US-amerikanische LLC: Deutsche Besteuerung der Gesellschafter und typische Fallen

US-amerikanische LLC: Deutsche Besteuerung der Gesellschafter und typische Fallen

US-LLC: Besteuerung in Deutschland

Die Limited Liability Company ist in den USA eine verbreitete, flexible Rechtsform: schnell gegründet, haftungsbeschränkt und steuerlich wählbar. Die deutsche Besteuerung der Gesellschafter einer US-amerikanischen LLC richtet sich nicht danach, wie die Gesellschaft in den USA behandelt wird, sondern nach einem eigenständigen Rechtstypenvergleich. Er entscheidet, ob Deutschland die LLC wie eine GmbH oder wie eine Personengesellschaft behandelt, und davon hängt fast alles ab: wann Gewinne beim Gesellschafter steuerpflichtig werden, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen hilft, welche Anzeigepflichten bestehen und was bei einem späteren Wegzug geschieht. Maßgeblich ist dabei zunächst, ob der Gesellschafter in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, also hier einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im steuerrechtlichen Sinn hat. Der Beitrag gibt den Rechtsstand September 2026 wieder; Fragen des US-Steuerrechts sind mit einem US-Steuerberater zu klären.

Warum die US-Einordnung für das deutsche Finanzamt nicht zählt

In den USA können die Gesellschafter einer LLC über die sogenannte Check-the-box-Wahl beeinflussen, ob die Gesellschaft für Zwecke der US-Bundessteuer als Corporation oder als Partnership behandelt wird. Eine LLC mit nur einem Gesellschafter wird ohne abweichende Wahl als steuerlich unbeachtliche Einheit (disregarded entity) behandelt. Welche Wahl im Einzelfall getroffen wurde und welche Folgen sie in den USA hat, sollte ein US-Berater klären.

Für die deutsche Besteuerung ist diese Wahl ohne Bedeutung. Das Bundesfinanzministerium hat im sogenannten LLC-Schreiben vom 19. März 2004 (IV B 4 – S 1301 USA – 22/04, BStBl I 2004, 411) ausdrücklich festgehalten, dass sich die Einordnung der LLC einschließlich der Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens ausschließlich nach innerstaatlichem deutschem Steuerrecht richtet und es ohne Bedeutung ist, wie die Gesellschafter ihr US-Wahlrecht ausgeübt haben. Der Bundesfinanzhof hat diesen Ansatz mit Urteil vom 20. August 2008 (I R 34/08, BStBl II 2009, 263) bestätigt.

Der Rechtstypenvergleich: Die acht Kriterien der Finanzverwaltung

Beim Typenvergleich wird geprüft, ob die konkrete LLC nach ihrem Gesamtbild eher einer deutschen Kapitalgesellschaft oder einer Personengesellschaft gleicht. Grundlage sind das LLC-Gesetz des jeweiligen Bundesstaats, die Gründungsurkunde (articles of organization) und vor allem der Gesellschaftsvertrag (operating agreement). Das BMF-Schreiben nennt folgende Kriterien:

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Kriterium Spricht für Kapitalgesellschaft Spricht für Personengesellschaft
1. Geschäftsführung und Vertretung Zentralisiert, etwa durch bestellte Manager oder ein Board of Managers Die Gesellschafter führen die Geschäfte selbst in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter
2. Haftung Kein Gesellschafter haftet persönlich Mindestens ein Gesellschafter haftet persönlich
3. Übertragbarkeit der Anteile Vermögens- und Mitgliedschaftsrechte ohne Zustimmung übertragbar Übertragung nur mit Zustimmung aller oder bestimmter Gesellschafter
4. Gewinnzuteilung Gewinnanspruch setzt einen jährlichen Ausschüttungsbeschluss voraus Gesellschafter kann ohne Beschluss über seinen Gewinnanteil verfügen
5. Kapitalaufbringung Pflicht zur Einlage von Kapital Keine Einlagepflicht oder Einlage durch Dienstleistungen
6. Lebensdauer Unabhängig vom Gesellschafterbestand Auflösung bei bestimmten Ereignissen ohne weiteres Zutun
7. Gewinnverteilung Nach Kapitalanteilen Auch nach persönlichem Einsatz oder nach Köpfen
8. Formale Gründung Entstehung erst durch staatliche Registrierung Entstehung schon durch Vertrag

