Bei einer Klage auf Auskunft zum Pflichtteil gilt: Wer seinen Pflichtteil beziffern will, braucht Informationen, die nur die Erben haben. Das Gesetz gibt dem Pflichtteilsberechtigten dafür in § 2314 BGB einen Auskunftsanspruch gegen die Erben. Verweigern sie die Auskunft oder erteilen sie sie lückenhaft, kann der Berechtigte sie im Wege der Auskunftsklage erzwingen, meist als erste Stufe einer Stufenklage. Er kann außerdem verlangen, dass das Verzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird.
Der Auskunftsanspruch und die Auskunftsklage betreffen die erste Stufe der Durchsetzung. Die Höhe des Pflichtteils behandelt der Beitrag zum Pflichtteil der Kinder. Rechtsstand ist Oktober 2026.
Wer Auskunft verlangen kann und wer sie schuldet
Auskunftsberechtigt ist der Pflichtteilsberechtigte, der nicht Erbe ist. Nach dem Eingangssatz des § 2314 Abs. 1 BGB gilt der Anspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe ist. Wer selbst Erbe geworden ist, etwa mit einem zu kleinen Erbteil, fällt nach dem Wortlaut nicht darunter; seine Auskunftsrechte, zum Beispiel als Miterbe, sind gesondert zu prüfen. Schuldner ist der Erbe, bei mehreren Erben jeder von ihnen. Gegen den Beschenkten selbst gewährt § 2314 BGB keinen Auskunftsanspruch; Auskunft über Schenkungen des Erblassers verlangt man vom Erben.
Die Auskunftspflicht besteht, sobald der Erbfall eingetreten ist. Sie hängt nicht davon ab, ob der Pflichtteil später tatsächlich besteht, sondern dient dazu, das zu klären. Der Einwand, der Nachlass sei klein oder überschuldet, entbindet den Erben in der Regel nicht von der Auskunft. Bei einem überschuldeten Nachlass kann der Pflichtteil gering ausfallen, aber auch das ergibt sich erst aus der Auskunft.
Was der Auskunftsanspruch umfasst
§ 2314 Abs. 1 BGB gewährt dem Berechtigten den Auskunftsanspruch und weitere Rechte, die er einzeln oder zusammen geltend machen kann:
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| Recht | Inhalt | Grundlage |
|---|---|---|
| Bestandsverzeichnis | Aufstellung des Nachlassbestands zum Erbfall, Aktiva und Passiva | § 2314 Abs. 1 Satz 1, § 260 Abs. 1 BGB |
| Anwesenheit | Pflichtteilsberechtigter darf bei der Aufnahme des Verzeichnisses dabei sein | § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB |
| Wertermittlung | Ermittlung des Werts der Nachlassgegenstände, etwa durch Sachverständige | § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB |
| Amtliches Verzeichnis | Aufnahme durch eine Behörde, einen Beamten oder einen Notar | § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB |
Das Verzeichnis muss den Nachlassbestand zum Zeitpunkt des Erbfalls abbilden: Immobilien, Konten und Depots, Beteiligungen, Versicherungen, Forderungen und sonstige Werte, ebenso die Nachlassverbindlichkeiten. Dazu zählen auch digitale Vermögenswerte, etwa Kryptowerte; zu deren Behandlung im Erbfall siehe Kryptowährung im Erbfall. Für die Wertermittlung kann der Pflichtteilsberechtigte ein Gutachten verlangen. Die Kosten der Auskunft, einschließlich der Kosten des Notars und der Wertermittlung, fallen dem Nachlass zur Last (§ 2314 Abs. 2 BGB). Der Pflichtteilsberechtigte muss sie also nicht vorstrecken, sie mindern aber den Nachlass und damit rechnerisch den Pflichtteil.
Zum Auskunftsanspruch gehören auch Informationen, die für den Pflichtteilsergänzungsanspruch erheblich sind, also lebzeitige Schenkungen und ähnliche Zuwendungen, soweit sie berücksichtigt werden können. Sie müssen konkret danach fragen und den Erben auffordern, sie in das Verzeichnis aufzunehmen. Ein Verzeichnis, das nur den Bestand am Todestag zeigt, genügt für die Ergänzung nicht.
Privates oder notarielles Nachlassverzeichnis
Das Gesetz kennt zwei Formen. Ein privates Verzeichnis erstellt der Erbe selbst und unterschreibt es. Ein amtliches, in der Praxis notarielles Verzeichnis nimmt der Notar auf, auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB. Es steht dem Berechtigten frei, welche Form er wählt. Es genügt, dass er ein notarielles Verzeichnis verlangt; er muss nicht erst ein privates scheitern lassen.
