Verschaffung von Versicherungsschutz – ohne Versicherungsvermittlung

Freiräume außerhalb der Regulierung der Versicherungsvermittlung

 

Keine Versicherungsvermittlung ohne Vermittlung eines Versicherungsvertrages

Die Umsetzung der Vermittlerrichtlinie hat gewerberechtliche Regelungen für den Beruf des Versicherungsvermittlers (des Agenten bzw. des Maklers) und Versicherungsberaters geschaffen. Neu ist die Überschneidung der Erlaubnis zur Versicherungsberatung durch Versicherungsmakler in § 34 d GewO: Nur Nichtkunden, die keine Verbraucher sind, darf der Makler gegen Entgelt beraten – nach gesetzlicher Regel beim Makler eine Erfolgsvergütung, § 652 I BGB.

Doch können Versicherungsverträge auch außerhalb einer Versicherungsvermittlung zustande kommen – hier sollen typische Fallgestaltungen beispielhaft beschrieben werden. Zunächst einmal geht es bei der Versicherungsvermittlung um die Vermittlung von Versicherungsverträgen. Der Vermittler vermittelt einen Versicherungsvertrag zwischen einem Versicherer (VR) und dem Versicherungsnehmer (VN) an diesen. Bereits durch diese Begriffsbestimmung lassen sich einige Sachverhalte aus der Versicherungsvermittlung ausscheiden So liegt keine Versicherungsvermittlung vor, wenn der Beratene gar keinen Versicherungsvertrag abschließen soll, also nicht Versicherungsnehmer wird.

 

Beratung der versicherten Person in bAV und Firmengruppenversicherung ist keine Vermittlung

Hierunter fällt z. B. die Beratung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber oder einen von ihm beauftragten Dritten (selbst wenn dieser sonst auch Versicherungsvermittler ist), damit dieser lediglich zustimmt, dass der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für ihn als Versicherte Person (VP) einen Versicherungsvertrag abschließt.

Die Beratung durch einen Dritten erfolgt dann als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers, § 278 BGB:

In der Mehrzahl der Fälle sind derartige Beratungen in der VSH des Versicherungsvermittlers nicht mit einschlossen. Es handelt sich dabei auch dann um keine Versicherungsvermittlung, wenn der Arbeitnehmer selbst die Beiträge zahlt (auch z.B. bei Entgeltumwandlung) und/oder einen Anspruch auf Leistungen erhält. Damit ist das weite Feld der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere durch Versicherungen und Unterstützungskassen, sowie das der sogenannten Firmengruppenversicherung angesprochen.

In letzterer (auch richtig als Kollektivversicherung bezeichnet) erhält der Arbeitnehmer ganz konsequent meist keinen Versicherungsschein, sondern nur einen Versicherungsausweis, er stellt keinen Antrag, sondern meldet nur seine Teilnahme am Gruppenvertrag an (den Fragebogen mit Gesundheitsangaben füllt er ggf. dennoch aus) und er kann den Versicherungsvertrag nicht kündigen, sondern sich lediglich abmelden, denn er hat ja selbst gar keinen Versicherungsvertrag, ist ggf. nur Versicherte Person, aber nicht Versicherungsnehmer = Vertragspartner.

 

Unterstützungskassen sind keine Versicherer

Auch viele Lebensversicherer halten sich schon eine von ihnen eigens gegründete kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse. In der Kundenberatung – sowohl gegenüber dem Arbeitgeber wie dem Arbeitnehmer – geht es dann um Beiträge und Leistungen der Rückdeckungsversicherung beim Versicherer – für die kongruent rückgedeckte UK. Da diese aber von der Unterstützungskasse als Versicherungsnehmer (VN) für den Arbeitnehmer als Versicherte Person (VP) abgeschlossen wird, ist die Anwerbung für die Unterstützungskasse keine Versicherungsvermittlung.

Die für die Versicherungsvermittlung geltenden Pflichten müssen daher nicht erfüllt werden und es können auch Vermittler eingesetzt werden, die – aus welchen Gründen auch immer – eine Zulassung als Versicherungsvermittler nicht haben oder nicht mehr erhalten können. Haftungsfreistellungen durch Versicherer oder VSH-Schutz sind nicht erforderlich.

