Wer als Unternehmer, Gesellschafter oder Kapitalgesellschaft an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt ist (oder umgekehrt als ausländische Gesellschaft Anteile an einer deutschen Kapitalgesellschaft hält), steht bei jeder Dividendenausschüttung und jeder Anteilsveräußerung vor derselben Frage: Greifen zwei Steuerhoheiten gleichzeitig zu? Doppelbesteuerung bei internationalen Beteiligungen ist deshalb kein einmaliges Thema. Anders als bei der Wegzugsbesteuerung, die einen einmaligen, punktuellen Vorgang betrifft, wiederholt sich dieses Risiko mit jeder Ausschüttung und jeder Transaktion. Das deutsche Recht und die Doppelbesteuerungsabkommen halten mehrere Instrumente bereit, mit denen sich diese Doppelbelastung vermeiden oder verringern lässt: das Schachtelprivileg des § 8b KStG, die gewerbesteuerlichen Kürzungen, die Anrechnung ausländischer Steuern und, als Gegenpol, die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz.
Warum entsteht Doppelbesteuerung bei internationalen Beteiligungen?
Doppelbesteuerung entsteht, sobald zwei Staaten denselben Vorgang erfassen. Der Ansässigkeitsstaat der Gesellschafterin oder des Gesellschafters besteuert nach dem Welteinkommensprinzip grundsätzlich sämtliche weltweit erzielten Beteiligungserträge. In Deutschland knüpft die unbeschränkte Steuerpflicht an Geschäftsleitung oder Sitz einer Kapitalgesellschaft im Inland (§ 1 Abs. 1 KStG) beziehungsweise an Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt einer natürlichen Person (§ 1 EStG) an. Der Staat, in dem die ausschüttende oder veräußerte Gesellschaft ansässig ist, erhebt dagegen häufig eine eigene Quellensteuer auf Dividenden und mitunter auch auf Veräußerungsgewinne. Ohne korrigierenden Mechanismus würde derselbe Ertrag damit zweimal erfasst, einmal an der Quelle, einmal beim Empfänger.
Neben diese juristische Doppelbesteuerung (zwei Staaten besteuern dieselbe Person für denselben Ertrag) tritt bei Beteiligungen regelmäßig eine zweite Ebene: die wirtschaftliche Doppelbesteuerung. Derselbe Gewinn unterliegt zunächst bei der ausschüttenden Gesellschaft der Körperschaftsteuer und wird anschließend beim Empfänger der Dividende ein weiteres Mal besteuert, also bei zwei unterschiedlichen Steuersubjekten. Gegen diese Vorbelastung richtet sich das körperschaftsteuerliche Schachtelprivileg (§ 8b KStG).
Die Methodenartikel im DBA: Freistellung und Anrechnung bei Beteiligungserträgen
Innerhalb eines Doppelbesteuerungsabkommens entscheidet nicht die Verteilungsnorm allein über die tatsächliche Belastung, sondern der sogenannte Methodenartikel, nach dem OECD-Musterabkommen typischerweise Art. 23A (Freistellungsmethode) oder Art. 23B (Anrechnungsmethode). Aufbau, Methoden und Tie-Breaker-Regel erläutert der Beitrag zu den Grundlagen der Doppelbesteuerungsabkommen. Für Beteiligungserträge ist eine Besonderheit wichtig: Für Dividenden vereinbart Deutschland in seinen DBA in aller Regel die Anrechnungsmethode, mit Freistellung nur bei Schachtelbeteiligungen ab einer im Abkommen bestimmten Mindestquote; die Anrechnung gilt auch dann, wenn das jeweilige Abkommen für andere Einkunftsarten wie Betriebsstättengewinne die Freistellung vorsieht.
