Wer sich trennt und zugleich einen Umzug ins Ausland plant, sollte die Folgen der Scheidung regeln, solange beide Ehegatten noch in Deutschland leben. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung bei geplanter Auswanderung muss mehr leisten als ein rein inländischer Vertrag: Sie muss die deutschen Formvorschriften einhalten, das anwendbare Recht für Scheidung, Güterrecht und Unterhalt festlegen, einen Gerichtsstand bestimmen, soweit das zulässig ist, und im späteren Wohnsitzstaat anerkannt und notfalls vollstreckt werden können. Dieser Beitrag zeigt, welche Regeln nach deutschem und europäischem Recht gelten (Rechtsstand: September 2026), wo die Grenzen der Vertragsfreiheit liegen und welche Fehler in der Praxis häufig vorkommen.
Warum der Zeitpunkt vor dem Wegzug entscheidend ist
Das europäische Kollisionsrecht knüpft überwiegend an den gewöhnlichen Aufenthalt an, also an den tatsächlichen Lebensmittelpunkt. Verlegt ein Ehegatte diesen ins Ausland, verschieben sich drei Dinge zugleich:
- das anwendbare Recht: Ohne Rechtswahl richtet sich das Scheidungsrecht nach Art. 8 Rom-III-Verordnung vorrangig nach dem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, das Unterhaltsrecht nach Art. 3 des Haager Unterhaltsprotokolls 2007 (HUP) nach dem Aufenthalt des Berechtigten, und zwar ab einem Umzug nach dem neuen Aufenthalt;
- die zuständigen Gerichte: Nach Art. 3 Brüssel-IIb-Verordnung können nach einem Umzug mehrere Staaten zugleich für die Scheidung zuständig sein;
- die Formvorschriften: Welche Form eine Rechtswahl braucht, hängt davon ab, wo die Ehegatten bei Vertragsschluss leben.
Die Trennung zwischen Zuständigkeit und anwendbarem Recht sowie die Anknüpfungsleiter des Art. 8 Rom III erläutert der Beitrag Scheidung bei Auslandswohnsitz: Welches Gericht ist zuständig und welches Recht gilt?. Hier geht es um die vertragliche Seite: Was lässt sich vor dem Wegzug verbindlich festlegen?
Was eine Scheidungsfolgenvereinbarung regeln kann
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung wird im Hinblick auf eine konkrete Trennung geschlossen, ein Ehevertrag häufig vorsorglich in intakter Ehe. Form- und Inhaltsregeln sind weitgehend dieselben. Nicht jeder Gegenstand steht den Ehegatten gleichermaßen zur Verfügung:
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| Regelungsgegenstand | Vertraglich gestaltbar? | Form vor Rechtskraft der Scheidung | Norm |
|---|---|---|---|
| Zugewinnausgleich | weitgehend | notarielle Beurkundung | § 1378 Abs. 3 Satz 2, § 1410 BGB |
| Versorgungsausgleich | ja, mit Inhaltskontrolle | notarielle Beurkundung | §§ 6 bis 8 VersAusglG |
| Nachehelicher Unterhalt | ja, mit Inhaltskontrolle | notarielle Beurkundung | § 1585c BGB |
| Trennungsunterhalt | kein Verzicht für die Zukunft | Verzicht unwirksam | § 1361 Abs. 4, § 1360a Abs. 3, § 1614 BGB |
| Kindesunterhalt | kein Verzicht des Kindes für die Zukunft | vollstreckbare Urkunde sinnvoll | § 1614 BGB |
| Sorge und Umgang | nur als Vorschlag, Maßstab Kindeswohl | gerichtlich gebilligter Vergleich beim Umgang | § 1671 BGB, § 156 Abs. 2 FamFG |
| Rechtswahl Scheidung | ja, begrenzte Auswahl | Schriftform; Beurkundung, wenn deutsches Formrecht gilt | Art. 5, 7 Rom III, Art. 46e EGBGB |
| Rechtswahl Güterrecht | ja, begrenzte Auswahl | Schriftform plus Zusatzform des Aufenthaltsstaats | Art. 22, 23 EuGüVO |
| Rechtswahl Unterhalt | ja, nicht für Minderjährige | Schriftform | Art. 8 HUP |
Formerfordernisse nach deutschem Recht
Zugewinnausgleich
Eine Vereinbarung über den Zugewinnausgleich, die während eines auf Auflösung der Ehe gerichteten Verfahrens für den Fall der Scheidung getroffen wird, bedarf nach § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB der notariellen Beurkundung. Wird der Güterstand selbst geändert, etwa durch Gütertrennung, liegt ein Ehevertrag vor, der nach § 1410 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden muss. Bei einem bevorstehenden Umzug sollte deshalb früh geklärt werden, wann beide Ehegatten (oder ihre Vertreter) gemeinsam beim Notar erscheinen können. Wie der Zugewinn bei internationaler Ehe berechnet wird und welches Güterrecht gilt, behandelt der Beitrag Zugewinnausgleich bei internationaler Ehe.
