Versicherungsvertrieb im Kreditinstitut: Illegale Ventil-Lösung gefährdet Bank- und Versicherungsvorstände, sowie Mitarbeiter *

– Eine „gleichzeitige“ Tätigkeit als Agent und Versicherungsmakler ist gesetzlich seit 22.05.2007 nicht mehr erlaubt –

 

Bei der Ventil-Lösung im Versicherungsvertrieb tritt ein Kreditinstitut, wie mit einem oder mehreren Versicherern vereinbart, als (Mehrfach-)-Agent auf. Kann der Kundenbedarf über diese(n) Produktgeber nicht gedeckt werden, gestattet der Versicherer „als Ventil“, dass das Kreditinstitut dem eigenen Kunden eine passende Deckung woanders beschafft. Damit wechselt das Kreditinstitut in der Kundenbeziehung bisweilen – aber nicht zwangsläufig – die Rolle vom Versicherungsagent zum Versicherungsmakler: Und dies ist seit 22.05.2007 illegal, auch wenn einzelne Versicherer und Kreditinstitute diesen „Ventil-Vertrieb mit Mutation des Agenten zum Makler“ offenbar gemeinsam weiter betrieben. Später könnten sich unzufriedene Kunden „betrogen fühlen“ und Anzeigen erstatten, insbesondere bei IHK, BaFin und Staatsanwaltschaft: Wie real sind diese Gefahren?

Die EG-Versicherungsvermittlerrichtlinie vom 09.12.2002 zielt darauf ab, auch aus Transparenzgründen, die Vermischung der Typen „Agent und Makler“ zu beseitigen, v.a. den Pseudomakler abzuschaffen. Daher haben Versicherungsvermittler seit 22.05.2007 dem Kunden auch nach der innerdeutschen gesetzlichen Umsetzung eine Statusinformation zur Verfügung zu stellen:
Diese hat sich daran zu orientieren, wie ein Vermittler im Register eingetragen ist. Die Zulassung durch die IHK erfolgt nur entweder als (Mehrfach-)-Agent oder als Makler, wie es die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung vom 15.5.2007 ausdrücklich regelt, vgl. § 34d I GewO, § 5 VersVermVO.

Auch zulassungsfreie Ausschließlichkeitsagenten können sich nicht als Versicherungsmakler registrieren lassen. Beide Typen (Agent und Makler) in ein und der selben Person, sind
seither – also durch das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19.12.2006 – nicht mehr erlaubt. Vom Status, also dem für den gewählten Registereintrag zugelassenen Berufstyp, hängt es auch ab, welche Informationen der Kunde über die Beratungsgrundlage erhält, ja sogar der Inhalt der Beratungsgrundlage selbst hängt davon ab. Es kommt also auch
hier darauf an, ob der Vermittler als Agent oder als Makler zugelassen ist, § 42b ff. VVG.

 

Risiken und Nebenwirkungen des illegalen Versicherungs-Vertriebs-Ventils:

Das Kreditinstitut besitzt in der Regel keine Gewerbeerlaubnis als Makler; § 34d GewO. Jedwede Tätigkeit als Makler, auch ein Auftreten als Makler, aber auch die Datenaufnahme für einen (anderen) Makler „als Tippgeber“ ist demnach illegal. Bereits der Anschein eines Maklers ist zu vermeiden, § 42a VVG: Insofern verbietet sich nicht nur eine Datenaufnahme für einen Makler, sondern auch jede Kommunikation, für einen Makler tätig zu sein. Nach § 80 VAG müssen Versicherungsunternehmen der IHK sogar solche Vermittler melden, die nach Maßgabe dieser Vorschrift nicht gesetzeskonform arbeiten: Wenn jedoch beobachtet wird, dass Versicherer zur Illegalität im Versicherungsvertrieb über Kreditinstitute gleichsam anstiften (oder sich praktisch mittäterschaftlich beteiligen), stellt sich auch die „BaFin-Frage“ nach der Zuverlässigkeit und Eignung der verantwortlichen Vorstände. Der Versicherer muss „unzuverlässige“ Vermittler sogar der Aufsichtsbehörde melden, § 80a VAG. Selbst eine Haftungsübernahme des Versicherers für eine „Maklertätigkeit eigener Agenten“ wird bei der IHK als nicht eintragungsfähig im Register angesehen, womit es zu einer faktischen Meldelücke kommt.

