Hinzurechnungsbesteuerung bei ausländischer Gesellschaft: Voraussetzungen und Folgen

Hinzurechnungsbesteuerung bei ausländischer Gesellschaft: Voraussetzungen und Folgen

Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG

Wer eine ausländische Gesellschaft gründet oder sich daran beteiligt, stößt häufig auf eine besonders eingriffsintensive Vorschrift des deutschen internationalen Steuerrechts: die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 bis 13 AStG. Sie setzt nicht an einer tatsächlichen Zahlung an. Erzielt eine beherrschte ausländische Gesellschaft passive Einkünfte, die im Ausland niedrig besteuert werden, rechnet das Gesetz diese Einkünfte dem deutschen Gesellschafter als eigene Einkünfte zu, unabhängig davon, ob überhaupt eine Ausschüttung erfolgt. Zuletzt hat das Mindeststeueranpassungsgesetz vom 22. Dezember 2025 die Freigrenzen geändert.

Was ist die Hinzurechnungsbesteuerung? Grundprinzip und Zweck

Die Hinzurechnungsbesteuerung ist im Vierten Teil des Außensteuergesetzes geregelt (§§ 7 bis 13 AStG). Der frühere § 14 AStG zu nachgeschalteten Zwischengesellschaften ist mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021 entfallen, weil mittelbare Beteiligungen seither über den erweiterten Beherrschungsbegriff des § 7 AStG erfasst werden. International spricht man von einer „CFC-Regelung“ (nach dem englischen Begriff „Controlled Foreign Corporation“).

Zweck der Regelung: Ohne eine solche Zugriffsnorm könnte ein deutscher Gesellschafter Gewinne aus mobilen, leicht verlagerbaren Einkunftsquellen (etwa Zinsen, Lizenzen oder bestimmten Dividenden) dauerhaft in einer niedrig besteuerten ausländischen Gesellschaft, typischerweise einer Auslandsholding, thesaurieren und die deutsche Besteuerung so auf unbestimmte Zeit hinauszögern. Die Hinzurechnungsbesteuerung verhindert das, indem sie die Abschirmwirkung der zivilrechtlich eigenständigen Kapitalgesellschaft steuerlich durchbricht.

Abzugrenzen ist sie von der Wegzugsteuer bei GmbH-Gesellschafteranteilen nach § 6 AStG, die einmalig den fiktiven Verkauf von Anteilen im Sinne des § 17 EStG erfasst, vor allem beim Wegzug, und keine Niedrigbesteuerung voraussetzt. Ausländische Stiftungen und Trusts ohne Gesellschafter erfasst dagegen § 15 AStG, dazu der Beitrag zur Familienstiftung als Vermögensschutz für Auswanderer. Die Institute können nebeneinander eingreifen und sind getrennt zu prüfen.

Die vier Tatbestandsvoraussetzungen im Überblick

Die Hinzurechnungsbesteuerung setzt kumulativ voraus: eine ausländische Gesellschaft, deren Beherrschung durch einen unbeschränkt Steuerpflichtigen (allein oder mit nahestehenden Personen), passive Einkünfte außerhalb des Aktivitätskatalogs und eine Niedrigbesteuerung dieser Einkünfte. Fehlt eine Voraussetzung, unterbleibt die Hinzurechnung nach § 7 AStG. Für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter gilt mit § 13 AStG eine Sonderregel (dazu unten).

1. Die ausländische Gesellschaft (§ 7 Abs. 1 AStG)

Erfasst werden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland haben. Ob eine ausländische Rechtsform einer deutschen Kapitalgesellschaft entspricht, wird im Wege eines Rechtstypenvergleichs anhand ihrer gesellschaftsrechtlichen Struktur geprüft; bei hybriden Rechtsformen ist das nicht immer eindeutig. Nach § 7 Abs. 1 Satz 4 AStG gilt die Vorschrift auch für beschränkt Steuerpflichtige, soweit die Beteiligung unmittelbar oder mittelbar einer inländischen gewerblichen Betriebsstätte zuzuordnen ist.