Keinem Merkmal kommt allein ausschlaggebende Bedeutung zu. Ergibt sich kein eindeutiges Gesamtbild, ordnet die Finanzverwaltung die LLC als Körperschaft ein, wenn die Mehrzahl der Kriterien 1 bis 5 für eine Körperschaft spricht; die Lebensdauer ist nur eingeschränkt verwertbar. Ausdrücklich unerheblich sind nach dem BMF-Schreiben die Rechtsfähigkeit im Ausland und die Zahl der Gesellschafter.

Es gibt also keine pauschale Antwort darauf, wie „die“ LLC in Deutschland besteuert wird. Zudem entsteht eine LLC nach dem BMF-Schreiben nicht allein durch Vertrag, sondern erst mit der Registrierung, und die Haftungsbeschränkung ist gerade der Grund für die Rechtsformwahl. Zwei Kriterien sprechen deshalb regelmäßig für die Kapitalgesellschaft; der Ausgang hängt dann vor allem an Geschäftsführung, Übertragbarkeit, Gewinnzuteilung und Kapitalaufbringung, also an Klauseln des operating agreement. Wer eine LLC etwa zur Haltung von Immobilien über eine amerikanische LLC nutzt, sollte den Vertrag deshalb vor Unterzeichnung aus deutscher Sicht prüfen lassen.

Vorsicht ist bei späteren Vertragsänderungen geboten: Kippt eine Änderung die deutsche Einordnung, etwa von der Kapital- zur Personengesellschaft, kann die Finanzverwaltung darin einen steuerlich relevanten Rechtsträgerwechsel sehen, der stille Reserven aufdeckt.

Unklare Rechtslage: verbindliche Auskunft einholen. Wo die steuerliche Beurteilung in Deutschland nicht gesichert ist oder sich absehbar ändern kann, gehört vor die Umsetzung ein Antrag auf verbindliche Auskunft beim Finanzamt (§ 89 Abs. 2 AO). Sie bindet das Finanzamt für einen genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalt an die erteilte Beurteilung und ist gebührenpflichtig. Rät der steuerliche Berater in einer solchen Lage nicht dazu, handelt er aus unserer Sicht verantwortungslos: Der Mandant riskiert, Jahre später um das Ergebnis prozessieren zu müssen, und das kostet Zeit und Geld.

Zwei Ergebnisse, zwei Besteuerungssysteme

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LLC als Kapitalgesellschaft (intransparent) LLC als Personengesellschaft (transparent)
Wem gehört der Gewinn steuerlich? Der LLC selbst (Trennungsprinzip) Den Gesellschaftern, anteilig und sofort
Wann zahlt der Gesellschafter in Deutschland? Erst bei Ausschüttung oder Veräußerung Im Jahr der Gewinnentstehung, unabhängig von Entnahmen
Einkunftsart beim Gesellschafter Kapitalerträge, § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder selbständige Arbeit (§ 18 EStG), bei Vermögensverwaltung auch Vermietung oder Kapitalvermögen
Ausschüttungen, Entnahmen Dividende, steuerpflichtig Steuerlich irrelevante Entnahme
Anteilsverkauf § 17 EStG ab 1 % Beteiligung Veräußerung eines Mitunternehmeranteils oder Betriebs, § 16 EStG
Wegzug des Gesellschafters § 6 AStG (Wegzugsbesteuerung) Entstrickung von Betriebsvermögen

