Wer in Frankreich lebt, dort eine Immobilie besitzt oder Kinder mit Wohnsitz in Frankreich hat, stößt bei der Nachfolgeplanung schnell auf die Frage, wie das Abkommen zur Erbschaftsteuer zwischen Frankreich und Deutschland wirkt. Seit 2009 gilt ein eigenes Abkommen, das Erbfälle und, anders als im Verhältnis zur Schweiz, auch Schenkungen unter Lebenden erfasst. Es verteilt die Besteuerungsrechte und sieht die Anrechnung der Steuer des anderen Staates vor. Eine Doppelbelastung kann es aber nicht in jedem Fall verhindern, weil es beiden Staaten ausdrücklich erlaubt, Erben mit Wohnsitz im eigenen Land zu besteuern.
Das Abkommen begründet selbst keine Steuerpflicht. Ob in Deutschland Steuer anfällt, ergibt sich aus dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG); das Abkommen begrenzt dieses Recht und regelt die Anrechnung. Der Beitrag behandelt das Abkommen aus deutscher Sicht, Rechtsstand Oktober 2026. Die Höhe der französischen Steuer sollte ein in Frankreich zugelassener Berater oder Notar klären.
Erbschaftsteuer Frankreich: Das Abkommen von 2006 im Überblick
Deutschland hat nur mit wenigen Staaten Abkommen auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer geschlossen. Neben Frankreich gehören dazu die Vereinigten Staaten, die Schweiz, Schweden, Griechenland und Dänemark. Mit allen übrigen Staaten bleibt nur die einseitige Anrechnung nach § 21 ErbStG, deren Grenzen der Beitrag zu Erbschaftsteuer und Doppelbesteuerungsabkommen darstellt.
Das „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen“ wurde am 12. Oktober 2006 in Paris unterzeichnet (BGBl. 2007 II S. 1402). Es ist am 3. April 2009 in Kraft getreten und gilt nach Art. 19 Abs. 2 für Erbfälle und Schenkungen ab diesem Tag. Zu unterscheiden ist es vom deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 21. Juli 1959 für die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, das die Erbschaftsteuer nicht regelt.
Anwendbar ist das Abkommen, wenn der Erblasser beim Tod oder der Schenker bei der Schenkung einen Wohnsitz in einem oder beiden Staaten hatte (Art. 1). Erfasst sind die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer und die französischen droits de mutation à titre gratuit (Art. 2 Abs. 3), nicht aber die Ersatzerbschaftsteuer deutscher Familienstiftungen (Art. 2 Abs. 4 Satz 2).
Wohnsitz im Sinne des Abkommens
Fast alle Zuteilungsregeln knüpfen an den Wohnsitz an. Nach Art. 4 Abs. 1 hat eine Person ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem ihr Nachlass oder ihre Schenkung aufgrund von Wohnsitz, ständigem Aufenthalt oder einem ähnlichen Merkmal steuerpflichtig ist. Wer in einem Staat nur mit dem dort gelegenen Vermögen steuerpflichtig ist, hat dort keinen Wohnsitz im Sinne des Abkommens.
Für Deutschland enthält Nummer 2 des Protokolls eine wichtige Ergänzung: Ein deutscher Staatsangehöriger, der sich zum Zeitpunkt des Todes oder der Schenkung seit höchstens fünf Jahren außerhalb Deutschlands aufhielt, ohne in Deutschland über eine Wohnstätte zu verfügen, gilt als Person mit Wohnsitz in Deutschland. Das spiegelt die innerstaatliche Fünfjahresregel des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG. Wer aus Deutschland nach Frankreich zieht, bleibt damit für das Abkommen zunächst auch in Deutschland ansässig.
Doppelwohnsitz: die Zuordnungsregeln
Hat eine Person nach diesen Maßstäben in beiden Staaten einen Wohnsitz, bestimmt Art. 4 Abs. 2 eine Rangfolge: zuerst die ständige Wohnstätte, bei Wohnstätten in beiden Staaten der Mittelpunkt der Lebensinteressen, danach der gewöhnliche Aufenthalt, dann die Staatsangehörigkeit und zuletzt eine Verständigung der Finanzbehörden. Wie diese Prüfung allgemein abläuft, erläutert der Beitrag zu den Grundlagen von Doppelbesteuerungsabkommen für Auswanderer.