2. Das Beherrschungskriterium (§ 7 Abs. 2 bis 4 AStG)

Beherrschung liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG mehr als die Hälfte der Stimmrechte oder der Anteile am Nennkapital unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen ist oder ihm ein Anspruch auf mehr als die Hälfte des Gewinns oder des Liquidationserlöses zusteht. Nach § 7 Abs. 4 AStG gelten auch Personen als nahestehend, die durch abgestimmtes Verhalten zusammenwirken. Bis 2021 genügte eine sogenannte Inländerbeherrschung, bei der die Beteiligungen mehrerer, einander nicht nahestehender Inländer zusammengerechnet wurden; seit dem ATAD-Umsetzungsgesetz kommt es auf den einzelnen Steuerpflichtigen und seine nahestehenden Personen an.

3. Passive Einkünfte: der Aktivitätskatalog des § 8 Abs. 1 AStG

Die ausländische Gesellschaft muss Einkünfte erzielen, die nicht unter den Aktivitätskatalog des § 8 Abs. 1 AStG fallen; ein Überwiegen ist nicht erforderlich. Nur die dort genannten Tätigkeiten gelten als aktiv, alle übrigen Einkünfte als passiv, und zwar je Einkunftsquelle gesondert. Ob Kleinbeträge außer Ansatz bleiben, regelt allein die Freigrenze des § 9 AStG.

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Nr. Aktivität nach § 8 Abs. 1 AStG Wichtige Einschränkung
1 Land- und Forstwirtschaft keine
2 Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Sachen, Energieerzeugung, Aufsuchen und Gewinnung von Bodenschätzen keine
3 Betrieb von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten Nur bei wesentlicher wirtschaftlicher Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 AStG); passiv, wenn die Geschäfte zu mehr als einem Drittel mit dem Steuerpflichtigen oder nahestehenden Personen betrieben werden
4 Handel Passiv, wenn der beteiligte Inländer oder eine nahestehende Person der Gesellschaft die Verfügungsmacht an den Waren verschafft oder umgekehrt, es sei denn, die Gesellschaft unterhält einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb und handelt ohne deren Mitwirkung
5 Dienstleistungen Passiv, wenn sich die Gesellschaft der Mitwirkung eines beteiligten Inländers oder einer ihm nahestehenden Person bedient
6 Vermietung und Verpachtung Passiv insbesondere bei bestimmten Rechteüberlassungen ohne eigene Forschungs- oder Entwicklungstätigkeit
7 Bezüge im Sinne des § 8b Abs. 1 KStG (Dividenden) Passiv u. a., soweit die Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert haben, sowie Streubesitzdividenden (§ 8b Abs. 4 KStG)
8 Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen, Auflösung, Kapitalherabsetzung Passiv nur in den Fällen des § 8b Abs. 7 KStG
9 Umwandlungen Passiv, soweit übertragene Wirtschaftsgüter nicht aktiven Tätigkeiten dienen, außer bei Nachweis der Buchwertfähigkeit im Inland und tatsächlicher Buchwertfortführung im Ausland

Operative Tätigkeiten wie Produktion, Handel mit eigenem Geschäftsbetrieb oder Dienstleistungen mit eigenem Personal bleiben daher regelmäßig unschädlich; typischerweise passiv sind Zinsen aus konzerninterner Finanzierung, bestimmte Lizenzeinkünfte und Streubesitzdividenden.

4. Niedrigbesteuerung: die 15-%-Schwelle nach § 8 Abs. 5 AStG

Eine niedrige Besteuerung liegt vor, wenn die nach deutschen Gewinnermittlungsgrundsätzen ermittelten passiven Einkünfte im Ausland einer Ertragsteuerbelastung von weniger als 15 Prozent unterliegen. Die Schwelle wurde mehrfach geändert: Bis Ende 2023 lag sie bei 25 Prozent (seit 2001; zuvor 30 Prozent), zunächst geregelt in § 8 Abs. 3 AStG a. F. Das ATAD-Umsetzungsgesetz von 2021 hat sie in § 8 Abs. 5 AStG überführt. Erst das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 zur globalen Mindestbesteuerung vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397, in Kraft seit 28. Dezember 2023) hat die Schwelle auf 15 Prozent abgesenkt. Sie gilt nach § 21 Abs. 6 AStG für Zwischeneinkünfte aus Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2023 enden.