 

Informations- und Transparenzdefizite gegenüber den Kunden:

Die Erstinformation des Kunden soll aus Transparenzgründen erfolgen, und muss gegenüber dem Kunden inhaltlich (Agentenstatus) gemäß dem Registereintrag erfolgen. Die spätere Tätigkeit mit anderem Status (Versicherungsmakler) wird nach § 18 I Nr. 1 VersVermVO i.V.m. § 144 II Nr. 1 und IV GewO als Ordnungswidrigkeit sanktioniert. Das Kreditinstitut kann nicht einfach den Status gegenüber dem Kunden während des Kontaktes nach Belieben wechseln, denn dies steht nach gesetzlicher Vorgabe nicht zur Disposition der Parteien, §§ 11 VersVermVO.
Der Agent ist zur Loyalität gegenüber dem Versicherer verpflichtet, § 86 HGB. Demgegenüber ist der Versicherungsmakler ein treuhänderischer Sachwalter des Kunden. Eine Interessenkollision ist beim Statuswechsel vorprogrammiert – denn der Vermittler kann nicht einfach „das Lager“ wechseln bzw. „die Rolle“ nun der anderen Partei des Versicherungsvertrages zu dienen nach Belieben ändern.
Ein Missverständnis des Kunden kann bis hin zum Vorwurf einer Täuschung i.S.d. objektiven Tatbestandes nach § 263 StGB führen. Schließlich ist das Kreditinstitut als Agent auch
„Auge und Ohr“ des Versicherers; das Wissen wird dem Versicherer zugerechnet. Beim Versicherungsmakler ist der Kunde insofern im Nachteil, als eine unterlassene Informationsweitergabe regelmäßig nicht zur Haftung des Versicherers führen wird; dem Kunden wird der „Ventil-Wechsel“ zum oft weniger boniden Haftungsschuldner in der Person des Maklers intransparent bleiben.

 

Weitere Haftungsfolgen:

Beim Agenten haftet i.d.R. der Versicherer für Beratungsfehler – bei der Vermittlung über einen Makler (auch bei Mitwirkung einer Bank als deren „Helfer“) nur dieser. Die Haftungsübernahme des Versicherers für seine Agenten deckt gerade nicht eine Maklertätigkeit ab, §§ 80 III 2 VAG i.V.m. § 34d IV Nr.2 GewO. Ein Vermögenschadenhaftpflichtversicherung (VSH) wird beim Versicherungsmakler nur seine Tätigkeit abdecken, nicht jedoch Fehler im Vorfeld bei einer Agententätigkeit; § 34d II Nr.3 GewO, § 9 III VersVermVO. Folge einer Intransparenz wäre
für den Kunden, dass er möglicherweise beide Regressschuldner verklagen müsste – und diese sich jeweils darauf berufen, dass der „Fehler“ im jeweils anderen „Lager“ passiert sei, ja
dass sogar für den „nicht versicherten“ bzw. „nicht in Haftung übernommenen“ Wechsel der Rolle gar keine Deckung bzw. Haftungsfreistellung besteht. In den Bereichen der Vermögensberatung
bzw. –verwaltung kann sich der Verantwortliche damit dem Vorwurf einer Vermögensgefährdung aussetzen, § 266 StGB. Der Einwand fehlender Risikoübernahme bzw. –deckung durch den Versicherer im Schadensfall, wird dem Kreditinstitut im Schadensfall leicht zu entgegnen sein, denn bei Verstoß gegen gesetzliche Normen (nicht nur Strafrecht !) besteht nach den AVB i.d.R. keine VSH-Deckung. Gerade erlaubnisfreie Ausschließlichkeitsagenten, auch Kreditinstitute in dieser Rolle, bedürfen keiner Sachkundeprüfung – allenfalls hausinterner Schulungen beim Versicherer, § 34d IV GewO, § 80 IV VAG. Mutiert der Agent zum Makler in der Beratung, so kommt es zur faktischen Umgehung, § 42b I 1 VVG.

