bAV-Auszahlung bei Auswanderung: Was mit Ihrer Betriebsrente beim Wegzug geschieht

bAV-Auszahlung bei Auswanderung: Was mit Ihrer Betriebsrente beim Wegzug geschieht

Betriebsrente bei Auswanderung

Wer Deutschland dauerhaft verlässt, nimmt seine Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung gedanklich oft einfach mit. Rechtlich ist die bAV-Auszahlung bei Auswanderung aber an mehrere Weichen gebunden, die schon vor dem Umzug gestellt werden: Bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis endet? Darf man sich das angesparte Kapital vor dem Wegzug auszahlen lassen? Lässt sich der Vertrag zu einem neuen Arbeitgeber mitnehmen? Und wer besteuert die spätere Rente, wenn der Wohnsitz im Ausland liegt? Dieser Beitrag ordnet die deutschen Regeln aus dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG), dem Einkommensteuergesetz (EStG) und dem Sozialgesetzbuch V (SGB V) für Auswanderer ein. Die gesetzliche Rente behandelt ein eigener Beitrag zur Rentenversicherung bei Auswanderung; hier geht es ausschließlich um die Betriebsrente.

Die fünf Durchführungswege: Warum der Weg über die Folgen entscheidet

Betriebliche Altersversorgung ist kein einheitliches Produkt. Das BetrAVG kennt fünf Durchführungswege, und fast jede Rechtsfolge beim Wegzug hängt davon ab, welcher davon im Einzelfall gewählt wurde. Ein Blick in die Versorgungszusage oder den Versicherungsschein ist deshalb der erste Schritt.

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Durchführungsweg Wer zahlt später aus? Steuerliche Einordnung der Leistung Mitnahmeanspruch nach § 4 Abs. 3 BetrAVG
Direktzusage (Pensionszusage) Arbeitgeber selbst § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (Versorgungsbezüge) nein
Unterstützungskasse Unterstützungskasse § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nein
Direktversicherung Lebensversicherer § 22 Nr. 5 EStG ja, bis zur Beitragsbemessungsgrenze
Pensionskasse Pensionskasse § 22 Nr. 5 EStG ja, bis zur Beitragsbemessungsgrenze
Pensionsfonds Pensionsfonds § 22 Nr. 5 EStG ja, bis zur Beitragsbemessungsgrenze

Bei Direktzusage und Unterstützungskasse handelt es sich steuerlich um nachträglichen Arbeitslohn, bei den drei versicherungsförmigen Wegen um sonstige Einkünfte. Diese Trennung wirkt sich später auf den Steuerabzug, die beschränkte Steuerpflicht und die Abkommensanwendung aus.

Bleibt die Anwartschaft erhalten? Unverfallbarkeit nach § 1b BetrAVG

Meist endet mit der Auswanderung auch das deutsche Arbeitsverhältnis. Ob die bis dahin erdiente Anwartschaft bestehen bleibt, regelt § 1b BetrAVG. Der Wohnsitz des Arbeitnehmers spielt dabei keine Rolle: Maßgeblich ist allein, ob die gesetzlichen Fristen erfüllt sind.

Arbeitgeberfinanzierte Zusagen

Nach § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, aber nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat. Wer kurz nach Erteilung einer arbeitgeberfinanzierten Zusage kündigt, um auszuwandern, kann die Anwartschaft also verlieren. Der Zeitpunkt der Kündigung gehört deshalb in die Wegzugsplanung. Günstigere vertragliche Regelungen des Arbeitgebers sind möglich und sollten in der Zusage nachgelesen werden.

Entgeltumwandlung

Anders bei der Entgeltumwandlung: Soweit die Versorgung aus umgewandeltem Gehalt einschließlich eines etwaigen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Abs. 1a BetrAVG stammt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft nach § 1b Abs. 5 BetrAVG auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Versorgungsfall endet. Eine Mindestdauer gilt hier nicht.