Durch die Absenkung hat sich der Anwendungsbereich verengt: Staaten mit einer Ertragsteuerbelastung zwischen 15 und 25 Prozent gelten seither nicht mehr als Niedrigsteuerländer. Maßgeblich bleibt aber die tatsächliche Belastung der konkreten Einkünfte, die durch Sonderregime (etwa Lizenzboxen) auch in Staaten mit höherem Regelsatz unter 15 Prozent liegen kann.

Unklare Rechtslage: verbindliche Auskunft einholen. Wo die steuerliche Beurteilung in Deutschland nicht gesichert ist oder sich absehbar ändern kann, gehört vor die Umsetzung ein Antrag auf verbindliche Auskunft beim Finanzamt (§ 89 Abs. 2 AO). Sie bindet das Finanzamt für einen genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalt an die erteilte Beurteilung und ist gebührenpflichtig. Rät der steuerliche Berater in einer solchen Lage nicht dazu, handelt er aus unserer Sicht verantwortungslos: Der Mandant riskiert, Jahre später um das Ergebnis prozessieren zu müssen, und das kostet Zeit und Geld.

Die Freigrenze bei gemischten Einkünften: neue Werte ab dem Wirtschaftsjahr 2026 (§ 9 AStG)

Bei gemischten Einkünften unterbleibt die Hinzurechnung nach § 9 AStG, wenn die passiven Einkünfte bestimmte Schwellen nicht überschreiten. In der Fassung des ATAD-Umsetzungsgesetzes galt eine relative Freigrenze von 10 Prozent der gesamten Einkünfte der Gesellschaft, kombiniert mit einer absoluten, gesellschafterbezogenen Freigrenze von 80.000 Euro.

Das Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 353, in Kraft seit 24. Dezember 2025) hat beide Werte angehoben: Die relative Freigrenze beträgt nun ein Drittel der gesamten Einkünfte der ausländischen Gesellschaft, die absolute Freigrenze 100.000 Euro. Letztere ist jetzt gesellschaftsbezogen, gilt also je Zwischengesellschaft insgesamt und nicht mehr je Gesellschafter. Die neuen Werte gelten nach § 21 Abs. 9 AStG für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen; bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr also ab 2026. Für frühere Wirtschaftsjahre, auch für ein abweichendes Wirtschaftsjahr 2025/2026, bleibt es bei 10 Prozent und 80.000 Euro.

Substanztest für EU-/EWR-Gesellschaften (§ 8 Abs. 2 bis 4 AStG)

Für Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum besteht eine wichtige Entlastungsmöglichkeit: Nach § 8 Abs. 2 AStG unterbleibt die Hinzurechnung, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass die Gesellschaft dort einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Verlangt wird eine angemessene sachliche und personelle Ausstattung vor Ort (eigene Geschäftsräume, qualifiziertes Personal mit Entscheidungsbefugnis); eine Briefkastenadresse genügt nicht.

Diese Anforderung geht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zurück. In der Rechtssache Cadbury Schweppes (C-196/04, Urteil der Großen Kammer vom 12. September 2006) entschied der EuGH, dass eine nationale CFC-Regelung die Niederlassungsfreiheit nur einschränken darf, wenn sie sich auf rein künstliche Gestaltungen beschränkt, die der Steuerumgehung dienen. Der deutsche Gesetzgeber hat dies in § 8 Abs. 2 AStG umgesetzt, allerdings mit Grenzen:

  • Nach § 8 Abs. 3 AStG gilt der Nachweis nur für Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in der EU oder im EWR.
  • Nach § 8 Abs. 4 AStG setzt er voraus, dass der Sitzstaat die erforderlichen Auskünfte erteilt.
  • Ausgeschlossen ist er, wenn die Gesellschaft ihre Tätigkeit überwiegend durch Dritte besorgen lässt.
  • Der Gesellschaft werden nur Einkünfte zugeordnet, die dem Fremdvergleich entsprechen.

Für Gesellschaften in Drittstaaten (etwa in den Vereinigten Arabischen Emiraten oder in Hongkong) steht dieser Substanznachweis nicht zur Verfügung. Dort bleibt es grundsätzlich bei der Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Das ausländische Steuerrecht ist durch einen Berater im jeweiligen Staat zu prüfen.