Die Staatsangehörigenregel des Art. 4 Abs. 3
Eine Besonderheit des deutsch-französischen Abkommens ist Art. 4 Abs. 3. Danach gilt eine Person mit Wohnsitz in beiden Staaten ungeachtet der Zuordnungsregeln nur in ihrem Heimatstaat als ansässig, wenn sie
- nur die Staatsangehörigkeit eines der beiden Staaten besaß,
- die eindeutige Absicht hatte, ihren Wohnsitz im anderen Staat nicht auf Dauer beizubehalten, und
- in den sieben Jahren unmittelbar vor dem Tod oder der Schenkung insgesamt weniger als fünf Jahre im anderen Staat wohnte.
Sie betrifft etwa Deutsche, die befristet in Frankreich arbeiten; die Befristung sollte belegbar sein.
Wichtig ist das Zusammenspiel von Protokoll Nummer 2 und Art. 4: Wer seine deutsche Wohnung aufgegeben hat und in Frankreich lebt, hat in den ersten fünf Jahren nach beiden Rechten einen Wohnsitz. Nach Art. 4 Abs. 2 würde die Zuordnung dann über die ständige Wohnstätte nach Frankreich führen. Die Staatsangehörigenregel des Art. 4 Abs. 3 korrigiert dieses Ergebnis aber regelmäßig zugunsten Deutschlands, solange ihre Voraussetzungen vorliegen: nur die deutsche, nicht auch die französische Staatsangehörigkeit, die eindeutige Absicht, den Wohnsitz in Frankreich nicht auf Dauer beizubehalten, und in den letzten sieben Jahren vor dem Tod oder der Schenkung insgesamt weniger als fünf Jahre Wohnsitz in Frankreich. Die Regel soll Deutschland in den ersten Jahren als Wohnsitzstaat halten. Wie der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt nach deutschem Recht bestimmt werden, zeigt der Beitrag zum gewöhnlichen Aufenthalt im Steuerrecht.
Wer darf was besteuern? Die Verteilung nach Vermögensarten
Grundregel: Wohnsitzstaat des Erblassers
Nach Art. 9 darf Vermögen, das nicht unter die Art. 5 bis 8 fällt, ohne Rücksicht auf seine Belegenheit nur der Staat besteuern, in dem der Erblasser oder Schenker seinen Wohnsitz hatte. Dazu gehören nach Nummer 4 des Protokolls insbesondere Bargeld, Forderungen jeder Art (also auch Bankguthaben), Aktien und Gesellschaftsanteile. Ein Konto bei einer französischen Bank eines in Deutschland ansässigen Erblassers ist damit grundsätzlich nur in Deutschland zu besteuern, soweit nicht die Erwerberregel eingreift (dazu unten).
Unbewegliches Vermögen (Art. 5)
Immobilien darf der Staat besteuern, in dem sie liegen. Was unbewegliches Vermögen ist, bestimmt das Recht des Belegenheitsstaats; durch Grundpfandrechte gesicherte Forderungen zählen nicht dazu, Nutzungsrechte an Immobilien dagegen schon (Art. 5 Abs. 2). Der Wohnsitzstaat verliert sein Besteuerungsrecht dadurch nicht: Er besteuert auch die Auslandsimmobilie und rechnet die Steuer des Belegenheitsstaats an.
Immobiliengesellschaften (Art. 5 Abs. 3 und 4)
Für die Praxis bedeutsam sind die Regeln zu Gesellschaften, weil französische Immobilien häufig über eine Gesellschaft gehalten werden, etwa eine société civile immobilière. Nach Art. 5 Abs. 3 gelten Anteile an einer Gesellschaft als unbewegliches Vermögen im Belegenheitsstaat der Immobilien, wenn deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar zu mehr als der Hälfte aus Immobilien in einem Vertragsstaat besteht. Selbst genutzte Betriebsimmobilien bleiben dabei außer Betracht.
