Erbschaftsteuer zwischen USA und Deutschland: Was das Abkommen regelt

Erbschaftsteuer zwischen USA und Deutschland: Was das Abkommen regelt

Erbschaftsteuer: Abkommen mit den USA

Wer Vermögen in den Vereinigten Staaten besitzt, in die USA ausgewandert ist oder von Angehörigen in Amerika erbt, steht vor der Frage, welcher Staat zugreifen darf. Für die Erbschaftsteuer zwischen USA und Deutschland gibt es ein eigenes Abkommen, das auch Schenkungen unter Lebenden erfasst. Es verhindert eine doppelte Belastung aber nicht vollständig, sondern verteilt Besteuerungsrechte und ordnet meist eine Anrechnung an. Gerade Erben mit Wohnsitz in Deutschland bleiben regelmäßig hier steuerpflichtig, auch wenn der Erblasser seit Jahrzehnten in den USA gelebt hat.

Der Beitrag erläutert das Abkommen aus deutscher Sicht. Wie die amerikanische Nachlass- und Schenkungsteuer berechnet wird und welche Erklärungen dort abzugeben sind, beurteilt ein in den USA zugelassener Berater. Rechtsstand ist Oktober 2026.

Das Abkommen im Überblick

Die amtliche Bezeichnung lautet „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern“. Es wurde am 3. Dezember 1980 unterzeichnet und durch ein Protokoll vom 14. Dezember 1998 geändert, das am 14. Dezember 2000 in Kraft getreten ist. Die geltende Fassung wurde am 21. Dezember 2000 neu bekannt gemacht (BGBl. 2001 II S. 65).

Deutschland unterhält Erbschaftsteuerabkommen nur mit wenigen Staaten, neben den USA mit Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden und der Schweiz. Für alle übrigen Länder bleibt die einseitige Anrechnung nach § 21 ErbStG, die im Beitrag zu Erbschaftsteuer und Doppelbesteuerungsabkommen dargestellt ist. Vom deutsch-amerikanischen Abkommen für die Steuern vom Einkommen ist es zu unterscheiden.

Zwei Grundsätze sind für das Verständnis wesentlich:

  • Das Abkommen begründet keine Steuer. Ob in Deutschland Erbschaft- oder Schenkungsteuer entsteht, ergibt sich zuerst aus dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Das Abkommen entscheidet dann, ob Deutschland dieses Recht ausüben darf und wie eine Doppelbelastung vermieden wird.
  • Es gilt für Erbfälle und Schenkungen. Nach Art. 1 erfasst es Nachlässe von Erblassern und Schenkungen von Schenkern, die im maßgeblichen Zeitpunkt einen Wohnsitz in einem oder beiden Staaten hatten. Erfasst sind auf amerikanischer Seite die Bundesnachlass- und die Bundesschenkungsteuer einschließlich der Steuer auf Generationensprünge, auf deutscher Seite die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) (Art. 2). Darin liegt ein wichtiger Unterschied zum Erbschaftsteuerabkommen mit der Schweiz, das lebzeitige Schenkungen nicht erfasst.

Wohnsitz im Sinne des Abkommens

Die meisten Rechtsfolgen hängen am abkommensrechtlichen Wohnsitz des Erblassers oder Schenkers (Art. 4 Abs. 1):

  • USA: Ein Wohnsitz in den Vereinigten Staaten besteht, wenn die Person dort ansässig oder Staatsangehöriger der USA ist. Auch US-Bürger in Deutschland haben danach einen US-Wohnsitz.
  • Deutschland: Ein Wohnsitz in Deutschland besteht, wenn die Person hier ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder aus anderen Gründen für die deutsche Erbschaftsteuer als unbeschränkt steuerpflichtig gilt.

Die zweite Alternative ist für Auswanderer bedeutsam. Deutsche Staatsangehörige bleiben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG unbeschränkt steuerpflichtig, solange sie sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben. Wer also aus Deutschland in die USA zieht, hat in diesen fünf Jahren abkommensrechtlich regelmäßig einen Wohnsitz in beiden Staaten. Wann ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland vorliegt, erläutert der Beitrag zum gewöhnlichen Aufenthalt im Steuerrecht.

