Die Vermögenschadenhaftpflicht des Versicherungsmaklers und anderer Finanzdienstleister

Welche Leistungen der Versicherungsnehmer vom Versicherer erwarten darf

Passivenversicherung

Ziel des Versicherungsschutzes ist, dass der Versicherungsnehmer (VN) von Haftpflichtverbindlichkeiten freigehalten wird (BGH NJW 1967, 2203). Dies wird auch Unterlassungs-und Beseitigungsansprüche nach § 1004 BGB umfassen, etwa bei Meinungsäußerungen im Internet. Entscheidend sind insbesondere die Fragen nach dem versicherten Beruf, den versicherten Tätigkeiten und den Ausschlüssen in der Versicherungsdeckung. Ein Versicherungsmakler benötigt wegen seiner Meinungsäußerungen daher regelmäßig keine zweite Police als „Journalistendeckung”.

Versicherungsinhalt

Wie bei jeder Haftpflichtversicherung, hat der Versicherer (VR) auch in der Vermögenschadenhaftpflicht (VSH) zunächst die Haftpflichtfrage zu prüfen. Sodann hat er nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, ob er unbegründete Ansprüche abwehrt oder für berechtigte Ansprüche eine Entschädigung leistet (BGH VersR 1981, 180). Letztlich ist der VR verpflichtet, den VN von Ansprüchen auf die eine oder andere Art und Weise freizuhalten (BGH VersR 1976, 477).

Für eine Anspruchserhebung genügt es, das der Geschädigte glaubt Ansprüche zu haben die er verfolgt oder verfolgen wird (BGH VersR 1956, 187). Ausreichend ist etwa die außergerichtliche Zahlungsaufforderung, die Aufforderung zum Anerkenntnis, oder eine Streitverkündung (BGH VersR 1979, 1117). Ausreichend ist irgendeine Anspruchsbegründung im Schutzbereich der VSH (BGH VersR 1956, 186). Der VR prüft dann insbesondere, ob und in welcher Form seine Deckung zeitlich und örtlich gegeben ist, oder die Deckung etwa wegen Vorsatzes des VN ausgeschlossen ist. Der Versicherungsnehmer ist hierfür zunächst einmal verpflichtet, ihm alle erforderlichen Informationen über den Sachverhalt wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen, will er nicht seinen Versicherungsschutz schon deshalb gefährden.

Typisch ist beispielsweise der Fall, dass sich der Kfz-Halter unschuldig in einen Verkehrsunfall verwickelt fühlt – der VR jedoch reguliert und sich die Schadensfreiheitsklasse ändert. Zumindest soweit der VR sein Ermessen vernünftig ausübt, hat sich der VN damit zufrieden zu geben – ohne eigene Ansprüche (BGH VersR 1981, 173). Der Versicherer verletzt seine Rücksichtnahmepflicht erst wenn er eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung durchführt (AG München, Urteil vom 04.09.2012, Az. 333 C 4271/12).

Rechtsschutzgewährungspflicht

Die Pflicht einen Rechtsschutz zu gewähren (Abwehrdeckung) oder die alternative Hauptpflicht den VN von Haftpflichtansprüchen freizuhalten (Regulierungsdeckung) sind gleichrangige Hauptpflichten des VR. Ob der Anspruch des Geschädigten begründet war ist unerheblich dafür, dass eine dieser Deckungen geschuldet wird (OLG Karlsruhe, NJW-RR (2002, 1111). Der VR darf auch dann, wenn er den Haftpflichtanspruch für begründet hält, sich anstatt zur Regulierung zunächst taktisch lediglich zur Abwehrdeckung entscheiden.