Rechtsfolge: der Hinzurechnungsbetrag (§ 10 AStG)

Liegen alle Voraussetzungen vor, werden die passiven, niedrig besteuerten Einkünfte dem Steuerpflichtigen entsprechend seiner unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung am Nennkapital (bei abweichender Gewinnverteilung nach dem Gewinnverteilungsschlüssel) als Hinzurechnungsbetrag zugerechnet. Ermittelt werden die Einkünfte nach § 10 Abs. 3 AStG in entsprechender Anwendung des deutschen Steuerrechts; sie gelten dabei als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die Gewinnermittlung folgt § 4 Abs. 1 EStG. Der Hinzurechnungsbetrag gilt in dem Veranlagungszeitraum als zugeflossen, in dem das maßgebende Wirtschaftsjahr der ausländischen Gesellschaft endet.

Beim Gesellschafter gehört der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AStG zu den Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Hält er die Anteile im Betriebsvermögen, erhöht der Betrag nach § 10 Abs. 2 Satz 2 AStG den Gewinn des Betriebs und unterliegt dann auch der Gewerbesteuer.

Von zentraler praktischer Bedeutung ist eine Einschränkung: Die üblichen Begünstigungen für Kapitalerträge gelten nicht. Nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AStG sind das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG), der Abgeltungsteuersatz nach § 32d EStG, die Freistellung nach § 8b Abs. 1 KStG und die gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 7 GewStG ausdrücklich ausgeschlossen. Natürliche Personen versteuern den Betrag daher zum progressiven Tarif, Kapitalgesellschaften mit voller Körperschaftsteuer.

Doppelbelastung vermeiden: Kürzungsbetrag und Anrechnung (§§ 11, 12 AStG)

Nach § 11 AStG bleiben spätere Gewinnausschüttungen der Zwischengesellschaft (einschließlich verdeckter Gewinnausschüttungen) und Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung in Höhe eines Kürzungsbetrags steuerfrei, soweit die zugrunde liegenden Gewinne bereits als Hinzurechnungsbetrag versteuert wurden. Maßstab ist das für jeden Steuerpflichtigen gesondert festgestellte Hinzurechnungskorrekturvolumen. Ergibt sich bei der Ermittlung nach § 10 AStG ein negativer Betrag, entfällt die Hinzurechnung. Verluste aus Zwischeneinkünften können entsprechend § 10d EStG in spätere Jahre vorgetragen werden (§ 10 Abs. 3 Satz 5 und 6 AStG), ein Rücktrag ist ausgeschlossen.

Nach § 12 AStG werden zusätzlich die Steuern, die zu Lasten der Zwischengesellschaft auf die hinzugerechneten Einkünfte tatsächlich erhoben wurden, auf die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet, die auf den Hinzurechnungsbetrag entfällt.

Sonderfall: Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter (§ 13 AStG)

§ 13 AStG erfasst Zwischengesellschaften mit Einkünften mit Kapitalanlagecharakter, also Erträgen aus dem Halten und Verwalten von Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren und ähnlichen Vermögenswerten. Hier genügt bereits eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent der Stimmrechte oder des Nennkapitals (allein oder mit nahestehenden Personen); eine Beherrschung im Sinne des § 7 AStG ist nicht erforderlich. Die 10-Prozent-Schwelle wurde durch das Mindeststeueranpassungsgesetz rückwirkend für Wirtschaftsjahre ab 2022 eingeführt (§ 21 Abs. 8 AStG). Auf Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes ist § 13 AStG nicht anzuwenden.

Verfahrensrecht: gesonderte Feststellung nach § 18 AStG

Die Besteuerungsgrundlagen, insbesondere der Hinzurechnungsbetrag und die anrechenbaren Steuern, werden nicht im normalen Veranlagungsverfahren, sondern in einem gesonderten (bei mehreren Beteiligten: gesonderten und einheitlichen) Feststellungsverfahren nach § 18 AStG ermittelt. Zuständig ist das Finanzamt, das für die Besteuerung der Beteiligungserträge des Steuerpflichtigen örtlich zuständig ist; bei mehreren Beteiligten richtet sich die Zuständigkeit nach dem Beteiligten mit der höchsten Beteiligungsquote. Jeder Beteiligte hat eine Feststellungserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln. Will er sich auf den Substanznachweis nach § 8 Abs. 2 AStG berufen, hat er dies nach § 18 Abs. 3 AStG elektronisch anzuzeigen und nachzuweisen; die Voraussetzungen der Freigrenze nach § 9 AStG sind in der Feststellungserklärung darzulegen.