Versorgungsausgleich
Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bedarf nach § 7 Abs. 1 VersAusglG der notariellen Beurkundung; ein gerichtlich protokollierter Vergleich ersetzt sie (§ 7 Abs. 2 VersAusglG, § 127a BGB). Im Rahmen eines Ehevertrags gilt die Form des § 1410 BGB (§ 7 Abs. 3 VersAusglG). Nach § 8 VersAusglG muss die Vereinbarung einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten, und Anrechte können nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen das zulassen und die Versorgungsträger zustimmen.
Nachehelicher Unterhalt und Trennungsunterhalt
Nach § 1585c BGB können Ehegatten über den Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen; vor Rechtskraft der Scheidung ist notarielle Beurkundung nötig, ersatzweise die Protokollierung in einem Verfahren in Ehesachen. Beim Trennungsunterhalt gilt über § 1361 Abs. 4 Satz 4 und § 1360a Abs. 3 BGB die Vorschrift des § 1614 BGB: Auf künftigen Trennungsunterhalt kann nicht wirksam verzichtet werden.
Sprache bei der Beurkundung
Bei Ehegatten mit unterschiedlicher Muttersprache wird ein Punkt oft übersehen: Ist ein Beteiligter der Urkundssprache nicht hinreichend kundig, soll der Notar dies feststellen, und die Niederschrift muss übersetzt werden, auf Verlangen auch schriftlich (§ 16 BeurkG). Wer diesen Schritt überspringt, liefert später ein Argument gegen die Wirksamkeit oder für eine Unterlegenheit bei Vertragsschluss.
Inhaltskontrolle: Grenzen der Vertragsfreiheit
Die Form allein macht eine Vereinbarung nicht bestandskräftig. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11. Februar 2004 (XII ZR 265/02) die bis heute maßgebliche zweistufige Prüfung entwickelt:
- Wirksamkeitskontrolle: Anhand einer Gesamtschau der Verhältnisse bei Vertragsschluss wird geprüft, ob die Vereinbarung zu einer offenkundig einseitigen, sittenwidrigen Lastenverteilung führt (§ 138 BGB).
- Ausübungskontrolle: Ist der Vertrag wirksam, wird bei der Scheidung geprüft, ob die Berufung auf einzelne Regelungen angesichts einer inzwischen abweichenden Lebenslage treuwidrig ist (§ 242 BGB). Folge ist regelmäßig eine Anpassung.
Nach der Kernbereichslehre genießen Betreuungsunterhalt sowie Unterhalt wegen Alters und Krankheit den stärksten Schutz, der Versorgungsausgleich steht ihnen nahe; der Zugewinnausgleich ist am weitesten gestaltbar. Für Auswanderer ist die Ausübungskontrolle besonders relevant: Der Umzug kann die Lebensplanung so verändern, dass ein einseitiger Unterhaltsverzicht später korrigiert wird, etwa wenn ein Ehegatte im Ausland gemeinsame Kinder betreut und keine Erwerbsmöglichkeit findet. Eine sorgfältige Vereinbarung hält deshalb die zugrunde gelegten Umstände (Einkommen, Vermögen, geplante Erwerbstätigkeit, Wohnsitzplanung) in einer Präambel fest.
Rechtswahl: vier Rechtsgebiete, eigene Regeln
Ein verbreiteter Irrtum ist, dass eine einzige Klausel „Es gilt deutsches Recht“ alle Scheidungsfolgen erfasst. Tatsächlich haben Scheidung, Güterrecht und Unterhalt je eigene Wahlmöglichkeiten und Formvorschriften, und der Versorgungsausgleich hängt am Scheidungsstatut.