Daneben gibt es noch die Fälle der Abwehrdeckung, wo die Haftung zwar außer Frage steht, die Schadenhöhe aber ganz oder teilweise fraglich. Der VR hat zunächst zu prüfen, ob der Schaden unter die Versicherungsdeckung fällt. Beruft sich der VR auf einen Deckungsausschluss, etwa den wissentlichen Pflichtverstoß des VN, so wird je nach dem Inhalt der VSH-Bedingungen durchaus eine Deckung bis zum Abschluss der ersten oder letzten Instanz im Haftpflichtprozess als Abwehrdeckung ausdrücklich bestehen, denn maßgeblich für die Deckung sind letztlich vor allem die Feststellungen im Haftpflichtprozess des VN. Er wird dann im Falle, dass aufgrund der gerichtlich festgestellten Tatsachen ein Deckungsausschluss gegeben war, die verauslagten Kosten zurückfordern können.

Der Versicherer wird auch prüfen können, ob ein „freundliches” Zusammenwirken des VN mit dem Geschädigten zum Nachteil des VR vorliegt. Meint der VR, dass kein Versicherungsfall vorliegt, so muss er Abwehrdeckung gewähren, und abwarten ob es sich um keine Pflichtverletzung handelt – oder ob etwa bei sich später herausstellendem Vorsatz eine Leistungsfreiheit mit Leistungsrückforderung greift. Sollte der VN allerdings nach Feststellung des Versicherers gegen eine Obliegenheit im Schadenfall verstoßen, so dem VR unvollständige oder nicht wahrheitsgemäße Informationen geben, kann der VR vollständig leistungsfrei werden und muss dann auch keine Abwehr mehr bieten.

„§14 VVG will dem Versicherer lediglich die Gelegenheit geben, seine Eintrittspflicht angemessen zu prüfen, bevor er mit einer Klage überzogen wird. Dafür hat der Versicherungsnehmer seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen und neben der Meldung des Versicherungsfalls auch die vom Versicherer gestellten Fragen zu beantworten. Wenn allerdings der Versicherungsnehmer die einschlägigen Fragen beantwortet und sich auch ansonsten den Ermittlungen des Versicherers unterzogen hat, ist ihm ein längeres Zuwarten nicht mehr abzuverlangen, wenn ihm nicht konkret erklärt wird, welche weiteren Angaben bzw. Informationen erforderlich sind, um die Einstandspflicht abschließend beurteilen zu können.” (OLG Hamm, Urteil vom 26.09.2012, Az. I-20 U 23/12).

Verzug des Versicherers

Bei Geldleistungen hat jeder Haftpflichtversicherer entsprechend § 14 VVG zumindest eine Abschlagszahlung in Höhe des festgestellten Mindestschadens zu erbringen, auch wenn die sogenannten Erhebungen des VR noch nicht abgeschlossen sind.

Der VN ist nicht verpflichtet, alle Voraussetzungen für das Vorliegen eines ersatzpflichtigen Schadens nachzuweisen. Vielmehr gehört es zu den Erhebungen des VR, sowohl die tatsächlichen Feststellungen, als auch die zugehörigen Rechtsfragen zu prüfen.

„Aus § 11 Abs. 2 – 4 VVG [a.F., heute: § 14 VVG] lässt sich ableiten, dass dem Versicherer im Interesse des Versicherungsnehmers eine Beschleunigungspflicht obliegt. Der Versicherer ist daher auch verpflichtet, den Versicherungsfall zügig zu prüfen und über eine Leistungspflicht alsbald zu entscheiden. Stellt der Versicherer keine oder keine nützlichen Erhebungen an oder zieht er die Erhebungen ohne Grund in die Länge, so ist für die Fälligkeit der Zeitpunkt maßgebend, an dem die Erhebungen bei korrektem Vorgehen beendet gewesen wären.” (OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.11.2005, Az. 5 U 286/05-26).

Automatischer Verzug durch Verstoß gegen die Beschleunigungspflicht

Der Versicherer kann sich regelmäßig nicht länger als einen Monat Zeit lassen, den Versicherungsfall zu prüfen – selbst wenn die Einsicht in Ermittlungs- oder Strafverfahren noch läuft. Insbesondere der Geschädigte hat ein Interesse an zügiger Regulierung (OLG Saarbrücken, NZV 1991, 312; OLG Dresden, Urteil vom 29.06.2909, Az.7 U 499/09; OLG Hamm, VersR 1988, 1038; OLG Frankfurt/Main, VersR 2004, 1595).

