Wer im öffentlichen Dienst angestellt war und Deutschland verlässt, nimmt neben der gesetzlichen Rente meist einen zweiten Anspruch mit: die Betriebsrente aus der Zusatzversorgung. Die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei Auswanderung wirft eigene Fragen auf. Bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn die Wartezeit noch nicht erfüllt ist? Kann man sich Beiträge auszahlen lassen? Überweist die VBL oder die kommunale Kasse die Rente in jedes Land? Und welcher Staat besteuert die Leistung? Dieser Beitrag stützt sich auf die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) in der Fassung der 35. Satzungsänderung (Stand Mai 2026), das Betriebsrentengesetz und das Einkommensteuergesetz. Die gesetzliche Rente selbst behandelt der Beitrag zur Rentenversicherung bei Auswanderung.
Rechtsgrundlagen: Tarifvertrag, Satzung, Zusatzversorgungskasse
Die Zusatzversorgung ist eine betriebliche Altersversorgung, die nicht im Gesetz, sondern im Tarifrecht wurzelt. Nach § 25 TVöD und § 25 TV-L haben Tarifbeschäftigte Anspruch auf eine Versorgung nach dem Altersvorsorge-Tarifvertrag (ATV) beziehungsweise dem kommunalen ATV-K. Beide Tarifverträge sind nahezu gleichlautend. Die großen Kirchen haben eigene Regelungen, die weitgehend dem ATV folgen.
Durchgeführt wird die Versorgung von Zusatzversorgungskassen. Die größte ist die VBL in Karlsruhe; daneben bestehen zahlreiche kommunale und kirchliche Kassen, die in der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) zusammengeschlossen sind. Maßgeblich für Ihre Rechte ist die Satzung der jeweiligen Kasse. Das Leistungsrecht ist weitgehend vereinheitlicht, Einzelheiten wie Paragrafennummern, Formulare und Verwaltungspraxis können sich aber unterscheiden. Die folgenden Satzungsangaben beziehen sich auf die VBL; wer bei einer kommunalen oder kirchlichen Kasse versichert ist, sollte die entsprechende Regel in deren Satzung nachlesen.
Seit 2002 gilt das Punktemodell: Für jedes Jahr der Pflichtversicherung werden Versorgungspunkte gutgeschrieben, die bei Rentenbeginn mit einem Messbetrag von vier Euro multipliziert werden (§ 35 Abs. 1 VBLS). Ältere Anwartschaften wurden als Startgutschriften in Punkte umgerechnet. Unterschiedlich ist die Finanzierung: Teils wird umlagefinanziert, teils kapitalgedeckt, teils gemischt. Das wirkt sich, wie unten gezeigt, auf die Besteuerung aus.
Sonderstellung im Betriebsrentengesetz
Für die Zusatzversorgung gilt das Betriebsrentengesetz nur eingeschränkt. Nach § 18 Abs. 1 BetrAVG gelten für Versicherte der VBL und der kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtungen unter anderem § 2 BetrAVG (Höhe der unverfallbaren Anwartschaft) nicht und von den Abfindungsregeln des § 3 BetrAVG nur Teile; das grundsätzliche Abfindungsverbot des § 3 Abs. 1 BetrAVG bleibt bestehen. Die Übertragungsregeln des § 4 BetrAVG gelten nicht, wenn die Anwartschaft ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist, was bei der Pflichtversicherung regelmäßig der Fall ist. Was beim Wegzug passiert, richtet sich deshalb vor allem nach der Satzung der Kasse, nicht nach Darstellungen zur Betriebsrente in der Privatwirtschaft.
Was beim Ausscheiden mit der Versicherung geschieht
Endet das Arbeitsverhältnis, etwa weil Sie auswandern, endet auch die Pflichtversicherung. Besteht in diesem Moment noch kein Rentenanspruch, bleibt die Versicherung als beitragsfreie Versicherung bestehen (§ 30 Abs. 1 VBLS). Die erworbenen Versorgungspunkte gehen also nicht verloren, nur weil Sie Deutschland verlassen. Der Wohnsitz im Ausland ist für den Fortbestand der Anwartschaft kein Ausschlussgrund.