Das notarielle Verzeichnis bietet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine höhere Verlässlichkeit als das private. Der Notar darf sich nicht darauf beschränken, die Angaben des Erben zu übernehmen oder auf Plausibilität zu prüfen, sondern muss den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln (BGH, Urteil vom 20. Mai 2020, IV ZR 193/19). Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass ein Verzeichnis nicht genügt, wenn der Notar Bankguthaben und Steuererstattungen nicht selbst erfragt, sondern sich auf die Angaben der Erbin stützt (OLG Celle, Entscheidung vom 29. Oktober 2020, 6 U 34/20). Der Pflichtteilsberechtigte darf bei der Aufnahme hinzugezogen werden.
Der Erbe schuldet zudem seine Mitwirkung. Im Fall des Bundesgerichtshofs hatte der Erbe dem Notar nicht erlaubt, Kontodaten bei einer Bank im Ausland abzufragen. Das Gericht entschied, dass der Pflichtteilsberechtigte die Ergänzung oder Berichtigung eines notariellen Verzeichnisses auch dann verlangen kann, wenn es wegen fehlender Mitwirkung des Erben lückenhaft ist. Grundsätzlich lässt sich ein bereits vorliegendes notarielles Verzeichnis nicht ergänzen; der Berechtigte wird dann auf die eidesstattliche Versicherung verwiesen. Ausnahmen bestehen unter anderem, wenn das Verzeichnis offensichtlich unvollständig ist, etwa weil der Erbe die nötige Mitwirkung verweigert hat. Eine im Ausland abgegebene Vermögenserklärung des Erben ersetzt nach dieser Entscheidung kein notarielles Nachlassverzeichnis, weil sie eine private Erklärung bleibt.
Die Kosten des Notars richten sich nach dem GNotKG. Der Geschäftswert bemisst sich nach dem Wert der erfassten Gegenstände (§ 115 GNotKG), die Gebühr beträgt nach dem Kostenverzeichnis das Doppelte der einfachen Gebühr (Nr. 23500 KV GNotKG). Den konkreten Betrag nennt der Notar vor der Aufnahme auf Anfrage. Wie bei der Wertermittlung trägt der Nachlass die Kosten.
Eidesstattliche Versicherung
Ist zu befürchten, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt wurde, kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass der Erbe an Eides statt versichert, dass er den Bestand nach bestem Wissen so vollständig angegeben hat, wie er dazu imstande ist (§ 260 Abs. 2 BGB). Bei Angelegenheiten von geringer Bedeutung entfällt die Pflicht (§ 259 Abs. 3 BGB). Die Versicherung wird vor dem Amtsgericht abgegeben (§ 889 ZPO). Sie ersetzt aber keine fehlende Auskunft, sondern bestätigt nur die Angaben des Erben. Wer ein vollständiges Verzeichnis erwartet, sollte deshalb zuerst die Anforderungen an das Verzeichnis durchsetzen.
Der Weg zur Auskunftsklage
Der Ablauf gliedert sich in vier Schritte:
- Außergerichtliche Aufforderung: Sie fordern die Erben schriftlich zur Auskunft nach § 2314 BGB auf und setzen eine Frist. Benennen Sie, ob Sie ein privates oder ein notarielles Verzeichnis verlangen, und fragen Sie ausdrücklich nach Schenkungen und Auslandsvermögen.
- Bewertung der Antwort: Prüfen Sie, ob das Verzeichnis den Bestand, die Verbindlichkeiten und die Werte enthält und ob Belege beigefügt sind. Fehlende Konten, Beteiligungen oder Immobilien sind ein Anlass zur Nachfrage.
- Klage: Verweigern die Erben die Auskunft oder bleibt sie unvollständig, folgt die Klage auf Auskunft, auf notarielles Verzeichnis oder auf Ergänzung. Standard ist die Stufenklage nach § 254 ZPO; nur sie macht den Zahlungsanspruch sofort rechtshängig und hemmt seine Verjährung (BGH, Urteil vom 24. Januar 2019, IX ZR 233/17).
- Vollstreckung: Das Urteil wird, da die Auskunft eine nicht vertretbare Handlung ist, durch Zwangsgeld oder Zwangshaft vollstreckt (§ 888 ZPO).
Bei der Antragstellung kommt es auf Genauigkeit an. Der Klageantrag muss bestimmt sein: Er sollte den Stichtag (Erbfall), den Umfang (Aktiva, Passiva, Schenkungen), die Form (privat oder notariell) und gegebenenfalls das Recht auf Anwesenheit nennen. Ein ungenau gefasster Antrag führt zu Urteilen, aus denen sich schwer vollstrecken lässt.