Dass der VR die Einsicht in Ermittlungsakten für notwendig hält, ist generell ohne Einfluss auf die Dauer der Prüffrist (OLG München, Beschluss vom 29.07.2010, Az. 10 W 1789/10, in: DV 2011, 30; NZV-aktuell gegenüber müsste der Anwalt (wie der VN selbst) die zur Haftung führenden Fakten vorlegen, auch wenn er sich gegenüber dem Anspruchsteller wehrt. Fraglich ist, ob dies tatsächlich erfolgt oder ob der VR darauf besteht – u. U. ist man sich dann einig, dass der VR keine Entscheidung trifft. Würde der VN (oder dessen Anwalt) falsche oder unvollständige Informationen geben, könnte er seinen Versicherungsschutz verlieren. Dem VR gegenüber müssen er und seine Vertreter die Wahrheit sagen.

Gibt der VR hingegen lediglich sonstige Hinweise, beispielsweise dass der Geschädigte den Schaden noch nicht genau genug dargelegt habe, das Verhalten nicht rechtlich kausal sei, oder das Verhalten des VN nicht pflichtwidrig gewesen sei, so liegen diese neben der Sache. Entscheidend ist, dass der VR damit sein Ermessen (Abwehrdeckung oder Regulierungsdeckung) nicht erfüllt hat, was einen Pflichtverstoß des VR bedeutet, § 280 BGB. Dies gilt aber eben nur solange nicht, als der VR noch in der Prüfung seiner Leistungspflicht steht, und der VR dabei die Beschleunigungspflicht beachtet hat.

(4/2011, IV). Nachgerade bei Großschäden führen Verzögerungen zu weiteren Schäden, welche der VR durch Beschleunigung zu vermeiden hat (OLG Hamm, VersR 1994, 717; 1987, 602).

Bei Leistungsverweigerung des VR tritt sofortige Fälligkeit der Versicherungsleistung ein, weil damit die „Erhebung” des VR abgeschlossen ist (BGH, VersR 1990, 153; VersR 2002, 472; VersR 2007, 537).

„Es handelt sich tatsächlich bei dem Vorliegen eines Verzugs im Sinne von § 286 BGB um einen Sonderfall der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten, dessen rechtliche Folgen sich aus §§ 280, 241 BGB ergeben.”(ZfV 2013, 449). Im Falle eines Pflichtverstoßes des VR, etwa indem keine Erhebungen erfolgen, oder der VR meint sich inhaltlich nicht äußern zu müssen, muss der VR den „Anschein des Vorliegens eines versicherten Schadens” beseitigen.

Reagiert der VR auf eine Schadensmeldung so, dass er beispielsweise keinen Schaden zu erkennen vermag, liegt bereits ein Verstoß gegen den VSH-Versicherungsvertrag vor, weil der VR damit gerade keine Entscheidung (in seinem Ermessen, welche Hauptleistung er erbringt) über Abwehr des Schadensersatzanspruchs oder Freistellung vom Schaden trifft. Es sei denn beispielsweise, er kann seine Ermittlungen zur Leistungspflicht objektiv – z. B., weil der VN seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht erfüllt hat – noch nicht abschließen, oder es handelt sich um keinen nach dem Versicherungsvertrag versicherten Schaden.

Obliegenheiten des VN bei der Schadensermittlung

Hier muss die Phase der Schadenermittlung unterschieden werden. Der VN ist verpflichtet, alle für die Schadenfeststellung erheblichen Informationen an den VR zu geben. Ggf. fehlt es daran, so dass der VR diese Phase noch gar nicht abschließen konnte. So auch, wenn der VN selbst außergerichtlich einen Anwalt einschaltet, der trotz vorliegender Haftung vom VN mit der Abwehr beauftragt ist, und der auch die Korrespondenz mit dem VR führt. Diesem Ausreichend für einen Pflichtverstoß des VR ist eine vorherige (konkludente) Mahnung, oder die unberechtigte Leistungsverweigerung des VR (BGH, VersR 1990, 153).

