Die Liechtenstein-Connections aus Sicht der Fahndungsprüfer

Die Autoren befassen sich mit der Frage des kriminellen Steuerbetrugs und der Geldwäsche mithilfe von Stiftungstreuhändern und Lebensversicherungen in Liechtenstein. Aus der Praxis der Fahndungsprüfung definieren sie, ob unter anderem die Anstiftung oder Beihilfe durch Banker oder Vermittler zu unterstellen ist. (Red.)

 

Natürlich hat sich in den vergangenen Jahren immer wieder die Frage gestellt, warum denn auf Kapitalerträge von rund vier Prozent pro anno auch noch Steuern bezahlt werden sollen? Schließlich ist eine “gefühlte Inflation” von etwa fünf bis neun Prozent pro anno mit einem weit höheren Kaufkraftverlust verbunden. Das sei nicht hinnehmbar.

 

Diese Einstellung stößt bei den Steuerermittlungsbehörden auf wenig Gegenliebe. Die Praxis der Fahndungsprüfung konzentriert sich in Verdachtsfällen auf die Frage: Selbstanzeige oder Steuerschätzung? Seit Jahren schreiben Steuerfahndungsstellen Bundesbürger wegen “Ermittlungsverfahren nach Paragraf 208 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit den §§ 85, 88, 90 der Abgabenordnung (AO) zu ihren Kapitalanlagen und Kapitalerträgen ab 19XX” an.

 

 

Zunächst ein höfliches Schreiben vom Finanzamt

Das höfliche Schreiben des Finanzamtes beginnt dann mit den Worten “Im Rahmen der Ihnen sicherlich aus Me-dien-Berichten bekannten Ermittlungen bei der X-Bank (Deutschland) liegen hier Unterlagen vor, wonach Sie über ein Konto/Depot bei der Y-Bank (Ausland) verfügten und dort Wertpapiere hielten. In den von Ihnen eingereichten Einkommensteuererklärungen ist nicht erkennbar, dass Kapitalerträge aus diesem Konto/Depot erklärt wurden.”

 

Kaum verwunderlich ist, dass das freundliche Schreiben auch noch ein Ersuchen enthält: “Die Herkunft der Gelder bitte ich zu erläutern und zu belegen.”

 

Ein beliebter Trick in den 80er-Jahren bestand darin, “steuerneutrales Geld” in eine Lebensversicherung einzubezahlen. Nach zwölf Jahren war oft die Hinterziehung verjährt – und der Ertrag gesetzlich steuerfrei – das Geld war durch den Zeitablauf sozusagen “gewaschen”.

 

Kein Wunder, dass größere und kleinere Versicherungen immer wieder ins Visier der Fahnder kamen und kommen.

 

 

Fundorte des Belastungsmaterials liegen im Inland

Der weit überwiegende Teil des Vermögens in liechtensteinischen Stiftungen und Lebensversicherungen liegt nicht im Ausland: Dies entspricht auch dem Vertriebsmotto deutscher Private Banker, dass “das Geld der Kunden im Hause bleiben” soll.

 

Für die Steuerfahndung genügt oft ein Blick ins Konto um zu erkennen, woher das Vermögen kam und damit den vermutlichen wirtschaftlichen Eigentümer zu ermitteln.

 

 

Geldwäsche ist strafbar

Geldwäsche ist die nach Paragraf 261 StGB strafbare Einschleusung illegal (zum Beispiel durch Steuerhinterziehung) erwirtschafteten Geldes in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf.

Die Einzahlung des schwarzen Geldes in eine Lebensversicherung erfüllt also zusätzlich noch den Straftatbestand der Geldwäsche, die nämlich genau die Verschleierung der Herkunft zum Ziel hat. Genau eben das, was schon AlCapone versucht hat, als er die Erlöse aus Steuerhinterziehung beim Alkoholschmuggel in Waschsalons investierte – und schließlich nur wegen Steuerhinterziehung und Geldwäsche einen mehrjährigen “Urlaub” auf Alcatraz auf Staatskosten nehmen durfte. Versicherungen und andere Finanzdienstleister sind verpflichtet, ihre Kunden zu identifizieren, Konten und Transaktionen auf Geldwäscheverdacht zu überwachen und Verdachtsanzeigen gegen ihre Kunden zu erstatten – dürfen den Kunden aber nicht über die Anzeige informieren.

