Beamtenpension bei Auslandswohnsitz: Zahlung, Steuer, Beihilfe und Rückkehr

Beamtenpension bei Auslandswohnsitz: Zahlung, Steuer, Beihilfe und Rückkehr

Beamtenpension bei Auslandswohnsitz

Für Ruhestandsbeamte, die ins Ausland ziehen, lautet die erste Frage: Bleibt die Beamtenpension bei einem Auslandswohnsitz in voller Höhe erhalten? Die kurze Antwort lautet: Das deutsche Versorgungsrecht kennt keine allgemeine Kürzung des Ruhegehalts allein deshalb, weil der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird. Die eigentlichen Fragen liegen woanders: bei den Anzeigepflichten gegenüber der Versorgungsbehörde, bei der Auszahlung auf ein Auslandskonto, bei der Besteuerung zwischen Deutschland und dem neuen Wohnsitzstaat, bei Beihilfe und privater Krankenversicherung sowie bei der Versorgung der Hinterbliebenen. Dieser Beitrag ordnet diese Punkte aus deutscher Sicht ein, nach dem Rechtsstand Oktober 2026.

Vorab eine Abgrenzung: Hier geht es um das Ruhegehalt aus einem deutschen Beamtenverhältnis nach dem Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG) und den vergleichbaren Landesgesetzen. Wer daneben eine gesetzliche Rente bezieht, findet die rentenrechtlichen Fragen im Beitrag Rentenversicherung bei Auswanderung.

Gibt es eine Pensionskürzung wegen Auslandswohnsitz?

Das Ruhegehalt berechnet sich nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit; der Wohnort spielt dafür grundsätzlich keine Rolle. Weder das BeamtVG noch nach unserer Kenntnis die Versorgungsgesetze der Länder sehen einen pauschalen Abschlag bei Wohnsitz im Ausland vor.

Ändern kann sich aber der Nettobetrag, und zwar aus mehreren Gründen:

  • Steuer: Der Wegzug beendet in der Regel die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland. Das Ruhegehalt bleibt aber häufig in Deutschland steuerpflichtig, nur unter anderen Regeln (beschränkte Steuerpflicht).
  • Überweisungskosten: Bei Zahlung auf ein Konto im Ausland trägt der Versorgungsempfänger nach § 49 Abs. 7 BeamtVG grundsätzlich Kosten und Risiko der Übermittlung.
  • Krankenversicherung und Beihilfe: Beiträge und Erstattungen können sich verändern, wenn Behandlungen im Ausland stattfinden.
  • Ruhensregelungen: Wer vor Erreichen der Regelaltersgrenze im Ausland hinzuverdient, kann unter die Ruhensvorschriften des § 53 BeamtVG fallen.

Zahlung des Ruhegehalts ins Ausland

Konto im In- oder Ausland

§ 49 Abs. 7 BeamtVG verpflichtet Versorgungsempfänger, auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Versorgungsbezüge überwiesen werden können. Die zahlende Stelle trägt die Übermittlungskosten bis zur Gutschrift. Liegt das Konto im Ausland, sieht die Vorschrift vor, dass der Empfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung sowie die Gebühren für Meldungen nach dem Außenwirtschaftsrecht trägt; ebenso trägt er Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- und Buchungsgebühren. Eine Auszahlung auf anderem Weg als durch Überweisung auf ein Konto kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.

Viele behalten deshalb ein Konto in Deutschland, auch für Krankenversicherungsbeiträge oder deutsche Steuern.

Empfangsbevollmächtigter im Inland

Nach § 49 Abs. 6 BeamtVG kann die oberste Dienstbehörde die Zahlung der Versorgungsbezüge davon abhängig machen, dass ein Empfangsbevollmächtigter im Inland bestellt wird, wenn der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes hat. Es handelt sich um eine Kann-Vorschrift; ob die Behörde davon Gebrauch macht, ist im Einzelfall zu klären. Wer ohnehin eine Vertrauensperson in Deutschland hat, kann diese Rolle mit einer umfassenden Vollmacht verbinden. Hinweise zur Gestaltung finden Sie im Beitrag Vorsorgevollmacht bei Auslandswohnsitz.