Der VN muss dies zum Anlass für eine Feststellungsklage nehmen, wenn die Ansprüche gegen den VR zu verjähren drohen. Die Verjährung beginnt mit Ende des Jahres der Anspruchserhebung durch den (angeblich) Geschädigten (BGH VersR 1960, 554).

Hauptleistungspflichten der Freistellung oder der Abwehrdeckung

Entscheidet sich der VR für die Abwehr von Haftpflichtansprüchen, so hat er die Kosten zu tragen und die Abwehr im Zweifel aktiv zu betreiben. Bereits vorgerichtlich umfasst dies den Schriftwechsel zu führen, ggf. Ortstermine zur Beweissicherung wahrzunehmen und nötigenfalls Gutachten durch Sachverständige einzuholen sowie bei eingereichter Klage einen Anwalt zu beauftragen (AG Hannover, VersR 1968, 566). 

Aus der Verpflichtung des VR zu Erhebungen im Schadensfall, also einerseits die tatsächlichen Feststellungen als auch andererseits die zugehörigen Rechtsfragen zu prüfen (Pflicht zur Schadenermittlung), folgt dass derartige Aktivitäten des VR vielfach bereits zur Vorbereitung einer Entscheidung, ob Abwehr oder Erfüllung zu veranlassen sind.

Eine Verpflichtung des VR zum Aktivprozess im Abwehrfall gegen den (angeblich) Geschädigten, ergibt sich bereits dann wenn der Geschädigte zu einem Zurückbehaltungsrecht, einer (konkludenten) Aufrechnung, oder ein Wegnahme von Gegenständen greift (LG Berlin, VersR 1987, 578). Eigene Kosten und Gerichtskostenvorschüsse hat der VR zu erstatten, auch soweit vom Geschädigten keine Regresszahlung zu erlangen ist (RGZ 124, 235). Sollten der VR nach verlorenem Prozess die Abwehr in nächster Instanz fortsetzen, gehört zur Abwehr auch die Stellung von Sicherheiten oder einer vorbehaltlosen Leistungszusage an den Gegner für den Fall des endgültigen Unterliegens des VN, um eine Zwangsvollstreckung wegen des ausgeurteilten Schadenersatzanspruchs und der Prozesskosten des Gegners beim VN zu vermeiden.

Da diese Sicherheiten mindestens so werthaltig sein müssen wie durch den VN selbst gestellte Sicherheiten, kann sich der VR gegenüber dem Geschädigten nicht vorbehalten, seine Leistungspflicht von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen, muss also auch bei z. B. festgestelltem Vorsatz des VN an den Geschädigten leisten und ist dann auf eventuell nicht werthaltige Regressmöglichkeiten gegenüber dem VN angewiesen. Entscheidet sich der VR nicht für die Freistellung des VN von den Haftpflichtansprüchen nach §§ 100, 106 VVG, so hat der VR die Abwehrdeckung zu geben. Dieser Anspruch ist mit Geltendmachung von Schadensersatz gegenüber dem VN, und Schadensmeldung beim VR nach zügigem Abschluss der dazu erforderlichen Schadenermittlungen fällig.

Der VR ist „wie ein Rechtsanwalt” verpflichtet die Rechte des VN zu wahren (BGH, Urteil vom 07.02.2007, Az. IV ZR 149/93). Der VR besitzt nicht nur das Prozessführungsrecht, sondern ihn trifft auch eine Prozessführungspflicht (BGH, Urteil 14.02.2207, Az. IV ZR 54/04). Die Abwehrdeckung durch den VR bedeutet noch kein Anerkenntnis bezüglich des Freistellungsanspruchs gegenüber dem VN, denn noch im Haftpflichtprozess kann sich herausstellen dass für den Schaden keine VSH-Deckung besteht. Legale Begleitung durch den eigenen Versicherungsmakler?