Was „unverfallbar“ nicht bedeutet

Unverfallbar heißt nicht verfügbar. Die Anwartschaft bleibt bis zum vereinbarten Leistungsbeginn bestehen, in der Regel bis zur Altersgrenze der Zusage. Eine Auszahlung allein wegen des Wegzugs sieht das Gesetz nicht vor; die Höhe der aufrechterhaltenen Anwartschaft bestimmt § 2 BetrAVG.

Vorzeitige Auszahlung vor dem Wegzug: Das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG

Der häufigste Wunsch von Auswanderern lautet, sich die Betriebsrente vor dem Umzug „auszahlen zu lassen“. Das Gesetz steht dem grundsätzlich entgegen. Nach § 3 Abs. 1 BetrAVG dürfen unverfallbare Anwartschaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden. Eine Vereinbarung außerhalb dieser Ausnahmen ist nach herrschender Auffassung unwirksam; eine trotzdem gezahlte Abfindung kann die Anwartschaft im Zweifel nicht zum Erlöschen bringen.

Kleinstanwartschaften (§ 3 Abs. 2 BetrAVG)

Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn die spätere Monatsrente bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigen würde; bei Kapitalleistungen gilt eine Grenze von 18 Zehnteln der monatlichen Bezugsgröße. Die Bezugsgröße wird jährlich neu festgesetzt, die Grenze verändert sich also mit.

Für Auswanderer innerhalb der Europäischen Union enthält § 3 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG eine wichtige Schutzregel: Begründet der Arbeitnehmer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen EU-Mitgliedstaat und teilt er dies seinem ehemaligen Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten mit, bedarf auch die Abfindung einer Kleinstanwartschaft seiner Zustimmung. Wer diese Mitteilung versäumt, verliert insoweit sein Mitspracherecht. Macht der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung Gebrauch, ist die Abfindung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG unzulässig.

Abfindung zugunsten der gesetzlichen Rente (§ 3 Abs. 2a BetrAVG)

Nach der aktuellen Fassung des Gesetzes kann der Arbeitgeber mit Zustimmung des Arbeitnehmers eine Anwartschaft bis zu einer höheren Grenze (2 Prozent der monatlichen Bezugsgröße, bei Kapitalleistungen 24 Zehntel) abfinden, wenn der Abfindungsbetrag unmittelbar als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung verwendet wird. Bares Geld für den Umzug entsteht dadurch nicht; das Kapital wandert in die gesetzliche Rente.

Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge (§ 3 Abs. 3 BetrAVG)

Die eigentliche „Auswanderer-Klausel“ steht in § 3 Abs. 3 BetrAVG: Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn ihm die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind. Hier hat der Arbeitnehmer also einen Anspruch, der Arbeitgeber kein Ermessen.

Die Hürde liegt in der vorgelagerten Beitragserstattung. Nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erhalten Versicherte die Beiträge auf Antrag erstattet, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben; zusätzlich müssen nach § 210 Abs. 2 SGB VI seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sein. Deutsche Staatsangehörige können sich nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB VI aber auch bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland freiwillig versichern. Für sie scheidet dieser Erstattungsgrund deshalb regelmäßig aus. Praktisch bedeutsam ist § 3 Abs. 3 BetrAVG vor allem für ausländische Staatsangehörige, die in einen Staat außerhalb des europäischen Koordinierungsrechts und ohne Sozialversicherungsabkommen ziehen.

Direktversicherung kündigen und Rückkaufswert mitnehmen?

Auch die Kündigung einer Direktversicherung nach dem Ausscheiden schränkt das Gesetz ein. Wird der Vertrag nach dem Ausscheiden auf den Arbeitnehmer übergeleitet (sogenannte versicherungsvertragliche Lösung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG), darf der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG die Ansprüche in Höhe des durch Arbeitgeberbeiträge gebildeten Deckungskapitals weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe kann der Rückkaufswert nach einer Kündigung nicht in Anspruch genommen werden; der Vertrag wird stattdessen in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. Für Pensionskassen gilt nach § 2 Abs. 3 BetrAVG Entsprechendes. Wer mit einer Kündigung vor dem Umzug Liquidität einplant, erlebt hier häufig eine Überraschung.

