Rürup-Vertrag bei Auswanderung: Fortführung, Steuer und Auszahlung im Ausland

Rürup-Vertrag bei Auswanderung: Fortführung, Steuer und Auszahlung im Ausland

Rürup-Rente bei Auswanderung

Wer Deutschland verlässt und eine Basisrente besitzt, fragt sich zuerst, ob der Vertrag überhaupt weiterläuft. Die Fortführung eines Rürup-Vertrags bei Auswanderung ist rechtlich in aller Regel unproblematisch: Der Vertrag endet nicht durch den Wegzug, und der Staat fordert keine Förderung zurück. Was sich ändert, ist die steuerliche Behandlung der weiteren Beiträge und später der Renten. Hinzu kommen weitere Fragen: Was geschieht im Jahr des Wegzugs, wer ist später für die Besteuerung zuständig, und was wird aus der Hinterbliebenenabsicherung, wenn die Kinder im Ausland leben? Der folgende Beitrag ordnet die deutsche Rechtslage nach dem Stand von Oktober 2026 ein.

Was eine Basisrente rechtlich ausmacht

Die Rürup-Rente ist gesetzlich als Basisrente in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa EStG geregelt. Begünstigt sind Beiträge zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, lebenslangen Leibrente vorsieht, die nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnt. Für Verträge, die vor dem 1. Januar 2012 abgeschlossen wurden, genügt nach § 10 Abs. 6 EStG ein Rentenbeginn ab Vollendung des 60. Lebensjahres. Ergänzend können eine Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente vereinbart sein.

Entscheidend für alle Fragen rund um den Wegzug ist § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG: Die Ansprüche dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. Zudem muss der Vertrag nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert sein. Diese Bindung ist der Preis für den Sonderausgabenabzug, und sie bleibt bestehen, gleichgültig, wo der Versicherte später lebt.

Fortführung nach dem Wegzug: Der Vertrag läuft weiter

Ein Wohnsitzwechsel ins Ausland ist für die Basisrente kein Beendigungsgrund. Das Gesetz knüpft weder den Bestand des Vertrags noch die bereits gewährten Steuervorteile an einen inländischen Wohnsitz. Wer auswandert, hat deshalb im Wesentlichen zwei Möglichkeiten:

  • Beiträge weiterzahlen: Der Vertrag läuft unverändert weiter. Ob das sinnvoll ist, hängt davon ab, ob die Beiträge nach dem Wegzug noch steuerlich abziehbar sind (dazu unten) und wie der neue Wohnsitzstaat die späteren Renten behandelt.
  • Beitragsfreistellung: Die Zahlungen werden eingestellt, das vorhandene Kapital bleibt im Vertrag und wird nach den Vertragsbedingungen weiter verzinst oder angelegt. Bei Fondspolicen tragen Sie weiterhin das Kapitalmarktrisiko, und laufende Verwaltungskosten fallen meist weiter an.

Vor dem Wegzug sollten Sie die Vertragsbedingungen daraufhin prüfen, ob der Anbieter Beitragszahlungen von einem ausländischen Konto annimmt, Renten ins Ausland überweist und welche Nachweise (etwa Lebensbescheinigungen) er im Leistungsbezug verlangt. Diese Punkte sind keine Frage des Steuerrechts, sondern des einzelnen Vertrags.

Kein Rückforderungsmechanismus wie bei Riester

Der wichtigste Unterschied zur Riester-Rente: Die Basisrente kennt keine Zulagen und keine Regelung über eine schädliche Verwendung bei Wegzug. Bei Riester kann die Förderung nach § 95 EStG zurückgefordert werden, wenn der Wohnsitz bei Beginn der Auszahlungsphase außerhalb von EU und EWR liegt. Einzelheiten dazu finden Sie im Beitrag zur Rückzahlung der Riester-Förderung bei Auswanderung. Bei der Basisrente bleibt der in früheren Jahren genutzte Sonderausgabenabzug dagegen bestehen; der Wegzug allein löst keine Nachversteuerung aus.

Wechsel des Anbieters

Die gesetzliche Unübertragbarkeit schließt einen Anbieterwechsel nicht völlig aus. Nach § 3 Nr. 55d EStG ist die Übertragung von Anrechten aus einem zertifizierten Basisrentenvertrag auf einen anderen zertifizierten Vertrag desselben Steuerpflichtigen steuerfrei. Ob der bisherige Anbieter eine solche Übertragung vertraglich vorsieht und welche Kosten dabei entstehen, ist im Einzelfall zu klären. Ein Wechsel zu einem ausländischen, nicht nach deutschem Recht zertifizierten Produkt ist auf diesem Weg nicht möglich.