 

Entzug der Zulassung, Geldbußen, Missstandsaufsicht, Widerruf der Geschäftserlaubnis:

Die Tätigkeit als Makler durch das Kreditinstitut, ohne entsprechende Erlaubnis kann mit einer Geldbuße bis 5.000 Euro geahndet werden, §§ 34d, 144 IV GewO; aber auch ein Entzug der Zulassung kommt in Frage, § 35 GewO. Die fehlerhafte Statusinformation kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro belegt werden, §§ 11, 18 VersVermVO, 144 IV GewO. Das Kreditinstitut haftet im übrigen sowohl „als Scheinmakler“ als auch in der Rolle eines „Untervermittler eines Maklers“ für vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung sowie nach der strengen Maklerhaftung, §§ 42a, 42e VVG: Für derartige Haftungsrisiken besitzen die Kreditinstitute regelmäßig keine umfassende Freistellung durch den Versicherer. Dabei ist zu bedenken, dass es nach § 80 I Nr.1 VAG dem Versicherer untersagt ist, mit einem Vermittler zusammen zu arbeiten, der nicht über die erforderliche Gewerbeerlaubnis verfügt.
Aus Kundensicht genügt die Beobachtung einer Maklertätigkeit, und eine Anfrage beim Gewerbeamt nach der Zulassung oder ein Blick ins Vermittlerregister im Internet – und schon kann der Falls ins Rollen kommen.

 

Risiken für Vorstände: Keine Eignung – Verlust der Altersbezüge:

Auf der Ebene des Versicherers, der solche Ventil-Lösungen mit Kreditinstituten vereinbart, handelt es sich um einen Fall für die Missstandsaufsicht der BaFin, § 81 I 4 VAG. Dies kann auch zum Anlass genommen werden, Vorstandsmitgliedern und sonstigen Geschäftsleitern die Eignung abzusprechen, § 81 II 1 VAG. üblich ist dann auch der Entzug der Altersbezüge. In Extremfällen, oder wenn derartige Fälle auch strafrechtliche Relevanz bekommen, kann ein Widerruf der Geschäftserlaubnis nicht ausgeschlossen werden, § 87 I Nr.2 VAG. Für den Vorstand des Kreditinstituts gilt dies sinngemäß, §§ 33, 35 f. KWG.

Risiken für Mitarbeiter: Persönliche Regresshaftung – lückenhafter Versicherungsschutz

Zahlreiche Haftungsfreistellungen mit Regressverzicht des Versicherers für seine Agenten bzw. die Kreditinstitute sind – im Binnenverhältnis – auf vergleichsweise niedrige sechsstellige Beträge begrenzt; außerdem eröffnen sie rechtliche Auseinandersetzungen, da nicht selten grob fahrlässige Fehler des Vermittlers gar nicht vom Regressverzicht umfasst sind. Eine eigene Versicherung ist dem Agenten zu empfehlen, wobei die gesetzliche Mindestdeckung nur in seltenen Situationen als ausreichend zu bezeichnen ist. Dabei kommt es jedoch auch vor, dass insbesondere der Regress von Seiten des Versicherers und/oder des Kreditinstituts gegenüber dem Vermittler nicht gedeckt wird. Hinzu kommt, dass der landläufige VSH-Versicherungsmakler oft gar nicht in der Lage ist, das Risiko zu ermitteln.

