Schneeballsysteme bei Anleihen u.a. (aktueller Fall S&K)

Ein Kommentar und Handlungsempfehlungen von Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala.

„Nein, nein, lieber Anleger: Das Geld ist nicht weg – es haben heute nur andere Personen“. Für Vermittler und Berater besteht nicht nur die Gefahr des Verlustes von Beständen und Stornoreserven.

15% Provision und mehr: Bundesgerichtshof zwingt (BGH) zur Offenlegung

Für Brancheninsider stehen heute mehrere Initiatoren, Pools, oder Haftungsdächer im Verdacht, etwaige Schnellballsysteme zu unterstützen. Aktuell ist derzeit in den Medien erst von einem solchen Schneeballsystem die Rede. Allein dort soll es sich um drei- oder vierstellige Millionenbeträge handeln, alles Investments in Sachwerte, angeblich vielleicht günstig erworben und mit von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geprüften Prospekten der Initiatoren vermittelt bzw. verkauft.

Keine Staatshaftung wegen einer BaFin-Zulassung
Die Prospektzulassung durch die BaFin beschränkt sich auf eine Prüfung von Formalien – die steuerliche, rechtliche und wirtschaftliche Plausibilität zu untersuchen ist nach der BGH-Rechtsprechung primär eine Aufgabe der Vermittler und Berater. Seit Jahrzehnten ist bekannt, dass eine Enthaftung des Vertriebs durch verschiedene Unterlagen möglich ist, beispielsweise eine lückenlose Leistungsbilanz, ein beanstandungsfreies Prospektgutachten beispielsweise zu Geschlossenen Beteiligungen, sowie ein Steuergutachten, eingeschlossen entsprechende Verträge vor Zeichnung durch den Anleger mit den Gutachtern. Dabei haben die Gutachter kein Interesse die Berater und Vermittler darüber zu informieren, wie solche Auskunftsverträge rechtssicher gehandhabt werden müssen, denn dies enthaftet ja sie gerade nicht.
Einfache Rückabwicklung durch Rechtsprechung
Für Anleger bietet sich die Option denkbar einfach auf Rückabwicklung zu klagen, wenn die Summe aus Innen- und Außenprovision nicht offenbart wurde, und eine Größenordnung von bis zu mehr als 15% in der Summe erreicht wurde. Ähnlich mühelos dürfte es für Anleger sein, wenn kritische Presseberichterstattung dem Anleger vorenthalten worden ist. Auch dann genügt es, wenn der Anleger behauptet, er hätte sich bei Kenntnis solcher Details nicht für das Investment entschieden. 
Marktbereinigung bei Pools und Strukturvertrieben
Die Finanzanlagenvermittler befinden sich auch durch den neuen § 34 f Gewerbeordnung (GewO) mitten in einer spürbaren Marktbereinigung. Wenn nun neue Schneeballsysteme auffliegen, wird der eine oder andere Pool mithaften, etwa weil er zum Konzern des Initiators gehört oder weil dieser es angeblich übernommen hatte die vertriebenen Produkte „auf Herz und Nieren“ zu prüfen. Für betroffene Vermittler ist die Verantwortung von Pools und Haftungsdächern oft ein weiteres Desaster, denn damit sind die Bestände und Stornoreserven häufig erst mal weg. Ganz selten haben sich Berater, Vermittler und Untervermittler diesbezüglich, also etwa für den Fall eines Pool-Konkurs oder Vermögensverfalls, noch rechtzeitig und rechtswirksam abgesichert. Meist ist es bei schriftlichen Versprechen geblieben, daß die Bestände dem Vermittler gehören würden – der Insolvenzverwalter wird die Rechtswirksamkeit natürlich untersuchen müssen.
Vielfach sind Berater, Vermittler, Tippgeber und Untervermittler auch gar nicht im Besitz der Versicherungsunterlagen, mit welchen ihre Tätigkeit für manchen Vertrieb etc. versichert sein soll. Dies erst beim Insolvenzverwalter zu beschaffen ist mühsam. Vielfach zu spät ist die Beschaffung der VSHPolice mit Bedingungswerk, wenn es erst im Schadensfall um die Frage geht, was denn da nun versichert ist, und was eben nicht. Denn die sprichwörtlich brennenden Häuser kann man im Schadensfall bei einer anderen VSH-Versicherung nicht mehr eindecken.
Schadensersatz durch Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung (VSH)? 

Sobald ein Schadensfall auch nur droht, ist üblicherweise eine Schadensmeldung bei der VSH angezeigt – nicht erst wenn ein Kunde einen Schadensersatz einfordert. Nur selten haben VSH-Versicherer sich dazu verpflichtet, dem Vermittler oder Berater die außergerichtliche Korrespondenz mit dem (ggf. angeblich) „Geschädigten“ abzunehmen und/oder die vor- bzw. außergerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten. Der VSH-Versicherer hat meist das letzte Wort, wenn es um die Frage geht, ob der vom Vermittler ausgesuchte Anwalt überhaupt für eine Prozeßvertretung geeignet ist. Einzelne VSHBedingungen verlangen für eine VSH-Deckung, daß es ein Prospekt-Prüfungsgutachten gab, und/oder dem Kunden der Prospekt zur geschlossenen Beteiligung vor der Zeichnung ausgehändigt wurde.