Kein Schutz durch Doppelbesteuerungsabkommen: Treaty Override nach § 20 AStG

Häufig wird angenommen, ein bestehendes Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Sitzstaat der ausländischen Gesellschaft schütze vor der Hinzurechnungsbesteuerung, etwa weil es dem anderen Staat das Besteuerungsrecht an den Unternehmensgewinnen zuweist. § 20 Abs. 1 AStG ordnet jedoch an, dass die Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung ungeachtet entgegenstehender Abkommensregelungen anzuwenden sind (sogenannter Treaty Override). Ein Abkommen mit dem Sitzstaat ist deshalb keine Absicherung gegen die Hinzurechnung.

Abgrenzung zu verwandten Instituten des Außensteuerrechts

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Institut Rechtsgrundlage Anknüpfungspunkt Auslösendes Ereignis
Hinzurechnungsbesteuerung §§ 7 bis 13 AStG Beherrschte ausländische Gesellschaft mit passiven, niedrig besteuerten Einkünften Laufend, mit Ende des Wirtschaftsjahres der Auslandsgesellschaft, unabhängig von einer Ausschüttung
Wegzugsbesteuerung § 6 AStG Beteiligung von mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft (§ 17 EStG) Einmalig, vor allem beim Wegzug des Gesellschafters
Zurechnungsbesteuerung für Stiftungen/Trusts § 15 AStG Ausländische Familienstiftung oder vergleichbare Vermögensmasse Laufend, unabhängig von einer Ausschüttung an die Begünstigten
Entstrickungsbesteuerung § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG / § 12 Abs. 1 KStG Stille Reserven eines Wirtschaftsguts, das das deutsche Besteuerungsrecht verlässt Einmalig, bei Verlagerung des Wirtschaftsguts

Wird nicht nur eine Beteiligung gehalten, sondern der gesamte Unternehmenssitz verlegt, kommen die Entstrickungsbesteuerung und weitere Folgen hinzu, die im Beitrag Firmensitz ins Ausland verlegen dargestellt sind.

Checkliste: Hinzurechnungsbesteuerung bei ausländischer Gesellschaft prüfen

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Schritt Inhalt
1. Gesellschaftstyp prüfen Rechtstypenvergleich mit einer Körperschaft im Sinne des KStG
2. Beherrschung ermitteln Mit nahestehenden Personen mehr als 50 % der Stimmrechte, des Kapitals oder des Gewinns?
3. Einkünfte klassifizieren Jede Einkunftsquelle am Katalog des § 8 Abs. 1 AStG prüfen
4. Steuerbelastung ermitteln Belastung unter 15 % (§ 8 Abs. 5 AStG)?
5. Freigrenze prüfen Ab Wirtschaftsjahr 2026 ein Drittel und 100.000 Euro je Gesellschaft, davor 10 % und 80.000 Euro je Gesellschafter (§ 9 AStG)
6. Substanztest bei EU/EWR Wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit dokumentieren (§ 8 Abs. 2 bis 4 AStG)
7. Hinzurechnungsbetrag berechnen Nach deutschem Steuerrecht, ohne Teileinkünfteverfahren und Abgeltungsteuer (§ 10 AStG)
8. Kürzung und Anrechnung Hinzurechnungskorrekturvolumen (§ 11 AStG) und ausländische Steuern (§ 12 AStG) festhalten
9. Feststellungserklärung Elektronisch nach § 18 AStG einreichen
10. DBA-Schutz nicht überschätzen Treaty Override nach § 20 AStG beachten