Sachlich zuständig ist das Amtsgericht bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro, darüber das Landgericht (§ 23 Nr. 1 GVG), wo Anwaltszwang besteht (§ 78 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert einer isolierten Auskunftsklage richtet sich nach dem Interesse des Klägers an der Auskunft und wird geschätzt (§ 3 ZPO). Gerichte setzen häufig einen Bruchteil des erwarteten Zahlungsanspruchs an; eine feste Quote gibt es nicht. Bei einer Stufenklage gilt der höhere der verbundenen Ansprüche (§ 44 GKG).
Ein Rechenbeispiel zur Größenordnung: Setzt das Gericht in einer fiktiven Auskunftsklage einen Streitwert von 20.000 Euro an, betragen die Anwaltskosten einer Seite bei Verhandlungstermin 2.618,00 Euro brutto (1,3 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr aus 872 Euro, Pauschale 20 Euro, 19 % Umsatzsteuer). Die Gerichtsgebühr beträgt 1.215 Euro (3,0 aus 405 Euro). Zahlen für die Notarkosten und Gutachten kommen hinzu und lassen sich nicht pauschal angeben.
Verjährung des Auskunftsanspruchs
Die Auskunft ist ein Hilfsanspruch zum Pflichtteil. Der Auskunftsanspruch unterliegt wie der Pflichtteilsanspruch der dreijährigen Regelverjährung (BGH, Urteil vom 12. März 2025, IV ZR 88/24); das Gericht prüft die Verjährung deshalb schon auf der Auskunftsstufe. Wer lange mit der Durchsetzung wartet, riskiert damit auch den Verlust der Auskunft. Die Regelverjährung beträgt drei Jahre ab dem Schluss des Jahres der Kenntnis (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB); neben ihr gilt die Höchstfrist von 30 Jahren ab dem Erbfall (§ 199 Abs. 3a BGB). Eine reine Auskunftsklage hemmt nur die Verjährung des Auskunftsanspruchs, nicht die des Zahlungsanspruchs (BGH, Urteil vom 24. Januar 2019, IX ZR 233/17). Standard ist deshalb die Stufenklage, die den Zahlungsanspruch von Anfang an mit hemmt. Näheres zur Fristberechnung steht im Beitrag zur Verjährung des Pflichtteils.
Typische Mängel des Verzeichnisses und was zu tun ist
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| Mangel | Folge | Reaktion |
|---|---|---|
| Nur Aktiva, keine Verbindlichkeiten | Pflichtteil nicht berechenbar | Ergänzung verlangen |
| Konten oder Depots fehlen | Nachlass unvollständig | Bankauskunft verlangen, notarielles Verzeichnis fordern |
| Werte fehlen | Wertermittlung offen | Wertermittlung nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB, Gutachten |
| Schenkungen nicht erwähnt | Ergänzungsanspruch nicht prüfbar | konkrete Frage nach Zuwendungen, Auskunft nachfordern |
| Verzeichnis privat, obwohl Zweifel | Verlässlichkeit gering | notarielles Verzeichnis nach Satz 3 verlangen |
| Notar ohne eigene Ermittlung | Verzeichnis kann nicht genügen | Ergänzung bzw. Neuaufnahme (BGH IV ZR 193/19, OLG Celle 6 U 34/20) |
Drei Fehler, die Laien bei der Auskunft machen
Erstens: Ein lückenhaftes privates Verzeichnis hinnehmen. Wer unvollständige Angaben akzeptiert und lange schweigt, verliert Zeit, die gegen die Verjährung läuft. Fordern Sie früh nach, setzen Sie Fristen und verlangen Sie bei Zweifeln das notarielle Verzeichnis.
Zweitens: Das notarielle Verzeichnis ohne Festlegung des Umfangs anfordern. Nach einem vorliegenden notariellen Verzeichnis ist die Ergänzung nur in Ausnahmefällen möglich. Wirken Sie daher vorab darauf hin, dass der Notar Banken, Grundbuch und Finanzamt befragt; Art und Umfang der Ermittlungen bestimmt er nach pflichtgemäßem Ermessen. Verlangen Sie außerdem, bei der Aufnahme dabei zu sein.
Drittens: Nur auf Auskunft klagen und die Zahlung vergessen. Die isolierte Auskunftsklage hemmt die Verjährung des Zahlungsanspruchs nicht (BGH, Urteil vom 24. Januar 2019, IX ZR 233/17). Wer den Zahlungsanspruch nicht rechtshängig macht, kann ihn nach der Auskunft verjährt vorfinden.
