OLG Celle: Träger betrieblicher Altersversorgung haften Arbeitnehmern direkt für Versorgungslücken

Beratungsfehler der Vermittler, u.a. zu Versorgungsnachteilen beim Arbeitgeberwechsel, eröffnen Klagemöglichkeit gegen Versicherer, Unterstützungskassen, usw… –
*von Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Lehrbeauftragter für Bürgerliches und Versicherungsrecht (BA Heidenheim, Univ. of Cooperative Education), (www.fiala.de) und Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik (Diethardt), Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung (www.pkv-gutachter.de) und Hermann Siebenhaar, Versicherungsmakler sowie Unternehmensberater für Risiko- und Pensionsmanagement (Neutraubling), gerichtlich bestellter Gutachter, Lehrbeauftragter (Univ. of Cooperative Education), Einzelhandelskaufmann (www.hermann-siebenhaar.de)
Vorprogrammierte Versorgungslücken bei betrieblicher Altersversorgung
Die praktische „90%-Regel“ bei der betrieblichen Altersversorgung für Arbeitnehmer ist, dass sogenannte Gruppentarife (Kollektivverträge) zum Einsatz kommen. Die allermeisten Kollektivtarife stehen nur zur Verfügung, wenn eine bestimmte Mindestzahl von Mitarbeitern des Arbeitgebers hierüber für�s Alter vorsorgen. Solche Gruppentarife versprechen günstigere Prämien, bessere Leistungen oder sonstige Vergünstigungen – allerdings fallen die Vorteile regelmäßig weg, wenn der Mitarbeiter den Arbeitgeber wechselt. Dann stehen nur noch die normalen „schlechteren“ Einzeltarife offen, eine Fortsetzung zu den bisherigen Konditionen und Tarifen findet dann nämlich gerade nicht statt. Dieses Problem ergibt sich auch dann, wenn es beim Arbeitgeber darum geht, verschiedene Versorgungsmodelle im Unternehmen zu sanieren bzw. zusammen zu führen.
Arbeitnehmer brauchen nicht den Arbeitgeber zu verklagen
Das neue Urteil des OLG-Celle vom 13.09.2007 (Az. 8 U 29/07) zeigt, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam oder allein an den Träger betrieblicher Altersversorgung (Versicherungsunternehmen, Unterstützungskasse, usw.) wenden können, wenn es um den Ausgleich von Versorgungsnachteilen durch Falschberatung geht. Das Gericht verurteilte eine Pensionskasse, dass die Rentenversicherung fürs Alter zu den ursprünglichen besseren Bedingungen – trotz Arbeitgeberwechsel – fortbesteht: Damit sprach das Gericht dem Arbeitnehmer eine höhere Rente fürs Alter zu. Dabei muss man wissen, dass es Pensionskassen gibt, die stets gleich gute Konditionen bieten – insofern stehen Vermittler durch die Auswahl des Trägers oft neben dem Träger der Versorgung in der Haftung.
Direktklage der Arbeitnehmer gegen Träger betrieblicher Altersversorgung möglich
Das Gericht stellt dogmatisch richtig fest, dass der Arbeitnehmer nicht nur „Gefahrperson“ ist, sondern dass eine „Rentenversicherung für fremde Rechnung“ vorliegt, und damit ein echter Vertrag zu Gunsten Dritter. Hier lag ein Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und einer Pensionskasse vor – der Mitarbeiter kann daraus jedoch auch eigene Rechte ableiten. Beim Arbeitgeberwechsel hat der Mitarbeiter drei Möglichkeiten: Die Stillegung des Vertrages, die private Weiterführung, sowie die Fortführung beim neuen Arbeitgeber. Der Hinweis auf diese „Möglichkeiten eine Versorgung zu erhalten“ bedeutet natürlich noch lange keine Aufklärung über die damit verbundenen Nachteile bei „Konditionen und Tarifen“.
Auch Versicherungsgesellschaften haften auf vollständige Vertragserfüllung
Nach den Grundsätzen gewohnheitsrechtlicher Erfüllungshaftung müssen Versicherer (und regelmäßig auch andere Träger betrieblicher Versorgung) für falsche Auskünfte ihrer Abschlußund Vermittlungsagenten eintreten. Pflichtverletzungen sind dabei unrichtige Angaben über Inhalt und Bedeutung von Versicherungsbedingungen oder sonstige vertragswesentliche Punkte, auf die der Anspruchsteller vertrauen durfte. Dies betrifft nicht nur die Beschönigung des Umfangs der Versicherungsleistungen, sondern auch den Fall des Unterlassens, erkennbar unzutreffende Vorstellungen aufzuklären. Besteht ein offenkundiges Informationsbedürfnis oder irrt der Versicherungsnehmer über einen vertragswesentlichen Punkt, so muss der Versicherer über seinen Agenten von sich aus informieren und belehren. Diese Haftung „aus Vertrauensstellung“ kann den Vertrag umgestalten, aber auch erstmals ein Vertragsverhältnis begründen, nämlich auf Erfüllung der durch die Falschberatung geweckten Vorstellungen, nicht nur auf Schadenersatz.