 

Steuerliche Vorteile durch die Unterstützungskasse

Die Unterstützungskasse ist insbesondere in der betrieblichen Altersversorgung wegen ihrer steuerlichen Vorteile ein Erfolgsmodell. Generell kann sie aber auch für Privatpersonen in Frage kommen. So ist sie auch in Form der Kranken-Unterstützungskasse ein Modell, wobei jedoch zur Vermeidung der Aufsichtspflicht – ohne Erlaubnis wäre es sonst unerlaubtes Versicherungsgeschäft – kein Rechtsanspruch auf Leistungen der UK eingeräumt werden darf.

Indem diese aus den Beiträgen genau 1 zu 1 eine Kranken- Rückdeckungsversicherung für jedes Mitglied der UK abschließt – also kongruent rückgedeckt ist – kann jedoch der Leistungsanspruch der UK gegenüber dem Versicherer abgetreten werden und das UK-Mitglied gewinnt eine gesicherte Rechtsposition auf Leistungen. Bei Austritt aus der UK kann dann die Versicherung selbst – genau wie bei Austritt aus einer Gruppenversicherung – durch die Versicherte Person als künftiger Versicherungsnehmer weitergeführt werden.

So lassen sich durch Zwischenschaltung einer Unterstützungskasse, wie sie im Bereich Lebensversicherung bereits auch bei Gründung durch und Nähe (sogar fast Namensgleichheit) zu einem Versicherungskonzern anerkannt ist, rationeller und preiswerter Versicherungen abschließen, ohne die Erschwerungen des Gesetzgebers für die Versicherungsvermittlung und Informationspflichten hinnehmen zu müssen. Selbstverständlich darf auch ein Makler eine Unterstützungskasse gründen und betreiben, alleine oder durch Zusammenarbeit mit einem Versicherungsmathematiker.

Es besteht auch dann gegenüber der für die UK angeworbenen VP (analog der Gruppenversicherung) keine Verpflichtung, die Abschluss- und sonstigen Kosten des Versicherungsvertrages zwischen VR und UK zu beziffern – dies muss der Versicherer nur gegenüber dem VN – also der UK – offen legen. Bei Fällen aus der Zeit bis Ende 2007, in welcher eine Unterstützungskasse als VN das Leben der Mitarbeiter versicherten, sind die Verträge mit dem VR allerdings nach der „Lex-Schmidt- Tobler“ nur wirksam, wenn der Mitarbeiter zugestimmt hatte, § 159 VVG a.F., § 150 VVG. Hier schlummert bis in die Gegenwart ein erhebliches Rückabwicklungspotenzial.

 

Freiräume in der Vereins- und Verbandsgruppenversicherung

Ebenso liegt der Sachverhalt bei anderen Formen der Kollektivversicherung, wie z. B. der Verbands- oder Vereins- Gruppenversicherung. Hier ist der (Berufs-)Verband oder der Verein Versicherungsnehmer und die Mitglieder können sich zur Teilnahme am Gruppenversicherungsvertrag anmelden. Die Anwerbung von Vereinsmitgliedern zur Teilnahme am Gruppenversicherungsvertrag ist wiederum keine Versicherungsvermittlung.

Auch die Anwerbung von neuen Vereinsmitgliedern mit Herausstellung der Vereinsvorteile, nämlich (nicht notwendig günstigen) Versicherungsschutz zu erhalten, ist keine Versicherungsvermittlung, selbst wenn bei dieser Anwerbung die Herausstellung der Vorteile der Versicherung eine wesentliche Rolle spielt.

Die Anwerbung zur Versicherung dagegen für Nichtmitglieder des Vereins in den Mittelpunkt zu stellen und die Mitgliedschaft im Verein nur wegen der damit verbundenen Vorteile als Nebensache mitzuvermitteln dürfte dagegen den Sachverhalt der Versicherungsvermittlung erfüllen. Ansonsten aber kann der Verein eigene Mitglieder zum möglichen Versicherungsschutz beraten und sie versichern, ohne dass eine Zulassung als Vermittler oder eine Haftpflichtversicherung dafür Voraussetzung wäre. Und auch die Informationspflichten einschl. Offenlegung der Abschlusskosten entfallen gegenüber dem Vereinsmitglied.