 

 

Geldwäsche verjährt erst nach der Steuerhinterziehung

Bei der Geldwäsche beträgt die Verjährungsfrist gemäß Paragraf 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Nach Paragraf 78 a S. 1 StGB beginnt die Verjährung, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung nach Paragraf 78 a S. 2 StGB mit diesem Zeitpunkt.

 

Taucht also nach Verjährung der Steuerhinterziehung zwölf Jahre später der Auszahlungsbetrag aus der Lebensversicherung wieder auf, so beginnt die Verjährungsfrist für die Geldwäsche überhaupt erst. Folge sind nicht nur Bestrafung – Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre – sondern gegebenenfalls sogar der Einzug des Geldes, nicht etwa einfach eine Nachversteuerung.

 

Auslandsstiftungen kosten Steuer

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch sein Urteil vom 28. Juni 2007 (Az.: II R 21/05) entschieden: “Die Übertragung von Vermögen auf eine liechtensteinische Stiftung unterliegt nicht der Schenkungsteuer, wenn die Stiftung nach den getroffenen Vereinbarungen und Regelungen über das Vermögen im Verhältnis zum Stifter nicht tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann.”

Wer sich allerdings die Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer für die Dotierung der Stiftung derart erspart, bleibt wirtschaftlicher Eigentümer und hat Kapitalerträge laufend persönlich zu versteuern. Der Fahndungsprüfer wird das Stiftungskonto beim deutschen Kreditinstitut sicher entdecken können.

 

Liechtensteinische LV im Visier

Deutsche Vermögensverwalter, Versicherungsvermittler und Banker sind nicht erst seit dem “Fall Adangulum” aufgeschreckt. Prof. Gierhake, Experte in Sachen Lebensversicherungs-Ummantelung von Vermögen (Insurance-Wrapping) zur Steuerersparnis, warnt seit Jahren vor den Risiken eines Gestaltungsmissbrauchs (Paragraf 42 AO). Es sind vier Indizien, die für eine volle Steuerpflicht mancher liechtensteinischen Lebensversicherung sprechen:

 

1.) Der Versicherungsnehmer/Bankkunde spricht und kommuniziert auch schriftlich nach wie vor ausschließlich mit seinem Bankberater über Anlageentscheidungen.

2.) Der Vertrag beinhaltet kein nennenswertes biometrisches Risiko im Sinne des deutschen Steuerrechts.

3.) Das Reporting über die Vermögensentwicklung im LV-Depot geht von der Bank aus.

4.) Die Versicherungsgesellschaft spielt bei der Vertragsumsetzung keine nennenswerte Rolle, “gelebt” wird der Vertrag in der (meist deutschen) Bank, einen echten Versicherungsspezialisten bekommt der Kunde “nicht zu sehen”.

 

Hinzu können weitere Indizien kommen:

 

5.) Der Kunde wählt – anstatt des Versicherers – die Depotbank für die Investmentfonds aus.

6.) Der Kunde/Versicherungsnehmer bezahlt an die Versicherung kein Geld, sondern überträgt sein persönliches Depot in den Versicherungsmantel.

7.) Unseriöse beziehungsweise von der Aufsicht verbotene Werbung mit einem “Konkursprivileg” nach Liechtensteiner Recht, welches bei Einschaltung einer deutschen “Mittelsperson” wegen meist zwingendem deutschen Recht in der Regel nicht wirksam ist.

8.) Das Depot im Versicherungsmantel wird von der Bank nach den direkten strategischen Vorgaben und im Auftrage des Kunden gemanaged.

 

 

Beihilfe – Verantwortliche im Inland haften

Wohl die allermeisten “Vermittler, Betreuer und Berater” deutscher Kunden von derart betroffenen Lebensversicherungsmänteln kommen ins Schwitzen, wenn sie ihre persönliche Steuerhaftung erkennen: Der Vollbeweis für die steuerschädlichen Indizien befindet sich stets in der eigenen Kundenakte – zur Dokumentation eigener Anlageberatung oder Vermögensverwaltung im Einvernehmen mit dem Kapitalanleger.

