– Wann sich der Widerruf von Kredit- und Darlehensverträgen, sowie Lebens-, Renten- und anderen Versicherungen anbietet –
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 24.04.2013, Az. IV ZR 23/12) entschied, wann Kunden von beispielsweise Kreditinstituten (insbesondere Privatbanken, Sparkassen) sowie Versicherungsgesellschaften einen Anspruch auf Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung (RSV) auch für früher abgeschlossene Verträge haben: Ausreichend ist dafür eine RSV-Deckung zum Zeitpunkt des Vertragswiderrufes.
Für Betroffene geht es um erhebliche Summen, etwa die Chance zur Kreditverbilligung durch Beendigung von Verträgen mit längerer Restlaufzeit, oder beispielsweise um von der Lebensversicherung zumindest die einbezahlten Beiträge zurück zu erhalten – was vielfach mehr ist als die Leistung bei Vertragsablauf oder vorzeitiger Vertragskündigung.
Spätere Rechtsschutzdeckung genügt beim Widerruf
Rechtsschutzversicherer meinen vielfach, dass der Vertrag mit Ihnen bereits vor Abschluss von Kreditverträgen oder Lebensversicherungsverträgen bestanden haben muss, damit nach einem Widerruf dieser Verträge eine Versicherungsleistung der RSV in Frage kommt. Indes kommt es darauf zeitlich gar nicht an.
Anspruch auf Differenz zwischen Prämienzahlung und Versicherungsleistung.
Entscheidend ist, welchen Pflichtverstoß der RSV-Kunde als Tatsachen vorträgt. Wenn eine neue RSV abgeschlossen wird, und der Widerruf oder Widerspruch erfolgt erst nach Ablauf der üblichen Wartefrist von drei Monaten, so besitzt der RSV-Kunde eine Versicherungsdeckung. Die RSV hat einzutreten, wenn nach einem Widerruf die Bank oder Versicherung den Rechtsanspruch auf Nachzahlung verweigert bzw. nicht anerkennt, denn erst mit dieser Weigerung ist der versicherte Rechtsschutzfall eingetreten.
Anspruch auf Kreditablösung ohne Vorfälligkeitsentschädigung oder Rückabwicklung der Lebensversicherung
Rechtstechnisch entscheidend ist, dass der Rechtsanspruch auf Rückabwicklung mit dem Widerruf bzw. Widerspruch zeitlich erst völlig neu entsteht. Natürlich muss es sich im Hintergrund um eine unterlassene oder formal unzureichende Widerrufsbelehrung aus der Zeit des Vertragsabschlusses z.B. der Lebensversicherung handeln, gerne auch weit vor der Zeit des Bestehens der jetzigen Rechtsschutzversicherung. Häufiger als die unterlassene oder schlicht nicht mehr vom Verwender beweisbare Widerrufsbelehrung ist die missglückte Belehrung über dieses Recht von Seiten beispielsweise eines Kreditinstitutes oder einer Versicherungsgesellschaft. Viele Verwender wähnten, dass sie korrekt über das Widerrufsrecht informiert hätten, und wurden oder werden erst von Gerichten eines Besseren belehrt – Folge im Massengeschäft besonders von Versicherungen ist eine damit stets massenweise in gleicher Qualität falsche Widerrufsbelehrung. Alles andere wäre so erstaunlich, als ob der Autor beim Aufschlagen seines Buches nicht in jedem Exemplar der Auflage genau den gleichen Druckfehler finden würde.
Zeitlich unbefristeter Ausstieg durch Widerruf
Aus Gründen des Verbraucherschutzes ist das Widerrufsrecht bzw. Widerspruchsrecht prinzipiell „ewig“. Bevor es ausgeübt wird, sollte geprüft werden, ob dieses Recht für den betroffenen Vertrag rechtlich besteht, etwa weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen ist. Zudem sollten die wirtschaftlichen Folgen sachverständig insbesondere durch einen Versicherungsmathematiker bzw. Sachverständigen für Finanzierungen abgeschätzt werden, damit man die wirtschaftlichen Folgen überblicken kann.
Bank- und Versicherungsverträge oft in der Schwebe und nach Kündigung noch widerrufbar
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 0705.2014, Az. IV ZR 76/11) entschied bereits, dass der Rückforderungsanspruch zeitlich und rechtlich erst mit dem Widerruf oder Widerspruch entsteht. Erst dann beginnt die regelmäßige Verjährung dieses Zahlungsanspruches. Dieser folgt aus dem Bereicherungsrecht, als Rückabwicklung der rechtsgrundlosen Zahlungen für Kreditraten- oder Versicherungsprämien, §§ 812 I 1, 818 II Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zzgl. aller von Bank oder Versicherer gezogenen Nutzungen wie z. B. Zinserträge. Diese Nutzungen wirklich vollständig zu ermitteln ist indes anspruchsvoll und erfahrungsgemäß ohne versicherungsmathematischen Sachverständigen bei Lebens- und Rentenversicherungen nahezu unmöglich.