Scheidungsstatut: Art. 5 Rom III und Art. 46e EGBGB
Nach Art. 5 Rom III können die Ehegatten wählen: das Recht ihres gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, ihres letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts (wenn einer noch dort lebt), das Recht einer ihrer Staatsangehörigkeiten oder das Recht des angerufenen Gerichts. Die Wahl ist grundsätzlich bis zur Anrufung des Gerichts möglich. Rom III gilt in 17 EU-Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, und deutsche Gerichte wenden sie auch an, wenn das berufene Recht das eines Drittstaats ist.
Art. 7 Abs. 1 Rom III verlangt mindestens Schriftform, Datum und Unterschrift beider Ehegatten. Zusätzliche nationale Formvorschriften gelten, wenn beide im selben teilnehmenden Staat leben (Abs. 2), wenn sie in verschiedenen teilnehmenden Staaten leben, dann genügt die Form eines davon (Abs. 3), oder wenn nur einer in einem teilnehmenden Staat lebt (Abs. 4). Deutschland schreibt in Art. 46e Abs. 1 EGBGB die notarielle Beurkundung vor. Für die Auswanderungsplanung heißt das: Lebt ein Ehegatte schon in einem Drittstaat und der andere noch in Deutschland, bleibt es wegen Art. 7 Abs. 4 Rom III bei der Beurkundungspflicht. Nach Art. 46e Abs. 2 EGBGB ist die Rechtswahl noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug möglich, auch durch gerichtlich protokollierten Vergleich.
Güterrechtsstatut: Art. 22 EuGüVO
Die EU-Güterrechtsverordnung (VO (EU) 2016/1103) erlaubt die Wahl des Rechts am gewöhnlichen Aufenthalt eines oder beider Ehegatten oder des Rechts einer Staatsangehörigkeit (Art. 22 Abs. 1). Eine Änderung während der Ehe wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft (Art. 22 Abs. 2). Die Form regelt Art. 23 EuGüVO ähnlich wie Rom III: Die Vorschrift legt nur eine Mindestform fest (Schriftform, Datum, Unterschrift beider Ehegatten) und lässt zusätzliche Formvorschriften des Aufenthaltsstaats für Eheverträge unberührt. Für Ehegatten mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland tritt deshalb die Form des § 1410 BGB als deutsche Zusatzform hinzu, die Rechtswahl ist also notariell zu beurkunden (so etwa NK-BGB/Sieghörtner zu Art. 23 EuGüVO). Wie eine solche Rechtswahl im Ehevertrag formuliert werden kann, zeigt der Beitrag Güterstandsklausel im internationalen Ehevertrag. Die Rechtswahlregeln gelten nach Art. 69 Abs. 3 EuGüVO für Ehen ab dem 29. Januar 2019 oder für Rechtswahlen ab diesem Datum, und nur in den teilnehmenden Mitgliedstaaten.
Unterhaltsstatut: Art. 8 HUP
Für den Unterhalt ist der Wegzug besonders heikel: Nach Art. 3 HUP wechselt das Unterhaltsstatut mit dem gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten. Zwischen Ehegatten kann eine Partei nach Art. 5 HUP einwenden, dass die Ehe eine engere Verbindung zu einem anderen Staat hat.
Art. 8 Abs. 1 HUP erlaubt die Wahl des Rechts einer Staatsangehörigkeit, eines gewöhnlichen Aufenthalts, des gewählten oder angewandten Güterrechts oder des gewählten oder angewandten Scheidungsrechts. Die Vereinbarung ist schriftlich oder auf einem Datenträger zu erfassen und von beiden zu unterschreiben (Abs. 2). Für die Gestaltung wichtig:
- Ob der Berechtigte auf Unterhalt verzichten kann, richtet sich nach Art. 8 Abs. 4 HUP nach dem Recht seines gewöhnlichen Aufenthalts im Zeitpunkt der Rechtswahl. Wer den Verzicht nach deutschem Recht beurteilt wissen will, sollte vor dem Wegzug des Berechtigten abschließen.
- Das gewählte Recht wird nach Art. 8 Abs. 5 HUP nicht angewendet, wenn es offensichtlich unbillige oder unangemessene Folgen hätte, es sei denn, beide waren bei der Wahl umfassend unterrichtet und sich der Folgen bewusst. Eine dokumentierte Belehrung in der Urkunde ist deshalb mehr als eine Formalie.