Mitnahme der Anwartschaft: Portabilität nach § 4 BetrAVG und ihre Grenzen

Statt die Anwartschaft ruhen zu lassen, kann sie unter Umständen auf einen neuen Arbeitgeber übertragen werden.

  • Einvernehmliche Übertragung (§ 4 Abs. 2 BetrAVG): Im Einvernehmen von altem Arbeitgeber, neuem Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann der neue Arbeitgeber die Zusage übernehmen oder den Übertragungswert gegen eine wertgleiche Zusage aufnehmen.
  • Anspruch auf Übertragung (§ 4 Abs. 3 BetrAVG): Innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder dessen Versorgungseinrichtung übertragen wird, wenn die Versorgung über Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung lief und der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt. Der neue Arbeitgeber muss die Versorgung dann wiederum über einen dieser drei Wege durchführen.
  • Rechtsfolge (§ 4 Abs. 6 BetrAVG): Mit der vollständigen Übertragung erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.

Steuerlich ist der Übertragungswert nach § 3 Nr. 55 EStG steuerfrei, wenn die Versorgung beim alten und beim neuen Arbeitgeber über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt wird.

Für Auswanderer ist die Portabilität eng: Das Gesetz ist auf einen neuen Arbeitgeber zugeschnitten, der eine Zusage über einen der genannten Wege erteilt. Ob ein ausländischer Arbeitgeber oder eine ausländische Versorgungseinrichtung Ziel einer Übertragung sein kann und wie das steuerlich wirkt, ist im Einzelfall offen und vorab zu klären. Die oft zitierte EU-Mobilitätsrichtlinie 2014/50/EU betrifft den Erwerb und die Wahrung von Zusatzrentenansprüchen; ein allgemeines Recht, die Anwartschaft in das Versorgungssystem eines anderen Mitgliedstaats zu überführen, ergibt sich aus ihr nicht.

Auszahlung ins Ausland: Was praktisch zu regeln ist

Ist der Versorgungsfall eingetreten, zahlt der Versorgungsträger auch an Empfänger mit Wohnsitz im Ausland; das BetrAVG schließt eine Zahlung ins Ausland nicht aus. Praktisch ist zu organisieren:

  • Adresse und Bankverbindung: Neue Anschrift und Konto rechtzeitig mitteilen. Außerhalb des SEPA-Raums können Gebühren und Wechselkurse den Zahlbetrag mindern; manche Ruheständler behalten deshalb ein deutsches Konto.
  • Lebensbescheinigung: Viele Versorgungsträger verlangen sie regelmäßig und halten Zahlungen sonst bis zur Klärung zurück.
  • Steuerliche Nachweise: Die deutsche Steuer-Identifikationsnummer bleibt bestehen. Für Abkommensvergünstigungen wird oft eine steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung des neuen Wohnsitzstaates gebraucht.
  • Rente oder Kapital: Ob ein Kapitalwahlrecht besteht und bis wann es auszuüben ist, ergibt sich allein aus Zusage oder Vertrag. Die Wahl hat steuerliche und beitragsrechtliche Folgen.

Besteuerung der Betriebsrente nach dem Wegzug

Unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht

Solange ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland besteht, bleibt es bei der unbeschränkten Steuerpflicht. Wer eine Wohnung in Deutschland behält, sollte die Abgrenzung kennen, die der Beitrag zum gewöhnlichen Aufenthalt im Steuerrecht beschreibt. Nach vollständigem Wegzug unterliegen die Betriebsrenten der beschränkten Steuerpflicht, soweit es sich um inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG handelt:

  • Direktzusage und Unterstützungskasse: Versorgungsbezüge sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie sind nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG inländisch, wenn die Arbeit im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Das erfasst Ruhegelder für eine frühere Tätigkeit in Deutschland. Für Bezüge aus inländischen öffentlichen Kassen gilt Buchstabe b.
  • Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds: Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 5 EStG sind nach § 49 Abs. 1 Nr. 10 EStG inländische Einkünfte.

