Urteil bestätigt Verletzung der Fürsorgepflicht bei zu hoher Steuerlast

Grundlage der Arbeitgeberberatung durch Versicherungsgesellschaften sind oft Marketingkonzepte.

 

Nicht selten führen diese mit der Umsetzung zunächst beim Arbeitgeber und sodann beim Versicherer als Gestalter geradewegs zur Schadensersatzhaftung. Bis zu 99% aller Versicherungslösungen in der betrieblichen Altersversorgung sind offenbar für Arbeitnehmer und Arbeitgeber steuerschädlich gestaltet. Nur wenn es sich beim Arbeitgeber bzw. Versicherungskunden um einen Steuerberater handelt, kann die Schadensersatzhaftung des Versicherers bzw. Trägers der betrieblichen Altersversorgung nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. März 2008 eingeschränkt sein.

 

Neueres Urteil des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 11. Dezember 2008 (Aktenzeichen VI R 9/05) entschieden, dass bei einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen (Gruppen-)Unfallversicherung, ohne Rechtsanspruch des Mitarbeiters, allein durch die Prämienzahlung noch kein Arbeitslohn vorliegt. Dies ähnelt der üblichen Behandlung der betrieblichen Altersversorgung, beispielsweise bei einer Versorgung über eine Unterstützungskasse. Wird solch eine Absicherung als „Versicherung für fremde Rechnung“ gestaltet, so muss beim Arbeitnehmer im Leistungsfall regelmäßig nur ein Teil der Versicherungsleistungen als Arbeitslohn versteuert werden. Maximal die anteilige Summe der bezahlten Beiträge kommt zum Ansatz. Eine weitere Steuerminderung folgt für den Mitarbeiter daraus, dass diese Prämien bei Versicherung allein beruflicher Risiken sofort als Werbungskosten gegengerechnet werden können. Sofern ein berufliches Risiko wie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit neben dem privaten Risiko, zum Beispiel einer Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit, versichert war, ergibt sich eine Steuerminderung dadurch, dass 50% der Prämien als Werbungskosten im Leistungsfall sofort von den anteiligen Prämien abgezogen werden dürfen. Wird die Versicherungsleistung als Leibrente bezahlt, so ist zwischen dem laufenden Kapitalverzehr aus dem fiktiven Einmalkapital bei Rentenbeginn und dem laufenden Ertrag zu unterscheiden, für den daneben zusätzlich der Ertragsanteil zu versteuern ist. Die Versteuerung des Anteils für den Kapitalverzehr beschränkt sich dagegen maximal auf die eingezahlten Beiträge, soweit sie nicht auf berufliche Risiken entfallen.

 

Steuernachteile durch typische Direktzusagen bzw. in Pensionszusagen

Bekommt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Direktzusage mit Rechtsanspruch, so ist die Zusage zunächst steuerfrei. Allerdings muss der Arbeitnehmer die volle Invaliditäts-, Unfall- bzw. Berufsunfähigkeitsrente später als laufenden Arbeitslohn versteuern. Auf diesen steuerlichen Nachteil weisen Berater der Versicherer regelmäßig nicht hin und geraten damit seit Jahrzehnten in eine vermeidbare Haftung für ihre typische Marketingberatung. Nur wenn die Versicherungsleistungen über das laufende Gehalt hinausgehen, kann im Einzelfall teilweise eine steuerfreie Schadensersatzrente vorliegen. Nach einer Veröffentlichung des renommierten Fachautors für Steuerrecht, Dr. Otto, gebietet es die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, insbesondere den Invaliditätsschutz daher gerade nicht in eine Direktzusage aufzunehmen, sondern als wesentlich steuergünstigere „Versicherung für fremde Rechnung gemäß §§ 172 II, 43 II VVG“ zu gestalten.