 

Erkennt das Finanzinstitut die Steuerhinterziehung und damit auch die Geldwäsche, muss es nach dem Gesetz den Kunden anzeigen – Vorstände, die dies nicht umsetzen, riskieren sonst ihre Abberufung durch die Aufsichtsbehörde. Selbstverständlich ist es dann für den Kunden zu spät zur Selbstanzeige – die übrigens nicht nur bei Steuerhinterziehung, sondern auch bei Geldwäsche strafbefreiend wirken kann.

 

Der Fahndungsprüfer findet auch bei manchem Vermittler oder Kunden die Zugangsdaten für ein Internet-Banking, um das Wertpapier-Portfolio bei einem Vermögensverwalter direkt zu gestalten – ohne Einfluss und vorherige Kenntnis des Versicherers. Eine wirksame Kontrolle des Vermögensverwalters findet bisweilen mangels effektiver “Schattenbuchhaltung” zur Sicherstellung der Anlagerichtlinien im Hause des Versicherers nicht statt. Hierin liegt ein aufklärungspflichtiges Totalverlustrisiko für den Kunden.

 

Verdachtsfaktor “niedriger Risikoschutz”

Auch wenn es für die steuerliche Anerkennung keinen Mindesttodesfallschutz mehr gibt, bedeutet dies aber nicht, dass dieser beliebig klein sein darf. Nur der Mathematiker, nicht aber der Finanzbeamte, käme auf die Idee, dass etwas für das es keine untere Grenze gibt, auch null sein kann. Dies wurde auch durch das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2005 (Gz.: IV C 1 – S 2 252 – 343/05) klargestellt: “Eine Versicherung im Sinne des Paragrafen 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG unterscheidet sich von einer Vermögensanlage ohne Versicherungscharakter dadurch, dass ein wirtschaftliches Risiko abgedeckt wird, das aus der Unsicherheit und Unberechenbarkeit des menschlichen Lebens für den Lebensplan des Menschen erwächst (biometrisches Risiko). Die durch die Lebensversicherung typischerweise abgedeckten Gefahren sind der Tod (Todesfallrisiko) oder die ungewisse Lebensdauer (Erlebensfallrisiko, Langlebigkeitsrisiko).”

 

Plausibilitätsprüfung sicherster Weg für Berater

Der Verfasser des BMF-Schreibens ergänzt: “Es liegt kein Versicherungsvertrag im Sinne des Paragrafen 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG vor, wenn der Vertrag keine nennenswerte Risikotragung enthält.” Obgleich Vermittler nach der Rechtsprechung verpflichtet sind, die steuerliche, rechtliche und wirtschaftliche Plausibilität der angebotenen Produkte zu prüfen, ist aus den Medien bekannt, dass daran selbst renommierte Kreditinstitute bis heute scheitern und dubiose Steuersparmodelle vermitteln. So hatte schon das schließlich von der Aufsichtsbehörde untersagte sogenannte “Optima-Modell” durch einige Todesfälle von Versicherervorständen und eine Diskussion im deutschen Bundestag für Aufsehen gesorgt. Den Schaden hat dann zunächst der Kapitalanleger, der später seine Bank, den Berater oder seinen Vermittler in Regress nehmen kann.

 

Risiko des “unbestimmten Rechtsbegriffs” Beraterhaftung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat auch durch sein Urteil vom 20. Oktober 2005 (Az.: IX ZR 127/04) klargestellt: “Ist die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs einer Steuernorm […] offen und für die vom Steuerpflichtigen zu treffende Entscheidung bedeutsam, muss der verantwortliche Berater grundsätzlich auf das mit der ungewissen Beurteilung der Rechtslage verbundene Risiko hinweisen.” Für den Vertrieb liechtensteinischer Lebensversicherungen ist sicher hinderlich, dass der Berater dem Kunden daher raten muss, eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt einzuholen (BGH Urteil vom 15. November 2007, Az.: IX ZR 34/04). Zumal die Vorschrift des Paragrafen 42 AO (Gestaltungsmissbrauch) kürzlich verschärft wurde und nahezu zeitgleich für verbindliche Auskünfte eine Gebührenpflicht eingeführt worden ist.