Tie-Breaker bei doppeltem Wohnsitz

Besteht ein Wohnsitz in beiden Staaten, ordnet Art. 4 Abs. 2 die Person stufenweise einem Staat zu: zunächst nach der ständigen Wohnstätte, dann nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen, dann nach dem gewöhnlichen Aufenthalt und danach nach der Staatsangehörigkeit. Bleibt es offen, etwa bei doppelter Staatsangehörigkeit, einigen sich die Behörden. Das Muster erläutert der Beitrag zu den Grundlagen von Doppelbesteuerungsabkommen für Auswanderer.

Die Zehnjahresregel des Art. 4 Abs. 3

Vorrang vor dem Tie-Breaker hat eine Besonderheit. War eine Person bei ihrem Tod oder bei der Schenkung Staatsangehörige nur eines der beiden Staaten, hatte sie nach Abs. 1 einen Wohnsitz in beiden Staaten und bestand ihr Wohnsitz im anderen Staat nicht länger als zehn Jahre, gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat ihrer Staatsangehörigkeit gelegen. Das erstreckt sich auf die zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder, bei denen dieselben Voraussetzungen vorliegen. Die Regel gilt damit für den Erblasser oder Schenker; beim Erben oder Beschenkten greift sie grundsätzlich nicht, es sei denn, er gehört zu dessen Haushalt. Hat ein Erbe in beiden Staaten einen Wohnsitz, ist für ihn dagegen der Tie-Breaker des Art. 4 Abs. 2 zu prüfen, etwa für die Frage, ob er seinen Wohnsitz im Sinne des Art. 4 in Deutschland hat (Art. 11 Abs. 1).

Praktisch bedeutet das in zwei typischen Lagen:

  • Deutscher Auswanderer in den USA: Ein deutscher Staatsangehöriger ohne US-Staatsangehörigkeit, der in den ersten fünf Jahren nach dem Wegzug stirbt, gilt in der Regel trotz seines Lebensmittelpunkts in Amerika abkommensrechtlich als in Deutschland wohnhaft. Deutschland darf dann grundsätzlich den gesamten Nachlass besteuern; die USA sind auf die Vermögensarten beschränkt, die ihnen als Belegenheitsstaat zustehen. Nach Ablauf der Fünfjahresfrist fehlt es regelmäßig schon an einem deutschen Wohnsitz nach Art. 4 Abs. 1, sodass Art. 4 Abs. 3 dann keine Rolle mehr spielt.
  • US-Bürger in Deutschland: Wer nur die amerikanische Staatsangehörigkeit hat und nicht länger als zehn Jahre in Deutschland wohnt, gilt abkommensrechtlich als in den USA wohnhaft. Das schützt aber nicht vor deutscher Erbschaftsteuer, wenn die Erben in Deutschland leben (dazu unten).

Die Regel setzt voraus, dass die Person nicht zugleich Staatsangehörige des anderen Staates ist. Wer sich in den USA einbürgern lässt und die deutsche Staatsangehörigkeit behält, fällt deshalb aus ihr heraus; das sollte vor einer Einbürgerung bedacht werden. Einen Überblick zu Fragen der Staatsangehörigkeit bei Auswanderung gibt ein eigener Beitrag. Wie die USA die Ansässigkeit für ihre Nachlasssteuer bestimmen, klärt ein US-Berater.

Welches Vermögen welcher Staat besteuern darf

Belegenheitsvermögen (Art. 5 bis 8). Unbewegliches Vermögen darf auch der Staat besteuern, in dem es liegt (Art. 5). Was dazu gehört, richtet sich nach dem Recht des Belegenheitsstaats. Dasselbe gilt für das Vermögen einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung einer selbständigen Arbeit (Art. 6) und für Beteiligungen an Personengesellschaften, soweit deren Wert auf solches Vermögen entfällt (Art. 8). Schiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr darf nur der Wohnsitzstaat besteuern (Art. 7).

