Versicherungspflicht in der der KV? Teil 2

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat sich am 15.07.2015 zur ausländischen privaten Krankenversicherung (PKV) geäußert; eingeschlossen beachtliche Rechtsirrtümer. Hier nun Teil 2.

Ab 2016 Hochrisiko für Vermittler europäischer Krankenversicherung“?

Über die bereits angesprochenen Rechtsirrtümer hinaus (wir berichteten bereits in Teil 1) besteht die Gefahr für den Anbieter in anderen Fällen als echter Korrespondenzversicherung, dass die neue Regelung im VAG als Schutzgesetz angesehen wird, und die vermittelten Versicherungsverträge „null und nichtig“ sind. Darauf weist die Gesetzesbegründung ausdrücklich hin, wenn es dort heißt „Auf diese Weise wird auch eine dem Gesetz über das Kreditwesen (§ 32 Abs. 1 Satz 1, § 53b KWG) vergleichbare Rechtslage herbeigeführt.“ (BT-Drucksache 18/2956 vom 22.10.2014), künftig in §§ 57 ff. (bis 73) VAG n.F (= VAG2016). Wer als Vermittler gegen § 32 KWG verstößt ist in der Regel ganz und nicht nur sein Ruf ruiniert, weil er für alle Anlageverluste persönlich haftet, zumeist mindestens vorbestraft wird, oder auf Staatskosten zeitweise untergebracht wird, § 54 KWG. Das neue VAG stellt so etwas sinngemäß nun auch bei gewisser Cross-Border-Vermittlung in Aussicht.

 

Strittig war bisher, ob Makler immer Mittelsleute sind – und ggf. Versicherungsberater nicht, genau wie Rechtsanwälte, wobei diesen sogar die Vermittlung erlaubt ist, nicht aber dem Versicherungsberater, der lediglich wie ggf. der Sachverständige hilft, dass sich der VN den Versicherungsschutz selbst verschafft. Handelt es sich um eine Korrespondenzversicherung, kann der künftige VN sich auch durch Berater unterstützten lassen, solange er sich den Versicherungsschutz selbst beschafft – etwa als Reisemitbringsel anlässlich eines Ausfluges zum Bergwandern oder auch nur bei einem virtuellen Ausflug entlang den Fäden des world wide web. Dann wird selbstverständlich das deutsche VAG nicht eingreifen.

 

 Vertreibung aus dem Paradies für Steuerhinterzieher

Makler etwa in CH, die aus D angesprochen werden, sollten einfach nur wissen, wie sie sich legal als Boten des VN an den VR verhalten. Fax, Email, Brief, Telefon, Flaschenpost oder Zielflugkörper und wenn man näher ist, auch der Stein mit dem umwickelten Brief durchs Fenster oder der Bote sind der Beginn einer Korrespondenz auf Initiative des VN und damit ggf. einer Korrespondenzversicherung.

Es ist dafür auch egal, ob der Bote, der von Beruf sonst auch noch Makler ist, in D oder CH sitzt. Er darf halt im konkreten Fall nicht vermitteln, sondern sich auf eine Botentätigkeit beschränken. Dann fällt er selbst nicht mal ansatzweise unter irgendein VAG oder VVG.

Hat der deutsche VN jedoch einen inländischen Makler eingeschaltet (auch wenn die Provision gleich als Schwarzgeld im Ausland bleibt), oder einen Bankmitarbeiter als Agent des Kreditinstituts mit Sitz in Luxembourg(leaks), um sich eine Versicherung aus dem Fürstentum Liechtenstein oder der helvetischen Konföderation einzukaufen, machte bereits der § 9 EGVVG a.F. die Rechtswahl wegen eines „Mittelsmanns“ zunichte. Damit galt bereits früher schon das deutsche VVG, beispielsweise mit der Folge dass eine ausländische PKV nicht kündigen konnte und zu einer ausländischen Lebensversicherung kein Konkursprivileg wirksam vereinbart werden konnte.