Selten denkbares Eigenverschulden von Mitarbeitern
Nur dann, wenn den Anspruchsteller erhebliches Eigenverschulden trifft, also wenn etwa die falsche Auskunft im klaren und eindeutigen Widerspruch zu Versicherungsbedingungen steht die bei Antragstellung bereits vorlagen, entfällt die Haftung des Versicherer. Es sei denn, der Vermittler hätte ausdrücklich den Inhalt dieser ansich klaren Bedingungen in seiner Beratung verzerrt oder entwertet, so dass der Kunde ihn anders verstehen musste. In der betrieblichen Altersversorgung ist es zudem üblich, dass die Arbeitnehmer keine Versicherungsbedingungen vor Vertragsabschluß durch den Arbeitgeber erhalten: Weiterhin werden Bedingungswerke immer wieder von Gerichten als „intransparent“ (also unverständlich, widersprüchlich etc.) beurteilt. Insofern stehen die Chancen, eine Haftung durchzusetzen, gerade für Arbeitnehmer besonders gut. Hinzu kommt, dass die meisten Vermittler wohl fachliche Defizite zeigen – insofern auch Irrtümer schwerer erkennen und ihnen – gerade in der bAV – systematisch Fehler unterlaufen..
Beweiserleichterung beim „Vier-Augen-Gespräch“: Hilfe über Betriebsrat und Kollegen
ähnlich, wie bereits vom OLG-Stuttgart in Fällen von Kapitalanlegertäuschung ausgeurteilt, hat das OLG Celle auch einen Zeugen mit vergleichbarer Interessenlage und einem eigenen Beratungsgespräch angehört. Auch dem Kollegen des klagenden Arbeitnehmers war die gleiche positive Falschauskunft vom Agenten erteilt worden. Der Fortführung der Altersversorgung sei beim neuen Arbeitgeber kein Problem – von den schlechteren „Tarifen und Konditionen“ bzw. von änderungen bei „Prämie und Leistungen“ war kein Wort zu hören gewesen – im Gegenteil sei die Fortsetzung zu unveränderten Bedingungen möglich. Der Einzeltarif bot nun aber „lediglich“ 6% geringere Leistungen zum gleichen Beitrag, was das Gericht als unzulässig beurteilte.
Guten Chancen für Arbeitnehmer nach Arbeitgeberwechsel
Regelmäßig enthalten Vertriebsunterlagen zur Vorlage beim Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer zahlreiche Lücken bzw. „Halbwahrheiten“. Bereits aus diesen wird sich auch in anderen wichtigen Fragen „ein möglicher Irrtum aufdrängen“. Maßstab ist dabei ein unbefangener Versicherungsnehmer, bei dem es daher leicht zu Fehlvorstellungen kommen kann. Unklare Informationsblätter „Mitarbeiterinformation“, aber auch fehlende Klarheit und Eindeutigkeit von Versicherungs- bzw. Versorgungsbedingungen, entziehen dem Träger betrieblicher Altersversorgung den Einwand eines Eigenverschuldens des Mitarbeiters.
Vermittlung ohne Beratungskompetenz führt zur Haftung
Das Gericht stellt klar, dass zwei Dinge im Kern die Ursache für eine Haftung sind: Einerseits unklare oder unvollständige Vertragsunterlagen und andererseits mangelnde kompetente ausdrückliche Aufklärung bzw. Falschaussagen durch den Agenten. Angesichts der „marktüblichen“ Verkaufsschulungen dürften zahlreiche Agenten mit der geforderten fundierten Aufklärung überfordert sein.
Vertragserfüllung oft besser als Schadenersatz
Trotz Falschberatung lässt sich oft kein Schaden nachweisen. So muss nicht selten festgestellt werden, dass der Kunde auch bei richtiger Beratung keinen günstigeren Vertrag – auch nicht bei einem anderen Versicherer – erhalten hätte, also kein Schaden entstanden ist. Zudem trägt der Kunde für die Schadenhöhe die volle Beweislast – oft kann hier erst ein versicherungsmathematisches Gutachten ein quantifizierbares Ergebnis bringen. Doch stellt das OLG Celle nun fest, dass der Kunde auch – statt Schadenersatz – die Erfüllung des durch die Falschberatung modifizierten Vertrages verlangen kann – die fehlerhaften Auskünfte werden damit zum Vertragsinhalt. Dies kann zu einfacher nachzuweisenden und vorteilhafteren Ergebnissen führen als der Versuch, Schadenersatz zu verlangen. Selbstverständlich gilt dies genauso auch außerhalb der bAV, nämlich bei allen anderen Versicherungsverträgen.
Sichere Haftung für Versicherungsmakler
Anders sieht die Haftungssituation jedoch beim Versicherungsmakler aus. Hier muss der Kunde darauf Vertrauen, dass der Versicherungsmakler auf Grund seiner fachlichen Kenntnisse umfassende Beratungsleistungen erbringt. Hier sitzen im Falle eines Rechtsstreites entweder der Versicherungsmakler alleine – oder zusammen mit dem Versicherer – im Boot. Auf die Aussagen von sogenannten Vertriebsexperten, wie in der bAV – seitens – der Versicherer üblich, kann sich der Versicherungsmakler also nicht verlassen. Verantwortungsbewusste Versicherungsmakler haben in der Vergangenheit – falls möglich – immer Gruppenverträge (Kollektivverträge) angeboten, zum Vorteil des Kunden und des Arbeitnehmers. Denn dies bedeutete auf Seiten des Versicherungsmaklers, im Unterschied zur Vermittlung von Einzelverträgen, einen Verzicht auf die übliche Courtagenhöhe. Dies kann sich jetzt bitterlich rächen; insbesondere wenn daher kaum Rücklage für den Schadenersatz wegen unzureichender Mitarbeiterberatung gebildet werden konnten. Hinzu kommt, dass in zahlreichen Vermögenschaden-Haftpflichtversicherungen „nur“ Fehler bei der Beratung des Arbeitgebers versichert sind. Damit fehlt eine Versicherungsdeckung hinsichtlich „fehlerhafter Beratung von Mitarbeitern als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers“.
(experten.de (08.11.2007))
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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