Kündigung, Rückkauf und Kapitalauszahlung

Viele Auswanderer möchten das angesparte Kapital mitnehmen. Das ist bei der Basisrente grundsätzlich nicht vorgesehen. Nach § 168 Abs. 3 Nr. 1 VVG ist das gesetzliche Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers ausgeschlossen, wenn die Vertragsparteien bei einem zertifizierten Basisrentenvertrag die Verwertung der Ansprüche gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b EStG ausgeschlossen haben. In der Praxis wandeln die Versicherer eine Kündigung deshalb in eine Beitragsfreistellung um; eine Auszahlung des Rückkaufswerts erfolgt nicht.

Eine Ausnahme sieht das Gesetz nur für Kleinbetragsrenten vor: Anbieter und Versicherter können nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG vereinbaren, dass eine Kleinbetragsrente im Sinne von § 93 Abs. 3 Satz 2 oder 4 EStG abgefunden wird; zulässig ist außerdem, bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammenzufassen. Diese Abfindung betrifft die Leistungsphase und ist kein Weg, das Kapital beim Wegzug vorzeitig herauszulösen.

Für Auswanderer heißt das: Ein zertifizierter Rürup-Vertrag lässt sich nicht ordentlich kündigen, um sich das Guthaben auszahlen zu lassen. Der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts folgt aus dem Gesetz und nicht nur aus den Vertragsbedingungen des Anbieters. Wer sein Kapital vor dem Wegzug verfügbar machen möchte, sollte das bei der Planung berücksichtigen und die Alternativen prüfen lassen, also Fortführung, Beitragsfreistellung oder einen steuerfreien Anbieterwechsel nach § 3 Nr. 55d EStG.

Andere Wege der Rückabwicklung

Der gesetzliche Ausschluss betrifft die ordentliche Kündigung. Daneben kommen im Einzelfall andere Ansatzpunkte in Betracht, um einen Vertrag rückabzuwickeln, etwa eine Anfechtung, wenn der Vertrag mit unzutreffenden Versprechen zu Pfändungsschutz oder Steuervorteilen vermittelt wurde, ein Widerruf oder eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Ob einer dieser Wege trägt, hängt vom einzelnen Vertrag, von den Vertragsbedingungen und von den Umständen des Abschlusses ab; auch die steuerlichen Folgen einer Rückabwicklung sind dabei zu prüfen. Dr. Fiala hat diese Ansätze in einem Beitrag zur Rückabwicklung von Rürup- und Basisrentenverträgen aus dem Jahr 2021 erläutert.

Sonderausgabenabzug nach dem Wegzug

Grundsatz: Abzug nur bei unbeschränkter Steuerpflicht

Beiträge zur Basisrente sind Sonderausgaben. Seit 2023 sind sie bis zum Höchstbetrag vollständig abziehbar. Der Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG orientiert sich am Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung und liegt für 2026 bei 30.826 Euro, bei zusammenveranlagten Ehegatten bei 61.652 Euro. Bei Arbeitnehmern und Beamten wird er um bestimmte Beträge gekürzt.

Der Abzug setzt voraus, dass Sie in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Wer seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt aufgibt, wird mit seinen inländischen Einkünften nur noch beschränkt steuerpflichtig. Wann der gewöhnliche Aufenthalt im Steuerrecht tatsächlich endet, ist dabei eine eigene Prüfung wert, denn eine beibehaltene Wohnung in Deutschland kann die unbeschränkte Steuerpflicht fortbestehen lassen.

Für beschränkt Steuerpflichtige schließt § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG die Anwendung von § 10 Abs. 1 und Abs. 3 grundsätzlich aus. Beiträge zur Basisrente wirken sich dann steuerlich in Deutschland nicht mehr aus.

Ausnahmen, die oft falsch verstanden werden

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Konstellation Rechtsgrundlage Basisrentenbeiträge abziehbar?
Unbeschränkte Steuerpflicht besteht fort (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland) § 1 Abs. 1 EStG Ja, nach den allgemeinen Regeln
Antrag auf fiktive unbeschränkte Steuerpflicht § 1 Abs. 3 EStG Grundsätzlich ja, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind
Beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer mit inländischem Arbeitslohn § 50 Abs. 1 Satz 5 EStG Nein; begünstigt sind nur Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a (gesetzliche Rentenversicherung u. a.)
Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerks § 50 Abs. 1a EStG Betrifft nur Beiträge nach Buchst. a, nicht die private Basisrente
Sonstige beschränkte Steuerpflicht § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG Nein

Die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG setzt einen Antrag voraus. Sie greift nur, wenn Ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Steuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen. Dieser Betrag kann je nach Wohnsitzstaat gekürzt sein. Die Höhe der ausländischen Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nachzuweisen (§ 1 Abs. 3 Satz 5 EStG). Für Auswanderer, die im neuen Wohnsitzstaat Einkünfte erzielen, sind diese Grenzen häufig nicht erreichbar.

