Chancen für Beitragssenkung oder die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung

– Was der Tarifwechselmakler niemals verrät und selten weiß –

Die aktuelle Studie einer Lobbyorganisation schlägt vor, die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) für geringer verdienende Selbständige attraktiver zu machen, wie eine Zeitung aus Süddeutschland berichtet. Für Selbständige gäbe es einen Mindestbeitrag von 342 Euro pro Monat.

Erstaunlich ist, was Journalisten ungeprüft übernehmen, etwa wenn die Irreführung auf die Spitze getrieben wird, indem der Journalist sich der Forderung nach einer Gesetzesänderung anschließt, nach der Selbständige nach dem Einkommen verbeitragt werden. Dies führt zur Frage, wie es dazu kommt. Nur pure Lobbyarbeit der GKV, Unkenntnis oder Absicht?

 

GKV-Versicherte können auch weniger als den Mindestbeitrag zahlen – auf Antrag

Keine GKV weist freiwillig darauf hin, dass Selbständige auch beantragen können, bei geringerem Einkommen einen geringeren Beitrag als den sogenannten Mindestbeitrag zur GKV zu bezahlen. Man muss schon selbst darauf kommen. Oder sich beispielsweise von der GKV beraten lassen, und bei lückenhafter Beratung später eine Amtshaftungsklage auf Schadensersatz gegen die GKV führen.

Der rechtliche „Trick“ besteht darin, der Beitragseinstufung mit dem Mindestbeitrag zu widersprechen – und sich die Begründung durch später nachzureichenden Einkommensnachweis, etwa den Steuerbescheid, offen zu halten. Einige unfreundliche Sachbearbeiter bei der GKV bringen keine „Vorbehalte“ an, provozieren also unnötig ein Widerspruchsverfahren, und nehmen es in Kauf, dass naive Selbständige mit etwa 342 Euro Monatsgewinn dieses Geld eins zu eins an die GKV durchreichen dürfen.

Solche Gemeinheiten lernt Otto der Normalverbraucher nicht in der Schule. Die Bezeichnung “Mindestbeitrag” bedeutet indes nicht, dass dies der mindeste Beitrag ist, den der Selbständige wirklich zahlen muss. Genau wie die Mindeststrafe laut StGB nochmal wegen § 49 StGB niedriger ausfallen kann, mal abgesehen davon, dass nachträglich eine vorzeitige Entlassung möglich ist, oder eine Begnadigung durch den Bundespräsidenten z.B. angesichts des Gewinns der Fußball-Europameisterschaft. Das umgekehrte kam früher vor, die Umwandlung einer Kerkerstrafe in eine Todesstrafe (Rädern, Vierteilen und Aufhängen zwischen den Torpfosten), um Platz zu schaffen im Kerker für die Verlierermannschaft, bis auf den Tormann, der vom Elfmeterpunkt aus erschossen wurde.

 

Laufende Falschberatung durch Versicherungsmakler

Von den rund 9 Mio. voll in der Privaten Krankenversicherung (PKV) Versicherten sind nur rund 1,4 Mio. Selbständige zuzüglich ca. 400.000 Familienangehörigen. Die Lobbyorganisation, eine ordentliche Stiftung leistet durch Verbreitung von Halbwissen auch Vorschub für den unnötigen Abschied von der GKV, und spätere Altersarmut Selbständiger durch dann hohe PKV-Beiträge. Jedoch kann auch der Verbleib in der PKV nicht selten vorteilhafter sein – eine Prüfung im Einzelfall ist daher stets anzuraten. Wenn denn die Möglichkeit geringerer Verbeitragung für Selbständige auf Antrag auch den Versicherungsmaklern kaum bekannt ist, und die Selbständigen deshalb zur (scheinbaren) Beitragsersparnis in die PKV umgedeckt werden, liegt Falschberatung vor, und der Selbständige kann Schadenersatz in Höhe der in der PKV zu zahlenden Prämie abzüglich der auf Antrag nach Einkommen in der GKV zu zahlenden verlangen:

Außerdem die Kosten für Leistungen, die die PKV nicht zahlt, aber die GKV übernommen hätte. Gerichtlich setzt man dies durch, erstmal als Feststellungsklage, dann als Klage auf Zahlung – die Schadenhöhe wird ein versicherungsmathematisches Sachverständigengutachten darlegen und beziffern können.

 

Günstigerer GKV-Beitrag durch Gründung einer kleinen GmbH

Tatsächlich liegt der Mindestbeitrag für Selbständige 2016 bei 137,57 Euro plus kassenindividueller Zusatzbeitrag plus Pflegeversicherung. Und wem dies immer noch zu teuer ist, der kann sein Unternehmen auch verkaufen, verpachten, vermieten, oder über eine vorweggenommene Erbfolge der nächsten Generation überlassen – oder einem guten Freund. Wer als ehemaliger Selbständiger dann dort nur noch Arbeitnehmer ist, zahlt gegebenenfalls noch weniger – und dies ganz legal, wenn alles korrekt gestaltet und faktisch so auch durchgeführt wird, also nicht nur zum Schein.

 

Auch mit Alter 55 und mehr ist der Wechsel in die GKV möglich und attraktiv

Wer bis kurz nach der Mitte des Berufslebens nicht in die GKV zurückgekehrt ist, wird nicht pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR), mit etwa dem halben üblichen Beitrag. Der Nachteil dabei ist, dass man damit freiwillig Versicherter wird, und damit dann auch der Verbeitragung von Kapital- und Mieteinkünften nicht entgeht. Anders kann es sein, wenn gut gestaltet eine Pflichtversicherung aus anderen Gründen besteht – auch als Rentner.