Anzeigepflichten gegenüber der Versorgungsbehörde

Wohnsitzverlegung unverzüglich anzeigen

§ 62 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG verpflichtet den Versorgungsberechtigten, die Verlegung des Wohnsitzes der Regelungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt genügt nicht, denn die Meldebehörde informiert die Versorgungsstelle nicht automatisch.

Die Folgen eines Versäumnisses können spürbar sein. Nach § 62 Abs. 4 BeamtVG kann die Zahlung der Versorgungsbezüge vorübergehend ausgesetzt werden, wenn der Versorgungsberechtigte die Anzeige der Wohnsitzverlegung schuldhaft unterlässt. Für schuldhafte Verstöße gegen die Anzeigepflichten zu Einkünften und zur Wiederheirat (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BeamtVG) sieht § 62 Abs. 3 BeamtVG sogar vor, dass die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden kann.

Weitere Anzeigepflichten

Neben dem Wohnsitz sind nach § 62 Abs. 2 BeamtVG insbesondere anzuzeigen:

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Anzeigepflicht Grundlage Bedeutung bei Auslandswohnsitz
Verlegung des Wohnsitzes § 62 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG Pflicht bei jedem Umzug, auch innerhalb des Auslands
Bezug und Änderung bestimmter Einkünfte § 62 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG auch Einkünfte aus Tätigkeit im Ausland können relevant sein
Heirat, bei Witwen und Witwern § 62 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG betrifft die Hinterbliebenenversorgung
Erfüllung der allgemeinen Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung § 62 Abs. 2 Nr. 5 BeamtVG wichtig für das Zusammentreffen mit einer gesetzlichen Rente

Zusätzlich muss der Berechtigte auf Anforderung Nachweise vorlegen oder der Übermittlung durch Dritte zustimmen. Manche Versorgungsstellen verlangen bei Wohnsitz im Ausland in regelmäßigen Abständen Nachweise über das Fortbestehen der Anspruchsvoraussetzungen.

Bund und Länder

Die genannten Vorschriften gelten für Versorgungsempfänger des Bundes. Die Länder regeln die Versorgung ihrer Beamten in eigenen Gesetzen mit vielfach vergleichbaren, im Detail aber abweichenden Regeln. Landesbeamte sollten die einschlägige Vorschrift vor dem Umzug bei ihrer Versorgungsstelle erfragen.

Hinzuverdienst im Ausland

Wer vor Erreichen der Regelaltersgrenze im Ausland arbeitet, muss die Ruhensregelungen beachten. Nach § 53 Abs. 1 BeamtVG ruhen Versorgungsbezüge, soweit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen zusammen mit der Versorgung eine Höchstgrenze übersteigt. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist nach § 53 Abs. 8 BeamtVG nur noch Verwendungseinkommen aus dem öffentlichen Dienst anzurechnen. Wie ausländische Einkünfte im Einzelfall erfasst und nachgewiesen werden, sollte vor Aufnahme einer Tätigkeit mit der Versorgungsstelle geklärt werden.

Besteuerung der Beamtenpension bei Wohnsitz im Ausland

Von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht

Solange ein Ruhestandsbeamter in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist er unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Wer beides aufgibt, wird nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt steuerpflichtig, soweit er inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielt. Wann der Wohnsitz tatsächlich aufgegeben ist, ist eine Frage des Einzelfalls; eine beibehaltene, jederzeit nutzbare Wohnung in Deutschland kann die unbeschränkte Steuerpflicht fortbestehen lassen. Die Kriterien erläutert der Beitrag gewöhnlicher Aufenthalt im Steuerrecht.

Beamtenpensionen sind nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG inländische Einkünfte, wenn sie aus inländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden. Damit bleibt die Pension nach deutschem Recht auch nach dem Wegzug in Deutschland steuerpflichtig.

Die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG setzt dagegen ein bestehendes Dienstverhältnis voraus und betrifft typischerweise aktive Bedienstete an Auslandsdienstorten, nicht Ruhestandsbeamte, die privat ins Ausland ziehen.