Übernimmt ein VSH-Makler die Begleitung bei der Schadensregulierung des VR, wird er nach Meinung von Versicherungsberatern diese Leistung seit der Reform des VVG2008 nicht mehr umfänglich im Einklang mit § 59 VVG erbringen können, und daher für Fehler bei dieser Tätigkeit selbst keine VSH-Deckung besitzen. Eine andere Ansicht besagt, dass die Begleitung im Schadensfall durchaus als Nebenleistung mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) im Einklang steht.

Allerdings ist fraglich, ob diese Tätigkeit in der VSH des Maklers gedeckt wäre, wo doch „Rechts- und Steuerberatung” in der Standardpolice zumeist ausgeschlossen ist. Schon mancher Versicherungsmakler ist trotz Beschäftigung eines Volljuristen „im Schadensservice zur Aufbereitung der Schadensmeldung beim Versicherer” über Fristen und Fallen gestolpert, woraufhin der Versicherer des Kunden erst mal schlicht die Leistung wegen Deckungsausschlüssen verweigert hat. Der VSH-Makler hatte sich jedoch selbst unnötig umfangreich zu einer „Betreuung” nach kostenlosem Mustermaklervertrag verpflichtet, und so allenfalls den VSH-Versicherer seiner Finanzdienstleistungs- Kunden entlastet.

Wenn der VSH-Makler meint, den Schadenfall zur besseren Akzeptanz bei VR umformen und etwas schönen zu müssen, wird dies dem VN zugerechnet, der damit seinen Versicherungsschutz wegen Obliegenheitsverletzung komplett verlieren kann. Eine weitere Haftungsfalle für den Makler kann darin liegen, zur Schadensregulierung einen Versicherungsberater zu empfehlen. Denn dieser darf nur außergerichtlich und nur gegenüber dem VR tätig werden. Daher wird er eine gerichtliche Entscheidung vermeiden und stattdessen ein Sachverständigen- oder Gutachterverfahren wählen, was sich über Jahre hinziehen kann.

Die außergerichtlichen Kosten werden bisweilen ein Vielfaches dessen betragen, was ein gerichtliches Eilverfahren zur Beweissicherung bzw. Schadensfeststellung gekostet hätte. Dabei wäre in vielen Schadenfällen das gerichtliche selbständige Beweisverfahren zur Beweissicherung in allen Fällen, die zum Streit z. B: mit dem Versicherer führen können, das angezeigte Mittel der Wahl, wobei allen sonst wie Betroffenen vorsichtshalber der Streit zu verkünden ist, damit sie an das Beweisergebnis gebunden sind. Ohne solche Beweissicherung drohen Beweise verloren zu gehen, weil spätere Gutachter nicht mehr den seinerzeit vorhandenen Zustand feststellen können. Gerichte werden dann in einer Schadenbeseitigung ohne solches Verfahren schlicht eine Beweisvereitelung sehen, die zu Lasten des VN gehen kann.

Hauptpflicht zu Regulierung oder Abwehrdeckung

Entschließt sich der VR zur Regulierung, hat er an den Geschädigten selbst zu zahlen, es sei denn der VN ist bereits diesbezüglich in Vorleistung gegangen. Vielfach wird angeführt, dass jede Schadensmeldung des VR mit (internen) Kosten in Höhe von rund 1.000 € belastet, und sich mithin auf die Renta auswirkt. Indes besteht regelmäßig eine Schadensmeldungspflicht des VN bereits bei drohendem Schaden als Obliegenheit. Die allererste Reaktion des VR wird mangels ausreichender Information immer erst einmal auf Erhebungen zur Feststellung der Leistungspflicht – ob Abwehr oder Erfüllung – gehen müssen (Ermittlungspflicht). Reagiert der VR – nach Abschluss seiner Ermittlungen oder mit Nichtermittlung – ohne Entscheidung über Regulierung oder Abwehr, so kann der VN auf Feststellung klagen, dass der VR den Versicherungsschutz zu gewähren hat (OLG Koblenz, VersR 2000, 755). Erst nach eigener Vorleistung des VN gegenüber dem Geschädigten, kann auf Zahlung gegen den VR geklagt werden.