Hinzu kommt eine Hürde aus § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG: Vorsorgeaufwendungen dürfen nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Eine Rückausnahme gilt unter engen Voraussetzungen für Einnahmen aus EU, EWR und der Schweiz, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland steuerfrei sind, wenn der andere Staat keinerlei Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen zulässt.

Das Jahr des Wegzugs

Im Kalenderjahr des Wegzugs bestehen unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht nacheinander. Nach § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG werden die während der beschränkten Steuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einbezogen. Beiträge, die bis zum Wegzug gezahlt wurden, können in diesem Rahmen als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Wie Beiträge zu behandeln sind, die im Wegzugsjahr erst nach dem Wegzug fällig werden, sollte vorab geklärt werden. Bei unklarer Rechtslage empfiehlt sich vor größeren Einmalbeiträgen eine verbindliche Auskunft des Finanzamts nach § 89 Abs. 2 AO.

Rückkehr nach Deutschland

Kehren Sie später zurück und werden wieder unbeschränkt steuerpflichtig, sind Beiträge ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich wieder abziehbar. Ein beitragsfrei gestellter Vertrag kann je nach Vertragsbedingungen wieder aufgenommen werden. Eine Nachholung des Abzugs für die Jahre im Ausland sieht das Gesetz nicht vor.

Besteuerung der Rente bei Wohnsitz im Ausland

Nachgelagerte Besteuerung nach § 22 EStG

Leistungen aus der Basisrente sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. Steuerpflichtig ist der Besteuerungsanteil, der sich nach dem Jahr des Rentenbeginns richtet. Für einen Rentenbeginn 2026 liegt er bei 84 Prozent; er steigt für jeden späteren Rentenjahrgang um 0,5 Prozentpunkte und erreicht 100 Prozent bei Rentenbeginn im Jahr 2058. Der steuerfreie Teil der Rente wird nach dem Jahr des Rentenbeginns als fester Betrag festgeschrieben; spätere Rentenerhöhungen sind voll steuerpflichtig.

Beschränkte Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG

Auch nach dem Wegzug kann Deutschland die Rente besteuern. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören zu den inländischen Einkünften die Leistungen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG, die unter anderem von inländischen Versicherungsunternehmen gewährt werden. Eine Basisrente eines deutschen Versicherers fällt damit grundsätzlich in die beschränkte Steuerpflicht.

Für beschränkt Steuerpflichtige gelten Besonderheiten, die Auswanderer im Ruhestand häufig überraschen:

  • Kein Grundfreibetrag: Nach § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG wird das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag erhöht. Schon eine kleinere Rente kann daher Steuer auslösen.
  • Keine Sonderausgaben: Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie die meisten Sonderausgaben bleiben nach § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG grundsätzlich außer Betracht.
  • Zuständiges Finanzamt: Wer beschränkt steuerpflichtig ist und ausschließlich Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 EStG bezieht, wird nach § 1 der Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung vom Finanzamt Neubrandenburg veranlagt. Kommen andere inländische Einkünfte hinzu, etwa Mieteinnahmen, kann ein anderes Finanzamt zuständig sein.
  • Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG: Liegen die Voraussetzungen vor, kann die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht auch in der Rentenphase günstiger sein, weil dann Grundfreibetrag und Sonderausgaben wieder zur Verfügung stehen.

Welche Folgen der Wegzug für die gesetzliche Rente, die Krankenversicherung der Rentner und die Rentenzahlung ins Ausland hat, behandelt der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung bei Auswanderung.

Doppelbesteuerungsabkommen

Ob Deutschland die Basisrente tatsächlich besteuern darf oder das Besteuerungsrecht beim neuen Wohnsitzstaat liegt, entscheidet das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen. Die Abkommen ordnen private Leibrenten, Ruhegehälter und Sozialversicherungsrenten unterschiedlich zu; manche weisen das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zu, andere belassen Deutschland als Quellenstaat ein Besteuerungsrecht. Eine pauschale Aussage für alle Staaten ist nicht möglich. Die Grundlagen erläutert der Beitrag zu Doppelbesteuerungsabkommen bei Auswanderung.