Ebenso wenig benötigen Vermittler, die Mitgliedschaften zum Verein vermitteln, eine Zulassung als Versicherungsvermittler, selbst wenn sie anschließend (ggf. auch gleichzeitig) die Vereinsmitglieder zum möglichen Versicherungsschutz beraten, den der Verein für sie – auf Kosten des Mitglieds – abschließen kann. Die rechtlichen Probleme auf Ebene eines derartigen Vereins liegen auf anderen Feldern: So kann sich aus der Satzung ergeben, dass eine aufsichtspflichtige Tätigkeit als Versicherer vorliegt.

Auch kann die Frage steuerlicher Absetzbarkeit der Beiträge bzw. einer Steuerpflicht der Leistungen berührt sein. Auch die Gemeinnützigkeit kann nach Satzung und/oder Tätigkeit in Frage stehen. Schließlich kann sich ein Vereinsmitglied getäuscht fühlen, wenn der Versicherungsschutz hinter den beworbenen Erwartungen zurück bleibt.

Die Versicherungswirtschaft und die Aufsichtsbehörde haben jedoch jahrzehntelange Erfahrung mit Gruppenversicherungsverträgen. Hierauf kann man aufbauen, zumal der eine Vertragspartner eines solchen Gruppenvertrages ja immer ein zugelassener und beaufsichtigter Versicherer mit entsprechender Erfahrung ist, der den Sachverhalt vor Vertragsabschluss eingehend prüfen wird.

 

Als Makler selbst einen eigenen Vereins-Gruppenvertrag vorhalten

Gründet ein Versicherungsvermittler selbst einen Verein (z.B. auch als Unterstützungskasse), um dessen Mitgliedern Versicherungsschutz zu verschaffen, kann eine Umgehung vorliegen, wenn der Vereinszweck sich im Wesentlichen in der Verschaffung von Versicherungsschutz erschöpft. Versicherer haben aufsichtsrechtlich beim Abschluss solcher Kollektivverträge darauf zu achten, dass der Verein für seine Mitglieder nicht lediglich hinsichtlich der Verschaffung von Versicherungsschutz handelt, sondern sie auch hinsichtlich anderer satzungsgemäßer Vereinszwecke vertreten kann. Versicherer dürfen sonst entsprechende Gruppenverträge nicht abschließen.

Schließt der Versicherer also mit dem Verein einen Gruppenversicherungsvertrag (Rahmenvertrag), so kann man davon ausgehen, dass die aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen dafür auch vorliegen, also die Aufsichtsbehörde nicht gegenüber dem Verein oder seinen „Vermittlern“ eine Umgehung behaupten wird – dies müsste sie vielmehr primär gegenüber dem von ihr beaufsichtigten Versicherer.

Man braucht allerdings dann doch noch einen Makler, der aber nur den Verein berät, damit der Makler eine Courtage des Versicherers erhält. Dem Verein als Versicherungsnehmer darf der Versicherer nämlich nichts zahlen – wegen des Begünstigungsverbots. Geschäftsführer des Vereins und Makler dürfen aber auch jeweils eine natürliche Person sein. Der Makler – als solcher – berät natürlich keine Versicherten (VP); soweit er sie (VP) berät, eben nicht als Makler, sondern als Erfüllungsgehilfe des Vereins.

Mit dem Versicherungsnehmer, also dem Verein (der ja aufgrund der Qualifikation seines Geschäftsführers ohnehin ebenso gute Kenntnisse haben kann wie der Makler) kann der Makler vertraglich wirksam einen Informations-, Beratungs- und Dokumentationsverzicht, womöglich sogar Haftungsausschlüsse und Beschränkungen vereinbaren. Allerdings sind dafür Formulare und Vertragsmuster völlig ungeeignet; vielmehr bedarf es einer rechtlichen Schulung um zu einer wirksamen Individualvereinbarung zu kommen.

Defizite auf diesem Felde haben schon zahlreiche Vermittler in die Insolvenz getrieben. Wichtig ist, auf den richtigen VSHSchutz zu achten, auch wenn man sich außerhalb der Maklertätigkeit bewegt: Dabei ist auch an eine D&O-Deckung auf Vereinsebene zu denken. Schließlich kann die Beratung als Erfüllungsgehilfe auch zum Vorwurf „nicht abgestimmter bzw. auftragsloser Tätigkeit“ bzw. einer Kollision mit den Maklerpflichten gegenüber dem Verein führen: Ohne genaue rechtliche Regelungen kann die Haftpflichtdeckung entfallen.