Dieses abkommensrechtliche Schachtelprivileg enthalten zahlreiche deutsche Doppelbesteuerungsabkommen: Hält eine Kapitalgesellschaft eine im Abkommen bestimmte Mindestbeteiligung (häufig 10 % oder 25 %), stellt Deutschland die Dividende frei. Für natürliche Personen als Empfänger gilt diese Freistellung regelmäßig nicht. Für Körperschaften wirkt sie sich neben § 8b KStG vor allem bei der Gewerbesteuer aus (§ 9 Nr. 8 GewStG). Die 5-%-Pauschale des § 8b Abs. 5 KStG und das Korrespondenzprinzip des § 8b Abs. 1 Satz 2 und 3 KStG gelten auch bei abkommensrechtlicher Freistellung: Hat die Ausschüttung das Einkommen der leistenden Gesellschaft gemindert, entfällt die Freistellung. Ob und in welchem Umfang eine solche Klausel im Einzelfall eingreift, ist anhand des konkreten Abkommens zu prüfen. Missbrauchsvorbehalte wie § 50d Abs. 3 EStG, der ausländischen Gesellschaften die Entlastung von deutscher Kapitalertragsteuer unter bestimmten Voraussetzungen versagt, bleiben in diesem Beitrag ausgeklammert; sie sind im Einzelfall gesondert zu prüfen.
Dividenden aus internationalen Beteiligungen: Art. 10 OECD-MA und die Quellensteuer
Für laufende Ausschüttungen ist Art. 10 OECD-MA die maßgebliche Verteilungsnorm. Sie weist das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat des Dividendenempfängers zu, gesteht dem Quellenstaat (also dem Staat, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist) aber ein begrenztes Recht zum Steuerabzug zu. Nach dem Musterabkommen darf die Quellensteuer bei einer Schachtelbeteiligung, definiert als unmittelbare Beteiligung von mindestens 25 % des Kapitals der ausschüttenden Gesellschaft, höchstens 5 % betragen; bei Streubesitzdividenden unterhalb dieser Schwelle liegt die Obergrenze bei 15 %. Einzelne deutsche DBA weichen davon ab und gewähren den ermäßigten Satz teils schon ab 10 %. Maßgeblich ist stets der konkrete Abkommenstext.
Behält der Quellenstaat zunächst seinen vollen innerstaatlichen Steuersatz ein, obwohl das DBA nur einen geringeren Satz zulässt, muss die Differenz über ein Erstattungs- oder Freistellungsverfahren bei der zuständigen ausländischen Behörde zurückgefordert werden, in der Regel unter Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung des deutschen Finanzamts. Verfahren und Fristen richten sich nach dem Recht des Quellenstaats und sind mit einem dortigen Berater abzustimmen. Wichtig für die deutsche Seite: Die über den DBA-Satz hinaus einbehaltene Quellensteuer kann in Deutschland nicht angerechnet werden; sie ist nur über das ausländische Erstattungsverfahren zurückzuholen. Für den umgekehrten Fall, die deutsche Kapitalertragsteuer auf Dividenden an im Ausland ansässige Empfänger, gibt der Beitrag zur Quellensteuer auf Kapitalerträge nach dem Wegzug einen Überblick.
Das körperschaftsteuerliche Schachtelprivileg nach § 8b KStG
Hält eine deutsche Kapitalgesellschaft Anteile an einer anderen in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft, greift zusätzlich zum DBA das nationale Schachtelprivileg des § 8b KStG, der zentrale Mechanismus gegen die wirtschaftliche Doppelbesteuerung in Konzern- und Holdingstrukturen.
Laufende Dividenden und die Streubesitzklausel (§ 8b Abs. 4 KStG)
Nach § 8b Abs. 1 KStG bleiben Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, insbesondere Dividenden, bei der Ermittlung des Einkommens der empfangenden Körperschaft grundsätzlich außer Ansatz. Nach § 8b Abs. 5 KStG gelten pauschal 5 % der Bezüge als nicht abziehbare Betriebsausgaben, sodass im Ergebnis effektiv 95 % der Dividende körperschaftsteuerfrei bleiben.
Eine praktisch bedeutsame Einschränkung enthält § 8b Abs. 4 KStG, die sogenannte Streubesitzklausel: Die Freistellung für laufende Gewinnausschüttungen gilt nicht, wenn die unmittelbare Beteiligung der empfangenden Körperschaft zu Beginn des Kalenderjahres weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals beträgt. Die Dividende unterliegt dann in vollem Umfang der Körperschaftsteuer; die Freistellung entfällt vollständig, nicht nur anteilig.