Übriges Vermögen (Art. 9). Alles andere, insbesondere Bankguthaben, Wertpapierdepots, Aktien von Kapitalgesellschaften und Forderungen, darf ohne Rücksicht auf seine Belegenheit nur der Wohnsitzstaat besteuern. Ein Depot mit amerikanischen Aktien eines Erblassers, der abkommensrechtlich nur in Deutschland wohnte und nicht US-Bürger war, ist deshalb nach dem Abkommen dem deutschen Besteuerungsrecht zugewiesen. Ob in den USA trotzdem Erklärungen nötig sind, etwa zur Freigabe von Konten, prüft ein US-Berater.

Art. 9 steht allerdings unter dem Vorbehalt des Art. 11 Abs. 1, der in der Praxis die meisten Fälle entscheidet.

Der Vorbehalt in Art. 11 Abs. 1: Staatsangehörigkeit und Erbenwohnsitz

Nach Art. 11 Abs. 1 schließt das Abkommen nicht aus, dass beide Staaten in bestimmten Fällen trotz der Zuteilungsregeln nach ihrem eigenen Recht besteuern:

  • Die USA dürfen den Nachlass oder die Schenkung besteuern, wenn der Erblasser oder Schenker US-Staatsangehöriger war oder seinen Wohnsitz im Sinne des Art. 4 in den USA hatte. Erfasst sind außerdem ehemalige Staatsangehörige und langfristig Ansässige, die diesen Status unter anderem hauptsächlich zur Steuerumgehung aufgegeben haben, für zehn Jahre nach dem Verlust.
  • Deutschland darf einen Erben, Beschenkten oder sonstigen Begünstigten besteuern, der im Zeitpunkt des Todes oder der Schenkung seinen Wohnsitz im Sinne des Artikels 4 in der Bundesrepublik Deutschland hatte.

Diese Erbenregel entspricht dem Grundprinzip des deutschen Rechts, nach dem der gesamte Erwerb unbeschränkt steuerpflichtig ist, wenn der Erblasser oder der Erwerber Inländer ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Lebt der Erbe in Deutschland, erfasst die deutsche Steuer auch ein Haus in Florida oder ein Depot in New York.

Beispiel: Ruth lebt seit 30 Jahren in Kalifornien und ist dort ansässig. Sie hinterlässt ihrem Neffen Tobias in Hamburg ein Ferienhaus in Arizona im Wert von 900.000 Euro. Ob in den USA wegen des dortigen Befreiungsbetrags Nachlasssteuer anfällt, klärt ein US-Berater. In Deutschland ist der Erwerb unbeschränkt steuerpflichtig, weil Tobias Inländer ist; Art. 11 Abs. 1 lässt das zu. Als Neffe hat er in Steuerklasse II nur 20.000 Euro Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG). Fällt keine US-Steuer an, gibt es nichts anzurechnen, und die deutsche Steuer bleibt in voller Höhe bestehen.

Anrechnung nach Art. 11: wie die Doppelbelastung vermieden wird

Art. 11 vermeidet die Doppelbesteuerung auf beiden Seiten durch Anrechnung. Eine Freistellung, wie sie etwa die Schweiz im Erbschaftsteuerabkommen mit Deutschland für in Deutschland gelegenes Vermögen anwendet, sieht er nicht vor. Aus deutscher Sicht ist Art. 11 Abs. 3 maßgeblich: Erhebt Deutschland die Steuer auf Grund des Wohnsitzes des Erblassers, Schenkers, Erben oder Beschenkten, rechnet es

  • die US-Steuer auf das Vermögen an, das die USA nach Art. 5, 6 oder 8 als Belegenheitsstaat besteuern dürfen (Buchst. a), und
  • zusätzlich die US-Steuer auf das übrige Vermögen, wenn der Erblasser oder Schenker in den USA und der Erwerber in Deutschland wohnte (Buchst. b).