LLC als Kapitalgesellschaft

Wird die LLC als Kapitalgesellschaft eingeordnet, sind die Einkünfte der Gesellschaft zuzurechnen. Der in Deutschland ansässige Gesellschafter wird nur mit den Gewinnausschüttungen besteuert. Hält er die Beteiligung im Privatvermögen, unterliegen Dividenden grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (§ 32d Abs. 1 EStG). Auf Antrag kann bei einer Beteiligung von mindestens 25 % oder von mindestens 1 % bei beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft das Teileinkünfteverfahren gewählt werden (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). Im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers gilt das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG), bei einer deutschen Kapitalgesellschaft als Gesellschafterin § 8b KStG. Eine etwaige US-Quellensteuer kann unter den Voraussetzungen des § 32d Abs. 5 bzw. § 34c EStG angerechnet werden.

LLC als Personengesellschaft oder unselbständige Niederlassung

Bei transparenter Einordnung wird der Gewinn der LLC den Gesellschaftern zugerechnet, und zwar unabhängig davon, ob er ausgezahlt wird. Bei einer Ein-Personen-LLC spricht das BMF-Schreiben von einer unselbständigen Niederlassung, also einer Betriebsstätte des einzigen Gesellschafters. Unterhält die LLC in den USA eine Betriebsstätte, sind die ihr zuzurechnenden Gewinne nach dem Abkommen in Deutschland von der Bemessungsgrundlage auszunehmen, jedoch unter Progressionsvorbehalt. Das setzt eine tatsächliche US-Betriebsstätte voraus, die bei einer von Deutschland aus geführten LLC häufig fehlt (dazu unten).

Qualifikationskonflikt: Wenn Deutschland und die USA unterschiedlich einordnen

Weil jeder Staat nach eigenem Recht einordnet, sind abweichende Ergebnisse häufig. Das BMF-Schreiben von 2004 beschreibt die beiden Grundfälle:

  • USA transparent, Deutschland Kapitalgesellschaft: Nach der Darstellung im BMF-Schreiben besteuern die USA in diesem Fall regelmäßig den Gesellschafter mit seinem Anteil am LLC-Gewinn, während Deutschland erst bei Ausschüttung zugreift. Eine US-Quellensteuer auf die Ausschüttung fällt danach in der Regel nicht an. Die in den USA auf den Gewinnanteil gezahlte Steuer ist aber keine Steuer auf die Dividende. Hier kann eine echte Doppelbelastung entstehen, zudem zeitversetzt.
  • USA Corporation, Deutschland Personengesellschaft: Deutschland stellt die Gewinne frei, soweit sie einer US-Betriebsstätte zuzurechnen sind. Die USA besteuern in diesem Fall nach der Darstellung des BMF regelmäßig die LLC selbst und können bei Ausschüttung Quellensteuer erheben. Eine Anrechnung dieser Quellensteuer scheidet in Deutschland aus, weil die Ausschüttung hier als steuerlich irrelevante Entnahme gilt.

Wie die USA den konkreten Fall behandeln, sollte ein US-Steuerberater klären.

In der Fassung des Änderungsprotokolls von 2006 enthält das DBA-USA in Art. 1 Abs. 7 eine Regel für Einkünfte, die über steuerlich transparente Rechtsträger erzielt werden, und in Art. 23 Abs. 4 Buchst. a eine Umschaltklausel für Qualifikationskonflikte: Ordnen die Staaten Einkünfte unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zu und lässt sich der Konflikt nicht im Verständigungsverfahren lösen, geht Deutschland statt der Freistellung zur Anrechnung über. Das BMF-Schreiben von 2004 bezieht sich noch auf die Abkommensfassung von 1989 und deren Absatzgliederung (etwa Art. 23 Abs. 2 a. F.). Die allgemeinen Grundsätze erläutert der Beitrag zu den Grundlagen der Doppelbesteuerungsabkommen bei Auswanderung. Für transparente Gesellschaften allgemein hat das BMF seine Sicht im Schreiben zur Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen auf Personengesellschaften vom 26. September 2014 (BStBl I 2014, 1258) zusammengefasst.