- Für Kinder unter 18 Jahren ist eine Rechtswahl ausgeschlossen (Art. 8 Abs. 3 HUP).
Versorgungsausgleich: folgt dem Scheidungsstatut
Nach Art. 17 Abs. 4 Satz 1 EGBGB unterliegt der Versorgungsausgleich dem nach Rom III auf die Scheidung anzuwendenden Recht und wird nur durchgeführt, wenn danach deutsches Recht gilt und das Recht eines Heimatstaats der Ehegatten ihn kennt. Sonst ist er nach Satz 2 auf Antrag durchzuführen, wenn ein Ehegatte in der Ehezeit ein Anrecht bei einem inländischen Versorgungsträger erworben hat und dies der Billigkeit nicht widerspricht. Die Wahl des Scheidungsrechts wirkt sich also unmittelbar auf die Altersversorgung aus. Anrechte bei ausländischen Versorgungsträgern sind nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG bei der Scheidung nicht ausgleichsreif und bleiben dem Ausgleich nach der Scheidung (§§ 20 bis 26 VersAusglG) vorbehalten. Was der Wegzug für die eigenen Rentenansprüche bedeutet, beschreibt der Beitrag Rentenversicherung bei Auswanderung.
Gerichtsstand: was sich vereinbaren lässt
Für die Scheidung selbst gibt es keine Gerichtsstandsvereinbarung; die Zuständigkeit folgt abschließend aus Art. 3 Brüssel IIb (gemeinsamer oder letzter gemeinsamer Aufenthalt, Aufenthalt des Antragsgegners, Aufenthalt des Antragstellers seit einem Jahr oder seit sechs Monaten bei eigener Staatsangehörigkeit, gemeinsame Staatsangehörigkeit). Diese Zuständigkeiten stehen gleichrangig nebeneinander. Leben zwei Deutsche im Ausland, ist in Deutschland nach § 122 Nr. 7 FamFG das Amtsgericht Schöneberg zuständig. Die persönliche Anhörung kann bei großer Entfernung nach § 128 Abs. 3 FamFG durch einen ersuchten Richter erfolgen.
Für Folgesachen ist eine Vereinbarung dagegen möglich:
- Unterhalt: Nach Art. 4 EuUntVO können die Gerichte eines Mitgliedstaats gewählt werden, in dem eine Partei lebt oder dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt; beim Ehegattenunterhalt auch das Gericht der Ehesache oder die Gerichte des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, wenn dieser mindestens ein Jahr bestand. Erforderlich ist Schriftform. Für Unterhalt von Kindern unter 18 Jahren ist die Wahl ausgeschlossen.
- Güterrecht: Art. 7 EuGüVO erlaubt, die Gerichte des Staates zu wählen, dessen Recht nach Art. 22 oder Art. 26 Abs. 1 lit. a oder b gilt, oder des Staates der Eheschließung.
- Elterliche Verantwortung: Art. 10 Brüssel IIb lässt unter engen Voraussetzungen eine Gerichtswahl zu, gemessen am Kindeswohl.
Kinder: Unterhalt, Sorge und Umgang
Beim Kindesunterhalt können die Eltern untereinander etwa eine Freistellung vereinbaren; das Kind selbst kann nach § 1614 BGB nicht für die Zukunft verzichten und ist an eine solche Abrede nicht gebunden. Wandert der Unterhaltspflichtige aus, sollte das Kind einen Titel erhalten, etwa eine Jugendamtsurkunde oder notarielle Urkunde mit Vollstreckungsunterwerfung. Wie Unterhalt über Grenzen durchgesetzt wird, erläutert der Beitrag Unterhaltsansprüche international durchsetzen.
Sorge und Umgang sind nicht frei verfügbar. Eltern können Vorschläge machen, etwa zur Übertragung der Sorge nach § 1671 BGB oder zu Umgangszeiten, Ferien und Reisekosten. Verbindlich wird eine Umgangsregelung als gerichtlich gebilligter Vergleich nach § 156 Abs. 2 FamFG, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. Will ein Elternteil mit dem Kind auswandern, braucht er die Zustimmung des anderen Sorgeberechtigten oder eine gerichtliche Entscheidung; sonst droht ein Rückführungsverfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ). Einzelheiten enthält der Beitrag Sorgerecht und Kindesumzug ins Ausland.