Was die beschränkte Steuerpflicht konkret bedeutet

Bei beschränkter Steuerpflicht gelten einige Besonderheiten:

  • Lohnsteuerabzug: Die Versorgungsstelle behält weiterhin Lohnsteuer ein. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer werden über das Betriebsstättenfinanzamt der zahlenden Stelle gebildet (§ 39 Abs. 2 Satz 2 EStG).
  • Abgeltung: Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG gilt die Einkommensteuer grundsätzlich durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten. Eine Veranlagung findet unter anderem statt, wenn sie beantragt wird (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b EStG).
  • Grundfreibetrag: § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG sieht für beschränkt Steuerpflichtige vor, dass das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag erhöht wird. Für Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG, zu denen die Beamtenpension gehört, gilt diese Erhöhung nur eingeschränkt. Im Ergebnis werden Versorgungsempfänger dadurch weniger belastet als andere beschränkt Steuerpflichtige; die Berechnung im Einzelfall ist allerdings anspruchsvoll.
  • Versorgungsfreibetrag: Anders als der Grundfreibetrag bleiben der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG auch bei beschränkter Steuerpflicht erhalten. Sie wirken bereits bei der Ermittlung der Einkünfte und mindern den steuerpflichtigen Versorgungsbezug selbst, während der Grundfreibetrag erst auf der Ebene des Tarifs ansetzt und für beschränkt Steuerpflichtige durch § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG gezielt neutralisiert wird. Die Aufzählung der bei beschränkter Steuerpflicht nicht anwendbaren Vorschriften in § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG nennt § 19 Abs. 2 EStG nicht. Wie hoch der Freibetrag ausfällt, richtet sich nach dem Jahr des Versorgungsbeginns (§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG).
  • Sonderausgaben: Nach § 50 Abs. 1 Satz 5 EStG sind bei Arbeitnehmern mit Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG unter anderem Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 EStG abziehbar. Dazu zählen grundsätzlich Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung.
  • Zusammenveranlagung: Das Splittingverfahren setzt nach § 26 Abs. 1 EStG grundsätzlich voraus, dass beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind; beschränkt Steuerpflichtigen steht es daher in der Regel nicht zu. Ausnahmen ergeben sich über § 1 Abs. 3 und § 1a EStG.

Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG

Gerade bei Beamtenpensionären ist die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG von praktischer Bedeutung. Auf Antrag werden Personen ohne Wohnsitz im Inland als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen. Dieser Betrag wird gekürzt, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat notwendig und angemessen ist. Die Höhe der ausländischen Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nachzuweisen.

Da die Pension aufgrund des Kassenstaatsprinzips (dazu sogleich) häufig ausschließlich in Deutschland besteuert wird, erreichen viele Pensionäre ohne nennenswerte weitere Einkünfte die 90-Prozent-Grenze. Für Ehegatten mit Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Staat eröffnet § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG dann unter weiteren Voraussetzungen die Zusammenveranlagung. Ob sich der Antrag im Ergebnis günstig auswirkt, hängt von den übrigen Einkünften und vom Wohnsitzstaat ab und sollte vorab durchgerechnet werden.

Doppelbesteuerungsabkommen: Das Kassenstaatsprinzip

Grundsatz: Besteuerung im Staat der zahlenden Kasse

Ob Deutschland die Pension tatsächlich besteuern darf oder ob das Besteuerungsrecht beim Wohnsitzstaat liegt, entscheidet das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen. Für Ruhegehälter aus dem öffentlichen Dienst folgen die deutschen Abkommen weitgehend dem OECD-Musterabkommen. Nach dessen Art. 19 Abs. 2 Buchst. a können Ruhegehälter, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften für geleistete Dienste zahlt, nur in diesem Staat besteuert werden. Man spricht vom Kassenstaatsprinzip.

