Der Steuerberater als Vermögensberater – (k)eine Konkurrenz für Finanzdienstleister?

Immer wieder versuchen sich Steuerberater und Rechtsanwälte auf dem Feld der „Vermögensberatung“ – gelegentlich nicht nur gegen Honorar sondern auch für Provisionen bei erfolgreicher Umsetzung der Kapitalanlage. Umgekehrt bieten vermehrt Versicherungen (so bei der Einrichtung eines betrieblichen Versorgungswerkes bzw. bAV) und Banken (z.B. bei Finanzberatung und Nachfolgeplanung) dem Kunden „die Lösung aus einer Hand“ – einschließlich der Beratung oder Gestaltung steuerlicher und/oder rechtlicher Regelungen. Dabei stellt sich die Frage nach dem rechtlichen Rahmen.

 

Die Kompetenzfrage

Nachdem Finanzdienstleister (zum Beispiel Versicherungsvermittler) in der Regel keine Ausbildung in Rechts- und Steuerfragen besitzen, ist ihnen der qualifizierte Rat (beispielsweise bei der Nachfolgeplanung oder Erbrechtsgestaltung) verboten – nur „Nebendienstleistungen“, also einfachste Fragen dürften beraten werden. Der Bundesgerichtshof und der Gesetzgeber wollen damit die Kunden „vor unqualifizierter Beratung“ schützen.

Verstöße dagegen sind keinesfalls versicherbar, denn es handelt sich um eine unerlaubte Handlung. Die Grenze ist dort zu sehen, wo der Finanzdienstleister Formulare etwa für eine Versorgungszusage nicht nur ähnlich einer Sekretärin oder Schreibhilfe ausfüllt, sondern individuell anfängt zu gestalten. Dazu zählen u.a. etwa auf den Einzelfall zugeschnittene Formulierung(en), seien sie auch noch so geringfügig, oder auch nur geeignet auswählt.

Als Makler eine passende Rückdeckungsversicherung für eine bestehende Versorgungszusage zu vermitteln gehört zu seinen Aufgaben. Die Versorgungszusage mit Formularhilfe gleich mit liefern zu wollen, ist dagegen ebenso abwegig, wie wenn der Makler meinte, die Erstellung von Kaufverträgen für Gebrauchtwagen gehöre zur Vermittlung der dafür abzuschließenden KFZ-Versicherung. Oder es gehöre überhaupt alles zur Versicherungsmaklertätigkeit, was irgendwie dem Ziel dient, später einen Versicherungsvertrag dafür zu vermitteln.

Umgekehrt besitzen die meisten Steuerberater und Anwälte keine Ausbildung auf dem Gebiet der Bank- und Versicherungsprodukte, denn dies erfordert spezielle Sachkunde. Es käme ja auch kein Notar auf die Idee, nicht nur den Grundstückskaufvertrag protokollieren zu wollen, sondern auch den Hausumbau zu planen.

 

Recht

Die Tätigkeit eines Kundenberaters als „Syndikus“ (als Angestellter einer Bank oder Versicherung) führt – wenn es die Berufskammer erfährt – bis hin zum Entzug der Zulassung. Dies betrifft nicht nur Bankkundenberater, sondern auch freie Versicherungsvermittler sowie Immobilienmakler. Bei fehlender Qualifikation in Finanzdienstleistungen droht zudem die persönliche Haftung – ganz ohne Versicherungsschutz versteht sich.

 

Verhängnisvolle Zusammenarbeit

Es soll Steuerberaterkanzleien geben, die Finanzprodukte wie zum Beispiel Schrottimmobilien, geschlossene Beteiligungen, oder auch Versicherungen vermittelt haben – oftmals gegen Kick-Backs von denen der Mandant erst im Haftungsfall erfährt. Soweit dies nicht eigene Verträge betrifft bzw. solche von Familienangehörigen, droht die Gewerbesteuerpflicht der eigenen Kanzlei. Hinzu kommt, dass heute die Versicherungsvermittlung und künftig die Finanzanlagevermittlung einer Zulassung bedarf.