Art. 5 Abs. 4 geht weiter: Eine Immobilie gilt als Teil des Nachlasses, wenn sie einer Gesellschaft gehört, an der der Erblasser allein oder zusammen mit Ehegatten, Verwandten in gerader Linie oder Geschwistern mehr als die Hälfte der Anteile hält; mittelbar gehaltene Immobilien werden nach Nummer 3 des Protokolls nur anteilig berücksichtigt. Weil das deutsche Recht eine solche Zurechnung nicht kennt, begrenzt Art. 11 Abs. 2 letzter Satz die Anrechnung der französischen Steuer in Deutschland auf den Anteil, der dem Verhältnis des in Frankreich besteuerbaren Immobilienvermögens zum Gesamtvermögen der Gesellschaft entspricht. Nach Nummer 6 des Protokolls entfällt diese Begrenzung, wenn das deutsche Recht eine entsprechende Besteuerung ermöglicht. Wer französische Immobilien über Gesellschaften hält, sollte die Anrechnung deshalb vorab durchrechnen lassen.
Betriebsstätten, Schiffe und bewegliche Sachen (Art. 6 bis 8)
Betriebsstättenvermögen und Vermögen einer festen Einrichtung von Freiberuflern darf der Belegenheitsstaat besteuern (Art. 6); für Schiffe und Luftfahrzeuge gilt Art. 7. Körperliche bewegliche Sachen wie Möbel oder Kunst darf nach Art. 8 der Staat besteuern, in dem sie sich befinden, nicht aber, wenn sie dort beim Tod nur vorübergehend waren (Protokoll Nummer 4). Die Einrichtung eines Ferienhauses kann daher Frankreich zugewiesen sein, der Schmuck im Reisegepäck eher nicht.
Schuldenabzug (Art. 10)
Schulden werden dem Vermögen zugeordnet, mit dem sie wirtschaftlich zusammenhängen, etwa ein Darlehen zum Kauf der französischen Immobilie; übrige Schulden mindern das Vermögen nach Art. 9, ein Überhang wird zuletzt im anderen Staat berücksichtigt (Art. 10 Abs. 5 bis 7).
Die Besonderheit: Auch der Wohnsitz des Erben zählt
Das Abkommen weicht in einem Punkt deutlich vom reinen Wohnsitzprinzip ab. Nach Art. 11 Abs. 2 Buchst. b darf Deutschland ungeachtet des Art. 9 den gesamten Erwerb eines Erben, Vermächtnisnehmers oder Beschenkten besteuern, der im Zeitpunkt des Todes oder der Schenkung seinen Wohnsitz in Deutschland hatte. Spiegelbildlich darf Frankreich nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. c den gesamten Erwerb eines Erwerbers mit Wohnsitz in Frankreich besteuern. Die Denkschrift der Bundesregierung zum Abkommen beschreibt dies ausdrücklich als Möglichkeit der Besteuerung des Erwerbers durch seinen Wohnsitzstaat.
Der Wohnsitzstaat des Erwerbers rechnet dann nach seinem eigenen Recht die Steuer des anderen Staates an, soweit sie nicht auf Vermögen entfällt, das nach Art. 5 bis 8 in seinem eigenen Gebiet liegt. Fällt in Deutschland wegen der Freibeträge des § 16 ErbStG (400.000 Euro je Kind, 500.000 Euro für Ehegatten) wenig oder keine Steuer an, gibt es für den in Frankreich lebenden Erben dort wenig anzurechnen; die französische Steuer bleibt im Ergebnis bestehen. Das ist keine Doppelbesteuerung im technischen Sinn, kann aber deutlich teurer werden als ein rein deutscher Erbfall. Wie Frankreich die Steuer berechnet, welche Freibeträge dort gelten und welche Anforderungen das französische Recht an den Wohnsitz des Erben stellt, sollte ein Berater in Frankreich prüfen.
Umgekehrt gilt: Lebt der Erblasser in Frankreich und der Erbe in Deutschland, ist der Erwerb in Deutschland schon nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unbeschränkt steuerpflichtig, weil der Erwerber Inländer ist, und das Abkommen lässt diese Besteuerung über Art. 11 Abs. 2 Buchst. b zu.
Vermeidung der Doppelbesteuerung: Anrechnung auf beiden Seiten
Beide Staaten vermeiden die Doppelbesteuerung durch Anrechnung, nicht durch Freistellung.