Für den deutschen Ruhestandsbeamten bedeutet das: Die Pension wird in der Regel weiterhin in Deutschland besteuert, und der neue Wohnsitzstaat stellt sie von seiner Steuer frei. Viele Staaten berücksichtigen freigestellte Einkünfte allerdings beim Steuersatz für die übrigen Einkünfte (Progressionsvorbehalt). Wie der Wohnsitzstaat die deutsche Pension behandelt, richtet sich nach dessen Recht; hierzu sollte ein Steuerberater vor Ort hinzugezogen werden. Grundlagen zur Wirkungsweise der Abkommen finden Sie im Beitrag Doppelbesteuerungsabkommen: Grundlagen für Auswanderer.

Ausnahme: Staatsangehöriger des Wohnsitzstaats

Art. 19 Abs. 2 Buchst. b OECD-Musterabkommen enthält eine wichtige Ausnahme: Die Pension darf nur im Wohnsitzstaat besteuert werden, wenn die Person dort ansässig ist und zugleich dessen Staatsangehörige ist. Relevant wird das etwa für Ruhestandsbeamte, die neben der deutschen eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen oder sich später einbürgern lassen. Wie Doppelstaater im Einzelnen behandelt werden, regelt jedes Abkommen eigenständig. Wer über eine Einbürgerung im Zielland nachdenkt, sollte die steuerlichen Folgen deshalb vorher prüfen lassen, ebenso die Frage, ob die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten bleibt.

Abweichungen und Übergangsregeln einzelner Abkommen

Nicht jedes Abkommen entspricht dem Musterabkommen, und Abkommen werden geändert oder neu verhandelt. Das Finanzgericht Köln hatte über die Pension eines deutschen Beamten mit Wohnsitz in Ungarn zu entscheiden, bei dem das Finanzamt nach Inkrafttreten des neuen Abkommens mit Ungarn von 2011 die Freistellung vom Lohnsteuerabzug widerrufen hatte. Das Gericht sah in dem Abkommen eine Vertrauensschutzregelung für Personen, die bei Austausch der Ratifikationsurkunden bereits in Ungarn ansässig waren (Art. 17 DBA-Ungarn 2011; FG Köln, Urteil vom 24.05.2016, 1 K 1796/13, bestätigt durch BFH, Urteil vom 24.01.2018, I R 49/16). Der Fall zeigt, dass es auf den genauen Wortlaut und die Übergangsvorschriften des jeweiligen Abkommens ankommt.

Freistellung vom Lohnsteuerabzug und Ansässigkeitsnachweis

Steht das Besteuerungsrecht nach dem Abkommen dem Wohnsitzstaat zu, wird die Freistellung nicht automatisch berücksichtigt. Nach § 39 Abs. 4 Nr. 5 EStG kann auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilt werden, dass der Arbeitslohn nach einem Abkommen von der Lohnsteuer freizustellen ist. Dafür wird regelmäßig ein Nachweis der Ansässigkeit im anderen Staat verlangt; Einzelheiten dazu im Beitrag steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung.

Bei unklarer Abkommenslage oder wenn eine größere Gestaltung geplant ist, etwa ein Umzug in Verbindung mit einer Einbürgerung, empfiehlt es sich, vor der Umsetzung eine verbindliche Auskunft des Finanzamts nach § 89 Abs. 2 AO einzuholen und, soweit möglich, auch eine entsprechende Auskunft der Steuerverwaltung im Wohnsitzstaat.

Beihilfe und Krankenversicherung im Ausland

Beihilfe bleibt grundsätzlich bestehen

Der Anspruch auf Beihilfe hängt am Status als Versorgungsempfänger, nicht am Wohnsitz in Deutschland. Für Bundesbeamte regelt § 11 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) die Aufwendungen außerhalb Deutschlands:

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Ort der Behandlung Regel nach § 11 BBhV (Bund)
Mitgliedstaat der EU wie im Inland entstandene Aufwendungen
Staat außerhalb der EU grundsätzlich nur bis zur Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen im Inland
Ausnahmen außerhalb der EU u. a. Notfälle, grenznahe Behandlung, vorherige Anerkennung, Kleinbeträge bis zu einer Höchstgrenze

Wer außerhalb der EU lebt, muss also damit rechnen, dass Behandlungskosten, die über deutschem Niveau liegen, nur teilweise erstattet werden. Für Landesbeamte gelten die Beihilfevorschriften des jeweiligen Landes, die im Detail abweichen können. Maßgeblich ist die Auskunft der zuständigen Beihilfestelle; sie sollte vor dem Umzug angefragt werden, auch zur Frage, in welcher Form ausländische Rechnungen einzureichen sind.

