Wer Deutschland verlässt und in einen Staat mit niedrigen Steuern zieht, ist für das deutsche Finanzamt nicht automatisch aus dem Blick. Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 des Außensteuergesetzes (AStG) kann deutsche Staatsangehörige bis zu zehn Jahre nach dem Wegzug mit deutlich mehr Einkünften in Deutschland steuerpflichtig halten, als es die gewöhnliche beschränkte Steuerpflicht vorsieht. Betroffen sind vor allem Auswanderer, die hier Beteiligungen, Bankguthaben, Wertpapiere oder Immobilien behalten. Dieser Beitrag erklärt Voraussetzungen und Rechtsfolgen am Gesetzeswortlaut, die Verbindung zu §§ 4 und 5 AStG sowie typische Fehler. Rechtsstand ist Oktober 2026.
Ausgangspunkt: das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht
§ 2 AStG setzt voraus, dass die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG geendet hat, also Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt im Inland aufgegeben sind. Wer eine jederzeit nutzbare Wohnung in Deutschland behält, bleibt in der Regel unbeschränkt steuerpflichtig. Wann ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, erläutert der Beitrag zum gewöhnlichen Aufenthalt im Steuerrecht.
Danach gilt zunächst die gewöhnliche beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG. Sie erfasst nur die in § 49 EStG aufgezählten inländischen Einkünfte, etwa Mieten aus deutschen Immobilien oder Einkünfte aus einer inländischen Betriebsstätte. Zinsen aus gewöhnlichen Guthaben bei deutschen Banken gehören grundsätzlich nicht dazu. Hier setzt § 2 AStG an.
Davon zu trennen ist die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG für Anteile an Kapitalgesellschaften; sie wird im Beitrag zur Wegzugsteuer bei GmbH-Gesellschafteranteilen behandelt.
Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AStG im Überblick
§ 2 Abs. 1 Satz 1 AStG verlangt drei Voraussetzungen, die zusammen vorliegen müssen:
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| Voraussetzung | Gesetzlicher Maßstab | Prüfzeitpunkt |
|---|---|---|
| Frühere Steuerpflicht als Deutscher | In den letzten zehn Jahren vor dem Ende der unbeschränkten Steuerpflicht insgesamt mindestens fünf Jahre als Deutscher unbeschränkt einkommensteuerpflichtig | Rückblick ab Wegzug |
| Niedrige Besteuerung im Ausland | Ansässigkeit in einem niedrig besteuernden ausländischen Gebiet oder in keinem ausländischen Gebiet (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 AStG) | Für jeden Veranlagungszeitraum |
| Wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland | Eines der drei Merkmale des § 2 Abs. 3 AStG | Für jeden Veranlagungszeitraum |
Hinzu kommt eine Freigrenze: Die Vorschrift findet nur für Veranlagungszeiträume Anwendung, in denen die danach insgesamt beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte mehr als 16.500 Euro betragen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 AStG).
Fünf Jahre unbeschränkte Steuerpflicht als Deutscher
Die fünf Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Wegzug müssen nicht zusammenhängen. Gezählt werden nur Zeiten, in denen die Person zugleich Deutscher und unbeschränkt steuerpflichtig war; ausländische Staatsangehörige fallen nicht unter § 2 AStG. Dass die Staatsangehörigkeit während des gesamten Zehnjahreszeitraums bestanden haben muss, verlangt der Wortlaut nicht. Eine spätere Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit beseitigt die bereits zurückgelegten Zeiten nach dem Wortlaut nicht, weil das Gesetz zurückblickt. Ob und wie die deutsche Staatsangehörigkeit beim Wegzug erhalten bleibt, ist eine eigene Frage des Staatsangehörigkeitsrechts.
Niedrige Besteuerung im Zuzugsstaat
Die zweite Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Person in einem ausländischen Gebiet ansässig ist, in dem sie mit ihrem Einkommen nur einer niedrigen Besteuerung unterliegt, oder wenn sie in keinem ausländischen Gebiet ansässig ist. Was niedrig ist, bestimmt § 2 Abs. 2 AStG in zwei Varianten.
Tarifvergleich (Nr. 1): Verglichen wird die Belastung einer im ausländischen Gebiet ansässigen unverheirateten Person mit einem steuerpflichtigen Einkommen von 77.000 Euro mit der Belastung durch die deutsche Einkommensteuer unter sonst gleichen Bedingungen, jeweils nach dem Tarif unter Einbeziehung tariflicher Freibeträge. Ist die ausländische Belastung um mehr als ein Drittel geringer, liegt eine niedrige Besteuerung vor. Es handelt sich um einen abstrakten Vergleich der Tarife, nicht um die persönliche Steuerlast.