Deutschland als Wohnsitzstaat des Erblassers rechnet nach Art. 11 Abs. 2 Buchst. a die in Frankreich gezahlte Steuer auf das Vermögen an, das nach Art. 5 bis 8 in Frankreich besteuert werden darf, etwa auf das Ferienhaus. Die Anrechnung ist auf den Teil der deutschen Steuer begrenzt, der auf dieses Vermögen entfällt. Ist die französische Steuer höher, bleibt der Überhang eine Belastung; ist sie niedriger, erhebt Deutschland die Differenz.
Frankreich als Wohnsitzstaat des Erblassers besteuert nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. a das gesamte Vermögen und rechnet die deutsche Steuer auf das in Deutschland nach dem Abkommen besteuerbare Vermögen an, ebenfalls mit Höchstbetrag.
Frankreich als Belegenheitsstaat ermittelt den Steuersatz für das französische Vermögen eines Erblassers ohne französischen Wohnsitz nach dem Satz, der für das gesamte nach französischem Recht dort steuerpflichtige Vermögen gilt (Art. 11 Abs. 1 Buchst. b). Das wirkt wie ein Progressionsvorbehalt: Auch Vermögen, das Frankreich nach dem Abkommen nicht besteuern darf, etwa ein französisches Bankkonto, kann den französischen Steuersatz auf die Immobilie erhöhen. Einen entsprechenden Progressionsvorbehalt zugunsten Deutschlands enthält das Abkommen nicht.
In Deutschland wird die Anrechnung nach § 21 Abs. 4 ErbStG in entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 1 bis 3 ErbStG durchgeführt: auf Antrag und gegen urkundlichen Nachweis der gezahlten französischen Steuer, bei fremdsprachigen Urkunden gegebenenfalls mit beglaubigter Übersetzung. Die Anrechnung selbst ergibt sich bei Anwendbarkeit des Abkommens aus Art. 11 Abs. 2 Buchst. a und b; die einseitige Anrechnung nach § 21 Abs. 1 ErbStG mit ihren Grenzen, etwa der Fünfjahresfrist des § 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG, wird insoweit verdrängt. Für Fälle außerhalb des Abkommens bleibt § 21 ErbStG maßgeblich.
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| Konstellation | Besteuerung in Deutschland | Besteuerung in Frankreich | Entlastung |
|---|---|---|---|
| Erblasser und Erbe in Deutschland, Ferienhaus in Frankreich | Gesamter Erwerb | Ferienhaus (Art. 5) | Deutschland rechnet französische Steuer auf das Haus an |
| Erblasser in Deutschland, Erbe in Frankreich | Gesamter Erwerb | Ferienhaus und gesamter Erwerb des Erben (Art. 11 Abs. 1 Buchst. c) | Deutschland rechnet für das Haus an; Frankreich rechnet deutsche Steuer auf übriges Vermögen nach französischem Recht an |
| Erblasser in Frankreich, Erbe in Deutschland | Gesamter Erwerb des Erben (Art. 11 Abs. 2 Buchst. b) | Gesamter Nachlass | Frankreich rechnet deutsche Steuer auf deutsche Immobilien an; Deutschland rechnet französische Steuer auf übriges Vermögen an |
| Erblasser und Erbe in Frankreich, Immobilie in Deutschland | Nur Immobilie (Art. 5), beschränkte Steuerpflicht | Gesamter Nachlass | Frankreich rechnet deutsche Steuer an |
Beispiel: Erbin mit Wohnsitz in Frankreich
Beispiel (fiktiv): Bernd lebt in Freiburg und stirbt im Jahr 2026. Er hinterlässt seiner Tochter Clara, die seit vielen Jahren in Lyon wohnt, ein Wertpapierdepot bei einer deutschen Bank und ein Ferienhaus in der Bretagne.
- Deutschland besteuert als Wohnsitzstaat des Erblassers den gesamten Erwerb. Clara erhält den Freibetrag von 400.000 Euro für Kinder. Für das Ferienhaus rechnet Deutschland auf Antrag die französische Steuer an, höchstens bis zur anteiligen deutschen Steuer.
