bAV: U-Kassen ohne Insolvenzschutz

von Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), M.B.A. (Univ.Wales), M.M. (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), EG-Experte (C.I.F.E.), Bankkaufmann (https://www.fiala.de/>www.fiala.de)
Wenn eine Unterstützungskasse zahlungsunfähig wird, dann kann das sehr teuer werden. Für den Arbeitgeber und im Regress für den Berater. Es war einmal: eine U-Kasse in Ratingen. Heute findet man im Internet zu der XXX U-Kasse nur noch den abwickelnden Insolvenzverwalter. Der Fall ging durch die Presse. Denn die letzte Amtshandlung der Inhaber jener U-Kasse bestand darin, das U-Kassen-Vermögen auf die Cayman-Islands zu transferieren. Die Mitglieder der U-Kasse, also die Arbeitgeber, waren darüber gar nicht glücklich. Die so genannte Ausfallhaftung trägt in einem solchen Fall der Arbeitgeber ? ein ausgesprochen teures bAV-Erlebnis. Weder bei Insolvenz der U-Kasse (denkbar ist auch eine gemeinnützige GmbH oder Stiftung) noch bei Veruntreuung durch die Verwalter tritt der Pensionssicherungsverein (PSVaG) ein, was heißt: ein Fall der Arbeitgeber-Haftung. Für den Finanzvermittler bzw. Unternehmensberater in Sachen bAV führt dies zu einem aufklärungspfl ichtigen Total-Ausfall-Risiko. Damit droht der Regress.
Nichtige Vereinbarungen Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) schreibt für die betriebliche Altersvorsorge (bAV) vor, dass das Geld der Mitarbeiter ?wertgleich? angelegt werden muss. Im Prinzip darf also das fürs Alter aufgesparte Kapital nicht durch unnötige Verwaltungskosten belastet werden. In der Fachzeitschrift des Experten-Verbandes ABA stand es Anfang 2006 klipp und klar: U-Kassen verursachen ?unnötige? zusätzliche Kosten. Folge: Alle jene Modelle, bei denen Mitarbeiter direkt oder indirekt mit den Verwaltungskosten der U-Kasse im Rahmen einer Entgeltumwandlung belastet werden, sind (teil-)unwirksam, somit nichtig. Die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen mit den Mitarbeitern schlägt auf die Verträge mit den Produktgebern bzw. mit den externen Trägern der betrieblichen Altersvorsorge durch. Sehr zur Freude aller Vertragspartner wird es dann um Rückabwicklung gehen. Praktisch bedeutet dies, dass der Arbeitgeber alle bezahlten Beiträge und eine übliche Kapitalmarktverzinsung für diese Gelder zurückverlangt. Hinzu kommen potenzielle Schäden aus Mehrbelastungen bei Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.
Liebesbrief an U-Kasse Der typische Brief an die U-Kasse führt dann aus, dass nach §§ 134 BGB und den Vorschriften des BetrAVG sowohl die Entgeltumwandlungsvereinbarung mit dem Mitarbeiter als auch die darauf bezugnehmende Vereinbarung mit der U-Kasse nichtig ist, insbesondere wegen fehlender Wertgleichheit (zusätzliche Verwaltungskosten der U-Kasse) und zusätzlich wegen Zillmerung der Rückdeckung im Hause der U-Kasse (ebenfalls ein Nichtigkeitsgrund wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot des BetrAVG). Manche U-Kasse stellt dazu dann fest, dass nicht gezillmert würde, weil es in den Versicherungsbedingungen heißt: ?Zu Beginn des Versicherungsvertrages entstehen hohe Kosten ? Diese Kosten werden nun nicht gesondert in Rechnung gestellt, sondern aus den ersten Beiträgen bestritten. ?? Die ?Kompetenz? des Verfassers solcher wirkungsloser Beruhigungspillen aus der Feder einer U-Kasse erkennt der Fachmann sofort, weil gerade dieser Hinweis die Zillmerung typischerweise anzeigt. Der bei einer ?privaten Akademie? ausgebildete Vermittler ist entsetzt. Nein, darüber wurde er niemals aufgeklärt. Auch bei den Gewerkschaften herrscht Chaos, weil beispielsweise die so genannte Metallrente im Feuer steht. Waren da nicht auch Provisionen im Spiel, bezahlt aus dem umgewandelten Geld der Mitarbeiter? Und jetzt soll alles ?null und (teil-)nichtig? sein? Der Fall ist alltäglich. Jährlich gehen etwa 20.000 GmbHs in die Insolvenz.
Blick durchs Ofenrohr Nehmen wir einen Unternehmer aus Hessen. Der geschäftsführende Gesellschafter (GGF) und seine zehn Mitarbeiter hatten sich für eine U-Kasse entschieden. Im Fall der Insolvenz wird der PSVaG das Geld komplett bei der U-Kasse abfordern, also auch das Geld zur Altersvorsorge des GGF. Der PSVaG wird in solchen Fällen oft feststellen, dass die ?Rückdeckung? der Mitarbeiter bei der U-Kasse als ?unterdotiert? zu bezeichnen ist. Die festgestellten finanziellen Defizite werden dann faktisch mit dem vom GGF angesparten Altersvorsorge-Vermögen ausgeglichen. Und wenn noch etwas von dem Vermögen des GGF bei der U-Kasse übrig bleibt, dann ergibt sich das Schicksal dieses Geldes aus Satzung und Leistungsplan der U-Kasse. Was nicht selten fehlt: eine Regelung, dass das (geringe) restliche Vermögen aus der U-Kassen-Deckung des GGF an ihn als so genannte versorgungsberechtigte Person gehen soll. Dem GGF bleibt dann nur der sprichwörtliche Blick ?durch das Ofenrohr ins Gebirge?.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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