Hinzu kommen Regeln, die in der Praxis oft übersehen werden:

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Regel Fundstelle Bedeutung für die deutsche Steuer
Steuern von Bundesstaaten werden mitberücksichtigt Art. 11 Abs. 4 Auch eine Nachlass- oder Erbschaftsteuer eines US-Bundesstaats ist bei der deutschen Anrechnung einzubeziehen
Frühere Schenkungen Art. 11 Abs. 5 Steuern auf frühere Schenkungen des Erblassers sind bei der Anrechnung angemessen zu berücksichtigen
Höchstbetrag Art. 11 Abs. 6 Angerechnet wird höchstens die deutsche Steuer, die auf das betreffende Vermögen entfällt
Antragsfrist Art. 11 Abs. 7 Anspruch innerhalb eines Jahres nach endgültiger Festsetzung und Zahlung, wenn diese innerhalb von zehn Jahren nach Tod oder Schenkung erfolgen
Verfahren § 21 Abs. 4 ErbStG Durchführung in entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 1 bis 3 ErbStG, also auf Antrag mit Nachweis der US-Steuer

Offen sind dabei Auslegungsfragen: Die amerikanische Nachlasssteuer schuldet der Nachlass als Ganzes, die deutsche Erbschaftsteuer der einzelne Erwerber. Wie die US-Steuer auf mehrere Erben aufzuteilen ist und wie die Jahresfrist des Abkommens mit der Fünfjahresgrenze in § 21 Abs. 1 ErbStG zusammenwirkt, ist im Einzelfall zu prüfen. Vor der Umsetzung einer Gestaltung empfiehlt sich bei unklarer Rechtslage eine verbindliche Auskunft des Finanzamts nach § 89 Abs. 2 AO.

Droht eine abkommenswidrige Besteuerung, steht das Verständigungsverfahren nach Art. 13 offen. Der Fall ist innerhalb eines Jahres nach der endgültigen Regelung oder Ablehnung eines Anspruchs auf Befreiung, Anrechnung oder Erstattung vorzulegen.

Typische Konstellationen im Überblick

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Konstellation Besteuerung nach dem Abkommen Vermeidung der Doppelbesteuerung aus deutscher Sicht
Erblasser und Erbe in Deutschland, Immobilie in den USA USA als Belegenheitsstaat, Deutschland als Wohnsitzstaat Anrechnung der US-Steuer (Art. 11 Abs. 3 Buchst. a)
Erblasser in Deutschland (kein US-Bürger), US-Aktiendepot Nach Art. 9 nur Deutschland Keine Doppelbesteuerung vorgesehen
Erblasser in den USA, Erbe in Deutschland USA nach Art. 11 Abs. 1, Deutschland wegen des Erben Anrechnung auch für das übrige Vermögen (Art. 11 Abs. 3 Buchst. b)
Erblasser in den USA, Erbe in den USA, Immobilie in Deutschland Deutschland als Belegenheitsstaat, beschränkte Steuerpflicht Anrechnung erfolgt in den USA, Einzelheiten mit US-Berater
Deutscher Auswanderer stirbt in den ersten fünf Jahren nach Wegzug Abkommensrechtlich meist Wohnsitz Deutschland (Art. 4 Abs. 3) Deutschland besteuert umfassend, US-Steuer auf US-Grundbesitz wird angerechnet
US-Bürger lebt in Deutschland USA wegen Staatsangehörigkeit, Deutschland nach Wohnsitzregeln Anrechnung nach Art. 11; bei Erben in Deutschland Art. 11 Abs. 1

Freibeträge und Ehegattenregeln

Das Abkommen ändert die deutschen Freibeträge nicht. Ist der Erwerb unbeschränkt steuerpflichtig, gelten die Beträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG, etwa 500.000 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner und 400.000 Euro für Kinder. Besteht nur beschränkte Steuerpflicht, etwa weil Erblasser und Erbe in den USA leben und nur eine deutsche Immobilie betroffen ist, wird der Freibetrag nach § 16 Abs. 2 ErbStG anteilig gekürzt, und zwar nach dem Verhältnis des nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens zum Gesamterwerb innerhalb von zehn Jahren. Für Ehegatten enthält Art. 10 Abs. 4 eine Sonderregel. Geht Vermögen, das der andere Staat nur als Belegenheitsstaat nach Art. 5, 6 oder 8 besteuern darf, auf den Ehegatten über, wird es dort nur insoweit einbezogen, als sein Wert 50 Prozent des gesamten in die Besteuerung einbezogenen Vermögens übersteigt. Gesamtgut ist ausgenommen. In Deutschland darf dabei kein höherer Betrag freigestellt werden als der Freibetrag, der einem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten zustünde. Die Regel gilt nicht für US-Bürger mit Wohnsitz in Deutschland und nicht für ehemalige Staatsangehörige oder langfristig Ansässige im Sinne des Art. 11 Abs. 1.

