Alternativen zur betrieblichen Altersversorgung

Durch den Niedrigzins auf den Kapitalmärkten werden in den klassischen externen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) vielfach keine positiven Realrenditen mehr erreichbar sein. Gott sein Dank gibt es rentable Alternativen.

Bei der steuerlich oder durch Zulagen-geförderten Kapitalanlage zur Altersversorgung im betrieblichen oder privaten Bereich (z.B. bAV, Riester, Basisrente) ist am Ende alles zu versteuern – nur bei der Basisrente wird dies in vollem Umfang erst bis Rentenbeginn 2040 erreicht. Bei einer entsprechenden privaten Rentenversicherung aus versteuertem Einkommen sind die Erträge bis Rentenbeginn steuerfrei und die Erträge ab Rentenbeginn (weil der Kapitalverzehr selbst steuerfrei bleiben muss) nur mit dem geringen Ertragsanteil zu versteuern.

Männliche Versicherte sind ab 2013 durch die EU-weiten Unisextarife benachteiligt – sie können jedoch bis zu mehr als 20% höhere Rentenleistungen erwarten, wenn sie sich für einen Versicherer außerhalb der EU entscheiden, so indem sie ohne Vermittler direkt eine Rentenversicherung in der Schweiz abschließen, in Euro oder in sicheren Schweizer Franken.

Ferner gilt: Rentenversicherungen sind vom Grundsatz her keine Kapitalanlagen, sondern Absicherungen des Langlebigkeitsrisikos. Bis man dies absichern muß, braucht man sie nicht, sondern kann Kapital anderweitig renditeträchtiger anlegen.

Warum Lebensversicherer chronisch ertragsschwach sind

Die deutschen Lebensversicherer sind als Kapitalanleger im Nachteil gegenüber jedem privaten Anleger. Sie leihen sich nämlich das Geld gegen den Garantiezins (von im Mittel noch gut 3 %, also sehr teuer) und müssen jedes Jahr eine Bilanz machen. Die hunderte Milliarden Euro Deckungsrückstellung sind in Wirklichkeit drückende Schulden – sie stehen ja deshalb auch auf der Passivseite. Daher können sie kaum etwas riskieren, und eine Aktienbaisse nicht einfach wie ein Privatanleger aussitzen – vielmehr könnten sie aufgrund ihrer Schulden schlicht insolvent werden. Daher können sie nur sehr begrenzt in renditeträchtigere aber riskantere Anlagen wie Aktien oder Immobilien investieren, sondern sind auf den geringen Zins aus festverzinslichen Papieren angewiesen. Doch auch wenn Versicherer das durch Prämienzahlung der Versicherungsnehmer gebildete Vermögen überwiegend in festverzinslichen Papieren anlegen, ist dies auch bei deutschen Staatsanleihen nicht risikolos.

Leibrente nach BGB

Eine Alternative zur Rentenversicherung – ebenfalls mit Absicherung des biometrischen Langlebigkeitsrisikos – ist die Leibrente nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, z.B. als Gegenleistung einer Betriebsveräußerung, einem Immobilienverkauf oder einer sonstigen Vermögensübertragung – man kann sie aber auch schlicht für Geld von Privat, Unternehmen oder Stiftungen kaufen. Sie ist nur mit dem geringen Ertragsanteil zu versteuern und unterliegt in der Regel keinen Sozialabgaben.

Vermeidung der GKV-Meldung

Wer die Gesetzliche Krankenversicherungspflicht vermeiden möchte, kann dafür sorgen, dass keine GKV-Mitgliedschaft besteht, beispielsweise durch einen Umzug ins Ausland, oder einen Wechsel in die PKV. Wird das Vermögen der DV beispielsweise bei einem Schweizer Versicherer angelegt, so besteht keine Meldepflicht dieses Versicherers. Wenn ein Deutscher in Österreich wohnt, jedoch in Liechtenstein arbeitet, besteht ebenfalls keine gesetzliche Krankenversicherungspflicht – vielfach sogar die Option für eine erheblich verminderte Besteuerung des Einkommens.

Abfindung der bAV durch den Arbeitgeber

Ergänzend haben es Arbeitnehmer in der Hand, im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber die bAV-Zusage schlicht – rückwirkend – aufzuheben. Dafür kann man sich auf eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes einigen – schädlich wäre nur, wenn dies als Abfindung der bAV ausgestaltet würde. Für die Gestaltung des Ob und der Höhe von Sozialversicherung und Lohnsteuer kommt es darauf an, den Zeitpunkt des Zuflusses optimal zu gestalten – im Einzelfall wird beispielsweise die Einkommensteuer durch die sogenannte Fünftelregelung vermindert sein und Sozialabgaben gar nicht anfallen. Natürlich könnten die Parteien auch die „Schenkung” einer Kapitalanlage mit geldwertem Vorteil anstreben. Das sogenannte „Abfindungsverbot” des BetrAVG steht dem vielfach nicht im Wege – denn auf eine bAV verzichten kann man immer und Abfindungen aus anderen Gründen sind nicht verboten.

Mitarbeiterkapitalbeteiligung und BGB-Leibrenten

Nicht nur unter Renditegesichtspunkten oft günstiger als eine bAV ist die geförderte Mitarbeiterkapitalbeteiligung. Durch langfristige Bindung des Kapitals kann ein Vorsorgevermögen aufgebaut werden. Bei Rentenbeginn kann dann z. B. dieses Kapital an den Arbeitgeber oder eine eigens dafür eingerichtete Stiftung übertragen werden, wofür eine BGB-Leibrente zugesagt wird. Da es sich dabei nicht um eine bAV handelt, ist diese auch nur mit dem geringen Ertragsanteil zu versteuern und unterliegt in der Regel keinen Sozialabgaben.  Natürlich kann auch ein aus einer Abfindung erhaltener Betrag auf diese Weise in eine solche Leibrente außerhalb der bAV umgewandelt werden.

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

mit freundlicher Genehmigung von

www.schlossallee-Schwaben.de (Heft 2-2014, März-April 2014)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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