Die optimierte Gestaltung kann einen sechsstelligen Betrag einsparen, auch wenn man bereits 55 Jahre alt geworden ist, und nicht mehr so einfach in die GKV wechseln kann.

Regelmäßig wird man von der GKV hier kaum Hilfe und Hinweise erwarten können, wie der Wechsel funktioniert. Der eigene PKV-Versicherungsmakler hat daran auch kein gesteigertes Interesse.

Das Privileg der KVdR, also der Beitragsminderung im Rentenalter, bezieht sich auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV), unabhängig ob Voll- oder Teilrente. Notfalls muss man den Rentenbeginn dort hinausschieben – und bekommt dafür auch noch einen Bonus bei der Rentenhöhe.

Außerdem darf man nicht erst ab 55 Jahren in die GKV gekommen sein.

 

Ein Tag in der GKV pflichtversichert reicht gesetzlich – die Praxis kann anders aussehen

Ein Tag in der GKV pflichtversichert – egal wie man hineingekommen ist – reicht, um darin bleiben zu müssen, wenn man nicht nachweist, dass man anderweitig abgesichert ist. Eine andere Frage ist, wie man dann im Anschluss das Einkommen und Vermögen gestaltet, damit es zu einer passenden Einstufung bei den Beiträgen kommt. Beides sind erst einmal unterschiedliche Fragestellungen, mit ggf. abweichenden Kriterien.

 

Berufswechsel und/oder Auslandsaufenthalt sowie Statuswechsel führen in die GKV

Der selbständige Tierarzt kann sich etwa im Tierheim anstellen lassen, um bis 55 noch pflichtversichert zu werden. Wenn man nach einiger Zeit enttäuscht ist, weil seine Erwartungen nicht erfüllt wurden, und man es sich anders überlegt, macht dies den Zeitpunkt des Eintritts der Pflichtversicherung nicht rückgängig. Die Verteilung von Einkommen und Vermögen in der Familie, mit Blick auf die Beitragsbemessung scheint bei der Gestaltung erst das sekundäre Problem zu sein.

Alternativ kommt häufiger ein Auslandsaufenthalt mit Versicherungspflicht in Frage, oder der häufig gar nicht nötige Wechsel zu einem PKV-Versicherer im Ausland – um sodann die Versicherungspflicht erst herzustellen, auch nach Alter 55. Verwandtschaft und Familienangehörige im Ausland können dabei die Rückkehr in die GKV spürbar erleichtern.

 

Doppelt teurer Rat des Tarifwechselmaklers?

Gerichte habe wiederholt festgestellt, dass der Tarifwechselmakler in der PKV verbotene Rechtsberatung betreibt. Einige lassen sich mehrere tausend Euro vorab bezahlen, und werden dann erst tätig. Der vermeintlich preiswerte Tarif führt häufiger dazu, dass man einige Jahre später wesentlich mehr bezahlt, als zuvor oder im ursprünglichen Tarif. Indes führt solch unerlaubte Rechtsberatung nicht nur dazu, dass kein Honorar geschuldet wird, sondern auch noch zu einer verschärften Haftung.

 

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von

http://www.komet-pirmasens.de/

veröffentlicht in “Der Koment, Fachzeitung für Schausteller und Marktkaufleute” 10.12.2016 (Ausgabe 5555, Seite 3-4)

und

www.kapitalschutz-vertraulich.de

(veröffentlicht in Kapitalschutz-vertraulich, Strategiepapier Ausgabe 34/2016, Seite 2-5 unter der Überschrift: Fachbeitrag Versicherungen: Chancen für Beitragssenkung oder die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung)

und

veröffentlicht in Innovation und Technik, Heft 2-2017, Seiten 46-47 unter der Überschrift: Chancen für Beitragssenkung oder die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung)

und

http://www.handwerke.de

(Computern im Handwerk, Ausgabe 3/2017, Seite 6-7)

und

www.euro-focus.de (veröffentlicht in Ausgabe 09/2017, Seiten 91-92)

 

Unsere Kanzlei in München

Unsere Kanzlei finden Sie in der Fasolt-Straße 7 in München, ganz in der Nähe von Schloss Nymphenburg. Unser Team besteht aus hochmotivierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die für alle Belange unserer Mandanten zur Verfügung stehen. In Sonderfällen arbeitet unsere Kanzlei mit ausgesuchten Experten zusammen, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.


Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
»Mehr zu Dr. Johannes Fiala

Auf diesen Seiten informiert Dr. Fiala zu aktuellen Themen aus Recht- und Wirt­schaft sowie zu aktuellen politischen Ver­änderungen, die eine gesell­schaftliche und / oder unter­nehmerische Relevanz haben.

Videoberatung

Termin buchen

Vereinbaren Sie Ihren persönlichen Termin bei uns.

Termin vereinbaren / Rückrufservice

Sie werden bereits juristisch beraten und wünschen eine Zweit­meinung? Nehmen Sie in diesem Fall über nach­stehenden Link direkt Kontakt mit Herrn Dr. Fiala auf.

Juristische Zweitmeinung einholen

(Das erste Telefonat ist ein kostenfreies Kennenlerngespräch; ohne Beratung. Sie erfahren was wir für Sie tun können & was wir von Ihnen an Informationen, Unterlagen für eine qualifizierte Beratung benötigen.)