Weist das Abkommen das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zu, muss die Entlastung in Deutschland in der Regel gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden. Dafür wird meist eine steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung des ausländischen Staates benötigt. Wie der neue Wohnsitzstaat die Rente selbst besteuert und ob er die deutsche Steuer anrechnet, richtet sich nach dortigem Recht; hierzu sollte ein Berater vor Ort hinzugezogen werden.

Hinterbliebenenschutz und Tod im Ausland

Weil die Ansprüche nicht vererblich sind, fällt das Kapital beim Tod des Versicherten nicht in den Nachlass. Ohne vereinbarte Hinterbliebenenabsicherung kann das Guthaben nach den Vertragsbedingungen der Versichertengemeinschaft verbleiben. Eine Hinterbliebenenrente ist steuerlich nur für den Ehegatten (über § 2 Abs. 8 EStG auch den eingetragenen Lebenspartner) und für Kinder zulässig, für die der Versicherte Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG hat (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa Satz 2 EStG). Eine Waisenrente darf längstens so lange laufen, wie das Kind die Voraussetzungen des § 32 EStG erfüllt.

Gerade bei Auswanderung mit Familie verdient dieser Punkt Aufmerksamkeit: Der Anspruch auf Kindergeld hängt grundsätzlich von der Steuerpflicht in Deutschland ab und kann mit dem Wegzug entfallen. Was das für die Familie bedeutet, behandelt der Beitrag zum Kindergeld bei Auswanderung. Ob und wie sich ein Wegfall auf eine vereinbarte Kinder-Hinterbliebenenrente auswirkt, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt und sollte mit dem Anbieter und einem Berater vor dem Wegzug geklärt werden.

Pfändungsschutz und Insolvenz

Die strengen Verfügungsbeschränkungen haben eine Kehrseite, die oft als Vorteil verkauft wird. Nach § 851c Abs. 1 ZPO dürfen Rentenleistungen aus solchen Verträgen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. In der Ansparphase sind nach § 851c Abs. 2 ZPO Beiträge nur bis zu bestimmten Jahres- und Gesamtgrenzen geschützt (derzeit 6.000 Euro jährlich vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, 7.000 Euro jährlich vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr und insgesamt 340.000 Euro, mit einer ersten Anpassung zum 1. Juli 2027). Übersteigt der Rückkaufswert diese Grenzen, ist der übersteigende Teil nur noch eingeschränkt geschützt.

Dr. Fiala hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die verbreitete Annahme einer vollständigen Unpfändbarkeit nicht zutrifft; mehr dazu im Beitrag Basisrenten: pfändbar oder nicht?. Für Auswanderer gilt: Der deutsche Pfändungsschutz richtet sich nach deutschem Vollstreckungsrecht und betrifft Zugriffe deutscher Gläubiger auf den Anspruch gegen den deutschen Versicherer. Wie ausländische Gläubiger oder ein ausländisches Insolvenzverfahren mit dem Vertrag umgehen, hängt auch vom Recht des Zuzugsstaats ab.

Praxisfehler beim Wegzug mit Basisrente

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Fehler Folge Besser
Beiträge nach dem Wegzug unverändert weiterzahlen, ohne die Steuerwirkung zu prüfen Kein Sonderausgabenabzug, aber spätere Rentenbesteuerung Beitragsfreistellung oder Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG prüfen
Kündigung beim Versicherer erklären in der Erwartung einer Auszahlung Keine Auszahlung, der Vertrag wird beitragsfrei gestellt Vor dem Wegzug zwischen Fortführung, Beitragsfreistellung und Anbieterwechsel entscheiden
Großen Einmalbeitrag kurz nach dem Wegzug leisten Abzug kann entfallen Zeitpunkt vor dem Wegzug und Steuerpflicht klären
Hinterbliebenenregelung nicht überprüfen Kapital kann beim Tod verloren gehen Vertragsinhalt und Begünstigte vor dem Wegzug prüfen
Anbieter nicht über neue Anschrift und Bankverbindung informieren Verzögerungen bei Rentenzahlung und Rentenbezugsmitteilung Anschrift, Steuer-ID und Konto rechtzeitig mitteilen
Doppelbesteuerungsabkommen nicht prüfen Doppelte Besteuerung der Rente Abkommen vor Rentenbeginn prüfen, Ansässigkeit nachweisen

Wer neben der Basisrente weitere Bindungen in Deutschland behält, etwa eine Immobilie oder Kapitalanlagen, sollte die Gesamtplanung abstimmen. Ein steuerlicher Vertreter in Deutschland kann die Kommunikation mit dem Finanzamt erleichtern.