Wie die Leistung nach § 22 Nr. 5 EStG besteuert wird, hängt davon ab, ob die Beiträge in der Ansparphase steuerfrei oder gefördert waren. Beruhen die Leistungen auf steuerfreien Beiträgen (insbesondere nach § 3 Nr. 63 EStG), sind sie grundsätzlich voll steuerpflichtig; soweit sie auf nicht geförderten Beiträgen beruhen, gilt nach § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG eine abgestufte Besteuerung, etwa mit dem Ertragsanteil bei lebenslangen Renten. Bei älteren Verträgen mit pauschal versteuerten Beiträgen kann das Ergebnis abweichen; die Leistungsmitteilung des Versorgungsträgers schlüsselt die Anteile auf. Wurde die Versorgung mit Altersvorsorgezulagen gefördert, gelten zusätzlich die Riester-Regeln, die der Beitrag zur Riester-Rente und Rückzahlung bei Auswanderung behandelt.

Beschränkt Steuerpflichtige werden nach § 50 Abs. 1 EStG schlechter gestellt: Der Grundfreibetrag wirkt sich bei ihnen grundsätzlich nicht aus; für Arbeitnehmereinkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG enthält § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG eine Sonderregel. Zahlreiche Abzüge, etwa für außergewöhnliche Belastungen, sind ausgeschlossen. Unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG kann auf Antrag eine Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig in Betracht kommen, wenn die Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die übrigen Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen.

Steuerabzug und Zuständigkeit

Bei Direktzusage und Unterstützungskasse behält der Arbeitgeber oder die Kasse Lohnsteuer ein. Weist ein Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zu, wird der Lohnsteuerabzug nicht automatisch eingestellt: Als Lohnsteuerabzugsmerkmal sieht § 39 Abs. 4 Nr. 5 EStG die Mitteilung vor, dass der Arbeitslohn nach einem Abkommen von der Lohnsteuer freizustellen ist, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitgeber dies beantragen. Ohne diesen Antrag wird zunächst weiter abgezogen.

Für beschränkt Steuerpflichtige, die ausschließlich mit Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 EStG zu veranlagen sind, etwa mit der gesetzlichen Rente und Leistungen aus Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds, ist nach § 1 EStZustV in Verbindung mit § 19 Abs. 6 AO das Finanzamt Neubrandenburg zuständig. Kommen Versorgungsbezüge aus einer Direktzusage oder Unterstützungskasse hinzu, greift diese zentrale Zuständigkeit nicht; welches Finanzamt dann zuständig ist, muss im Einzelfall geklärt werden.

Doppelbesteuerungsabkommen

Ob Deutschland die Betriebsrente nach dem Wegzug tatsächlich besteuern darf, entscheidet das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen. Nach dem OECD-Musterabkommen werden Ruhegehälter aus früherer unselbständiger Arbeit im privaten Sektor grundsätzlich im Wohnsitzstaat besteuert; Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen bleiben dagegen häufig dem zahlenden Staat vorbehalten. Viele deutsche Abkommen weichen vom Muster ab, etwa durch Quellenbesteuerungsrechte für bestimmte Renten, Sonderregeln für Kapitalabfindungen oder Rückfallklauseln. Die Grundmechanik erläutert der Beitrag zu den Grundlagen der Doppelbesteuerungsabkommen bei Auswanderung. Wie der neue Wohnsitzstaat die Leistung selbst besteuert, ist eine Frage des ausländischen Rechts; dafür sollte ein Berater vor Ort hinzugezogen werden.