Auskunft bei Auslandsvermögen
Liegt Vermögen im Ausland, wird die Auskunft anspruchsvoller. Der Notar kann Banken im Ausland nicht ohne Mitwirkung des Erben abfragen. Der Erbe muss in solchen Fällen mitwirken, etwa durch Vollmachten oder die Durchsetzung eigener Auskunftsansprüche gegenüber der Bank. Welches Erbrecht überhaupt gilt, bestimmt sich in der EU grundsätzlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO); Art. 21 Abs. 2 EuErbVO lässt ausnahmsweise das Recht eines Staates mit offensichtlich engerer Verbindung gelten. Ein Pflichtteil nach deutschem Recht und damit § 2314 BGB kommt nur in Betracht, wenn deutsches Recht gilt, etwa kraft Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO. Dänemark und Irland wenden die Verordnung nicht an; deutsche Gerichte behandeln sie wie Drittstaaten. Was ausländisches Recht zu Auskunft und Pflichtteil sagt, ist Sache eines Beraters vor Ort.
Weiterführend: Pflichtteilsrecht bei Auslandsvermögen, Immobilie im Ausland vererben, die CRS-Meldepflichten bei Auslandskonten, die Erbenermittlung bei Auslandsbezug und die Nachlasspflegschaft mit Auslandsbezug.
Fazit
Der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB ist die Grundlage jeder Pflichtteilsberechnung. Er umfasst Bestand, Verbindlichkeiten, Werte und, nach Aufforderung, Schenkungen. Der Berechtigte kann von vornherein ein notarielles Verzeichnis verlangen, das der Notar nach der Rechtsprechung durch eigene Ermittlungen erstellen muss. Vor der Klage sollten Aufforderung, Frist und Umfang klar sein; bei der Klage sollte die Verjährung des Zahlungsanspruchs im Blick bleiben. Bei Auslandsvermögen entscheidet zuerst das anwendbare Erbrecht, und die Mitwirkung des Erben ist besonders wichtig.
Häufige Fragen
Kann ich vom Erben Auskunft über den Nachlass verlangen?
Ja, wenn Sie pflichtteilsberechtigt und nicht Erbe sind. Nach § 2314 Abs. 1 BGB können Sie ein Bestandsverzeichnis, die Wertermittlung und ein amtliches, meist notarielles Verzeichnis verlangen. Die Kosten trägt der Nachlass (§ 2314 Abs. 2 BGB).
Muss das Nachlassverzeichnis notariell sein?
Nein, aber Sie können es verlangen. Der Berechtigte kann nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB von vornherein ein notarielles Verzeichnis verlangen, Zweifel an einem privaten Verzeichnis setzt das Gesetz nicht voraus. Der Notar ermittelt den Bestand dann selbst.
Wer bezahlt den Notar für das Nachlassverzeichnis?
Der Nachlass. § 2314 Abs. 2 BGB weist die Kosten der Auskunft dem Nachlass zu. Sie mindern den Nachlasswert, damit rechnerisch auch den Pflichtteil, müssen vom Pflichtteilsberechtigten aber nicht aus eigener Tasche vorgestreckt werden.
Was kann ich tun, wenn der Erbe die Auskunft verweigert?
Setzen Sie schriftlich eine Frist, danach kommt die Klage in Betracht, meist als Stufenklage, damit der Zahlungsanspruch gleichzeitig rechtshängig wird. Das Urteil wird durch Zwangsgeld oder Zwangshaft vollstreckt (§ 888 ZPO). Achten Sie auf die Verjährung.
Kann ich ein notarielles Nachlassverzeichnis nachträglich ergänzen lassen?
Nur in Ausnahmefällen. Grundsätzlich wird der Berechtigte bei einem vorliegenden notariellen Verzeichnis auf die eidesstattliche Versicherung verwiesen. Ausnahmen bestehen, wenn das Verzeichnis offensichtlich unvollständig ist, zum Beispiel weil der Erbe die nötige Mitwirkung verweigert hat (BGH, Urteil vom 20. Mai 2020, IV ZR 193/19).
Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im internationalen Erbrecht, Steuerrecht und Vermögensschutz in München beraten Pflichtteilsberechtigte und Erben bei Auskunftsansprüchen, von der Aufforderung an die Erben über das notarielle Nachlassverzeichnis bis zur Auskunftsklage bei Auslandsvermögen. Dr. Fiala hat zu Fragen der Auswanderung und des Vermögensschutzes umfangreich publiziert. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation in einer Erstberatung besprechen zu lassen.