 

Jedermann darf stellvertretend im Namen des Versicherungsnehmers Versicherungsverträge abschließen – auch ein Makler

Versicherungsvermittlung liegt ebenfalls nicht vor, wenn jemand – ohne als Versicherungsvermittler tätig zu sein – für den (künftigen) Versicherungsnehmer in Vollmacht stellvertretend handelt. Also z. B. die Ehefrau für den im Ausland abwesenden Ehemann, der Verkäufer für den Käufer, der Architekt für den Bauherren, der Betreuer für den Betreuten (das „Mündel“) oder der Rechtsanwalt für seinen Mandanten oder seine Familie.

Die gesetzlichen Regelungen zur Vertretung nach §§ 164 ff. BGB sind im Bereich der Versicherungen nicht etwa abgeschafft oder auf gewerblich zugelassene Versicherungsvermittler beschränkt worden. Jeder kann im Rahmen einer Vollmacht im Namen eines anderen handeln, also auch für ihn Versicherungsverträge abschließen, die den Vertretenen als Versicherungsnehmer verpflichten. Der Bevollmächtigte ist insbesondere „Wissensvertreter“ des Kunden, § 166 BGB.

Daher versteht sich von selbst, dass es ausreicht, wenn auch die Informationspflichten des Versicherers gegenüber dem Bevollmächtigten Vertreter erfüllt werden, also nicht etwa auch noch der Vertretene (der Versicherungsnehmer) höchstpersönlich zu informieren ist. Dies würde sich z. B. der Mandant und sein Rechtsanwalt auch verbeten und auch dem durch den Architekten vertretenen Bauherrn wird daran liegen, dass sein Architekt und nicht er selbst die Informationen erhält und prüfen kann.

Es ist natürlich auch nicht verboten, dass ein Makler – neben seiner Maklervollmacht – auch eine solche umfassende Vollmacht zur Vertretung des Versicherungsnehmers erhält. Dies wird wirksam jedoch nicht durch eine Klausel im Maklerauftrag selbst erfolgen können. Durch eine solche Vertretungsvollmacht kann der Makler nicht nur selbst den Versicherungsvertrag im Namen des Kunden unterzeichnen (den Antrag im Antragsmodell, die Annahme des Angebots im Invitatiomodell), sondern auch die Informationspflichten des Versicherers gelten als erfüllt, wenn der so bevollmächtigte Makler informiert wurde (Stellvertretermodell).

Das Binnenverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber (Kunde) und dem Bevollmächtigten geht den Versicherer nur insoweit etwas an, als es sich aus der Vollmacht ergibt. Für den Versicherer ergibt sich beim Stellvertretermodell jedoch das Problem, dass er qualifiziertes Personal benötigt, um Maklervollmachten auf Wirksamkeit zu prüfen – dazu wird der VR auch verpflichtet sein (Risikomanagement nach § 91 II AktG).

Der Versicherungsnehmer kann also auch gegenüber seinem Bevollmächtigten Vertreter – auch einem Makler – darauf verzichten, überhaupt von den Informationen Kenntnis zu nehmen. Im Falle einer (Vorsorge-)Vollmacht wird dies z. B. bei einem Komapatienten auch gar nicht möglich sein. Ebenso kann aber auch eine juristische Person nicht auf andere Weise Kenntnis nehmen oder handeln, als durch gesetzliche Vertreter und dazu Bevollmächtigte.

Allerdings ist die Pflicht zur Unterrichtung des Auftraggebers nach §§ 665 f. BGB eine gesetzliche Regel – der Verzicht bedarf wiederum einer individuellen Gestaltung: Nachdem die Versicherungsmaklerpflichten im Verhältnis zum Kunden schon immer weiter gehen, wäre es verfehlt, wenn ein VR versucht seine Informationspflichten z.B. in seiner Courtagezusage dem Makler aufzubürden. Grundsätzlich kann der Versicherungsnehmer auf diese Weise auch einen Agenten eines Versicherers bevollmächtigen, für ihn stellvertretend tätig zu werden.

Dafür würde der Agent jedoch wegen seiner Loyalitätspflicht zum VR, voraussichtlich auch dessen Erlaubnis benötigen.