Beispiel: Frank, US-Bürger mit Wohnsitz in Texas, hinterlässt seiner Ehefrau Clara, die ebenfalls in Texas lebt, eine Eigentumswohnung in München im Wert von 600.000 Euro als einziges deutsches Vermögen. Clara ist in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig. Nach Art. 10 Abs. 4 wird die Wohnung nur einbezogen, soweit ihr Wert die Hälfte des einbezogenen Vermögens übersteigt, begrenzt durch den Ehegattenfreibetrag. Das Zusammenspiel mit § 16 Abs. 2 ErbStG sollte vor Abgabe der Erklärung durchgerechnet werden.

Art. 10 Abs. 5 und 6 enthalten Erleichterungen bei der US-Steuer für Erblasser mit Wohnsitz in Deutschland, etwa einen anteiligen Anrechnungsbetrag; ihre Anwendung klärt ein US-Berater. Renten, die ein Vertragsstaat etwa nach Sozialversicherungsrecht zahlt, sind im anderen Staat steuerfrei, soweit sie es im zahlenden Staat wären, können aber auf den deutschen Versorgungsfreibetrag angerechnet werden (Art. 10 Abs. 3). Für gemeinnützige Zuwendungen und den Schuldenabzug bei Belegenheitsvermögen gelten Art. 10 Abs. 2 und Abs. 1.

Schenkungen und Trusts

Weil das Abkommen auch Schenkungen erfasst, gelten die Zuteilungsregeln und die Anrechnung nach Art. 11 bei lebzeitigen Übertragungen ebenso wie im Erbfall. Das eröffnet Planungsspielraum: Deutsche Freibeträge stehen nach § 14 ErbStG alle zehn Jahre neu zur Verfügung, sodass gestaffelte Schenkungen die Gesamtbelastung verringern können. Amerikanische Schenkungsteuer und Meldepflichten sind vorab mit einem US-Berater abzustimmen.

Bei Trusts wendet jeder Staat seine eigenen Regeln darüber an, wann eine Übertragung auf oder aus einem Trust steuerpflichtig ist (Art. 12 Abs. 1). Wird derselbe Vorgang zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfasst, können die Behörden den Fall bei einem Abstand von höchstens fünf Jahren im Verständigungsverfahren erörtern (Art. 12 Abs. 2). Art. 12 Abs. 3 gibt Begünstigten unter bestimmten Voraussetzungen ein Wahlrecht, sich innerhalb von fünf Jahren so besteuern zu lassen, als sei schon bei der Übertragung ein steuerpflichtiger Vorgang eingetreten. Ob eine Trustgestaltung nach amerikanischem Recht trägt, beurteilt ein US-Berater.

Verfahrenspflichten und Fristen in Deutschland

Ein der deutschen Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb ist nach § 30 ErbStG innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis dem Finanzamt anzuzeigen. Für die Anrechnung sind Festsetzung und Zahlung der US-Steuer nachzuweisen.

Erbrechtliche Fristen laufen daneben. Nach deutschem Recht beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Wochen; sie verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhält (§ 1944 BGB). Welches Erbrecht anwendbar ist und wie ein Testament mit Bezug zu den USA gestaltet sein sollte, behandelt der Beitrag zum Testament bei Wohnsitz im Ausland. Für Nachlassverfahren in den USA ist ein US-Anwalt hinzuzuziehen.