Gerade bei hohen Kapitalauszahlungen oder unklarer Abkommenslage ist es sinnvoll, vorab eine verbindliche Auskunft des Finanzamts nach § 89 Abs. 2 AO zu beantragen und, soweit der andere Staat ein vergleichbares Verfahren kennt, auch dort eine Auskunft einzuholen. Wie eine Kapitalleistung abkommensrechtlich einzuordnen ist, bleibt im Einzelfall häufig offen.

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf die Betriebsrente

Neben der Steuer kommen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Betracht. Renten der betrieblichen Altersversorgung gelten nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V als Versorgungsbezüge. Ausgenommen sind unter anderem Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht vom Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat. Wird statt einer Rente eine Kapitalleistung gezahlt, gilt nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ein Einhundertzwanzigstel als monatlicher Zahlbetrag, längstens für 120 Monate. Die Beitragspflicht verteilt sich also über zehn Jahre.

Für die Krankenversicherung sieht § 226 Abs. 2 SGB V eine Grenze von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße vor; wird sie überschritten, wird bei Betriebsrenten ein Freibetrag in dieser Höhe abgezogen. Die Zahlstelle behält die Beiträge nach § 256 SGB V ein und führt sie an die Krankenkasse ab.

Entscheidend für Auswanderer ist die Mitgliedschaft: Bleibt jemand etwa beim Ruhesitz in einem EU- oder EWR-Staat Mitglied der Krankenversicherung der Rentner, laufen die Beiträge auf Versorgungsbezüge weiter. Endet die deutsche Mitgliedschaft, etwa beim Wegzug in einen Drittstaat, entfällt grundsätzlich auch die daran anknüpfende Beitragspflicht. Einzelheiten zur Fortführung behandeln die Beiträge zur KVdR bei Ruhesitz im Ausland und zur Kündigung der GKV bei Auswanderung.

Typische Fehler beim Wegzug

  1. Kündigung zum falschen Zeitpunkt: Eine arbeitgeberfinanzierte Zusage, die noch keine drei Jahre besteht, kann mit dem Ausscheiden verfallen (§ 1b Abs. 1 BetrAVG).
  2. Abfindungsvereinbarung „auf Zuruf“: Abfindungen außerhalb von § 3 BetrAVG sind problematisch und können die Anwartschaft nicht wirksam beseitigen.
  3. Lohnsteuerabzug trotz Abkommen: Ohne Antrag nach § 39 Abs. 4 Nr. 5 EStG zieht die Zahlstelle weiter Lohnsteuer ab; die Erstattung muss dann nachträglich betrieben werden.
  4. Kapitalwahl ohne Gesamtrechnung: Ein Kapitalwahlrecht kurz vor oder nach dem Umzug auszuüben, kann steuerlich und beitragsrechtlich anders wirken als erwartet.

Beispiel (fiktiv): Tilo, 58, zieht in einen Staat außerhalb der EU. Seine Direktversicherung aus Entgeltumwandlung bleibt nach § 1b Abs. 5 BetrAVG erhalten. Seine arbeitgeberfinanzierte Direktzusage besteht erst seit zwei Jahren und ist bei sofortigem Ausscheiden nicht gesetzlich unverfallbar; ein späterer Kündigungstermin kann hier den Unterschied machen.

Checkliste vor dem Wegzug

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Prüfpunkt Rechtsgrundlage Wann klären
Durchführungsweg und Finanzierung (Arbeitgeber oder Entgeltumwandlung) feststellen §§ 1, 1b BetrAVG vor der Kündigung
Unverfallbarkeitsfrist prüfen, Kündigungstermin abstimmen § 1b Abs. 1 BetrAVG vor der Kündigung
Abfindungsangebote auf Zulässigkeit prüfen § 3 BetrAVG bei Ausscheiden
Neues Arbeitsverhältnis in der EU: Mitteilung an alten Arbeitgeber § 3 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG binnen drei Monaten
Übertragung auf neuen Arbeitgeber verlangen § 4 Abs. 3 BetrAVG binnen eines Jahres
Adresse, Konto, Lebensbescheinigung beim Versorgungsträger hinterlegen Vertrag/Zusage vor Leistungsbeginn
Abkommensrecht prüfen, Freistellung vom Lohnsteuerabzug beantragen § 39 Abs. 4 Nr. 5 EStG, DBA vor der ersten Zahlung
Verbindliche Auskunft bei Kapitalauszahlung erwägen § 89 Abs. 2 AO vor Ausübung des Wahlrechts
Kranken- und Pflegeversicherungsstatus klären §§ 226, 229, 256 SGB V vor dem Wegzug