Vollstreckbarkeit und Anerkennung im Ausland
Eine Vereinbarung nützt wenig, wenn sie im Wohnsitzstaat des Schuldners nicht durchgesetzt werden kann. Für Zahlungsansprüche gehört deshalb eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in die Urkunde. Nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist die notarielle Urkunde dann Vollstreckungstitel, wenn der Anspruch einer vergleichsweisen Regelung zugänglich ist und genau bezeichnet wird.
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| Anspruch | Innerhalb der EU | Außerhalb der EU |
|---|---|---|
| Unterhalt | Urkunden aus einem an das HUP gebundenen Mitgliedstaat ohne Vollstreckbarerklärung vollstreckbar (Art. 17, 48 EuUntVO) | Haager Unterhaltsübereinkommen 2007; im Verhältnis zu Schweiz, Norwegen und Island Lugano-Übereinkommen; sonst Recht des Zielstaats |
| Zugewinn, Güterrecht | Vollstreckbarerklärung nötig (Art. 59 EuGüVO), nur teilnehmende Staaten | Anerkennungsrecht des Zielstaats |
| Scheidung selbst | Entscheidungen, Urkunden und Vereinbarungen nach Brüssel IIb (Art. 64 ff. für Urkunden und Vereinbarungen) | Anerkennungsrecht des Zielstaats |
Innerhalb der EU verzichten die Verordnungen weitgehend auf Legalisation (etwa Art. 61 EuGüVO); für Drittstaaten ist je nach Zielland eine Apostille oder Legalisation nötig. Umgekehrt wirkt eine im Ausland ausgesprochene Scheidung in Deutschland nicht ohne weiteres, und ihre Anerkennung erfasst nur den Scheidungsausspruch, nicht Unterhalt, Versorgungsausgleich oder Vermögensteilung. Die Durchsetzung deutscher Titel im Ausland behandelt der Beitrag Vollstreckung deutscher Urteile im Ausland.
Das Recht des Zielstaats
Aus deutscher Sicht kann eine Vereinbarung wirksam sein, während ein Gericht im Zielstaat sie nach eigenem Kollisionsrecht anders beurteilt, etwa weil dieser Staat weder Rom III noch die EuGüVO anwendet. Ob die Vereinbarung dort beachtet wird, welche Zusatzform, Registrierung oder Übersetzung nötig ist, sollte ein Rechtsanwalt oder Notar im Zielstaat prüfen, bevor unterschrieben wird.
Beispiel zur Veranschaulichung
Beispiel (frei erfunden): Die deutschen Staatsangehörigen Mira und Bastian leben getrennt in Köln. Bastian will in sechs Monaten dauerhaft in einen Staat außerhalb der EU ziehen, Mira bleibt mit der achtjährigen Tochter in Deutschland. Beide wollen Zugewinn und Versorgungsausgleich pauschal regeln und einen befristeten Betreuungsunterhalt vereinbaren.
Schließen sie vor Bastians Wegzug ab, braucht die Wahl deutschen Scheidungsrechts die notarielle Form (Art. 7 Abs. 2 Rom III, Art. 46e EGBGB), ebenso die Regelungen zu Zugewinn, Versorgungsausgleich und Unterhalt. Ob Mira auf weitergehenden Unterhalt verzichten kann, beurteilt sich nach deutschem Recht, weil sie bei der Rechtswahl in Deutschland lebt (Art. 8 Abs. 4 HUP). Eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 4 EuUntVO kann deutsche Gerichte für den Ehegattenunterhalt festlegen, nicht aber für den Unterhalt der Tochter. Bastian unterwirft sich wegen Kindes- und Ehegattenunterhalt der sofortigen Zwangsvollstreckung; wie dieser Titel im Zielstaat durchgesetzt wird, klärt ein Berater vor Ort. Warten beide bis nach dem Umzug, bleibt es wegen Art. 7 Abs. 4 Rom III bei der Beurkundungspflicht, nur die Terminabstimmung wird schwieriger.
Häufige Fehler in der Praxis
- Eine Rechtswahlklausel für alles: Scheidung, Güterrecht und Unterhalt haben getrennte Wahlregeln.