Beispiel

Beispiel: Frank, Unternehmer mit Wohnsitz in Deutschland, hält im Privatvermögen 100 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Staat außerhalb der EU, deren Ertragsteuerbelastung dort bei 9 Prozent liegt. Die Gesellschaft vergibt Darlehen an verbundene Unternehmen und erzielt daraus Zinserträge; einen eigenen Geschäftsbetrieb mit Personal vor Ort gibt es nicht. Die Zinsen sind passiv, Frank beherrscht die Gesellschaft, und die Belastung liegt unter 15 Prozent; einen Substanznachweis gibt es im Drittstaat nicht. Die Zinserträge werden Frank daher als Hinzurechnungsbetrag zugerechnet, auch ohne Ausschüttung. Der Hinzurechnungsbetrag unterliegt bei Frank der tariflichen Einkommensteuer. Die von der Gesellschaft gezahlte Ertragsteuer von 9 Prozent wird nach § 12 AStG angerechnet; schüttet die Gesellschaft die bereits versteuerten Gewinne später aus, bleibt die Ausschüttung nach § 11 AStG über den Kürzungsbetrag steuerfrei.

Fazit

Die Hinzurechnungsbesteuerung durchbricht die Abschirmwirkung niedrig besteuerter ausländischer Zwischengesellschaften. Wer die vier Voraussetzungen kennt, den Substanznachweis für EU-/EWR-Gesellschaften sorgfältig dokumentiert und die ab dem Wirtschaftsjahr 2026 geltenden Freigrenzen berücksichtigt, kann das Risiko realistisch einschätzen. Weder ein Doppelbesteuerungsabkommen noch das Schachtelprivileg schützen vor der Hinzurechnung.

Häufige Fragen

Wann greift die Hinzurechnungsbesteuerung?

Sie greift, wenn eine ausländische Gesellschaft von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen (allein oder mit nahestehenden Personen) zu mehr als 50 Prozent beherrscht wird, passive Einkünfte außerhalb des Aktivitätskatalogs des § 8 Abs. 1 AStG erzielt und diese Einkünfte mit weniger als 15 Prozent besteuert werden. Ein Überwiegen der passiven Einkünfte ist nicht erforderlich. Für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter genügt nach § 13 AStG bereits eine Beteiligung von 10 Prozent.

Welche Niedrigsteuergrenze gilt aktuell?

Nach § 8 Abs. 5 AStG liegt eine niedrige Besteuerung vor, wenn die Ertragsteuerbelastung unter 15 Prozent liegt. Die Grenze gilt für Zwischeneinkünfte aus Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2023 enden; zuvor lag sie bei 25 Prozent. Maßgeblich ist die tatsächliche Belastung der konkreten Einkünfte.

Gibt es eine Bagatellgrenze bei gemischten Einkünften?

Ja, die Freigrenze des § 9 AStG. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen, unterbleibt die Hinzurechnung, wenn die passiven Einkünfte höchstens ein Drittel der gesamten Einkünfte und je Gesellschaft höchstens 100.000 Euro betragen. Für frühere Wirtschaftsjahre gelten 10 Prozent und 80.000 Euro je Gesellschafter.

Schützt ein Doppelbesteuerungsabkommen vor der Hinzurechnung?

Nein. § 20 Abs. 1 AStG ordnet an, dass die Hinzurechnungsbesteuerung ungeachtet entgegenstehender Abkommensregelungen anzuwenden ist. Ein Abkommen mit dem Sitzstaat bietet daher keinen Schutz.

Lässt sich die Hinzurechnung bei einer EU-Gesellschaft durch Substanz vermeiden?

Bei Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in der EU oder im EWR kann der Steuerpflichtige nach § 8 Abs. 2 AStG nachweisen, dass die Gesellschaft einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Personal und eigenen Räumen nachgeht (EuGH, Cadbury Schweppes, C-196/04). Der Nachweis ist ausgeschlossen, wenn der Sitzstaat keine Auskünfte erteilt oder die Tätigkeit überwiegend durch Dritte erledigt wird. Die Berufung darauf ist dem Finanzamt nach § 18 Abs. 3 AStG elektronisch anzuzeigen.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei haben zum Außensteuerrecht und zur Hinzurechnungsbesteuerung umfangreich publiziert und beraten Unternehmer und Gesellschafter bei der Prüfung von Auslandsbeteiligungen, von der Beherrschungs- und Aktivitätsprüfung über den Substanznachweis bis zur Abstimmung mit ausländischer Steuerberatung. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre internationale Beteiligungsstruktur in einer Erstberatung prüfen zu lassen.

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