Wird unterjährig in einem Erwerbsvorgang eine Beteiligung von mindestens 10 % erworben, gilt dieser Erwerb nach § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt. Der Zukauf kleinerer Anteile, mit dem eine bestehende Streubesitzbeteiligung erst in der Summe die 10-%-Grenze überschreitet, reicht dafür nicht. Der BFH lässt aber einen wirtschaftlich einheitlichen Erwerb eines Pakets von mindestens 10 % auch von mehreren Veräußerern genügen (Urteil vom 6. September 2023, I R 16/21).
Veräußerungsgewinne aus internationalen Beteiligungen (§ 8b Abs. 2 KStG)
Für Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Körperschaft gilt eine eigenständige, von der Streubesitzklausel unabhängige Regelung. Nach § 8b Abs. 2 KStG bleiben Veräußerungsgewinne unabhängig von der Beteiligungsquote außer Ansatz. Auch eine Beteiligung von deutlich unter 10 % profitiert also von der Freistellung, sofern keine gesetzliche Ausnahme eingreift, etwa bei Anteilen, auf die früher eine steuerwirksame Teilwertabschreibung vorgenommen wurde (§ 8b Abs. 2 Satz 4 KStG). Nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG gelten auch hier 5 % des Gewinns als nicht abziehbare Betriebsausgaben, sodass die Freistellung faktisch 95 % beträgt.
Die Unterscheidung zwischen voller Steuerpflicht von Streubesitzdividenden und 95-%-Freistellung von Veräußerungsgewinnen ist für die Planung von praktischer Bedeutung: Eine Anteilsveräußerung kann steuerlich günstiger verlaufen als jahrelange Ausschüttungen aus derselben Streubesitzbeteiligung.
Gewerbesteuer: Kürzungen nach § 9 Nr. 2a, Nr. 7 und Nr. 8 GewStG
Die körperschaftsteuerliche Freistellung sagt für Dividenden noch nichts über die Gewerbesteuer aus. Für Dividenden aus einer inländischen Kapitalgesellschaft ist zusätzlich die Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG erforderlich, für Dividenden aus einer ausländischen Kapitalgesellschaft die Kürzung nach § 9 Nr. 7 GewStG. Beide verlangen eine Beteiligung von mindestens 15 % zu Beginn des Erhebungszeitraums. Liegt die Beteiligung darunter, wird die nach § 8b KStG freigestellte Dividende über § 8 Nr. 5 GewStG wieder hinzugerechnet und unterliegt in vollem Umfang der Gewerbesteuer. Früher geltende Aktivitätsanforderungen für Gesellschaften außerhalb der EU sind im heutigen Wortlaut des § 9 Nr. 7 GewStG nicht mehr enthalten. Für Dividenden, die nach einem DBA-Schachtelprivileg befreit sind, sieht § 9 Nr. 8 GewStG eine eigene Kürzung vor (Mindestbeteiligung 15 % oder eine niedrigere Grenze des DBA).
Für Veräußerungsgewinne gilt die 15-%-Schwelle dagegen nicht: Die Freistellung nach § 8b Abs. 2 KStG schlägt über die Gewinnermittlung (§ 7 GewStG) auch auf die Gewerbesteuer durch, sodass Veräußerungsgewinne unabhängig von der Beteiligungshöhe auch gewerbesteuerlich zu 95 % steuerfrei bleiben.
Beteiligungen natürlicher Personen im Privat- oder Betriebsvermögen
Hält eine natürliche Person die internationale Beteiligung unmittelbar, greift § 8b KStG nicht. Für im Privatvermögen gehaltene Anteile unterliegen Dividenden grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (§ 32d Abs. 1 EStG). Veräußerungsgewinne ebenfalls, es sei denn, der Gesellschafter war innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % beteiligt: Dann gilt § 17 EStG mit dem Teileinkünfteverfahren.