Die beitragsfreie Versicherung endet erst, wenn ein Rentenanspruch entsteht, Sie erneut pflichtversichert werden, Sie versterben, eine Beitragserstattung beantragen oder als Versicherter ohne erfüllte Wartezeit das 69. Lebensjahr vollenden (§ 30 Abs. 3 VBLS). Wer die Wartezeit nicht erreicht und bis zu diesem Alter keine Erstattung beantragt, verliert die Anwartschaft.
Wartezeit und Unverfallbarkeit
Die Wartezeit von 60 Monaten
Eine Betriebsrente gibt es erst nach einer Wartezeit von 60 Kalendermonaten (§ 34 Abs. 1 VBLS). Mitgezählt wird jeder Monat, für den mindestens für einen Tag Umlagen oder Beiträge für die Pflichtversicherung gezahlt wurden. Zeiten bei anderen Zusatzversorgungskassen, mit denen ein Überleitungsabkommen besteht, werden für die Wartezeit berücksichtigt. Bei Arbeitsunfällen gilt die Wartezeit unter bestimmten Voraussetzungen als erfüllt (§ 34 Abs. 2 VBLS).
Beschäftigungszeiten bei einem ausländischen Arbeitgeber und Monate nur in der gesetzlichen Rentenversicherung zählen nicht mit.
Gesetzliche Unverfallbarkeit nach § 1b BetrAVG
Daneben steht die gesetzliche Unverfallbarkeit: Nach § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG bleibt eine Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Zusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat. Für Wegzüge innerhalb der Europäischen Union stellt § 1b Abs. 1 Satz 6 BetrAVG ausdrücklich klar, dass die Anwartschaft im gleichen Umfang erhalten bleibt wie bei einem Verbleib in Deutschland.
Die VBL-Satzung verbindet beides: Nach § 34 Abs. 4 Satz 2 VBLS gilt die Wartezeit für den Teil der Anwartschaft aus der Pflichtversicherung als erfüllt, der nach § 1b BetrAVG (in Verbindung mit der Übergangsregel des § 30f BetrAVG) unverfallbar ist. Wer also mindestens drei Jahre ohne Unterbrechung beim selben Arbeitgeber pflichtversichert war und beim Ausscheiden das 21. Lebensjahr vollendet hatte, erhält in der Regel auch mit weniger als 60 Versicherungsmonaten später eine Betriebsrente. Eine Beitragserstattung nach § 44 VBLS kommt dann regelmäßig nicht mehr in Betracht, weil sie eine nicht erfüllte Wartezeit voraussetzt. Für ältere Zusagen gelten nach § 30f BetrAVG Übergangsfristen mit anderen Alters- und Zeitgrenzen. Ob die Drei-Jahres-Regel im eigenen Fall greift, etwa nach einem Arbeitgeberwechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes, sollten Sie sich deshalb vor jeder Entscheidung über eine Erstattung von der Kasse schriftlich bestätigen lassen.
Bonuspunkte und die Schwelle von 120 Monaten
Ein zweiter, wenig bekannter Schwellenwert betrifft die Dynamik der Anwartschaft. Bonuspunkte aus Überschüssen erhalten neben den Pflichtversicherten nur beitragsfrei Versicherte, die eine Wartezeit von 120 Umlage- oder Beitragsmonaten erfüllt haben (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VBLS). Wer mit weniger als zehn Jahren Versicherungszeit ausscheidet und auswandert, behält zwar seine Punkte, diese werden aber bis zum Rentenbeginn nicht mehr durch Bonuspunkte erhöht. Die Kasse weist darauf im Versicherungsnachweis bei Beendigung der Pflichtversicherung hin (§ 51 Abs. 1 Satz 5 VBLS).