 

Versicherer haften aufgrund eigener Beratungspflicht nach der Rechtsprechung

Folgt man den fachkundigen Ausführungen zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, so folgt daraus die Beobachtung, dass wohl über 99% der Arbeitgeber die Alternative zur gerne verkauften Lösung der betrieblichen Altersversorgung, also die Versicherungslösung ohne Rechtsanspruch, schlicht vorenthalten wurde. Der Steuerschaden wird für die betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer seit Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung täglich größer. Arbeitgeber sollten dies zum Anlass nehmen, ihre hauseigene Lösung auf den Prüfstand zu stellen. Versicherer behaupten vielfach zwar, dass sie auch steuerlich kompetent seien – wer sich darauf aber als Arbeitgeber oder Vermittler verlässt, sieht sich rasch selbst in der Haftung. Die Praxis zeigt nach Beobachtung von Experten eines Versicherungsbranchenmagazins, dass bereits rund 96% aller Softwareberatungsrechner keine korrekten Ergebnisse liefern.

 

Versicherungslösung ohne Rechtsanspruch

Nun kann sich jeder Arbeitgeber die Frage stellen, ob auch bei einer derart gestalteten Altersrente die später gewährte Kapitalabfindung (bei Rentenzahlung natürlich analog der Kapitalverzehr neben der Ertragsanteilsbesteuerung) dann ja auch nur in der Höhe der Lohnsteuer unterzogen würde, als dafür Beiträge gezahlt wurden. Der Gewinn – Kapitalabfindung abzüglich gezahlter Beiträge – bliebe völlig steuerfrei. Nicht umsonst erinnert Fachautor Dr. Otto nachdrücklich an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, denn die klassischen Konzepte der betrieblichen Altersversorgung können massiv nachteilig und haftungsträchtig sein, gebieten mithin, auch Alternativen zu berücksichtigen, damit am Ende dem Arbeitnehmer bzw. Geschäftsführer eine möglichst hohe Nettoleistung zukommt.

 

Frühe Sanierung schützt vor wachsenden Nachteilen

Zahlreiche Versicherer haben ihre Vermittler über alternative Gestaltungen nicht aufgeklärt und geschult. So hat es die Branche auch bis heute versäumt, legal mögliche völlig steuerfreie Versicherungskonzepte als noch flexibleren Ersatz der vormals steuerfreien Kapitallebensversicherung auf den Markt zu bringen. Die rechtliche und steuerliche Beratung durch Versicherer und ihre Mitarbeiter begegnet den eigenen Kunden als zunächst kostenfreier Service. Später stellt sich dies oft genug als Beleg für steuerliches Wunschdenken und lückenhafte Scheinkompetenz heraus. Dies schließt auch die typischen Musterformulare mit ein, wie sie der Versicherungsvertrieb für Arbeitgeber bereithält.

 

Betriebliche Altersversorgung als Werbegag

Der Gesetzgeber hat die betriebliche Altersversorgung regeln wollen, um den Arbeitnehmern etwas Gutes zu tun. Für den Arbeitgeber dagegen hat er zunehmende Haftung, Unsicherheit, Verwaltungsaufwand bis hin zur Existenzgefährdung durch Insolvenz vorgesehen. Nicht nur steuerlich sind die Lösungen für den Arbeitgeber oft sehr unflexibel. Durch die Portabilität der Versorgung und die Unverfallbarkeit ist selbst die Bindungswirkung einer betrieblichen Altersversorgung fraglich. Bei Existenz besserer flexiblerer Lösungen – nicht nur die angesprochene Option – sollte man sich als Arbeitgeber fragen, ob es denn wirklich ausgerechnet etwas sein muss, was unter das Gesetz zur betrieblichen Altersversorgung fällt, wenn man seinen Arbeitnehmern und dem Betrieb etwas Gutes tun will. Ist es erstrebenswert, sich freiwillig gesetzlichen Rahmenbedingungen unterzuordnen, die niemals zum Schutz von Betrieben und Arbeitgebern aufgestellt und durch Gesetzgeber und Rechtsprechung immer wieder verschärft wurden? Nur weil es dazu ein Gesetz gibt, muss man dies doch nicht aufgreifen, solange es bessere Alternativen gibt. Schließlich liest auch niemand das Strafgesetzbuch, um sich daraus diejenigen Verbrechen auszusuchen, die er gerne ausführen möchte. Im Nachhinein wundert man sich, weshalb man früher etwas für eine gute Idee hielt.

 

von Dr. Johannes  Fiala und Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung

von www.derpraktiker.de (Der Praktiker 08/2009, 271-272)

Link: https://www.derpraktiker.de/artikel/urteil-bestaetigt-verletzung-der-fuersorgepflicht-bei-zu-hoher-steuerlast/

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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