Private Krankenversicherung: Vertrag und Wohnsitz

Die meisten Beamten sind für den nicht von der Beihilfe gedeckten Anteil privat versichert. Für die Fortführung bei Umzug ins Ausland ist zu unterscheiden:

  • Umzug in EU oder EWR: Nach § 207 Abs. 3 VVG setzt sich das Versicherungsverhältnis fort, wenn die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR verlegt. Der Versicherer bleibt aber höchstens zu den Leistungen verpflichtet, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.
  • Umzug in einen Drittstaat: Eine vergleichbare gesetzliche Fortsetzungsregel gibt es nicht. Ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz bestehen bleibt, hängt von den Versicherungsbedingungen und dem Tarif ab.

Wichtig ist außerdem die Pflegeversicherung. Ob und welche Pflegeleistungen bei Wohnsitz im Ausland erbracht werden, hängt vom Vertrag und vom Wohnsitzstaat ab. Bevor ein Vertrag gekündigt oder umgestellt wird, sollte geklärt sein, ob eine spätere Rückkehr in den bisherigen Tarif möglich ist. Eine Anwartschaftsversicherung kann hierfür ein Instrument sein. Zur Ausgangslage siehe auch den Beitrag Beamte sind weder in der PKV noch in der GKV pflichtversichert.

Ob im Wohnsitzstaat eine eigene Pflicht zur Kranken- oder Sozialversicherung besteht, richtet sich nach dortigem Recht, das ein Berater vor Ort prüfen sollte.

Hinterbliebenenversorgung bei Wohnsitz im Ausland

Die Hinterbliebenenversorgung umfasst nach § 16 BeamtVG Bezüge für den Sterbemonat, Sterbegeld, Witwengeld, Witwenabfindung, Waisengeld, Unterhaltsbeiträge und Witwerversorgung. Ein Wohnsitz im Ausland schließt diese Ansprüche nicht aus. Für die Hinterbliebenen ergeben sich aber praktische Hürden:

  • Tod im Ausland nachweisen: Die Versorgungsstelle benötigt eine Sterbeurkunde, gegebenenfalls mit Übersetzung und Beglaubigung oder Apostille. Bis zur Vorlage kann sich die Zahlung verzögern.
  • Überzahlungen: Wird der Tod verspätet gemeldet, fordert die Versorgungsstelle zu viel gezahlte Beträge zurück. Bei einem Auslandskonto kann der Zugriff der Hinterbliebenen auf das Konto zusätzlich erschwert sein.
  • Anzeigepflichten der Witwe oder des Witwers: Nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG ist unter anderem eine Wiederheirat anzuzeigen.
  • Steuer: Witwen- und Waisengeld sind ebenfalls Versorgungsbezüge aus öffentlichen Kassen; die oben beschriebenen Steuerfragen stellen sich für jeden Hinterbliebenen gesondert.

Ehepaare sollten deshalb vor dem Umzug festhalten, wer im Todesfall die Versorgungsstelle informiert, welche Unterlagen bereitliegen und wer Zugriff auf das deutsche Konto hat. Zur Frage, welches Erbrecht auf den Nachlass anwendbar ist, siehe den Beitrag deutsches Erbrecht bei Wohnsitz im Ausland.

Rückkehr nach Deutschland

Mit der Rückkehr und einem neuen Wohnsitz in Deutschland entsteht wieder die unbeschränkte Steuerpflicht; im Jahr des Zuzugs treffen beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht zusammen. Welche Folgen der Wegzug aus dem bisherigen Wohnsitzstaat dort hat, ist mit einem Berater vor Ort zu klären.