Vorzugsbesteuerung (Nr. 2): Niedrig ist die Besteuerung auch, wenn die Belastung der Person aufgrund einer gegenüber der allgemeinen Besteuerung eingeräumten Vorzugsbesteuerung erheblich gemindert sein kann. Das betrifft Sonderregime, die etwa nur Zuzüglern offenstehen. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14. Januar 2025 (IX R 37/21) entschieden, dass die frühere britische remittance basis eine solche Vorzugsbesteuerung sein kann, und § 2 AStG als verfassungsgemäß und unionsrechtskonform angesehen. Die Übertragung auf andere Sonderregime behandelt der Beitrag Non-Dom-Status oder Wegzug in einen Drittstaat. Die Ausgestaltung eines ausländischen Regimes ist mit einem Berater im Zuzugsstaat zu klären.
Gegenbeweis: In beiden Varianten entfällt die niedrige Besteuerung, wenn die Person nachweist, dass ihre insgesamt zu entrichtenden Steuern mindestens zwei Drittel der deutschen Einkommensteuer bei unbeschränkter Steuerpflicht betragen. Dafür braucht es eine Vergleichsrechnung mit ausländischen Steuerbescheiden und Zahlungsbelegen.
Keine Ansässigkeit: Erfasst wird auch, wer in keinem ausländischen Gebiet ansässig ist, etwa weil er ständig den Aufenthaltsort wechselt. Für digitale Nomaden ist das ein häufig übersehener Punkt, weil der fehlende feste Wohnsitz im Ausland hier gerade nicht entlastet.
Wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland
Die dritte Voraussetzung ist in § 2 Abs. 3 AStG abschließend umschrieben. Es genügt, wenn eines der folgenden Merkmale vorliegt:
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| Nr. | Merkmal | Zeitpunkt |
|---|---|---|
| 1 | Unternehmer oder Mitunternehmer eines inländischen Gewerbebetriebs; als Kommanditist nur, wenn mehr als 25 Prozent der Einkünfte nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG aus der Gesellschaft auf die Person entfallen; oder Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG an einer inländischen Kapitalgesellschaft | Beginn des Veranlagungszeitraums |
| 2 | Nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG betragen mehr als 30 Prozent sämtlicher Einkünfte oder übersteigen 62.000 Euro | Im Veranlagungszeitraum |
| 3 | Vermögen, dessen Erträge nicht ausländische Einkünfte wären, beträgt mehr als 30 Prozent des Gesamtvermögens oder übersteigt 154.000 Euro | Beginn des Veranlagungszeitraums |
Eine Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG liegt bereits bei mindestens einem Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre vor. Beim Kommanditisten zählt nicht die Einlage, sondern der Anteil an den Einkünften.
Die Vermögensgrenze von 154.000 Euro ist schnell erreicht: Depots mit Papieren deutscher Emittenten, Guthaben bei deutschen Banken oder eine vermietete Wohnung in Deutschland zählen hierzu. Nach § 2 Abs. 4 AStG sind außerdem Betriebe, Beteiligungen, Einkünfte und Vermögen einer zwischengeschalteten ausländischen Gesellschaft im Sinne des § 5 AStG anteilig zu berücksichtigen.
Was „nicht ausländische Einkünfte“ bedeutet
§ 2 AStG erfasst alle Einkünfte, die bei unbeschränkter Steuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG wären. Was § 34d EStG nicht als ausländisch aufzählt, fällt also darunter. Beispiele:
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| Einkunftsart | Ausländisch nach § 34d EStG, wenn | Folge für § 2 AStG |
|---|---|---|
| Kapitalvermögen | der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Ausland hat (Nr. 6) | Zinsen einer deutschen Bank und Dividenden einer deutschen AG sind nicht ausländisch und werden erfasst |
| Vermietung und Verpachtung | das Grundstück im Ausland belegen ist (Nr. 7) | Mieten aus deutschen Immobilien werden erfasst (meist schon nach § 49 EStG) |
| Nichtselbständige Arbeit | die Tätigkeit im Ausland ausgeübt oder dort verwertet wird (Nr. 5) | Arbeitslohn für Tätigkeiten in Deutschland wird erfasst |
| Sonstige Einkünfte nach § 22 EStG | der Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Ausland hat (Nr. 8) | Wiederkehrende Bezüge von deutschen Verpflichteten werden erfasst |
Hinzu kommt eine Fiktion in § 2 Abs. 1 Satz 2 AStG: Für Einkünfte, die weder durch eine ausländische Betriebsstätte noch durch einen im Ausland tätigen ständigen Vertreter erzielt werden, wird eine inländische Geschäftsleitungsbetriebsstätte angenommen. Wer etwa als Berater ohne ausländische Betriebsstätte arbeitet, muss damit rechnen, dass diese Einkünfte als nicht ausländisch gelten.