 

Verschaffung von Versicherungsschutz ist keine Vermittlung

Wer einen anderen – im eigenen Namen – versichert, ist diesem gegenüber kein Versicherungsvermittler. Dies auch, wenn die Versicherte Person selbst die Prämie zahlt und die Leistungen erhält, aber eben kein Versicherungsnehmer wird. Die Zahlung durch die VP wird als Leistung eines Dritten, eben nicht des VN als Prämienschuldner erbracht, § 267 BGB. Jemanden zu überzeugen, sich von einem Dritten versichern zu lassen und dafür ggf. auch die Prämie zu zahlen, ist keine Versicherungsvermittlung, weil ja mit dem Versicherten kein Versicherungsvertrag zustande kommt. Auch setzt dies keine Gruppenversicherung voraus.

Statt den Versicherten zu verpflichten, die Prämie (indirekt zuerst auf ein Konto des Versicherungsnehmers oder auch direkt an den Versicherer) zu zahlen, kann auch mit diesem ein Entgelt für die Verschaffung von Versicherungsschutz vereinbart werden.

Welches Entgelt für diese Verschaffung von Versicherungsschutz vom Versicherten verlangt wird, kann derjenige, der den Versicherungsschutz verschafft, selbst frei kalkulieren, ggf. auch deutlich mehr als die Originalprämie, die er an den Versicherer zahlen muss. Auch ist es – wie beim Gruppenvertrag – möglich, eine Haftung für die Prämienzahlung gegenüber dem Versicherer auszuschließen; der Versicherte haftet dann für die Prämie als Beitragszahler alleine – oder die Haftung beschränkt sich auf die von der VP tatsächlich erstatteten Beträge.

Es handelt sich dann oft um (partiellen) Schuldbeitritt bzw. eine Schuldübernahme durch die VP. Derartige Regelungen sind seit jeher auch in der Gruppenversicherung üblich und eingeführt, bereits in bis 1994 noch von der Aufsichtsbehörde genehmigten Gruppenverträgen und Vertragsmustern. Wer auf diese Weise für andere Versicherungsschutz verschafft, kann dafür auch eigene Vermittler einsetzen und diesen Provisionen zahlen.

Diese sind aber deshalb keine Versicherungsvermittler und die Provisionen keine Versicherungs-Vermittlerprovisionen. So kann eine Bank Restschuldversicherungen zu Krediten für ihre Kreditnehmer abschließen, wofür diese aber als Versicherte Personen die von der Bank frei kalkulierten Kosten für die Verschaffung von Versicherungsschutz zahlen. Andere Fallgestaltungen sind denkbar.

 

Versicherer selbst sind keine Vermittler

Der Vertrieb von Versicherungen durch einen Versicherer selbst, der durch eigene „Handlungsgehilfen“ (angestellte Innen- oder Außendienstmitarbeiter) direkt – ohne zwischengeschaltete Vermittler – Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern abschließt, ist keine Versicherungsvermittlung.

Selbstverständlich hat auch der Versicherer bestimmte Informationspflichten zu erfüllen, aber er unterliegt beim Vertrieb nicht den gewerberechtlichen Regelungen, die aufgrund der Vermittlerrichtlinie entstanden sind. Somit entfällt für ihn auch der Zwang, sich auf die Rolle als Vertreter, Makler oder Versicherungsberater festzulegen – er bleibt einfach Versicherer. Eine Haftpflichtversicherung ist damit auch nicht nachzuweisen – wenn ein Versicherer für einen selbständigen Agenten die Haftung übernimmt, benötigt ja nicht einmal dieser eine Haftpflichtversicherung als Voraussetzung zur Zulassung.

Darüber hinaus kann der Versicherer auch neben seinen eigenen Produkten solche anderer Versicherer vertreiben, die er z. B. nicht selbst führt. Er bleibt dabei Versicherer, wird also nicht etwa Makler. Und auch seinen selbständigen Agenten darf er dafür einsetzen – solange dieser die Versicherungsverträge anderer Versicherer über seinen Versicherer einreicht, bleibt er Vermittler dieses Versicherers und wird nicht etwa – was ja in dieser Doppelrolle unzulässig wäre – dadurch Makler. Für eine größere Vertriebsorganisation (oder Vermittler, die es sich leisten können) kann es also durchaus Vorteile bringen, sich einen Versicherer anzuschaffen und künftig – gegebenen.

 

von Dr. Johannes Fiala

mit freundlicher Genehmigung

von www.tabakzeitung.de (veröffentlicht in DTZ, Ausgabe 7/2008, Seite 8)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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