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| Versicherungszeit beim Ausscheiden | Folge nach der VBL-Satzung |
|---|---|
| unter 36 Monate bzw. ohne gesetzliche Unverfallbarkeit | Wartezeit nicht erfüllt; beitragsfreie Versicherung; Erstattung der eigenen Beiträge möglich (§ 44) |
| ab drei Jahren beim selben Arbeitgeber und Ausscheiden nach Vollendung des 21. Lebensjahres, aber unter 60 Monaten | Wartezeit gilt als erfüllt (§ 34 Abs. 4 Satz 2); Rentenanwartschaft; keine Erstattung; keine Bonuspunkte als beitragsfrei Versicherter |
| 60 bis unter 120 Monate | Rentenanwartschaft bleibt bestehen; keine Bonuspunkte als beitragsfrei Versicherter |
| ab 120 Monate | Rentenanwartschaft; Teilnahme an der Bonuspunktevergabe möglich |
Beitragserstattung: Voraussetzungen und Grenzen
Viele Auswanderer fragen, ob sie sich „ihre VBL“ auszahlen lassen können. Nach § 44 Abs. 1 VBLS können beitragsfrei Versicherte, die die Wartezeit nicht erfüllt haben, bis zur Vollendung des 69. Lebensjahres die Erstattung der von ihnen selbst geleisteten Beiträge beantragen. Drei Einschränkungen sind entscheidend:
- Nur bei nicht erfüllter Wartezeit. Wer 60 Monate erreicht hat oder dessen Wartezeit wegen gesetzlicher Unverfallbarkeit als erfüllt gilt, hat nach der Satzung keinen Erstattungsanspruch. Seine Anwartschaft wird später als Rente gezahlt.
- Nur Eigenbeiträge. Erstattet werden nur die vom Versicherten selbst getragenen Anteile, also etwa die Eigenanteile an der Umlage seit 1999 und bestimmte Arbeitnehmeranteile (§ 44 Abs. 3 VBLS). Die vom Arbeitgeber finanzierte Umlage wird nicht ausgezahlt. Der Erstattungsbetrag fällt deshalb oft deutlich niedriger aus als erwartet.
- Ohne Zinsen, unwiderruflich. Die Beiträge werden ohne Zinsen erstattet. Der Antrag kann nicht widerrufen werden, und mit der Antragstellung erlöschen die Rechte aus den betroffenen Versicherungszeiten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 bis 4 VBLS).
Wer kurz nach dem Wegzug die Erstattung beantragt und Jahre später nach Deutschland zurückkehrt und wieder im öffentlichen Dienst arbeitet, kann die erstatteten Zeiten nicht mehr für die Wartezeit nutzen. Bevor Sie den Antrag stellen, sollten Sie deshalb realistisch prüfen, ob eine Rückkehr in den öffentlichen Dienst in Betracht kommt.
Beispiel (fiktiv): Jana war mit einem befristeten Vertrag zweieinhalb Jahre an einer Landesuniversität angestellt, also 30 Monate pflichtversichert, und zieht dann ins Ausland. Die Wartezeit von 60 Monaten ist nicht erfüllt, und eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft besteht noch nicht. Sie kann die Erstattung ihrer Eigenanteile beantragen, erhält aber nur diese ohne Zinsen. Kehrt sie später zurück und arbeitet erneut 30 Monate im öffentlichen Dienst, wäre die Wartezeit ohne vorherige Erstattung erfüllt gewesen. Mit Erstattung beginnt die Zählung von vorn.
Abfindung kleiner Renten
Von der Erstattung zu unterscheiden ist die Abfindung. Ist die Wartezeit erfüllt, die monatliche Rente aber sehr gering, wird sie abgefunden, wenn sie 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigt (§ 43 Abs. 1 Satz 1 VBLS). Renten aus Pflicht- und freiwilliger Versicherung werden dafür zusammengerechnet. Für Auswanderer interessant ist § 43 Abs. 1 Satz 4 VBLS: Die VBL soll auch bei höheren Renten eine Abfindung anbieten, wenn die Kosten der Übermittlung unverhältnismäßig hoch sind. Einen Anspruch darauf gibt die Satzung nicht.
Rentenbeginn und Antrag aus dem Ausland
Kopplung an die gesetzliche Rente
Der Versicherungsfall tritt grundsätzlich ein, wenn ein Anspruch auf gesetzliche Altersrente als Vollrente oder auf Erwerbsminderungsrente besteht; der Anspruch ist durch Bescheid des Rentenversicherungsträgers nachzuweisen (§ 33 VBLS). Die Betriebsrente beginnt mit der gesetzlichen Rente. Wer im Ausland lebt und die deutsche Rente beantragt, sollte den Antrag bei der Zusatzversorgungskasse zeitgleich stellen.
Wer die Voraussetzungen der gesetzlichen Rente nicht erfüllt, fällt unter die Sonderregel des § 45 VBLS; Erwerbsminderung wird dann durch Gutachten eines von der Kasse bestimmten Facharztes nachgewiesen.