Erfolgt der Kontakt mit dem VSH-Versicherer ohne gründliche Vorbereitung und Auswertung der Akten des Beraters bzw. Vermittlers, kann er sich im Zweifel nur selbst schaden, „vor allem wenn nicht bekannt ist wie die VSH mit den Deckungen üblicherweise umgehet und welcher Versicherer den Fonds gar nicht gedeckt hatte“, weiß der VSH-Experte und VSAV-Vorstand Ralf Werner Barth. Auf Vermittler, Berater und Untervermittler warten üblicherweise Fragebögen der VSH-Versicherer, mit feinen Fallstricken, also Fragen bei deren Beantwortung man sich selbst um Kopf und Kragen schreiben kann.
Massenhafte Vorwürfe mit unterschiedlichen Regreßansprüchen
Der Anwalt des Beraters bzw. Vermittlers wird sich ebenso, wie der „Anleger-Schutz-Anwalt“ fragen ob die Initiatoren noch haften, gleichviel ob sie im Prospekt stehen – oder nicht. Der BGH sieht meist alleInitiatoren in der Verantwortung, dies allerdings zeitlich auf wenige Jahre befristet, so daß mancher Regreßanspruch verjähren wird. Berater und Vermittler haften durchaus länger:

Der BGH (Urteil vom 08.07.2010, Az. III ZR 249/09) entschied, daß ein Anleger nicht grob fahrlässig handelt, wenn er den Prospekt einer Geschlossenen Beteiligung nicht gelesen hat. Somit kann ein Anleger regelmäßig noch nach bis zu 10 Jahren seit der Vermittlung bzw. Beratung nicht verjährte Ansprüche besitzen – nicht nur wegen Beratungsdefiziten sondern auch bei Prospektfehlern.

Haftung der Fachpresse?

Delikat wird es auch für Verleger und Verlage, wenn diese sich in die Werbung für das Anlageobjekt haben unlauter einspannen lassen. Die gewerbliche bezahlte verdeckte Werbung durch Fachzeitschriften bzw. Redakteure führt schlimmstenfalls zum Vorwurf der Mitwirkung an einer Vermittler- und Anlegertäuschung, was einer Initiatoren-Haftung gleichkommt. Wenn beispielsweise ähnlich einem Vertriebspartner ein Overhead bezahlt wurde, kommt üblicherweise zudem auch eine persönliche (private) Haftung wie beim Schulungsleiter in Frage, nämlich wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung – und zwar neben einer zusätzlichen Haftung der Vertriebs- und/oder Verlags-GmbH.

Haftung von Gutachtern, Rating-Agenturen & Co.?
Auch die üblicherweise eingeschalteten und bezahlten „Zertifizierer“ bzw. Rating-Agenturen, können mit in der Verantwortung stehen, etwa wenn die Prüfung einer geschlossenen Beteiligung derart unfachmännisch durchgeführt wurde, daß ein Schneeballsystem hätte erkannt werden müssen. Weitere Organisationen und Gutachter, welche Immobilien bewerten oder Kaufverträge auswerten, könnten gleichzeitig gegenüber Vermittlern bzw. Beratern sowie Anlegern haften. Schließlich ist es vielfach deren Aufgabe, ein Vertrauen bei Anlegern zu erzeugen und den Vermittlern bzw. Beratern die Plausibilitätsprüfung zu erleichtern, wenn nicht gar – nur angeblich – sogar abzunehmen.
Fazit eines Branchenkenners
"Wenn ich nicht weiß, was in einer Anlage an Risiken und Nebenwirkungen für mich und meine Kunden enthalten ist, dann fasse ich sie besser gar nicht erst an."
Sofern das Kind in den Brunnen gefallen ist, wird es für Berater bzw. Vermittler ratsam sein, den Fall zunächst für sich selbst analysieren zu lassen, und vielleicht danach im Einzelfall auch gemeinsam mit dem Anleger bzw. Kunden aufzuarbeiten, anstatt erst einmal abzuwarten, ob jemand Klage einreicht – denn bis dahin könnten eigene Regreßansprüche verjährt, oder die Verantwortlichen – soweit sie noch frei herum laufen – über alle Berge verschwunden sein. 
Vermeidung von Obliegenheitsverletzungen in der VSH
Würde ein drohender Schadensfall nicht bereits gemeldet werden, könnte der VSH-Versicherer deshalb später eine Deckung ablehnen. Vor Beantwortung von Fragebögen nach einer VSH-Schadensmeldung sollten die Akten des Beraters bzw. Vermittlers genau geprüft werden, denn manche richtige Antwort auf solche Fragen kann genauso wie eine unrichtig Antworten, zum Wegfall der VSH-Deckung führen.

Dr. Johannes Fiala

Mit freundlicher Genehmigung von
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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