- Privatschriftliche Vereinbarung vor dem Umzug: Solange deutsches Formrecht gilt, genügen einfache Unterschriften nicht.
- Verzicht auf Trennungs- oder Kindesunterhalt: Für die Zukunft unwirksam.
- Fehlende Vollstreckungsunterwerfung: Ohne Titel muss der Berechtigte erst ein gerichtliches Verfahren führen, bevor er im Ausland vollstrecken kann.
- Keine Dokumentation der Umstände: Sie fehlt später bei der Ausübungskontrolle.
- Versorgungsausgleich übersehen: Die Wahl eines ausländischen Scheidungsrechts verändert ihn nach Art. 17 Abs. 4 EGBGB.
Wer mit der Vereinbarung zugleich Vermögen neu ordnen möchte, sollte auf Transparenz achten; die Grenzen solcher Gestaltungen zeigt der Beitrag Vermögensschutz vor Scheidung durch Auslandsstruktur.
Fazit
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung bei geplanter Auswanderung sollte geschlossen werden, solange beide Ehegatten in Deutschland leben. Sie verbindet die Formvorschriften der § 1378 Abs. 3, § 1410, § 1585c BGB und § 7 VersAusglG mit getrennten Rechtswahlen für Scheidung, Güterrecht und Unterhalt, einer Gerichtsstandsvereinbarung für Folgesachen und einer Vollstreckungsunterwerfung. Grenzen setzen die Inhaltskontrolle des BGH, die Unverzichtbarkeit von Trennungs- und Kindesunterhalt und das Kindeswohl. Wie der Zielstaat die Vereinbarung behandelt, sollte ein Berater vor Ort prüfen.
Häufige Fragen
Reicht eine schriftliche Vereinbarung, wenn wir beide schon im Ausland leben?
Für die Rechtswahl nach Rom III, EuGüVO und HUP genügt die Schriftform, wenn kein teilnehmender Staat mit Zusatzform berührt ist. Für Regelungen zu Zugewinn, Versorgungsausgleich und nachehelichem Unterhalt nach deutschem Recht verlangen § 1378 Abs. 3, § 1585c BGB und § 7 VersAusglG vor Rechtskraft der Scheidung aber die notarielle Beurkundung. Die Form im Aufenthaltsstaat prüft ein Berater vor Ort.
Kann ein deutscher Notar beurkunden, wenn ein Ehegatte schon ausgewandert ist?
Ja, ein Wohnsitz in Deutschland ist nicht nötig. Beide Ehegatten müssen aber vor dem Notar erscheinen oder sich wirksam vertreten lassen.
Können wir vereinbaren, dass die Scheidung in Deutschland stattfindet?
Für die Scheidung selbst nicht; die Zuständigkeit folgt aus Art. 3 Brüssel IIb. Für Ehegattenunterhalt (Art. 4 EuUntVO) und Güterrecht (Art. 7 EuGüVO) sind Gerichtsstandsvereinbarungen in Grenzen möglich.
Gilt ein Unterhaltsverzicht auch nach einem späteren Umzug des Berechtigten?
Die Verzichtsfähigkeit richtet sich nach dem Aufenthaltsrecht des Berechtigten im Zeitpunkt der Rechtswahl (Art. 8 Abs. 4 HUP); ein späterer Umzug ändert daran nichts. Der Verzicht bleibt aber der Inhalts- und Ausübungskontrolle unterworfen.
Ist eine notarielle Unterhaltsvereinbarung im EU-Ausland vollstreckbar?
Eine deutsche vollstreckbare Urkunde über Unterhalt ist in den anderen an das HUP gebundenen Mitgliedstaaten ohne Vollstreckbarerklärung vollstreckbar. Für güterrechtliche Zahlungen verlangt die EuGüVO dagegen ein Verfahren der Vollstreckbarerklärung.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im internationalen Erbrecht, Steuerrecht und Vermögensschutz in München beraten Mandanten bei Scheidungsfolgenvereinbarungen vor einer Auswanderung, von der Rechtswahl für Scheidung, Güterrecht und Unterhalt über die Gerichtsstandsvereinbarung bis zur Vollstreckbarkeit im Zielstaat. Dr. Fiala hat zu Fragen der Auswanderung und des Vermögensschutzes umfangreich publiziert. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation in einer Erstberatung besprechen zu lassen.