- Frankreich darf das Ferienhaus als Belegenheitsstaat besteuern (Art. 5). Weil Clara ihren Wohnsitz in Frankreich hat, darf Frankreich zusätzlich ihren gesamten Erwerb einschließlich des Depots besteuern (Art. 11 Abs. 1 Buchst. c) und rechnet die in Deutschland auf das Depot gezahlte Steuer nach französischem Recht an.
- Liegt der Erwerb in Deutschland ganz oder weitgehend im Freibetrag, fällt dort wenig Steuer an, die Frankreich anrechnen könnte. Die französische Steuer auf das Depot bleibt dann im Wesentlichen bestehen.
Die Planung darf daher nicht beim Wohnsitz des Erblassers enden; Testament und Vermögensverteilung sollten die Erwerberregel berücksichtigen, wie im Beitrag zum Testament bei Wohnsitz im Ausland allgemein beschrieben.
Schenkungen unter Lebenden
Anders als das Abkommen mit der Schweiz erfasst das deutsch-französische Abkommen auch Schenkungen (Art. 1 Buchst. b). Die Erwerberregel des Art. 11 gilt auch für Beschenkte. Wer einem in Frankreich lebenden Kind zu Lebzeiten Vermögen überträgt, muss deshalb mit einer französischen Schenkungsteuer rechnen, auch wenn die Schenkung in Deutschland im Freibetrag bleibt. Die deutschen Freibeträge stehen nach § 14 ErbStG alle zehn Jahre neu zur Verfügung; ob diese Staffelung bei einem Erwerber in Frankreich wirtschaftlich etwas bringt, hängt von den französischen Regeln ab. Allgemeine legale Gestaltungsansätze zeigt der Beitrag Erbschaftsteuer legal vermeiden.
Ist die deutsche steuerliche Behandlung einer Gestaltung unklar, kann vorab eine verbindliche Auskunft des Finanzamts nach § 89 Abs. 2 AO beantragt werden; die französische Seite ist mit einem Berater vor Ort zu klären.
Altfälle vor April 2009
Für Erbfälle und Schenkungen vor dem 3. April 2009 gilt das Abkommen nicht. Dann bleibt in Deutschland nur die einseitige Anrechnung nach § 21 ErbStG, die nach § 21 Abs. 2 ErbStG bei einem inländischen Erblasser nur Auslandsvermögen im Sinne des § 121 BewG erfasst. Französisches Kapitalvermögen wie Bankguthaben oder Wertpapiere gehört nicht dazu. Der Bundesfinanzhof hat die Versagung der Anrechnung französischer Erbschaftsteuer auf solches Kapitalvermögen in einem Erbfall aus dem Jahr 2000 bestätigt (BFH, Urteil vom 19. Juni 2013, II R 10/12, Vorinstanz FG Baden-Württemberg, 7 K 1935/10). Für heutige Erbfälle entschärft das Abkommen dieses Problem, weil Frankreich als bloßer Belegenheitsstaat Bankguthaben nach Art. 9 nicht besteuern darf, solange kein Erwerber in Frankreich wohnt.
Verfahren, Fristen und Streitbeilegung
In Deutschland muss jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb nach § 30 ErbStG innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis dem Finanzamt angezeigt werden, auch wenn zugleich in Frankreich ein Verfahren läuft. Ein Versäumnis kann als Steuerhinterziehung durch Unterlassen gewertet werden (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Die französischen Erklärungspflichten und Fristen sollte der Notar oder Berater vor Ort klären.
Welches Erbrecht gilt, bestimmt die Europäische Erbrechtsverordnung, grundsätzlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt; Einzelheiten erläutert der Beitrag zum internationalen Erbrecht bei Auswanderung. Ist deutsches Erbrecht anwendbar, beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Wochen, bei letztem Wohnsitz des Erblassers nur im Ausland oder Aufenthalt des Erben im Ausland bei Fristbeginn sechs Monate (§ 1944 BGB). Was in den Nachlass fällt, hängt bei Ehegatten auch vom anwendbaren Güterrecht ab.
Bei einer abkommenswidrigen Besteuerung kann unabhängig von Einspruch und Klage ein Verständigungsverfahren beantragt werden, und zwar innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme (Art. 13 Abs. 1). Einigen sich die Behörden nicht binnen 24 Monaten, können sie eine Schiedskommission vereinbaren (Art. 14); einen Anspruch darauf gibt das Abkommen nicht.