 

Legale Mitversicherung im In-und Ausland

Es gibt also auch noch die Möglichkeit, auf eine Mitversicherung als VP in einer Gruppe abzustellen, die im Ausland sitzt und dort VN des Versicherers (VR) ist. Sie könnte auch im Inland sitzen und es sich um einen inländischen VR handeln. Wichtig ist, dass es sich nicht um eine substitutive Krankenversicherung handelt, also eine solche, die eine GKV ersetzt. Eine bloße Mitversicherung ersetzt aber keine Mitgliedschaft in der GKV, denn der Vertrag besteht ja mit der Gruppe, die niemals in der GKV Mitglied sein kann.

 

Ausnahme:

Mitversicherung als Familienangehöriger kann eine beitragsfreie Familienversicherung in der GKV ersetzen. Dann gilt zwar womöglich deutsches Recht, da es sich aber nicht um eine substitutive KV handelt, muss sie nicht nach Art der LV kalkuliert werden und auch die sonstigen Schutzvorschriften speziell für die substitutive KV, die KV nach Art der Lebensversicherung (mit Alterungsrückstellungen) oder die Pflichtversicherung (das ist es nämlich dann vielleicht auch nicht, sondern eine – völlig ausreichend – anderweitige „vergleichbare“ Absicherung), gelten nicht, selbst wenn sonst deutsches Recht gilt. Letzteres entfällt auch ohnehin, wenn die VN-Gruppe im Ausland sitzt.

 

Anderweitige Absicherung schließt Versicherungspflicht aus

Beispielsweise das Urteil (Az. B 12 KR 14/11 R) des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20.03.2013 bestätigte, dass die US-Krankenversicherung TRICARE (der US-Streitkräfte) zwar nicht die Versicherungspflicht erfüllt, jedoch eine anderweitige Absicherung ist, die die Versicherungspflicht ausschließt.

Übrigens muss der VP auch selbst bei einer PKV-Pflichtversicherung kein eigener Rechtsanspruch auf die Leistungen eingeräumt werden. Dies folgt aus dem Urteil des OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 08.03.2013, Az. 20 U 218/12), dass auch durch eine Mitversicherung (Ehefrau, erwachsenes Kind) bei einer dritten Person die eigene Versicherungspflicht erfüllt werden kann.

Indes hat der Gesetzgeber (nach einem anderslautenden den Wortlaut des VVG im vermuteten Gesetzeswillen auslegenden Urteil des BGH, Az: IV ZR 205/04 vom 08.02.2006) anschießend im Wortlaut im VVG noch eindeutiger klargestellt, dass nur der VN, nicht aber die VP einen gesetzlichen Anspruch auf die Versicherungsleistungen hat. Dies hat er 2008 in § 194 (3) VVG eindeutig klargestellt und dem BGH damit eine Absage erteilt. Es ist mithin ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber den eigenen Rechtsanspruch auf die Leistungen zur Voraussetzung der Erfüllung der Versicherungspflicht machen will.

 

Alternative der Krankenunterstützungskasse ohne Rechtsanspruch

Die VP erfüllt also durch die Mitversicherung auch dann ihre Versicherungspflicht, wenn sie selbst gar keinen Rechtsanspruch hat. Das entzieht natürlich eigentlich auch jedem Argument den Raum, dass eine Kranken-Unterstützungskasse (UK) ohne Rechtsanspruch keine anderweitige Absicherung sein kann, denn das würde an sie in dieser Hinsicht strengere Maßstäbe legen, als an eine die Versicherungspflicht erfüllende PKV. Es stellt noch keinen Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungen dar, der einklagbar wäre, wenn auch in der Satzung dem Vorstand zum heißen Bemühen ein Versprechen der UK auferlegt wird, sich mit allen Kräften für die Erbringung bestimmter Leistungen einzusetzen, Deo volente nobis viventibus, sub conditione Jacobaea oder insha´allaah.

 

 

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math, Peter A. Schramm

mit freundlicher Genehmigung von www.experten.de (veröffentlicht am 15.04.2016)

Link: http://www.experten.de/2016/04/15/versicherungspflicht-in-der-kv-teil-2/

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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