Fazit

Die Auswanderung ändert an der betrieblichen Altersversorgung zunächst wenig: Unverfallbare Anwartschaften bleiben erhalten, eine Zahlung ins Ausland ist möglich. Eine vorzeitige Auszahlung lässt das Abfindungsverbot aber nur in engen Fällen zu, die Mitnahme zu einem ausländischen Arbeitgeber ist rechtlich nicht vorgezeichnet, und die Besteuerung hängt vom Durchführungsweg, der beschränkten Steuerpflicht und dem jeweiligen Abkommen ab. Hinzu kommen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, solange eine deutsche Mitgliedschaft besteht. Wer Kündigungstermin, Fristen und Steuerabzug vor dem Umzug ordnet und bei unklarer Lage eine verbindliche Auskunft einholt, vermeidet die meisten Nachteile.

Häufige Fragen

Kann ich mir meine Betriebsrente vor der Auswanderung auszahlen lassen?

Nur in den Fällen des § 3 BetrAVG. Ohne Zustimmung darf der Arbeitgeber Kleinstanwartschaften abfinden. Einen Anspruch des Arbeitnehmers gibt es vor allem, wenn ihm die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind, was bei deutschen Staatsangehörigen regelmäßig ausscheidet.

Wird die bAV-Rente auch ins Ausland überwiesen?

Ja, das Betriebsrentengesetz schließt eine Zahlung ins Ausland nicht aus. Versorgungsträger verlangen jedoch meist aktuelle Kontodaten und regelmäßige Lebensbescheinigungen; außerhalb des SEPA-Raums können Gebühren und Wechselkursverluste anfallen.

Wo wird meine Betriebsrente nach dem Wegzug versteuert?

Deutschland erfasst die Leistung als inländische Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 10 EStG. Ob Deutschland sie tatsächlich besteuern darf, regelt das Doppelbesteuerungsabkommen mit dem neuen Wohnsitzstaat; häufig liegt das Besteuerungsrecht dort, Ausnahmen sind aber verbreitet.

Muss ich im Ausland weiter Krankenversicherungsbeiträge auf die Betriebsrente zahlen?

Nur solange Sie Mitglied der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung bleiben, etwa als KVdR-Mitglied mit Wohnsitz in der EU. Dann werden Beiträge auf Versorgungsbezüge nach § 229 SGB V weiter einbehalten, bei Kapitalleistungen verteilt auf bis zu 120 Monate.

Kann ich meine bAV zu einem Arbeitgeber im Ausland mitnehmen?

Der gesetzliche Übertragungsanspruch nach § 4 Abs. 3 BetrAVG setzt einen neuen Arbeitgeber voraus, der die Versorgung über Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung durchführt. Ob eine Übertragung ins Ausland im Einzelfall möglich ist und wie sie steuerlich wirkt, sollte vorab geklärt werden.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im internationalen Erbrecht, Steuerrecht und Vermögensschutz in München beraten Auswanderer und Ruheständler bei Fragen der betrieblichen Altersversorgung im Zusammenhang mit dem Wegzug, von der Unverfallbarkeit und Abfindung über die Übertragung der Anwartschaft bis zur Besteuerung der Auszahlung im Ausland. Dr. Fiala hat zu Fragen der Auswanderung und des Vermögensschutzes umfangreich publiziert. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation in einer Erstberatung besprechen zu lassen.

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