 

Steuerbetrugs-Bekämpfung oder Steuersystem-Umgestaltung?

Der Bundesminister der Finanzen (BMF) schreibt im BMF-Journal vom 5. März 2007 “Rufe nach einer Umgestaltung unseres Steuersystems, wie sie momentan verschiedentlich zu hören sind, verfehlen den Kern des Problems.” Professor Kirchhof hält das deutsche Steuersystem (etwa 300 Steuergesetze, über 70 000 Verordnungen, etwa 60 bis 70 Prozent der Welt-Steuerliteratur) offenbar für derart komplex und unbeherrschbar, dass die Grenze zur Verfassungswidrigkeit erreicht sei. Recht hat der Minister: Gehorsam gegenüber geltenden Steuervorschriften durch Bürger ist das eine – das andere die überfällige Systemreform. V&S

 

Kasten: Steuerpflichtiges Investment-Depot oder steuerbegünstigte Fonds-Lebensversicherung?

Eine fondsgebundene Kapitallebensversicherung besteht aus einem Depot für Investmentfonds und einer Risiko-Versicherung. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 17. Oktober 2007 (Az.: II R 53/05) denn auch festgestellt: “Für eine Versicherung ist kennzeichnend, dass ein den Einzelnen betreffendes Risiko, durch den Eintritt eines ungewissen Ereignisses Verluste oder Schäden zu erleiden, auf einen größeren Kreis von Personen verteilt wird.” Durch das Alterseinkünftegesetz wurde ab 1. Januar 2005 der Grundsatz voller Steuerpflicht kapitalbildender Lebensversicherungen eingeführt.

Um das Privileg der hälftigen nachgelagerten Besteuerung zu erhalten, bedarf es nicht mehr eines laufenden Beitrags über mindestens fünf Jahre, und auch nicht mehr eines gesetzlich festgelegten “Mindest-Todesfall-Schutzes”. Allerdings muss es sich um eine Lebensversicherung im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes handeln, wie dem BMF-Schreiben vom 25. November 2004 (Gz.: IV C 1 – S 2 252 – 405/04) zu entnehmen ist.

 

Neues Handbuch der Betriebsprüfung berücksichtigt die verschiedenen Ablaufphasen

Wen eine Betriebsprüfung (BP) wann und warum treffen kann, wie sich Berater und Mandant vorbereiten sollten und was im

worst case zu tun ist, wird im neuen BP-Handbuch, dessen Erscheinen für den Mai 2008 angekündigt ist, ausführlich erläutert.

Die Autoren beschreiben alle Ablaufphasen, zunächst diejenigen vor einer BP wie typische Anlässe und erste Signale, die

Informationsquellen der Finanzbehörde, deren sachliche und örtliche Zuständigkeit, die Zulässigkeit, die Prüfungsanordnung,

Korrekturen vor Prüfungsbeginn und Prüfungsvorbereitung durch den Berater.

Die zweite Phase greift Abläufe während der BP auf, angefangen von den Grundsätzen und Methoden, der

Buchführungsprüfung, der Schätzung, den Mitwirkungs- und Informationspflichten, dem möglichen Übergang zur

Steuerfahndung, die tatsächliche Verständigung, bis zur Schlussbesprechung und dem Prüfbericht.

In einer dritten Stufe werden Konsequenzen aufgezeigt wie die Änderung von Steuerbescheiden, den einstweiligen

Rechtsschutz, die Klagemöglichkeit, verbindliche Zusagen bis hin zum Strafverfahren.

Dr. Norbert Vogelsang und Rudolf Stahl, BP-Handbuch, Vor der Betriebsprüfung In der Betriebsprüfung Nach der

Betriebsprüfung 2008, rund 500 Seiten, gebunden, zirka 68 Euro, ISBN 978-3-406-54318-0. Zu beziehen über Kreditwesen

Service GmbH, Frankfurt am Main, Telefax 0 69/7 07 84 00, Telefon 0 69/97 08 33-21 (Brigitte Wöllner)

 

Von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

Veröffentlicht in Vermögen und Steuern, 04/2008, Seite 38 ff.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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