Nach dem Teileinkünfteverfahren sind gemäß § 3 Nr. 40 EStG nur 60 % der Erträge steuerpflichtig, und 60 % der damit zusammenhängenden Aufwendungen bleiben nach § 3c Abs. 2 EStG abziehbar. Es gilt, wenn die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten wird, bei Veräußerungen im Anwendungsbereich des § 17 EStG oder auf Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG. Diesen Antrag kann stellen, wer zu mindestens 25 % beteiligt ist oder zu mindestens 1 % beteiligt und zugleich beruflich für die Gesellschaft mit maßgeblichem unternehmerischem Einfluss tätig ist. Der Antrag ist spätestens mit der Einkommensteuererklärung zu stellen und gilt für fünf Veranlagungszeiträume. Er ist widerruflich, nach einem Widerruf ist ein erneuter Antrag für diese Beteiligung aber ausgeschlossen.
Auch für natürliche Personen stellt sich die Doppelbesteuerungsfrage. Die im Ausland einbehaltene Quellensteuer wird bei abgeltend besteuerten Kapitalerträgen nach § 32d Abs. 5 EStG angerechnet (höchstens 25 %), bei tariflich besteuerten Erträgen (Teileinkünfteverfahren, Betriebsvermögen) nach § 34c EStG, in DBA-Fällen in Verbindung mit § 34c Abs. 6 EStG. Angerechnet wird jeweils nur die Steuer, die nach dem DBA erhoben werden durfte.
Anrechnung ausländischer Steuer: § 34c EStG und § 26 KStG
Sieht das einschlägige DBA für Dividenden die Anrechnungsmethode vor oder besteht mit dem Staat der ausschüttenden Gesellschaft kein Abkommen, gilt für tariflich besteuerte Einkünfte natürlicher Personen § 34c EStG; für Körperschaften verweist § 26 KStG auf diese Regelung. Angerechnet wird die festgesetzte, gezahlte und um einen etwaigen Erstattungsanspruch nach dem DBA gekürzte ausländische Steuer auf die deutsche Steuer, die auf eben diese ausländischen Einkünfte entfällt, begrenzt durch den sogenannten Anrechnungshöchstbetrag.
Dieser Höchstbetrag wird nach § 34c Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 68a EStDV für jeden ausländischen Staat gesondert ermittelt (Per-country-limitation). Eine in einem Staat nicht ausgeschöpfte Anrechnung lässt sich daher grundsätzlich nicht mit einer zu hohen Steuer aus einem anderen Staat verrechnen. Übersteigt die ausländische Steuer den anteiligen deutschen Steuerbetrag, bleibt die Differenz als Doppelbelastung bestehen. Stattdessen kann nach § 34c Abs. 2 EStG auf Antrag der Abzug der ausländischen Steuer bei der Einkünfteermittlung gewählt werden, was etwa bei Verlusten günstiger sein kann.
Abgrenzung zur Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG
Die bisher beschriebenen Entlastungen setzen voraus, dass tatsächlich ausgeschüttet oder veräußert wird. Ein anderes Problem entsteht, wenn Gewinne in einer niedrig besteuerten ausländischen Gesellschaft, etwa einer Auslandsholding, thesauriert werden, sodass eine Ausschüttung und damit die deutsche Besteuerung ausbleibt. Für diesen Fall sieht das Außensteuergesetz mit der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG einen eigenen, vom DBA-Schutz unabhängigen Zugriff vor. Einen Überblick über die Steuerfolgen grenzüberschreitender Strukturen enthält auch der Beitrag Firmensitz ins Ausland verlegen.
Beherrscht ein unbeschränkt Steuerpflichtiger allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen eine ausländische Gesellschaft (mehr als 50 % der Stimmrechte, des Nennkapitals oder des Gewinn- oder Liquidationsanspruchs, § 7 Abs. 2 AStG) und erzielt diese Einkünfte, die nicht unter den Aktivitätskatalog des § 8 Abs. 1 AStG fallen (etwa aus Kapitalanlagen, konzerninternen Finanzierungen oder bestimmten Lizenzen) und einer Ertragsteuerbelastung von weniger als 15 % unterliegen (§ 8 Abs. 5 AStG), werden diese Einkünfte dem Steuerpflichtigen unabhängig von einer Ausschüttung anteilig zugerechnet und in Deutschland besteuert. Bagatellfälle scheiden über die Freigrenze des § 9 AStG aus. Die Zurechnung knüpft nicht an eine Dividende, sondern an die laufenden Einkünfte der Zwischengesellschaft an. Sie wirkt auch dann, wenn das DBA für Dividenden die Freistellung vorsieht (§ 20 Abs. 1 AStG), und § 8b Abs. 1 KStG ist auf den Hinzurechnungsbetrag nicht anzuwenden (§ 10 Abs. 2 Satz 4 AStG).