Rechtsfolgen: Umfang, Dauer und Steuersatz
Dauer von bis zu zehn Jahren
Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht gilt bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht geendet hat. Bei einem Wegzug im März 2026 reicht der Zeitraum bis zum 31. Dezember 2036. Weil Niedrigbesteuerung und wirtschaftliche Interessen je Veranlagungszeitraum zu prüfen sind, kann die Vorschrift in einzelnen Jahren greifen und in anderen nicht. Zieht jemand zunächst in einen normal besteuernden Staat und später in ein Niedrigsteuergebiet weiter, kann § 2 AStG für die restlichen Jahre eingreifen. Die Finanzverwaltung behandelt diese Konstellation in ihren Grundsätzen zur Anwendung des Außensteuergesetzes (Anwendungserlass zum Außensteuergesetz, BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2023, GZ IV B 5 – S 1340/23/10001 :001).
Freigrenze von 16.500 Euro
Die 16.500 Euro sind eine Freigrenze, kein Freibetrag. Bis zu dieser Höhe bleibt es bei der gewöhnlichen beschränkten Steuerpflicht. Wird sie auch nur geringfügig überschritten, sind sämtliche erfassten Einkünfte zu versteuern, nicht nur der übersteigende Teil.
Steuersatz und Progressionsvorbehalt
Nach § 2 Abs. 5 AStG gilt der Steuersatz, der sich für sämtliche Einkünfte einschließlich der ausländischen ergibt. Kapitalerträge, die dem gesonderten Steuersatz nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, bleiben bei der Ermittlung des Steuersatzes außer Betracht; § 43 Abs. 5 EStG zur Abgeltungswirkung des Steuerabzugs bleibt nach dem Wortlaut unberührt. Für Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegen, etwa bestimmte Vergütungen für Lizenzen oder Aufsichtsratstätigkeit, gilt dagegen die Abgeltungswirkung des § 50 Abs. 2 EStG nicht; sie sind in die Veranlagung einzubeziehen.
Obergrenze: nicht mehr als bei unbeschränkter Steuerpflicht
Weist die Person nach, dass die zusätzliche Steuer insgesamt höher ist als bei unbeschränkter Steuerpflicht mit Wohnsitz ausschließlich in Deutschland, wird der übersteigende Betrag nicht erhoben (§ 2 Abs. 6 AStG). Auch hier liegt die Nachweislast beim Steuerpflichtigen.
Vergleich der Steuerpflichtarten
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| Unbeschränkt | Beschränkt | Erweitert beschränkt | |
|---|---|---|---|
| Grundlage | § 1 Abs. 1 EStG | § 1 Abs. 4, § 49 EStG | § 2 AStG |
| Erfasste Einkünfte | Welteinkommen | Inländische Einkünfte nach § 49 EStG | Alle nicht ausländischen Einkünfte nach § 34d EStG |
| Zinsen deutscher Banken | erfasst | grundsätzlich nicht erfasst | erfasst |
| Steuersatz | nach Welteinkommen | nach inländischen Einkünften | nach sämtlichen Einkünften (§ 2 Abs. 5 AStG) |
| Dauer | solange Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt | unbefristet | bis zehn Jahre nach Ende des Wegzugsjahres |
Doppelbesteuerungsabkommen als Grenze
Besteht mit dem Zuzugsstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen, bestimmt dieses, welcher Staat welche Einkünfte besteuern darf. Weist es etwa Zinsen dem Ansässigkeitsstaat zu, kann Deutschland sie auch über § 2 AStG regelmäßig nicht besteuern. Praktische Bedeutung hat die Vorschrift deshalb vor allem bei Staaten ohne Abkommen und bei Einkünften, für die Deutschland nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht behält. Die Grundlagen der Abkommen erklärt der Beitrag zu Doppelbesteuerungsabkommen für Auswanderer.
Einzelne Abkommen enthalten eigene Regeln für Wegzügler. So erlaubt Art. 4 Abs. 4 des Abkommens mit der Schweiz Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen, Einkünfte aus deutschen Quellen im Wegzugsjahr und in den folgenden fünf Jahren weiter zu besteuern (überdachende Besteuerung); für Schweizer Staatsangehörige gilt das nicht. Der EuGH hat mit Urteil vom 19. November 2015 (C-241/14, Bukovansky) einen Verstoß gegen das Freizügigkeitsabkommen verneint. Maßgeblich ist jeweils der konkrete Abkommenstext.
Erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht (§ 4 AStG)
War beim Erblasser oder Schenker zur Zeit der Entstehung der Steuerschuld § 2 Abs. 1 Satz 1 AStG anzuwenden, erstreckt § 4 Abs. 1 AStG die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht über das Inlandsvermögen hinaus auf alle Teile des Erwerbs, deren Erträge nicht ausländische Einkünfte wären, etwa Guthaben bei deutschen Banken. Die Erweiterung entfällt, wenn im Ausland auf diese Teile eine entsprechende Steuer von mindestens 30 Prozent der deutschen Steuer zu zahlen ist (§ 4 Abs. 2 AStG). Da Deutsche nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG in den ersten fünf Jahren nach dem Wegzug ohnehin unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig bleiben, wird § 4 AStG vor allem im sechsten bis zehnten Jahr bedeutsam. Wie Abkommen zur Erbschaftsteuer wirken, beschreibt der Beitrag zu Erbschaftsteuer und Doppelbesteuerungsabkommen.
Ausländische Gesellschaften: § 5 AStG
Ist eine Person im Sinne des § 2 AStG allein oder zusammen mit unbeschränkt Steuerpflichtigen an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt, werden ihr Einkünfte zugerechnet, mit denen sie bei unbeschränkter Steuerpflicht nach den §§ 7 bis 13 AStG steuerpflichtig wäre und die nicht ausländische Einkünfte sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AStG). Die Vorschrift verweist nur auf die fünf Jahre als Deutscher und die niedrige Besteuerung, nicht auf die wesentlichen wirtschaftlichen Interessen. Im Erbfall werden entsprechende Vermögenswerte der Gesellschaft dem Erwerb nach § 4 AStG anteilig zugerechnet (§ 5 Abs. 1 Satz 2 AStG), und das zugrunde liegende Vermögen haftet für die Steuern (§ 5 Abs. 2 AStG). Wer vor dem Wegzug eine ausländische Holding plant, sollte diese Zurechnung deshalb von Anfang an einbeziehen.
Beispiel
Beispiel: Felix, deutscher Staatsangehöriger, lebte bis Juni 2026 seit über zwanzig Jahren in Deutschland und zieht dann in einen Staat ohne Einkommensteuer, mit dem kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. In Deutschland behält er ein Depot mit Anleihen und Aktien deutscher Emittenten im Wert von 400.000 Euro und eine vermietete Wohnung. Im Jahr 2027 erzielt er Mieteinkünfte von 12.000 Euro und Zinsen und Dividenden aus dem Depot von 9.000 Euro.
- Fünf Jahre als Deutscher unbeschränkt steuerpflichtig: erfüllt.
- Niedrige Besteuerung: Bei einem Staat ohne Einkommensteuer liegt der Tarifvergleich nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 AStG nahe; der Zwei-Drittel-Nachweis dürfte kaum gelingen.
- Wesentliche wirtschaftliche Interessen: Das inländische Vermögen übersteigt zu Beginn des Jahres 154.000 Euro (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 AStG).
- Freigrenze: 12.000 Euro plus 9.000 Euro ergeben 21.000 Euro und liegen über 16.500 Euro.
Ergebnis: Die Mieten und die Dividenden der deutschen Aktiengesellschaften wären schon bei gewöhnlicher beschränkter Steuerpflicht nach § 49 EStG erfasst, die Dividenden mit abgeltendem Steuerabzug. Über § 2 AStG kommen insbesondere die Zinsen aus den Anleihen hinzu, und zwar längstens bis Ende 2036. Hätte Felix nur Mieteinkünfte von 12.000 Euro und Kapitalerträge von 4.000 Euro, läge er mit 16.000 Euro unter der Freigrenze; für dieses Jahr griffe § 2 AStG nicht. Die Zahlen sind fiktiv.
Typische Fehler in der Praxis
- Nur an § 6 AStG denken. § 2 AStG erfasst zehn Jahre lang laufende Einkünfte.
- Bankguthaben unterschätzen. Deutsche Konten und Depots können die Vermögensgrenze auslösen, und ihre Erträge sind selbst erfasst. Wie Banken nach dem Wegzug mit dem Steuerabzug umgehen, beschreibt der Beitrag zur Quellensteuer auf Kapitalerträge nach dem Wegzug.
- Die Freigrenze wie einen Freibetrag behandeln. Schon ein Euro über 16.500 Euro macht sämtliche erfassten Einkünfte steuerpflichtig.