Praktische Hinweise
- Wohnsitze dokumentieren: Wohnsitzwechsel und Aufenthaltsdauer von Erblasser und Erben sollten belegbar sein.
- Immobilien und Gesellschaften gesondert prüfen: Für über Gesellschaften gehaltene Immobilien gilt eine eigene Anrechnungsgrenze; zu den erbrechtlichen Fragen, wenn eine Immobilie im Ausland vererbt wird, gibt es einen eigenen Beitrag.
- Nachweise sichern: Ohne französische Bescheide und Zahlungsbelege keine Anrechnung in Deutschland.
Fazit
Das deutsch-französische Abkommen gilt seit dem 3. April 2009 für Erbfälle und Schenkungen. Es weist Immobilien, Betriebsstätten und körperliche bewegliche Sachen dem Belegenheitsstaat zu und übriges Vermögen dem Wohnsitzstaat des Erblassers oder Schenkers. Zugleich erlaubt es dem Wohnsitzstaat des Erwerbers, den gesamten Erwerb zu besteuern. Beide Staaten rechnen die Steuer des anderen an, nach eigenem Recht und mit Höchstbeträgen. Weil sich Freibeträge und Tarife unterscheiden, kann die Gesamtbelastung trotz Abkommen höher sein als in einem rein deutschen Fall. Wohnsitze und Vermögensstruktur sollten deshalb früh und in Abstimmung mit Beratern in Frankreich geprüft werden.
Häufige Fragen
Gibt es ein Erbschaftsteuerabkommen zwischen Deutschland und Frankreich?
Ja. Das Abkommen vom 12. Oktober 2006 ist am 3. April 2009 in Kraft getreten und gilt für Erbfälle und Schenkungen ab diesem Tag. Es ist vom Abkommen von 1959 über die Steuern vom Einkommen und Vermögen zu unterscheiden.
Wer besteuert ein Ferienhaus in Frankreich, wenn der Erblasser in Deutschland lebte?
Beide Staaten. Frankreich darf die Immobilie als Belegenheitsstaat besteuern (Art. 5). Deutschland besteuert den gesamten Erwerb und rechnet die französische Steuer auf das Haus auf Antrag an, höchstens bis zur anteiligen deutschen Steuer (Art. 11 Abs. 2 Buchst. a).
Muss mein Kind in Frankreich Erbschaftsteuer zahlen, obwohl ich in Deutschland lebe?
Das ist möglich. Hat das Kind beim Erbfall seinen Wohnsitz in Frankreich, darf Frankreich nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. c den gesamten Erwerb besteuern und rechnet die deutsche Steuer nach französischem Recht an. Bleibt der Erwerb in Deutschland im Freibetrag, gibt es wenig anzurechnen. Die Höhe der französischen Steuer sollte ein Berater in Frankreich prüfen.
Gilt das Abkommen auch für Schenkungen?
Ja. Anders als das Abkommen mit der Schweiz erfasst es auch Schenkungen unter Lebenden, wenn der Schenker in einem der beiden Staaten seinen Wohnsitz hat. Die Erwerberregel gilt auch für Beschenkte.
Was gilt bei Erbfällen vor April 2009?
Dann ist das Abkommen nicht anwendbar. In Deutschland bleibt nur die Anrechnung nach § 21 ErbStG, die französisches Kapitalvermögen eines inländischen Erblassers nicht erfasst; der BFH hat dies mit Urteil vom 19. Juni 2013 (II R 10/12) bestätigt.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im internationalen Erbrecht, Steuerrecht und Vermögensschutz in München beraten Erblasser, Schenker und Erben mit Frankreichbezug bei der Anwendung des deutsch-französischen Erbschaftsteuerabkommens, von der Prüfung des abkommensrechtlichen Wohnsitzes über die Anrechnung französischer Steuer bis zu der Planung lebzeitiger Übertragungen. Dr. Fiala hat zu Fragen der Auswanderung und des Vermögensschutzes umfangreich publiziert. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation in einer Erstberatung besprechen zu lassen.