Bindungswirkung und Trennungsprinzip

Möchte der VR sich auf einen Risikoausschluss oder fehlende Deckung berufen, müssen die Gründe dafür objektiv vorliegen

(OLG Köln, ZfS 1998, 304). Ausreichend für den Anspruch auf Deckung ist, dass der Geschädigte einen Anspruch behauptet, der in den Schutzbereich der VSH fällt. Bereits eine nur entfernte Möglichkeit wegen eines durch die VSH gedeckten Anspruchs verurteilt zu werden löst die Deckungspflicht der VSH aus (NVersZ 2000, 98), welche im Deckungsprozess durchsetzbar ist. Solange der VN keine eigene Leistung erbracht oder verauslagt hat, kommt dafür Feststellungsklage in Frage. Im Haftpflichtprozess wird hingegen festgestellt, worauf die Haftung beruht. Die Urteilsgründe binden im späteren Deckungsprozess nur soweit Feststellungen getroffen wurden. Der VR hat im Haftpflichtprozess seine Interessen zurück zu stellen, und darf nicht zum Nachteil des eigenen VN handeln, indem auf einen Deckungsausschluss hingearbeitet wird (BGH VersR 2001, 1150).

Der VR ist gehalten sich absolut loyal gegenüber dem VN zu verhalten, gleichsam als ob er der eigene Anwalt des VN wäre.

Aufgrund seines Ermessens könnte sich der VR statt zur Abwehr auch zur Regulierung entscheiden, wenn der Anspruch begründet ist, auch wenn z. B. die Versicherungssumme nicht ausreicht und der VN somit ein Problem finanzieller Art bekommt. In der Regel wird der VR sich allein aus wirtschaftlichen Erwägungen ähnlich einem Anwalt verhalten, und auch in wenig aussichtsreichen Fällen die Abwehr versuchen.

Andererseits können im Deckungsprozess dann eigene Feststellungen zu Deckungsausschlüssen getroffen werden, soweit im

Haftpflichtprozeßss keine Feststellungen getroffen wurden, etwa zum Deckungsausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung

oder des (bedingten) Vorsatzes. Der VR kann sich nicht auf andere – z.B. nicht versicherte – Pflichtwidrigkeiten berufen,

welche im Haftpflichtprozess nicht ausgeurteilt wurden. Lässt der VR den VN im Schadensfall zu Unrecht allein, wird der VR an einen sachgerechten Vergleich auf gerichtlichen Vorschlag hin, bei der Regulierung bzw. Freistellung des VN gebunden sein.

Versicherungsnehmer in der Insolvenz, § 110 VVG

Der Geschädigte hat ein Absonderungsrecht sobald der Haftpflichtanspruch festgestellt und der Entschädigungsanspruch fällig wurde, so dass die Leistung der VSH nicht in die Insolvenzmasse fällt. Notwendig ist dafür ein Anerkenntnis zur Insolvenztabelle oder gerichtliche Feststellung gegenüber dem Insolvenzverwalter. Mit Eintritt der Insolvenz verwandelt sich der Freistellungsanspruch des VN in einen Zahlungsanspruch des Geschädigten um, verbunden mit einem Einziehungsrecht gegenüber dem VR, § 110 VVG. Für den Haftpflichtprozess bleibt der Insolvenzverwalter passivlegitimiert.

Entsprechende Zahlungsklagen sind auf die Leistung der Haftpflichtversicherung beschränkt (LG Köln, Urteil vom 05.05.2004, Az. 20 O 690/03). Allerdings kann der Insolvenzverwalter auch den VSH-Makler wegen Falschberatung verklagen, wenn er durch unzureichende Beratung eine unzureichende Versicherungssumme vermittelt hat, so auch wenn er ohne dahingehende Beratung die Festlegung der Versicherungssumme schlicht ganz dem VN überlassen hat.