Dem Steuerberater ist auch heute noch generell jede gewerbliche Berufstätigkeit untersagt – sonst droht der Entzug der Zulassung. Allerdings beklagen Finanzdienstleister immer wieder, dass mancher Steuerberater die Hand aufgehalten habe – etwa als Tippgeber. Kommt so etwas durch einen Streit oder bei einem Anlageschaden hoch, dann droht ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges bzw. Untreue.

 

Vermögensberatung des Steuerberaters hat Grenzen

Zulässig und versichert ist beim StB/RA allenfalls eine „Beratung“ des Kunden. Damit ist jedoch etwas ganz anderes gemeint, als was ein beratender Finanzdienstleister als Tätigkeit erbringt. Denn die Beratung eines Versicherungsvermittlers zielt darauf ab, dem Kunden ein bestimmtes Produkt zu vermitteln – der Kunde wird also zu einer Entscheidung bewegt, sich für einen bestimmten Produktgeber und/oder ein bestimmtes Produkt zu entscheiden.

Dies ist als „Empfehlung wirtschaftlicher Geschäfte“ weder beim StB noch beim RA versichert, geschweige denn mit dem Beruf vereinbar. Die korrekte Beratung des Kunden durch StB und RA stellt sich vielmehr ganz anders dar: Zulässig und versichert ist sie nämlich nur „im engeren Zusammenhang“ mit seiner beruflichen Tätigkeit. Allein der „Tipp“, eine bestimmte Anlage zu zeichnen gehört schon nicht mehr dazu. Zulässig ist eine Beratung im Sinne einer Begutachtung verschiedener Produktgeber oder Produkte, nach Vorgabe des Kunden.

Dazu gehört sicherlich auch die Durchführung von „Beauty-Contests“, aber eben nicht die Empfehlung etwa eines bestimmten Sofortrente-Modells. Zulässig ist es auch, wenn der StB ein Controlling anbietet, also die Überwachung von Vermögensverwaltern – aber eben nicht die unversicherte geschäftsführende Tätigkeit in einer Treuhänderstellung zum Kunden. Beim sogenannten „Family-Office“ wird der Auftragnehmer zur Vereinfachung für den Auftraggeber üblicherweise irgendwelche Auslegungs-, Interpretations- oder Ermessensspielräume besitzen – damit betätigt sich der Kammerberufler regelmäßig außerhalb seiner VSH-Deckung.

 

Vermögensplanung durch und mit dem Steuerberater?

Die Umsetzung, etwa die Auswahl von Finanzprodukten für bzw. mit dem Kunden bedarf regelmäßig einer Erlaubnis nach § 34 c, d GewO. Umgekehrt haben StB-Kammern bereits erfolgreich Banken wegen der Erstellung von Finanzplänen mit steuerlichem Inhalt abgemahnt. Auch eine süddeutsche StB-Kammer hat eine Großbank zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet.

Noch prekärer wird es für den StB, wenn er in seiner Kanzlei auch noch die Vermögensverwaltung des Kunden- Bankdepots übernimmt – derlei Aufträge sind regelmäßig null und nichtig, denn kein StB besitzt eine kleine Banklizenz nach § 32 KWG für „Family-Office mit Portfolioverwaltung“. Dies kann jeder Finanzdienstleister aus der öffentlichen Vermögensverwalter-Liste auf der Homepage der BaFin ersehen. Sollte also ein Finanzdienstleister derartige Steuerberater entdecken, genügt eine „Anzeige“ bei IHK, Berufskammer, Gewerbeamt und BaFin – dazu vielleicht noch ein Hinweis an die Bundesbank, welche dann „die Abwicklung“ nach örtlicher Prüfung anordnen wird. übrigens muss der Steuerberater im Zweifel dann auch für eventuelle Anlageverluste einstehen oder bei Versicherungsvermittlung eventuelle Schäden (fast) aller Art ersetzen – aus der eigenen Tasche versteht sich.