Doppelerfassung innerhalb der Hinzurechnungsbesteuerung: §§ 11 und 12 AStG
Die Hinzurechnungsbesteuerung enthält zwei Korrekturmechanismen gegen eine doppelte Erfassung desselben Ertrags. Nach § 12 AStG werden die Steuern, die zu Lasten der Zwischengesellschaft auf die hinzugerechneten Einkünfte erhoben wurden, auf die deutsche Steuer angerechnet, die auf den Hinzurechnungsbetrag entfällt. Nach § 11 AStG wird verhindert, dass ein bereits hinzugerechneter Betrag nochmals erfasst wird, wenn die Zwischengesellschaft den Gewinn später ausschüttet oder die Beteiligung veräußert wird: Es wird ein Kürzungsbetrag in Höhe der bereits versteuerten Hinzurechnungsbeträge berücksichtigt. Bereits hinzugerechnete Beträge sollten deshalb von Beginn an dokumentiert werden, damit die spätere Kürzung geltend gemacht werden kann.
Unklare Rechtslage: verbindliche Auskunft einholen. Wo die steuerliche Beurteilung in Deutschland nicht gesichert ist oder sich absehbar ändern kann, gehört vor die Umsetzung ein Antrag auf verbindliche Auskunft beim Finanzamt (§ 89 Abs. 2 AO). Sie bindet das Finanzamt für einen genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalt an die erteilte Beurteilung und ist gebührenpflichtig. Rät der steuerliche Berater in einer solchen Lage nicht dazu, handelt er aus unserer Sicht verantwortungslos: Der Mandant riskiert, Jahre später um das Ergebnis prozessieren zu müssen, und das kostet Zeit und Geld.
Wenn trotzdem eine Doppelbesteuerung verbleibt: Verständigungsverfahren und EU-Streitbeilegung
In Einzelfällen greifen die genannten Mechanismen nicht vollständig, etwa bei widersprüchlicher Anwendung des DBA durch beide Finanzverwaltungen. Dann steht das Verständigungsverfahren nach Art. 25 OECD-MA zur Verfügung: ein antragsgebundenes, für den Steuerpflichtigen kostenfreies Verfahren zwischen den zuständigen Behörden, das in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen ist. Innerhalb der EU kommen das EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz (Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1852) und für Verrechnungspreisfälle die EU-Schiedskonvention hinzu. Beide sehen, ebenso wie einzelne DBA, nach Ablauf bestimmter Fristen ohne Einigung ein verbindliches Schiedsverfahren vor. Verfahrensparteien sind die Staaten; eine erzielte Lösung setzt regelmäßig die Zustimmung des Steuerpflichtigen voraus.
Übersicht: Welches Instrument greift in welcher Konstellation?
