Kranken- und Pflegeversicherung: Kein voller steuerlicher Abzug

Nach § 10 I Nr.3 EStG sollten seit 2010 alle Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe als „sonstige Vorsorgeaufwendungen“ steuerlich absetzbar sein. Dies gilt jedoch nur, soweit es sich anteilig um eine sogenannte Basisabsicherung (Basis-Krankenversicherung und Pflege-Pflichtversicherung) handelt.

 

Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 02.09.2014, Az. IX R 43/13) bestätigte zuletzt, dass steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zur Kranken- oder Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG) “insgesamt” im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG stehen, also der so genannten Basisabsicherung. Die Finanzämter verrechnen steuerfreie Zuschüsse an den Arbeitnehmer, ob für Basisleistungen oder für Wahlleistungen, ausschließlich mit den begünstigten Beiträgen zur Basisversicherung, die dann nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden können.

Diese steuerlichen Nachteile für Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber sich durch freiwillige Zuschüsse auch für Wahlleistungen großzügig zeigen wollte, können jedoch vermieden werden. Denn Arbeitgeber haben die Möglichkeit, steuerlich flexibler zu agieren und Mitarbeiter enger einzubinden.

 

Beihilfekasse des Arbeitgebers statt Steuerfalle für Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber kann – ganz ohne Vertrag mit einer „betrieblichen“ Krankenversicherung – eine eigene Lösung für seine Mitarbeiter installieren. Dafür genügt es, dass der Arbeitgeber für die Mitarbeiter und deren Familienangehörige beispielsweise Kranken-Leistungen selbst oder über eine Unterstützungskasse oder eine Stiftung zusagt. Neben solchen Krankenleistungen, können auch erweiterte Lohnfortzahlungen, oder Zuschüsse für Brille oder Zähne versprochen werden.

Im Einzelfall kann das (z.B. bei überwiegend betrieblichem Interesse) steuerfrei sein. Steuerfreiheit kommt auch dann in Frage, wenn soziale Gründe im Vordergrund stehen. Leistungen durch Unterstützungskassen können jedenfalls zumindest in den steuerlichen Grenzen optimiert werden. Die eigene Beihilfekasse eines Arbeitgebers braucht keine Zulassung als Versicherungsgesellschaft und unterliegt daher keiner Aufsicht oder Regulierung.

 

Steuervorteile verfassungsgemäß gesichert

Da das Verfassungsgericht ausdrücklich die Kosten für eine angemessene Krankheitsvorsorge von der Besteuerung freigestellt hat, trifft dies auch für Beiträge zu einer Unterstützungskasse zu. Entsprechende Steuerbescheinigungen heute bereits teils seit mehr als 70 Jahren bestehender Krankenunterstützungskassen werden daher auch von den Finanzämtern anerkannt.

Deckt der Arbeitgeber für Arbeitnehmer direkt die hälftigen Kosten der Unterstützungskasse, statt einen Zuschuss zu zahlen, so tritt hierfür keine Lohnsteuerpflicht ein. Auch die Zahlungen der Unterstützungskasse im Krankheitsfall sind in voller Höhe steuerfrei, weil ihnen ein entsprechender Aufwand an Krankheitskosten entgegensteht.

 

Unterstützungsleistungen für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer

Auch Zusagen – durch den Arbeitgeber direkt oder über eine Unterstützungskasse – für Zusatzleistungen an gesetzlich versicherte Arbeitnehmer und Familienangehörige sind möglich. Eine solche Einrichtung haben zum Beispiel die Waldorf-Schulen zusammen mit der Hannoverschen Beihilfekasse mit versicherungsmathematischer Betreuung entwickelt.
Heute wird dies oft noch über eine Gruppenversicherung oder im Rahmen der so genannten betrieblichen Krankenversicherung über eine private Krankenversicherung (PKV) gestaltet. Doch ist ein eigenes Angebot durch den Arbeitgeber nicht nur preiswerter, sondern bewirkt auch eine stärkerer Bindung des Mitarbeiters.

 

Solide Planung und Kalkulation ist Voraussetzung

Um Überraschungen zu vermeiden, ist bei Krankheitskostenzusagen direkt über Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse eine solide Planung und versicherungsmathematische Kalkulation der voraussichtlichen Leistungen aufgrund zunächst externer Erfahrung erforderlich. Erst danach können auch die Leistungen endgültig festgelegt werden.
Bei der Beitragsgestaltung können im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung auch soziale Aspekte berücksichtigt werden, so neben einer Altersunabhängigkeit auch das Einkommen und die Möglichkeit, Kinder beitragsfrei abzusichern. Eine überproportionale Erhöhung der Beiträge im Alter wie in der PKV, bedingt durch eine individuell versicherungsmathematische Prämienkalkulation, muss nicht sein.

 

Unvorhergesehene Belastung durch Großschäden

Eine Versicherungspflicht für „Unversicherte“ tritt nach dem Gesetz nicht ein, wenn eine vergleichbare Absicherung im Krankheitsfall besteht, wie über eine Unterstützungskasse, wenn der Rechtsanspruch auf die Leistungen durch eine Zusage des Arbeitgebers erfolgt, die aber sogar auf das gesetzliche Mindestniveau beschränkt werden kann. Die Versicherungspflicht kann sogar auch erfüllt werden, indem die Unterstützungskasse für jedes Mitglied eine Rückdeckungsversicherung bei einem deutschen Privaten Krankenversicherer für ambulante und stationäre Leistungen im Mehrbettzimmer abschließt, mit maximal 5.000 Euro jährlichem Selbstbehalt pro Person.

Derartige Rückdeckungsversicherungen werden derzeit für circa 40 Euro im Monat für Erwachsene und die Hälfte für Kinder angeboten. Dies empfiehlt sich ohnehin, um eine unvorhergesehene Belastung durch Großschäden abzufangen.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von

www.versicherungsmagazin.de (veröffentlicht am 25.03.2015)

Link: http://www.versicherungsmagazin.de/Aktuell/Nachrichten/195/22281/Kranken–und-Pflegeversicherung-Kein-voller-steuerlicher-Abzug.html

Unsere Kanzlei in München

Unsere Kanzlei finden Sie in der Fasolt-Straße 7 in München, ganz in der Nähe von Schloss Nymphenburg. Unser Team besteht aus hochmotivierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die für alle Belange unserer Mandanten zur Verfügung stehen. In Sonderfällen arbeitet unsere Kanzlei mit ausgesuchten Experten zusammen, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.


Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
»Mehr zu Dr. Johannes Fiala

Auf diesen Seiten informiert Dr. Fiala zu aktuellen Themen aus Recht- und Wirt­schaft sowie zu aktuellen politischen Ver­änderungen, die eine gesell­schaftliche und / oder unter­nehmerische Relevanz haben.

Videoberatung

Termin buchen

Vereinbaren Sie Ihren persönlichen Termin bei uns.

Termin vereinbaren / Rückrufservice

Sie werden bereits juristisch beraten und wünschen eine Zweit­meinung? Nehmen Sie in diesem Fall über nach­stehenden Link direkt Kontakt mit Herrn Dr. Fiala auf.

Juristische Zweitmeinung einholen

(Das erste Telefonat ist ein kostenfreies Kennenlerngespräch; ohne Beratung. Sie erfahren was wir für Sie tun können & was wir von Ihnen an Informationen, Unterlagen für eine qualifizierte Beratung benötigen.)