungsstock, ist dann der Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz zuzuführen.

 

Alterseinkünfte-Gesetz

Die Erträge aus Kapital bildenden und fondsgebundenen Lebensversicherungen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Allerdings unterliegen die Erträge bei Verträgen, ab zwölf Jahren Laufzeit und einer Auszahlung ab dem 60. Lebensjahr, „nur“ der hälftigen Besteuerung. Dies gilt entsprechend für die Entnahmen aus dem FLV-Mantel.

 

Beispiel: Eine Lebensversicherung über 1.500.000 Euro wird ausgezahlt. Der Ertrag macht 500.000 Euro aus, und nur dieser wird besteuert. Angenommen, der Versicherte hat den ab 2005 höchsten Einkommensteuersatz von 42 Prozent: Angewendet auf den halben Ertrag, gingen 105.000 Euro an den Staat und 1.395.000 Euro an den Versicherten.

 

Ertragssteuern: Steuerpflicht erst mit Fälligkeit oder (Teil-)-Entnahme

Entscheidend ist steuerlich, dass eine Laufzeit von 12 Jahren (und Endalter 60!) angestrebt wird. Erfolgt die Entnahme oder (Teil-)Kündigung vorher, sind die Wertzuwächse voll zu versteuern.

 

Estate planning

Für das Estate-Planning wesentlich interessanter sind die Option des steuerfreien Policenverkaufs und die Einkommensteuerfreiheit beim Exit im Todesfall. Beim Policenverkauf kommt die Spekulationsfrist zum Tragen, so dass nach einem Jahr Haltedauer ein Gewinn aus der Veräußerung legal steuerfrei bleibt.

 

Abgeltungsteuer sinkt

 Nach einer aktuellen Diskussion des Gesetzgebers soll die Abgeltungssteuer in den Jahren 2008 und 2009 auf 30% bzw. 25% sinken. Aktuell ist davon auszugehen, dass eine analoge Behandlung wie bei den Ertragssteuern erfolgen wird. Ein ummanteltes Depot ist hier klar im Vorteil gegenüber einem klassischen Wertpapierdepot.

 

Depotzugriff

Die Kündbarkeit der FLV richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen, welche sehr flexibel gehalten werden können. Die bei „normalen“ Lebensversicherungen denkbaren Stornoabschläge, Probleme durch eine Zillmerung, zu niedrige Rückkaufswerte, eine Marktpreisanpassung, oder Kündigungsfristen mit mehreren Jahren an Vorlauf, gibt es bei diesem Modell nicht.

 

Estate-Planning mit Stiftungscharakter

 Während das klassische Bankdepot zum Zeitwert besteuert wird, kann bei sauberer Gestaltung der zumeist niedrigere 2/3-Wert (beim Vermögensübergang mit Fälligkeit im Todesfall) der bezahlten Beiträge in der Erbschaftsteuer angesetzt werden. Die Fälligkeit der Police kann durch Einsetzung mehrerer Versicherungsnehmer hinausgezögert werden, womit die FLV eine Art von Stiftungscharaker bekommt, und zusätzliche Freibeträge genutzt werden können.

 

Postmortaler Freibetrag

Im Erbfall steht den Erben ihr persönlicher Freibetrag nur einmal zur Verfügung (§ 14 ErbStG). Zu versteuern ist dann das vorhandene liquide Vermögen. Bekanntlich stehen die Freibeträge unter Lebenden durch wiederholte Schenkung alle 10 Jahre abermals erneut und in voller Höhe zur Verfügung, Dies lässt sich auch nach dem Tode des Erblassers durch seine Erben alle 10 Jahre wiederholt gestalten. Voraussetzung ist, dass die Forderung zum Todeszeitpunkt nicht fällig ist oder wird. Der Jurist spricht hier von einer „betagten Forderung“.

 

Fazit:

Der FLV-Mantel für Wertpapiervermögen ist ein attraktives Instrument zur Vorsorge für Lebende (Asset-Protection) sowie für die Nachfolgeplanung (postmortaler Freibetrag).

 

von Dr. Johannes Fiala

 

mit freundlicher Genehmigung von www.finest-planner.net

veröffentlicht im finEST planner report Ausgabe 03/2006

 

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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