Hinzu kommen zwei innerstaatliche Vorschriften, die Qualifikationskonflikte auflösen sollen:

  • § 50d Abs. 9 EStG: Eine abkommensrechtliche Freistellung wird nicht gewährt, soweit der andere Staat das Abkommen so anwendet, dass er die Einkünfte freistellt oder nur begrenzt besteuert (Nr. 1), oder soweit die Einkünfte dort nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil der Bezieher dort nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist (Nr. 2). Erzielt eine transparente LLC ohne steuerpflichtige US-Tätigkeit Gewinne, die die USA nicht besteuern, kann Deutschland also trotz DBA zugreifen.
  • § 4k EStG: Die Vorschrift versagt den Betriebsausgabenabzug, wenn Aufwendungen doppelt abgezogen werden oder die korrespondierenden Erträge wegen abweichender Qualifikation oder Zurechnung nirgends besteuert werden. Sie gilt grundsätzlich nur zwischen nahestehenden Personen oder bei strukturierten Gestaltungen (Abs. 6), etwa bei Zahlungen zwischen einem deutschen Unternehmen und der LLC desselben Inhabers.

Der häufigste Praxisfall: Die LLC wird von Deutschland aus geführt

Viele Gründer führen ihre LLC vom Schreibtisch in Deutschland aus: Kundenverhandlungen, Zahlungsfreigaben, Steuerung von Dienstleistern. Die US-Anschrift eines registered agent ändert daran nichts. Nach § 10 AO ist Geschäftsleitung der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung, also der Ort, an dem die für das Tagesgeschäft maßgeblichen Entscheidungen fallen. Nach § 12 Satz 2 Nr. 1 AO ist die Stätte der Geschäftsleitung als Betriebsstätte anzusehen. Das BMF hat den Betriebsstättenbegriff mit Schreiben vom 18. Juni 2026 neu gefasst und die Verwaltungsgrundsätze von 1999 insoweit abgelöst; danach kann auch die Wohnung eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte sein, wenn von dort aus dauerhaft das Tagesgeschäft geführt wird. Einzelheiten zur Wohnung als Betriebsstätte behandelt der Beitrag Betriebsstätte durch Homeoffice im Ausland.

Die Folgen unterscheiden sich je nach Einordnung erheblich:

  • Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung in Deutschland: Die LLC ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG selbst unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, und zwar mit sämtlichen Einkünften (§ 1 Abs. 2 KStG). Hinzu kommt Gewerbesteuer. Die Gesamtbelastung liegt je nach Hebesatz bei rund 30 %; der Körperschaftsteuersatz von derzeit 15 % sinkt nach geltendem Recht ab 2028 schrittweise auf 10 % im Jahr 2032. Weil die LLC dann als Schuldnerin mit Geschäftsleitung im Inland gilt, sind ihre Ausschüttungen inländische Kapitalerträge (§ 43 Abs. 3 Satz 1 EStG), was grundsätzlich die Pflicht zum Kapitalertragsteuerabzug auslöst. Buchführungs- und Erklärungspflichten in Deutschland kommen hinzu.
  • Transparente LLC mit Geschäftsleitung in Deutschland: Die Gewinne sind der deutschen Geschäftsleitungsbetriebsstätte zuzurechnen. Eine Freistellung nach dem DBA scheidet mangels US-Betriebsstätte insoweit aus; der Gesellschafter versteuert die Gewinne mit seinem persönlichen Steuersatz, bei gewerblicher Tätigkeit zuzüglich Gewerbesteuer.

In beiden Varianten führt die Kombination aus deutschem Wohnsitz und deutscher Geschäftsführung dazu, dass die in Werbeversprechen genannte „steuerfreie LLC“ in Deutschland regelmäßig voll steuerpflichtig ist. Wie sich die Verlegung des Orts der Geschäftsleitung ins Ausland auswirkt, erläutert der Beitrag Firmensitz ins Ausland verlegen: Steuerfolgen.

Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG

Ist die LLC als Kapitalgesellschaft einzuordnen und hat sie weder Sitz noch Geschäftsleitung in Deutschland, ist sie eine ausländische Gesellschaft im Sinne des § 7 Abs. 1 AStG. Beherrscht der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschafter sie, allein oder mit nahestehenden Personen zu mehr als der Hälfte der Stimmrechte, des Kapitals oder des Gewinnanspruchs (§ 7 Abs. 2 AStG), werden ihm passive Einkünfte der LLC ohne Ausschüttung zugerechnet, wenn diese einer Ertragsteuerbelastung von weniger als 15 % unterliegen (§ 8 Abs. 5 AStG). Welche Einkünfte passiv sind, bestimmt der Aktivitätskatalog des § 8 Abs. 1 AStG. Der Substanznachweis nach § 8 Abs. 2 AStG steht nur Gesellschaften in der EU oder im EWR offen, nicht einer US-LLC.

Besonders heikel ist die Konstellation „in den USA disregarded, in Deutschland Kapitalgesellschaft“: Auf Ebene der LLC wird in den USA in diesem Fall in der Regel keine eigene Bundesertragsteuer erhoben; die Einzelheiten der US-Besteuerung sollte ein US-Steuerberater bestätigen. Ob und in welchem Umfang die beim Gesellschafter in den USA erhobene Steuer bei der Belastungsberechnung berücksichtigt werden kann, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Umgekehrt gilt: Befindet sich die Geschäftsleitung in Deutschland, ist die LLC schon keine ausländische Gesellschaft im Sinne des § 7 AStG, sondern unmittelbar in Deutschland steuerpflichtig.

Anzeigepflicht nach § 138 Abs. 2 AO

Unabhängig von der Steuerlast müssen in Deutschland Steuerpflichtige ihre Auslandsbeteiligungen dem Finanzamt mitteilen. Welcher Tatbestand greift, hängt wiederum vom Typenvergleich ab:

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Deutsche Einordnung der LLC Einschlägige Mitteilung nach § 138 Abs. 2 Satz 1 AO
Ein-Personen-LLC als unselbständige Niederlassung Nr. 1: Gründung oder Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland
Personengesellschaft Nr. 2: Erwerb, Aufgabe oder Veränderung einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft
Kapitalgesellschaft Nr. 3: Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen, wenn mindestens 10 % erreicht werden oder die Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 Euro betragen
Jede Einordnung bei beherrschendem Einfluss Nr. 4: beherrschender oder bestimmender Einfluss auf eine Drittstaat-Gesellschaft (die USA sind Drittstaat)

Die Mitteilung ist mit der Steuer- oder Feststellungserklärung für das betreffende Jahr zu erstatten, spätestens 14 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 138 Abs. 5 AO). Ein Verstoß ist nach § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann (§ 379 Abs. 7 AO).

Wegzug und Zuzug: Die Einordnung wirkt nach

Wegzug aus Deutschland

Ist die LLC als Kapitalgesellschaft einzuordnen, handelt es sich bei einer Beteiligung von mindestens 1 % um eine Beteiligung im Sinne des § 17 EStG. Endet die unbeschränkte Steuerpflicht durch Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt, fingiert § 6 Abs. 1 AStG eine Veräußerung zum gemeinen Wert, sofern der Gesellschafter in den letzten zwölf Jahren mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war (§ 6 Abs. 2 AStG). Die Steuer kann auf Antrag in sieben Jahresraten entrichtet werden, in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung (§ 6 Abs. 4 AStG). Einzelheiten beschreibt der Beitrag zur Wegzugsteuer auf GmbH-Gesellschafteranteile, der für die als Kapitalgesellschaft eingeordnete LLC entsprechend gilt. Lag die Geschäftsleitung der LLC bisher in Deutschland und wandert sie mit dem Gesellschafter aus, ist zusätzlich auf Ebene der Gesellschaft § 12 Abs. 1 KStG zu prüfen: Verliert Deutschland das Besteuerungsrecht an Wirtschaftsgütern der LLC, gilt dies als Veräußerung zum gemeinen Wert.