Beispiel

Beispiel: Die 48-jährige Selbstständige Fenja Muster zahlt seit 2014 jährlich 12.000 Euro in eine Basisrente und zieht im Juli 2027 dauerhaft ins Ausland, wo sie ihre Tätigkeit fortführt. Ihr Vertrag läuft weiter; die bisher genutzten Steuervorteile bleiben unberührt. Beiträge, die sie bis Juni 2027 zahlt, können in der Veranlagung für 2027 berücksichtigt werden. Ab 2028 ist sie in Deutschland nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig; da sie ihre Einkünfte nahezu vollständig im Ausland erzielt, kommt auch § 1 Abs. 3 EStG nicht in Betracht. Weitere Beiträge würden sich in Deutschland steuerlich nicht auswirken. Sie stellt den Vertrag beitragsfrei. Ab dem 62. Lebensjahr erhält sie eine Leibrente, die Deutschland nach § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG grundsätzlich besteuern kann, soweit das Abkommen mit ihrem Wohnsitzstaat dies zulässt.

Fazit

Die Fortführung eines Rürup-Vertrags bei Auswanderung ist rechtlich möglich und in aller Regel ohne Rückforderung von Steuervorteilen. Der Vertrag bleibt bestehen, das Kapital bleibt bis zum Rentenbeginn gebunden, eine Kündigung mit Auszahlung sieht das Gesetz nicht vor. Mit dem Ende der unbeschränkten Steuerpflicht entfällt aber regelmäßig der Sonderausgabenabzug für neue Beiträge, während die spätere Rente in Deutschland beschränkt steuerpflichtig bleiben kann, ohne Grundfreibetrag und vorbehaltlich des Doppelbesteuerungsabkommens. Wer vor dem Wegzug prüft, ob Beiträge weitergezahlt oder ruhend gestellt werden, ob § 1 Abs. 3 EStG in Betracht kommt und wie die Hinterbliebenen abgesichert sind, vermeidet die typischen Fehler. Bei unklarer Rechtslage empfiehlt sich vor der Umsetzung eine verbindliche Auskunft des Finanzamts nach § 89 Abs. 2 AO und für die Besteuerung im Zuzugsstaat die Abstimmung mit einem Berater vor Ort.

Häufige Fragen

Muss ich bei Auswanderung die Steuervorteile meiner Rürup-Rente zurückzahlen?

Nein, in aller Regel nicht. Anders als bei der Riester-Rente gibt es bei der Basisrente keine Zulagen und keine Rückforderungsregel für den Fall des Wegzugs. Der in früheren Jahren genutzte Sonderausgabenabzug bleibt bestehen.

Kann ich meinen Rürup-Vertrag vor der Auswanderung kündigen und auszahlen lassen?

Grundsätzlich nicht. Das Kündigungsrecht ist nach § 168 Abs. 3 Nr. 1 VVG bei zertifizierten Basisrentenverträgen ausgeschlossen, die Ansprüche sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG nicht kapitalisierbar. Möglich sind eine Beitragsfreistellung oder ein Wechsel zu einem anderen zertifizierten Basisrentenvertrag. Im Einzelfall kann eine Rückabwicklung auf anderem Weg in Betracht kommen, etwa durch Anfechtung oder Widerruf.

Kann ich nach dem Wegzug weiter Beiträge steuerlich absetzen?

Nur, wenn Sie in Deutschland weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig sind oder auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Bei bloß beschränkter Steuerpflicht schließt § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG den Abzug aus.

Wird meine Rürup-Rente im Ausland in Deutschland besteuert?

Leistungen eines inländischen Versicherers gehören nach § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu den inländischen Einkünften. Ob Deutschland tatsächlich besteuern darf, bestimmt das Doppelbesteuerungsabkommen mit Ihrem Wohnsitzstaat. Zuständig ist bei ausschließlich solchen Einkünften in der Regel das Finanzamt Neubrandenburg.

Was passiert mit dem Kapital, wenn ich im Ausland sterbe?

Die Ansprüche sind nicht vererblich. Nur eine vereinbarte Hinterbliebenenrente für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder kindergeldberechtigte Kinder wird ausgezahlt. Ob die Voraussetzungen bei Kindern nach dem Wegzug fortbestehen, sollte vorab geklärt werden.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im internationalen Erbrecht, Steuerrecht und Vermögensschutz in München beraten Auswanderer mit Basisrenten bei der Frage, was mit ihrem Rürup-Vertrag beim Wegzug geschieht, von der Fortführung oder Beitragsfreistellung über den Sonderausgabenabzug bis zur Besteuerung der Rente im Ausland. Dr. Fiala hat zu Fragen der Auswanderung und des Vermögensschutzes umfangreich publiziert. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation in einer Erstberatung besprechen zu lassen.

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