Der Antrag ist Pflicht und fristgebunden
Die Kasse zahlt nur auf schriftlichen Antrag (§ 46 Abs. 1 VBLS). Besonders wichtig ist die Ausschlussfrist des § 52 Satz 1 VBLS: Ansprüche für Zeiträume, die mehr als zwei Jahre vor dem Ersten des Antragsmonats liegen, können nicht mehr geltend gemacht werden. Auch Beanstandungen über nicht oder falsch ausgezahlte Beträge sind nur innerhalb eines Jahres zulässig (§ 52 Satz 3 VBLS).
Die Schriftform kann bei Zustimmung auch über das Kundenportal der VBL gewahrt werden (§ 46a VBLS), was die Kommunikation aus dem Ausland erleichtert. Adressänderungen sind der Kasse sofort mitzuteilen (§ 48 Abs. 1 VBLS).
Zahlung ins Ausland
Die VBL überweist die Betriebsrente monatlich im Voraus in Euro auf ein Girokonto innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und trägt die Überweisungskosten mit Ausnahme der Gutschriftkosten (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 VBLS). Außerhalb des EWR sieht die Satzung deutliche Einschränkungen vor:
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| Situation | Regel nach der VBL-Satzung |
|---|---|
| Konto im EWR | Überweisung in Euro, Kosten außer Gutschrift trägt die VBL |
| Konto außerhalb des EWR | Zahlung auf Kosten und Gefahr des Berechtigten; VBL kann Kosten ganz oder teilweise übernehmen |
| Wohnsitz außerhalb des EWR | Zahlung kann von einem Empfangsbevollmächtigten im Inland abhängig gemacht werden |
| Zahlungen in Staaten außerhalb des EWR | Keine Verpflichtung der VBL (§ 47 Abs. 1 Satz 6) |
| Wohnsitz außerhalb der EU, kein Bevollmächtigter trotz Aufforderung | Rente ruht; VBL kann Ausnahmen zulassen (§ 41 Abs. 3 Buchst. b) |
Auffällig ist, dass § 47 auf den EWR, § 41 Abs. 3 Buchst. b VBLS dagegen auf die Europäische Union abstellt. Wer etwa in Norwegen lebt, sollte deshalb vorsorglich klären, ob die Kasse einen Empfangsbevollmächtigten verlangt. Gleiches gilt für die Schweiz. Als Bevollmächtigter kommt eine Vertrauensperson in Deutschland in Betracht; eine Vorsorgevollmacht bei Auslandswohnsitz lässt sich mit dieser Funktion sinnvoll abstimmen.
Ein Konto im EWR vermeidet für Rentner in Drittstaaten Kosten und Wechselkursrisiken. Zudem verlangt die Kasse Nachweise wie Lebensbescheinigungen; werden sie nicht fristgerecht vorgelegt, kann die Rente zurückbehalten werden (§ 48 Abs. 2 und 3 VBLS).
Besteuerung der Zusatzrente bei Wohnsitz im Ausland
Einordnung nach deutschem Recht
Leistungen der Zusatzversorgungskassen sind steuerlich Leistungen aus Pensionskassen und fallen unter § 22 Nr. 5 EStG. Wie hoch der steuerpflichtige Anteil ist, hängt von der Förderung in der Ansparphase ab. Soweit die Rente auf steuerfreien Umlagen oder Beiträgen beruht (etwa nach § 3 Nr. 56 oder § 3 Nr. 63 EStG), ist sie grundsätzlich voll steuerpflichtig. Soweit sie auf pauschal versteuerten oder aus versteuertem Einkommen gezahlten Beiträgen beruht, wird bei lebenslangen Renten nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. a EStG nur der Ertragsanteil erfasst. Die Kasse teilt die Aufteilung in ihrer jährlichen Leistungsmitteilung mit.
Beschränkte Steuerpflicht
Wer seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgibt, wird mit inländischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig. Wann der gewöhnliche Aufenthalt im Steuerrecht tatsächlich endet, ist im Einzelfall zu prüfen. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 10 EStG gehören sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 5 EStG zu den inländischen Einkünften. Örtlich zuständig ist für beschränkt Steuerpflichtige, die ausschließlich solche Renteneinkünfte (Nr. 7 und Nr. 10) haben, das Finanzamt Neubrandenburg (§ 1 EStZustV).