Häufige Fehler in der Praxis

  • Annahme, ohne US-Steuer falle auch keine deutsche Steuer an. Hohe amerikanische Befreiungsbeträge schützen Erben in Deutschland nicht vor der deutschen Erbschaftsteuer.
  • Die Zehnjahresregel des Art. 4 Abs. 3 übersehen. Nach einem Umzug kann der abkommensrechtliche Wohnsitz noch lange im Herkunftsstaat liegen.
  • Den Wohnsitz der Erben nicht mitdenken. Ein Kind, das nach Deutschland zieht, kann über Art. 11 Abs. 1 ein deutsches Besteuerungsrecht auslösen, obwohl die Eltern in den USA leben.
  • Anrechnungsfristen versäumen. Die Jahresfrist des Art. 11 Abs. 7 beginnt mit der endgültigen Festsetzung und Zahlung; ein lange laufendes US-Verfahren sollte deshalb laufend überwacht werden.

Wer einen Wegzug in die USA plant, sollte die erbschaftsteuerlichen Folgen zusammen mit den ertragsteuerlichen prüfen, etwa im Rahmen der Planung der Wegzugsbesteuerung.

Fazit

Das Abkommen zwischen Deutschland und den USA vermeidet eine doppelte Belastung überwiegend durch Anrechnung, nicht durch Verzicht. Entscheidend sind der abkommensrechtliche Wohnsitz nach Art. 4 einschließlich der Zehnjahresregel, die Zuteilung von Grundbesitz und Betriebsvermögen an den Belegenheitsstaat und der Vorbehalt des Art. 11 Abs. 1, der den USA ihre Staatsangehörigen und Deutschland seine Erben und Beschenkten belässt. Weil auch Schenkungen erfasst sind, lassen sich Übertragungen planen, wenn deutsche und amerikanische Beratung abgestimmt sind.

Häufige Fragen

Gibt es ein Erbschaftsteuerabkommen zwischen den USA und Deutschland?

Ja. Das Abkommen wurde am 3. Dezember 1980 unterzeichnet, durch das Protokoll vom 14. Dezember 1998 geändert und in der Neufassung vom 21. Dezember 2000 bekannt gemacht (BGBl. 2001 II S. 65).

Muss ich in Deutschland Erbschaftsteuer zahlen, wenn ich von Verwandten in den USA erbe?

In der Regel ja, wenn Sie beim Erbfall Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Art. 11 Abs. 1 erlaubt Deutschland die Besteuerung; eine US-Steuer wird bis zur Höhe der anteiligen deutschen Steuer angerechnet.

Wer besteuert eine Immobilie in den USA, wenn der Erblasser in Deutschland lebte?

Beide Staaten. Die USA dürfen das Grundstück als Belegenheitsstaat besteuern (Art. 5), Deutschland als Wohnsitzstaat. Deutschland rechnet die amerikanische Steuer einschließlich einer etwaigen Steuer des Bundesstaats an (Art. 11 Abs. 3 und 4).

Gilt das Abkommen auch für Schenkungen?

Ja. Anders als das Abkommen mit der Schweiz erfasst es nach Art. 1 auch Schenkungen von Schenkern mit Wohnsitz in einem oder beiden Staaten.

Was gilt nach einem Umzug in die USA?

Deutsche Staatsangehörige bleiben in Deutschland fünf Jahre lang erweitert unbeschränkt steuerpflichtig. Nach Art. 4 Abs. 3 gilt ihr Wohnsitz abkommensrechtlich in dieser Zeit regelmäßig als in Deutschland gelegen, solange sie nicht auch US-Bürger sind. Danach besteuert Deutschland grundsätzlich nur noch, sofern kein Wohnsitz in Deutschland beibehalten wurde, deutschen Grundbesitz und Betriebsvermögen sowie Erwerbe von Erben mit Wohnsitz in Deutschland.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im internationalen Erbrecht, Steuerrecht und Vermögensschutz in München beraten Erblasser, Erben und Schenker mit Bezug zu den USA bei der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Planung aus deutscher Sicht, von der Prüfung des abkommensrechtlichen Wohnsitzes über die Anrechnung der US-Steuer bis zu lebzeitigen Übertragungen in Abstimmung mit US-Beratern. Dr. Fiala hat zu Fragen der Auswanderung und des Vermögensschutzes umfangreich publiziert. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation in einer Erstberatung besprechen zu lassen.

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