Verstoß- oder Schadenereignistheorie

In der VSH gilt bei inländischen Pflichtversicherungen die Verstoßtheorie, wonach es auf den Inhalt und Umfang der VSH-Deckung zum Zeitpunkt des ersten fehlerhaften Verhaltens ankommt. Bei Unterlassungssünden kommt es hingegen auf den letzten Tag an, an dem die versäumte Handlung hätte vorgenommen werden müssen, um einen Schaden zu verhindern.

VSH-Makler, die laufende Betreuung bieten, könnten z. B. bis zuletzt noch die Versicherungssumme auf einen angemessenen Umfang erhöht haben.

Unwirksame Serienschadenklausel

Rechtlich und zeitlich zusammenhängende Ereignisse, beruhend auf einheitlicher Ursache, können einen Serienschaden darstellen, so dass für diese die Deckungssumme nur einmalig gemeinsam zur Verfügung steht. Der Bundesgerichtshof (BGH IV ZR 184/89) hält die Serienschadenklausel für unwirksam, weil sie den VN unangemessen benachteiligt. Entsprechend wurde die Klausel auch gekippt, als es um zahlreiche Anlageberatungen über dieselbe geschlossene Beteiligung ging (BGH Urteil vom 17.09.2003, Az. IV ZR 19/03). Jede Kundenbeziehung gilt als eigener Schadensfall – selbst wenn bei verschiedenen Personen der Art nach gleiche Fehler geschehen waren.

Vereitelung der VSH-Deckung durch den Anspruchsteller

Erfahrene VSH-Makler berichten, dass (angeblich) von Finanzdienstleistern und insbesondere Versicherungsmaklern Geschädigte durch ihre Rechtsbeistände im Haftungsprozess aus Unachtsamkeit lediglich wissentliche Pflichtverstöße vortragen, so dass die VSH nicht eingreift. Kommen hingegen fahrlässige Pflichtverstöße hinzu, wird aufgrund dessen der VR im Zweifel eintreten müssen – trotz zusätzlichem wissentlichem Pflichtverstoß.

Haftpflichtversicherung ersetzt kein Eigenkapital

Kommt es zum Streit um die VSH-Deckung, sind VN im Vorteil, die ihr Unternehmen als Kapitalgesellschaft zur Abschottung des Privatvermögens betreiben. Andere besitzen vielleicht eine Rechtsschutzversicherung (RSV), die speziell auch bei einer Deckungsklage eintreten würde. Bei Großschäden wird sich der VR vielleicht denken, dass er erst mal nicht eintritt, und abwartet ob das Unternehmen insolvent wird, um sich hernach angenehmer mit dem Insolvenzverwalter zu einigen. Dann sind jene Unternehmer im Vorteil, bei deren betrieblicher RSV gerade nicht die Kapitalgesellschaft als VN vorgesehen ist, sondern beispielsweise der geschäftsführende Gesellschafter selbst, jedoch die eigene Kapitalgesellschaft mitversichert wurde.

Vermögenschadenhaftpflicht über Rahmenverträge, Gruppenverträge, Pools und Haftungsdächer

Gelegentlich beendet ein Pool oder Haftungsdach seine Tätigkeit auf dem Markt, beispielsweise weil ein Zusammenhang mit einem Schneeballsystem zu spät erkannt wurde. Dann stehen angebundene Finanzdienstleister nicht nur mit leeren Händen da, wenn ihnen ihre Bestände gar nicht gehören, sondern diese künftig zunächst einmal allein die Insolvenzmasse mehren. Hinzu kommt, dass die VSH-Versicherungsbedingungen oder die darin enthaltenen Lücken oft unbekannt geblieben sind. Bisweilen besteht zwar eine VSH-Deckung, jedoch ist der Finanzdienstleister nach dem Vertrag mit dem VR gar nicht berechtigt, sich an den VR wegen einer Abwehrdeckung oder Freistellung zu wenden. Reagiert auch der vielleicht zuständige Insolvenzverwalter auf Anschreiben des Finanzdienstleisters nicht oder nur schleppend, ist weitergehender Ärger vorprogrammiert. Hier können transparente individuelle Gestaltungen den Finanzdienstleister besser als Produkte von der Stange absichern.

 

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von

http://www.experten.de

 

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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