Zu beachten ist § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG: Bei beschränkt Steuerpflichtigen wird das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag erhöht, der Freibetrag wirkt also im Ergebnis nicht. Wer nahezu sein gesamtes Einkommen aus Deutschland bezieht, kann unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden.
Doppelbesteuerungsabkommen
Ob Deutschland die Zusatzrente tatsächlich besteuern darf, entscheidet das Doppelbesteuerungsabkommen mit dem neuen Wohnsitzstaat. Viele Abkommen weisen private Ruhegehälter dem Wohnsitzstaat zu, einzelne Abkommen sehen ein Quellenbesteuerungsrecht für bestimmte Renten vor. Daneben kennen die Abkommen das Kassenstaatsprinzip für Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen. Ob eine Rente der VBL oder einer kommunalen Kasse nach dem jeweiligen Abkommen als Ruhegehalt aus dem öffentlichen Dienst oder als gewöhnliche Betriebsrente einzuordnen ist, hängt vom Wortlaut des einzelnen Abkommens ab und ist nicht einheitlich zu beantworten. Als Abgrenzungskriterium stellt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs weniger auf die Rechtsform der Kasse ab als darauf, ob die Leistung Vergütungscharakter für geleistete Dienste oder Vorsorgecharakter aus eigenen Beiträgen hat. Ist sie arbeitgeberfinanziert, spricht das eher für das Kassenstaatsprinzip; beruht sie auf eigenen Beiträgen, wird sie eher wie eine gewöhnliche Rente im Wohnsitzstaat besteuert. Da die VBL-Rente umlagefinanzierte und beitragsfinanzierte Bestandteile kennt, ist eine pauschale Antwort nicht möglich. Grundlagen erläutert der Beitrag zu Doppelbesteuerungsabkommen bei Auswanderung. Für den Nachweis der Ansässigkeit gegenüber dem deutschen Finanzamt wird regelmäßig eine steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung des Wohnsitzstaates benötigt.
Weil diese Einordnung offen sein kann und hohe Beträge über viele Jahre betrifft, sollten Sie vor dem Wegzug eine verbindliche Auskunft des zuständigen Finanzamts nach § 89 Abs. 2 AO in Betracht ziehen. Für die Besteuerung im neuen Wohnsitzstaat ist ein dortiger Steuerberater hinzuzuziehen; ob dort eine entsprechende Auskunft möglich ist, sollte er klären.
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst sind Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Solange Sie Mitglied der deutschen Krankenversicherung der Rentner bleiben, etwa bei einem Wohnsitz in der EU mit Formular S1, bleiben diese Bezüge grundsätzlich beitragspflichtig; die Kasse führt die Beiträge als Zahlstelle ab. Endet die Mitgliedschaft, weil Sie in einen Drittstaat ziehen, entfällt die darauf beruhende Beitragspflicht. Einzelheiten behandelt der Beitrag KVdR bei Ruhesitz im Ausland. Wer noch vor Rentenbeginn auswandert, findet Hinweise zum Ende der Versicherung im Beitrag GKV kündigen bei Auswanderung.
Freiwillige Versicherung und Riester-Verträge bei der Kasse
Neben der Pflichtversicherung bieten die Kassen freiwillige Versicherungen an, etwa zur Entgeltumwandlung, teils mit Riester-Förderung. Dafür gelten eigene Versicherungsbedingungen. Bei geförderten Verträgen kommen die Regeln zur förderschädlichen Verwendung hinzu; die Kasse muss bei geförderten Verträgen über eine Verlegung des Wohnsitzes außerhalb des EWR informiert werden (§ 48 Abs. 2a Buchst. h VBLS). Zu den Folgen des Wegzugs für die Zulagen siehe den Beitrag zur Riester-Rente bei Auswanderung.
Typische Fehler in der Praxis
- Vorschnelle Beitragserstattung: Der Antrag ist unwiderruflich, erstattet werden nur die Eigenanteile ohne Zinsen. Eine spätere Rückkehr in den öffentlichen Dienst wird dadurch teurer.
- Wartezeit aus Versehen knapp verfehlt: Wer einen Wechsel ins Ausland plant, sollte vorher den Versicherungsverlauf prüfen. Fehlen nur wenige Monate bis zur Drei-Jahres-Schwelle der Unverfallbarkeit, bis 60 oder bis 120 Monaten, kann die Wahl des Ausscheidenszeitpunkts erhebliche Folgen haben.