Versorgungsrechtlich ist die Rückkehr wiederum als Wohnsitzverlegung nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG anzuzeigen. Kritischer ist die private Kranken- und Pflegeversicherung: Wer den deutschen Vertrag beim Wegzug aufgegeben hat, kann Schwierigkeiten haben, zu vergleichbaren Bedingungen erneut aufgenommen zu werden.

Checkliste vor dem Umzug

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Schritt Ansprechpartner
Wohnsitzverlegung anzeigen, Konto klären Versorgungsstelle
Beihilfe bei Auslandsbehandlungen klären Beihilfestelle
Kranken- und Pflegeversicherung, Anwartschaft Krankenversicherer
Abkommenslage, Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG Steuerberater, Finanzamt
Vollmachten und Testament anpassen Rechtsanwalt
Recht des Zielstaats Berater vor Ort

Fazit

Die Beamtenpension wird bei einem Auslandswohnsitz nicht pauschal gekürzt. Entscheidend sind die Begleitfragen: Die Wohnsitzverlegung ist der Versorgungsstelle unverzüglich anzuzeigen, sonst kann die Zahlung ausgesetzt werden. Steuerlich bleibt die Pension nach dem Kassenstaatsprinzip in der Regel in Deutschland steuerpflichtig, mit Ausnahmen für Staatsangehörige des Wohnsitzstaats und bei abweichenden Abkommen. Die Beihilfe läuft weiter, ist außerhalb der EU aber regelmäßig auf das Inlandsniveau begrenzt, und die private Krankenversicherung muss zum neuen Wohnsitz passen.

Häufige Fragen

Wird die Beamtenpension gekürzt, wenn ich ins Ausland ziehe?

Nein, eine allgemeine Kürzung wegen eines Auslandswohnsitzes sieht das BeamtVG nicht vor. Der ausgezahlte Nettobetrag kann sich aber durch Steuern, Überweisungskosten, Krankenversicherung oder Ruhensregelungen bei Hinzuverdienst verändern.

Wo wird meine Pension versteuert, wenn ich im Ausland wohne?

Nach den meisten deutschen Doppelbesteuerungsabkommen gilt für Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen das Kassenstaatsprinzip: Besteuert wird in Deutschland. Eine Ausnahme kann gelten, wenn Sie im Wohnsitzstaat ansässig und zugleich dessen Staatsangehöriger sind. Maßgeblich ist der Wortlaut des jeweiligen Abkommens.

Muss ich der Versorgungsstelle meinen Umzug ins Ausland mitteilen?

Ja. § 62 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG verlangt die unverzügliche Anzeige jeder Wohnsitzverlegung. Bei schuldhafter Verletzung kann die Zahlung vorübergehend ausgesetzt werden (§ 62 Abs. 4 BeamtVG). Landesbeamte finden vergleichbare Regeln im Versorgungsgesetz ihres Landes.

Bekomme ich im Ausland weiterhin Beihilfe?

Grundsätzlich ja. Für Bundesbeamte werden Aufwendungen in der EU wie Inlandsaufwendungen behandelt; außerhalb der EU wird grundsätzlich nur bis zur Höhe der Inlandskosten erstattet, mit einzelnen Ausnahmen (§ 11 BBhV). Für Landesbeamte gelten die Regeln des jeweiligen Landes; maßgeblich ist die Auskunft der Beihilfestelle.

Kann ich trotz Auslandswohnsitz wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt werden?

Auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG, wenn mindestens 90 Prozent Ihrer Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die übrigen Einkünfte den (gegebenenfalls gekürzten) Grundfreibetrag nicht übersteigen; nötig ist eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde. Bei Wohnsitz in EU oder EWR kommt über § 1a EStG die Zusammenveranlagung in Betracht.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im internationalen Erbrecht, Steuerrecht und Vermögensschutz in München beraten Ruhestandsbeamte und ihre Familien bei der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland, von den Anzeigepflichten gegenüber der Versorgungsstelle über die Besteuerung der Pension nach Doppelbesteuerungsabkommen bis zur Absicherung der Hinterbliebenen. Dr. Fiala hat zu Fragen der Auswanderung und des Vermögensschutzes umfangreich publiziert. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation in einer Erstberatung besprechen zu lassen.

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