 

Legale Ventillösungen

Ein Ausschließlichkeitsagent, also auch ein Kreditinstitut in dieser Rolle, kann selbstverständlich mit Erlaubnis „seines Versicherers“ auch die Produkte anderer Versicherer vermitteln, solange die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz zueinander stehen – und das bedeutet: nur für unterschiedliche Sparten. Die Registrierung kann dann als „gebundener Vermittler“
über den oder die Versicherer erfolgen. Entscheidend ist jedoch, dass die Rolle als Agent dabei nicht verlassen wird. Bei der IHK muss eine Registrierung als „ungebundener“ Agent bzw. Mehrfachagent hingegen erfolgen, wenn die vermittelten Produkte mehrerer Versicherer konkurrieren. In Österreich kennt man eine weitergehende Ventil-Lösung; daher wird man im dortigen
Register auch nur als „Vermittler“ (nicht als Agent oder Makler) eingetragen: Auch der VSH-Schutz lässt sich dort problemlos mit eindecken. Die Vermittlerrichtline selbst lässt dies zu, nicht jedoch der deutsche Gesetzgeber.

 

Illegale Ventillösungen

Keinesfalls darf das Kreditinstitut als Makler oder für einen Makler tätig werden – bereits die Datenaufnahme oder andere Anbahnungstätigkeiten sind mit dem Agentenstatus unvereinbar. Das „Ventil“ ist ursprünglich nicht dafür geschaffen, dass der Kunde „besser geeignete, optimalere, günstigere oder leistungsstärkere“ Produkte erhalten kann, weil ihm die sonst in Frage
kommenden Produkte, die der Agent bei seinem Versicherer eindecken kann, nicht zusagen. Denkbar ist die Registrierung des Kreditinstituts als Mehrfachagent, wenn konkurrierende Produkte angeboten werden sollen. Indes sollte sich das Kreditinstitut nicht täuschen lassen, wenn die Ventil-Erlaubnis letztlich auf eine faktische Maklertätigkeit hinaus läuft – dies wäre nicht
nur „kriminell“, sondern damit entfällt regelmäßig auch die VSH-Deckung der tätigen Mitarbeiter – bis hinauf zum Vorstand, auch in der D&amp-O-Police. Die faktische (für den Agenten verbotene) Maklertätigkeit beginnt bereits dort, wo dem Kunden konkurrierend eine „bessere“ Alternative geboten werden soll. Auch „Vorarbeiten“ für einen „kooperierenden Versicherungsmakler“ durch den Agenten sind illegal – daher kann es sich anbieten eine getrennte Maklergesellschaft als Tochterunternehmen zu installieren. Den Kunden mit der Bemerkung, dass man für ihn kein geeignetes Produkt habe, ohne weitere Tätigkeit einfach eine Tür weiterzuempfehlen, ist gerade noch möglich. Die Informationsweitergabe durch einen Agenten, an einen von ihm empfohlenen Makler, im Auftrage und mit Wissen des Kunden, ist demgegenüber statthaft, denn damit wird der Agent noch nicht zum „Gehilfen“ des Maklers bzw. seiner künftigen Vermittlung. Davon zu unterscheiden ist der seit 22.05.2007 illegale „Stempel-Makler“, der vom Agenten die fertigen Antragsformulare erhält und sich die Courtage mit dem Kreditinstitut teilt. Hier liegt der Ansatz für das (nach dem KWG und dem KonTraG zwingende) Risikomanagement im Hause des Kreditinstituts, insbesondere durch ein Vertragscontrolling.

 

Legale Vermittlung „fremder Versicherungen“ durch Versicherer über seine Agenten

Allerdings dürfte ein Versicherer selbst (und dessen Mitarbeiter) ohne Vermittlerregistrierung eigene und/oder fremde Verträge vermitteln; denn damit wird der Versicherer nicht zu einem Agenten oder Makler. Es steht also dem Versicherer des Agenten frei, seinen Agenten auch zur Vermittlung „fremder“ Versicherungen einzusetzen. Dies ist auch deshalb üblich, weil heute Versicherer nicht alle Produkte im Konzern „selbst herstellen“. Für den Agenten ist entscheidend, dass er damit nicht zum Makler wird – von der Haftung sollte er sich allerdings möglichst lückenlos freistellen lassen. Selbstverständlich werden die Anträge der in Frage kommenden fremden Versicherer ausschließlich über den eigenen Versicherer des Agenten eingereicht.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

Mit freundlicher Genehmigung von

www.experten.de (veröffentlicht auf experten.de (20.11.2007))

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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