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| Konstellation | Zentrales Instrument | Wesentliche Voraussetzung |
|---|---|---|
| Deutsche Kapitalgesellschaft erhält Dividende von ausländischer Tochter | § 8b Abs. 1, 4, 5 KStG, Anrechnung der Quellensteuer nach § 26 KStG, ggf. DBA-Schachtelprivileg | Beteiligung ≥ 10 % zu Jahresbeginn für die 95-%-Freistellung |
| Gewerbesteuer auf diese Dividende | § 9 Nr. 7 bzw. Nr. 8 GewStG | Nr. 7: Beteiligung ≥ 15 % zu Beginn des Erhebungszeitraums; Nr. 8: Beteiligung ≥ 15 % oder niedrigere DBA-Grenze |
| Deutsche Kapitalgesellschaft veräußert Anteile an ausländischer Gesellschaft | § 8b Abs. 2, 3 KStG (wirkt auch gewerbesteuerlich) | Keine Mindestbeteiligung |
| Natürliche Person, Beteiligung im Privatvermögen | Abgeltungsteuer § 32d EStG, Anrechnung nach § 32d Abs. 5 EStG | Bei Veräußerung: § 17 EStG ab 1 % Beteiligung in den letzten fünf Jahren |
| Natürliche Person mit ≥ 25 % Beteiligung oder ≥ 1 % Beteiligung plus beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft | § 3 Nr. 40, § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG | Antrag spätestens mit der Steuererklärung; gilt fünf Jahre, Widerruf möglich, danach kein neuer Antrag |
| Ausländische Zwischengesellschaft mit passiven, niedrig besteuerten Einkünften und Beherrschung durch einen Inländer (allein oder mit nahestehenden Personen) | Hinzurechnungsbesteuerung §§ 7 ff. AStG, Korrektur über §§ 11, 12 AStG | Beherrschung > 50 %, Ertragsteuerbelastung < 15 % |
| Kein DBA mit dem Quellenstaat | § 34c EStG (tariflich besteuerte Einkünfte) / § 26 KStG (Körperschaften) | Nachweis der festgesetzten und gezahlten ausländischen Steuer |
| Doppelbesteuerung verbleibt trotz aller Instrumente | Verständigungsverfahren Art. 25 OECD-MA, EU-DBA-SBG, EU-Schiedskonvention (Verrechnungspreise) | Fristgerechter Antrag beim BZSt |
Checkliste: Laufende Doppelbesteuerung bei internationalen Beteiligungen vermeiden
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| Schritt | Inhalt |
|---|---|
| 1. Beteiligungsquote prüfen | Unmittelbare Beteiligung zu Jahresbeginn ermitteln, insbesondere mit Blick auf die 10-%- und 15-%-Schwellen |
| 2. Einschlägiges DBA identifizieren | Methodenartikel, Quellensteuersatz nach Art. 10, ggf. abkommensrechtliches Schachtelprivileg |
| 3. Körperschaftsteuerliche Ebene klären | § 8b Abs. 1, 2 und 4 KStG getrennt für Dividenden und Veräußerungsgewinne, Korrespondenzprinzip beachten |
| 4. Gewerbesteuerliche Kürzung sichern | 15-%-Schwelle nach § 9 Nr. 2a oder 7 GewStG zu Beginn des Erhebungszeitraums erfüllen; bei DBA-Schachteldividenden § 9 Nr. 8 GewStG prüfen |
| 5. Hinzurechnungsbesteuerung prüfen | Aktivitätskatalog § 8 Abs. 1 AStG, Niedrigsteuergrenze § 8 Abs. 5 AStG, Beherrschung § 7 AStG |
| 6. Anrechnung dokumentieren | Ausländische Steuerbescheide und Zahlungsnachweise für § 32d Abs. 5, § 34c EStG, § 26 KStG oder § 12 AStG sichern |
| 7. Spätere Ausschüttung oder Veräußerung im Blick behalten | Kürzung nach § 11 AStG bei bereits hinzugerechneten Beträgen geltend machen |
| 8. Erstattung im Ausland betreiben | Überhöhte Quellensteuer im Quellenstaat zurückfordern, Fristen mit dortigem Berater klären |
| 9. Verständigungsverfahren als Rückfalloption kennen | Bei verbleibender Doppelbesteuerung Antrag beim BZSt prüfen |
Beispiel
Beispiel: Die Alpha GmbH, deren Geschäftsführerin Julia die Beteiligungen verwaltet, hält 8 % der Anteile an einer ausländischen Kapitalgesellschaft. Mit deren Sitzstaat besteht ein DBA mit einem Quellensteuersatz von 15 % für Streubesitzdividenden. Julia geht zunächst davon aus, dass die jährliche Ausschüttung wie bei einer Konzernbeteiligung zu 95 % körperschaftsteuerfrei bleibt. Tatsächlich greift wegen der Beteiligung von unter 10 % die Streubesitzklausel des § 8b Abs. 4 KStG, sodass die Dividende in voller Höhe körperschaftsteuerpflichtig ist; zusätzlich fehlt wegen Unterschreitens der 15-%-Schwelle die gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 7 GewStG. Eine vorausschauende Prüfung, etwa ein Erwerb weiterer Anteile mit Wirkung vor Jahresbeginn, um die 10-%- und 15-%-Schwellen zu erreichen, oder die Abwägung einer Anteilsveräußerung statt laufender Ausschüttungen, hätte die steuerliche Belastung verringern können. Solche Gestaltungen sind stets auch am Missbrauchsverbot des § 42 AO zu messen.