- Den Zwei-Drittel-Nachweis zu spät vorbereiten. Bei Auslandssachverhalten besteht nach § 90 Abs. 2 AO eine erhöhte Mitwirkungspflicht.
- Spätere Umzüge übersehen. Ein Weiterzug in ein Niedrigsteuergebiet innerhalb der zehn Jahre kann die Vorschrift auslösen.
- Erklärungspflichten übersehen. Zuständig ist ohne inländischen Wohnsitz in der Regel das Finanzamt, in dessen Bezirk sich das Vermögen befindet (§ 19 Abs. 2 AO). Zudem kann das Finanzamt nach § 123 AO verlangen, dass ein Empfangsbevollmächtigter im Inland benannt wird.
Gestaltung nur auf gesicherter Grundlage
Ansatzpunkte vor dem Umzug sind etwa die Struktur des in Deutschland verbleibenden Vermögens, die Abkommenslage und die Dokumentation der ausländischen Steuerbelastung. Gestaltungen ohne wirtschaftlichen Grund können an § 42 AO gemessen werden. Weitere Ansatzpunkte enthält der Beitrag Wegzugsbesteuerung vermeiden.
Da Einzelfragen wie die Einordnung eines Sonderregimes oder die Zuordnung von Einkünften zu einer Betriebsstätte nicht abschließend geklärt sind, empfiehlt sich vor der Umsetzung eine verbindliche Auskunft des Finanzamts nach § 89 Abs. 2 AO, bei Auslandsbezug zusätzlich eine Auskunft im Zuzugsstaat über einen Berater vor Ort.
Fazit
Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht erfasst Deutsche, die vor dem Wegzug lange genug unbeschränkt steuerpflichtig waren, niedrig besteuert oder nirgends ansässig sind und wesentliche Interessen in Deutschland behalten. Sie erweitert die deutsche Besteuerung für bis zu zehn Jahre auf alle nicht ausländischen Einkünfte, greift nur oberhalb von 16.500 Euro und wird durch Abkommen begrenzt. Über §§ 4 und 5 AStG reicht sie in Erbschaftsteuer und ausländische Gesellschaften hinein. Wer Vermögen in Deutschland behält, sollte die Voraussetzungen vor dem Wegzug für jedes Jahr prüfen lassen.
Häufige Fragen
Wer ist von der erweiterten beschränkten Steuerpflicht betroffen?
Deutsche Staatsangehörige, die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht mindestens fünf Jahre als Deutsche unbeschränkt steuerpflichtig waren, in einem niedrig besteuernden Gebiet oder in keinem Gebiet ansässig sind und wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland haben (§ 2 Abs. 1 bis 3 AStG).
Wie lange gilt die erweiterte beschränkte Steuerpflicht?
Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht geendet hat. Innerhalb dieses Zeitraums wird für jeden Veranlagungszeitraum gesondert geprüft, ob die Voraussetzungen vorliegen.
Sind Zinsen auf deutschen Bankkonten nach dem Wegzug steuerpflichtig?
Bei gewöhnlicher beschränkter Steuerpflicht grundsätzlich nicht. Unter § 2 AStG zählen sie dagegen zu den nicht ausländischen Einkünften und können erfasst werden, soweit kein Doppelbesteuerungsabkommen das deutsche Besteuerungsrecht ausschließt.
Was passiert, wenn die Einkünfte knapp über 16.500 Euro liegen?
Die 16.500 Euro sind eine Freigrenze. Wird sie überschritten, sind sämtliche erweitert beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte des Jahres zu versteuern, nicht nur der übersteigende Betrag.
Kann ich die niedrige Besteuerung widerlegen?
Ja. Nach § 2 Abs. 2 AStG liegt keine niedrige Besteuerung vor, wenn Sie nachweisen, dass die von Ihrem Einkommen insgesamt zu entrichtenden Steuern mindestens zwei Drittel der deutschen Einkommensteuer bei unbeschränkter Steuerpflicht betragen. Dafür sind ausländische Steuerbescheide und eine Vergleichsrechnung erforderlich.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im internationalen Erbrecht, Steuerrecht und Vermögensschutz in München beraten Auswanderer mit Vermögen in Deutschland bei der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach dem Außensteuergesetz, von der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 AStG über die Abstimmung mit dem Doppelbesteuerungsabkommen bis zu den Folgen für Erbschaftsteuer und ausländische Gesellschaften. Dr. Fiala hat zu Fragen der Auswanderung und des Vermögensschutzes umfangreich publiziert. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation in einer Erstberatung besprechen zu lassen.