- Doppelbesteuerung übersehen: Ohne Klärung der Abkommenslage kann es zu Steuern in beiden Staaten oder zu nachträglichen Bescheiden aus Neubrandenburg kommen.
- Versicherungsnachweis nicht geprüft: Fehlende Meldungen des Arbeitgebers können nur innerhalb von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises beanstandet werden (§ 51 Abs. 2 VBLS). Aus dem Ausland wird diese Frist leicht versäumt.
Vor dem Wegzug sollten Sie daher den Versicherungsnachweis anfordern und über Erstattung oder Beibehaltung bewusst entscheiden.
Fazit
Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes geht bei einer Auswanderung nicht verloren; die Versicherung bleibt beitragsfrei bestehen. Die Weichen stellt die Satzung der Kasse: Wartezeit von 60 Monaten, die bei gesetzlicher Unverfallbarkeit nach drei Jahren als erfüllt gilt, Bonuspunkteschwelle von 120 Monaten, unwiderrufliche Erstattung nur der Eigenanteile, Antragspflicht mit zweijähriger Ausschlussfrist und Einschränkungen außerhalb des EWR. Steuerlich gilt § 22 Nr. 5 EStG; wer besteuern darf, entscheidet das Abkommen, wobei die Einordnung als Ruhegehalt aus öffentlichen Kassen offen sein kann.
Häufige Fragen
Verfällt meine VBL-Anwartschaft, wenn ich ins Ausland ziehe?
Nein. Endet die Pflichtversicherung ohne Rentenanspruch, bleibt die Versicherung als beitragsfreie Versicherung bestehen (§ 30 Abs. 1 VBLS). Der Wohnsitz im Ausland ändert daran nichts. Ohne erfüllte Wartezeit endet sie aber mit Vollendung des 69. Lebensjahres.
Kann ich mir die Beiträge zur Zusatzversorgung auszahlen lassen?
Nur wenn die Wartezeit nicht erfüllt ist und auch nicht wegen einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft als erfüllt gilt (§ 34 Abs. 4 Satz 2, § 44 VBLS), und nur die selbst getragenen Beiträge ohne Zinsen. Der Antrag ist unwiderruflich, die Rechte aus den erstatteten Zeiten erlöschen. Die Arbeitgeberumlage wird nicht erstattet.
Zahlt die VBL meine Betriebsrente in jedes Land?
Innerhalb des EWR überweist die VBL in Euro und trägt die Überweisungskosten weitgehend. Außerhalb des EWR erfolgen Zahlungen auf Kosten und Gefahr des Berechtigten, eine Pflicht zur Zahlung dorthin besteht nach der Satzung nicht, und es kann ein Empfangsbevollmächtigter in Deutschland verlangt werden.
Muss ich die Zusatzrente in Deutschland versteuern, wenn ich im Ausland lebe?
Nach deutschem Recht gehört sie bei beschränkter Steuerpflicht zu den inländischen Einkünften (§ 49 Abs. 1 Nr. 10 EStG), zuständig ist das Finanzamt Neubrandenburg. Ob Deutschland tatsächlich besteuern darf, entscheidet das Doppelbesteuerungsabkommen mit Ihrem Wohnsitzstaat.
Werden auf die Zusatzrente im Ausland Krankenkassenbeiträge erhoben?
Solange Sie Mitglied der deutschen Krankenversicherung der Rentner sind, etwa bei Wohnsitz in der EU mit Formular S1, grundsätzlich ja, weil die Zusatzrente ein Versorgungsbezug nach § 229 SGB V ist. Endet die Mitgliedschaft, entfällt auch diese Beitragspflicht.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im internationalen Erbrecht, Steuerrecht und Vermögensschutz in München beraten ehemalige Beschäftigte des öffentlichen Dienstes bei der Zusatzversorgung im Zusammenhang mit einer Auswanderung, von der Entscheidung über eine Beitragserstattung über die Rentenzahlung ins Ausland bis zur steuerlichen Einordnung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen. Dr. Fiala hat zu Fragen der Auswanderung und des Vermögensschutzes umfangreich publiziert. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation in einer Erstberatung besprechen zu lassen.