Fazit
Doppelbesteuerung bei internationalen Beteiligungen ist ein wiederkehrendes Risiko, das sich mit jeder Dividende und jeder Transaktion neu stellt. Entscheidend ist das Zusammenspiel von DBA-Methodenartikel, § 8b KStG mit seiner Streubesitzklausel, den gewerbesteuerlichen Kürzungen, der Anrechnung nach § 32d Abs. 5, § 34c EStG und § 26 KStG sowie der Hinzurechnungsbesteuerung. Wer diese Schwellen und Voraussetzungen kennt, kann die laufende Belastung verringern und Doppelbelastungen in vielen Fällen vermeiden. Die Prüfung sollte vor der nächsten Ausschüttung oder Transaktion erfolgen, nicht erst nach Zugang des Steuerbescheids.
Häufige Fragen
Sind Dividenden einer ausländischen Tochter für eine deutsche GmbH steuerfrei?
Weitgehend ja: Nach § 8b Abs. 1 und 5 KStG bleiben effektiv 95 % der Dividende körperschaftsteuerfrei, wenn die unmittelbare Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 10 % beträgt. Das gilt nicht, soweit die Ausschüttung das Einkommen der ausländischen Gesellschaft gemindert hat. Für die Gewerbesteuer ist zusätzlich eine Beteiligung von mindestens 15 % erforderlich.
Was gilt bei einer Beteiligung unter 10 Prozent?
Laufende Dividenden sind dann nach § 8b Abs. 4 KStG voll körperschaftsteuerpflichtig und mangels Kürzung auch voll gewerbesteuerpflichtig. Gewinne aus der Veräußerung der Anteile bleiben dagegen nach § 8b Abs. 2 KStG unabhängig von der Beteiligungshöhe zu 95 % steuerfrei, auch bei der Gewerbesteuer.
Wie hoch darf die ausländische Quellensteuer auf Dividenden sein?
Das OECD-Musterabkommen sieht höchstens 5 % bei einer unmittelbaren Beteiligung von mindestens 25 % und sonst höchstens 15 % vor; einzelne DBA weichen ab. Was der Quellenstaat darüber hinaus einbehält, wird in Deutschland nicht angerechnet, sondern muss im Quellenstaat zurückgefordert werden, meist mit einer Ansässigkeitsbescheinigung.
Warum fällt trotz § 8b KStG Gewerbesteuer an?
Die Gewerbesteuer folgt eigenen Regeln. Dividenden werden nur gekürzt, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % beträgt (§ 9 Nr. 2a, 7 GewStG) oder die Voraussetzungen des § 9 Nr. 8 GewStG für DBA-Schachteldividenden vorliegen. Andernfalls wird die freigestellte Dividende nach § 8 Nr. 5 GewStG wieder hinzugerechnet.
Was kann ich tun, wenn trotz DBA doppelt besteuert wird?
Sie können beim Bundeszentralamt für Steuern ein Verständigungsverfahren nach dem jeweiligen DBA beantragen. Innerhalb der EU steht zusätzlich das Streitbeilegungsverfahren nach dem EU-DBA-SBG zur Verfügung, das nach Fristablauf ohne Einigung in ein verbindliches Schiedsverfahren münden kann. Fristen und Zuständigkeiten sollten früh geprüft werden.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei haben zum internationalen Steuer- und Gesellschaftsrecht umfangreich publiziert und beraten Unternehmer, Gesellschafter und Kapitalgesellschaften bei der steuerlichen Strukturierung internationaler Beteiligungen, von der Prüfung der Beteiligungsschwellen bis zur Abstimmung mit ausländischer Steuerberatung. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre internationale Beteiligungsstruktur in einer Erstberatung besprechen zu lassen.