Gegenrechnung: Marktübliche Zinsen und Wert des Versicherungsschutz
Wer ein als Darlehen ausgereichtes Kapital nutzt, oder wer Versicherungsschutz genießt, hat dessen Wert zu ersetzen. Erhält der Kunde jedoch einen Gewinn aufgrund der mit dem Darlehen verbundenen „Sparkassenlotterie“ oder eine Versicherungsleistung nach einem Schadensfall, so dürfen diese Leistungen natürlich behalten werden – ganz ohne Gegenrechnung bzw. Abzug, denn sie sind ja bereits vom Kunden bezahlt worden.
Rechtzeitiger Rechtsschutzvertrag sichert einen Teil der Kosten
Einige Sachbearbeiter bei Versicherungen haben bereits darauf hingewiesen, dass die RSV keine „All-Risk-Versicherung“ ist. Prämien und Leistungen können sich ganz erheblich unterscheiden. Eine „Vollkasko“-Deckung ist dies keineswegs, denn viele Angebote umfassen weder die Vergütung üblichen Zeiteinsatzes, noch die sachverständige Begutachtung und Prozessbegleitung. Einige Anwälte werben indes hier auch Aufträge in größerem Umfang ein, indem sie die Möglichkeit zur sogenannten „Prozessfinanzierung“ auf Risiko des Prozessfinanzierers ermöglichen. Dies führt freilich dazu, dass der Gewinn mit diesem geteilt werden muss, was nicht unbedingt optimal ist. Besser als wegen des Prozessrisikos ganz auf eine Nachzahlung zu verzichten ist dies aber auf jeden Fall. Bisher gab es fast immer ein gutes Vergleichsangebot, weil Anbieter ungerne Urteile in diesem Bereich riskieren, insbesondere wenn sie bei Auskunftsklagen ihre Kalkulation offen legen müssten.
von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm
mit freundlicher Genehmigung von
www.hm-infinity.de (veröffentlicht in Ausgabe 05/2018, Seite 14-15)
und
www.pt-magazin.de (veröffentlicht am 30.04.2018)
und
www.experten.de (veröffentlicht im ExpertenReport 06/2018, Seite 60-61)
und
www.experten.de (veröffentlicht in Ausgabe 07/2018, Seite 52-53)
Link: https://kiosk.experten.de/de/profiles/e3596a099c43/editions/5d95839b5fcfe9eefcb4/pages/page/28
und
www.experten.de (veröffentlicht am 07.08.2018)
Link: https://www.experten.de/2018/08/07/neue-rechtsschutz-muss-auch-bei-widerruf-alter-vertraege-leisten/
und
www.handwerke.de (veröffentlicht in Ausgabe Mai/Juni 2018, Seite 8 – 10)
und
www.network-karriere.com (veröffentlicht in Ausgabe 06/2018, Seite 30)
und
www.tabakzeitung.de (veröffentlicht in Ausgabe 19, 2018, Seite 8)
Unsere Kanzlei in München
Unsere Kanzlei finden Sie in der Fasolt-Straße 7 in München, ganz in der Nähe von Schloss Nymphenburg. Unser Team besteht aus hochmotivierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die für alle Belange unserer Mandanten zur Verfügung stehen. In Sonderfällen arbeitet unsere Kanzlei mit ausgesuchten Experten zusammen, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.
Über den Autor

PhD, MBA, MM
Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilienwirtschaft, Finanzrecht sowie Steuer- und Versicherungsrecht. Die zahlreichen Stationen seines beruflichen Werdegangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganzheitlich beratend und im Streitfall juristisch tätig zu werden.
»Mehr zu Dr. Johannes Fiala
Auf diesen Seiten informiert Dr. Fiala zu aktuellen Themen aus Recht- und Wirtschaft sowie zu aktuellen politischen Veränderungen, die eine gesellschaftliche und / oder unternehmerische Relevanz haben.
Videoberatung
Vereinbaren Sie Ihren persönlichen Termin bei uns.
Sie werden bereits juristisch beraten und wünschen eine Zweitmeinung? Nehmen Sie in diesem Fall über nachstehenden Link direkt Kontakt mit Herrn Dr. Fiala auf.
(Das erste Telefonat ist ein kostenfreies Kennenlerngespräch; ohne Beratung. Sie erfahren was wir für Sie tun können & was wir von Ihnen an Informationen, Unterlagen für eine qualifizierte Beratung benötigen.)