 

Kooperation oder Zusammenarbeit?

StB und RA sollten sich nicht mit fremden Federn auf dem Felde der Finanzdienstleister schmücken, denn sie können wohl keinesfalls die Analyse eines erfahrenen Versicherungsmaklers ersetzen. Gleiches gilt für Finanzdienstleister – denn diese sind andererseits nicht für Rechts-. und Steuerberatung versichert – ein guter Grund diesbezüglich konkret an einen „Kammerberufler“ mit Vertrauen des Kunden oder einen anderen geeigneten Sachverständigen zu verweisen, sobald sich komplexe Fragen auf dem jeweiligen Fachgebiet stellen. Das ständige Problem dabei ist allerdings, dass die Kunden ungern erfahren wollen, dass gute „Beratung“ etwas kostet.

Der Finanzdienstleister hat es hier leichter, denn zumeist ist seine Vergütung „einkalkuliert“, also nicht auf den ersten Blick erkennbar. Selbst neuere gesetzliche Pflichten, etwa Kick-Backs offen zu legen, werden von manchem Finanzhaus oder seinen Beratern/Vermittlern bis heute ignoriert – trotz des oft schon einkalkulierten Risikos, dass der Kunde daher später Rückabwicklung verlangen könnte.

Ein allzu laxer Hinweis darauf, man könne ja einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Sachverständigen hinzuziehen, ohne eine ausreichend deutliche und dringliche Empfehlung, kann wiederum den Finanzdienstleister in die Haftung bringen, der um die Erforderlichkeit einer Beratung durch Kammerberufler im Einzelfall weis. Der Versuch einer offen erkennbaren „Kooperation“ zwischen Steuerberater und beispielsweise einem Finanzdienstleister hat jedoch auch den „Haken“, dass der StB in seiner VSH-Police einen ganz anderen Beruf und ganz andere Tätigkeiten versichert hat als beispielsweise ein Versicherungsmakler.

Bereits eine Bürogemeinschaft – und nicht erst eine Kooperation – kann damit unweigerlich zur „Durchschnittsbildung“ in der VSH-Deckung führen – nicht erst im Schadensfall. Bei beiden Kooperationspartnern entsteht dabei leicht Falsch- oder Unterversicherung, denn bei beiden müssten im Zweifel (jeweils in der eigenen VSH-Police) die Berufe und Tätigkeiten aller Kooperationspartner in gleicher Höhe gedeckt sein.

Die VSH-Versicherer haben die Chance für den Finanzvertrieb, durch spezielle VSH-Deckungen für völlig legal mögliche Kooperationen zwischen Finanzdienstleistern und Kammerberuflern seit Jahren nicht erkannt. Damit setzen beide Seiten einer derartigen Kooperation ihre eigene Zulassung aufs Spiel und werden im Zweifel ohne oder ohne ausreichende Deckung in einer solchen Kooperation tätig.

 

“Schuster bleib bei Deinem Leisten”

Schon der Volksmund warnt davor sich zu überschätzen. Wer seine Kompetenzen überschreitet, läuft Gefahr wegen  vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung“ und wegen „Betruges“ verurteilt zu werden. Diese üblichen Rechtsansprüche gegenüber  Hochstapler-Dienstleistungen“ sollten Steuerberater und Finanzdienstleister beachten, denn der eigene VSH-Versicherer könnte sich darüber gelinde gesagt sogar freuen, und im Schadensfall wohl keinen Cent bezahlen. Die Gerichte gehen davon aus, dass bereits der Eintritt in eine nicht mehr mit dem Berufsbild vereinbare Tätigkeit, also die schlichte Durchführung einer entsprechenden Beratung, eine betrügerische Kundentäuschung sein kann – beim StB wie auch beim Finanzdienstleister.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

mit freundlicher Genehmigung von

www.experten.de (veröffentlicht im Experten Report 12/2011, Seiten 12-13)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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