Rückkehrfall nach § 6 Abs. 3 AStG. Beruht der Wegzug auf einer nur vorübergehenden Abwesenheit und wird der Gesellschafter innerhalb von sieben Jahren seit Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht wieder unbeschränkt steuerpflichtig, entfällt der Steueranspruch. Auf Antrag kann das Finanzamt die Frist insgesamt um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn die Rückkehrabsicht unverändert fortbesteht. Die äußerste Grenze liegt damit bei 7 + 5 = 12 Jahren nach dem Wegzug. In der Praxis entscheiden vor allem drei Punkte:

  • Rückkehrabsicht belegen: Die Abwesenheit muss schon beim Wegzug als vorübergehend angelegt sein, und für die Fristverlängerung muss die Absicht fortbestehen. Da es sich um eine für den Steuerpflichtigen günstige Tatsache bei einem Auslandssachverhalt handelt, trägt er die Nachweislast und eine erhöhte Mitwirkungspflicht (§ 90 Abs. 2 AO). Hilfreich sind Unterlagen, die das Ende des Auslandsaufenthalts erkennen lassen, etwa ein befristeter Arbeits- oder Entsendungsvertrag, eine beibehaltene oder bereits vereinbarte Wohnung in Deutschland oder ein befristetes Projekt.
  • Keine schädlichen Ereignisse in der Zwischenzeit: Der Steueranspruch entfällt nur, soweit die Anteile in der Zwischenzeit weder veräußert, übertragen noch in ein Betriebsvermögen eingelegt wurden (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AStG); als Veräußerung gilt nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG auch die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft. Schädlich sind außerdem Gewinnausschüttungen oder Einlagenrückgewähr, deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des Anteilswerts beim Wegzug beträgt (Nr. 2). Die Auflösung der LLC oder eine Kapitalherabsetzung nennt die seit 2022 geltende Fassung nicht mehr eigens; führen sie zu Auskehrungen oder Kapitalrückzahlungen, sind diese an Nr. 2 zu messen, und eine Liquidation wird die Viertelgrenze regelmäßig überschreiten. Schließlich muss das deutsche Besteuerungsrecht an einem späteren Veräußerungsgewinn mindestens im früheren Umfang wieder bestehen (Nr. 3). Unentgeltliche Übertragungen von Todes wegen auf natürliche Personen sind unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 AStG unschädlich.
  • Laufende Mitteilungen: Wer die Steuer im Rückkehrfall gestundet erhält, muss dem Finanzamt jährlich bis zum 31. Juli seine Anschrift mitteilen und bestätigen, dass ihm die Anteile weiterhin gehören; schädliche Ereignisse sind innerhalb eines Monats elektronisch zu melden (§ 6 Abs. 5 AStG). Die Steuer wird fällig, sobald der Steueranspruch nicht mehr entfallen kann oder der Wegfall der Rückkehrabsicht dem Finanzamt mitgeteilt wird (§ 6 Abs. 4 Satz 7 AStG). Auf Antrag entfallen im Rückkehrfall die Jahresraten; entfällt die Steuer dann doch nicht, sind für die Dauer des Zahlungsaufschubs Zinsen nach § 234 AO zu zahlen.

Tritt eines dieser Ereignisse ein oder kehrt der Gesellschafter nicht rechtzeitig zurück, bleibt es bei der Wegzugsteuer trotz späterer Rückkehr. Wer eine Rückkehr plant, sollte daher schon vor dem Wegzug festlegen, was mit der LLC und ihren Ausschüttungen in der Zwischenzeit geschieht.

Ist die LLC transparent, greift nicht § 6 AStG, sondern die Entstrickung im Betriebsvermögen: für einzelne Wirtschaftsgüter nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG, für den ganzen Betrieb nach § 16 Abs. 3a EStG. Die Systematik erläutert der Beitrag zur Entstrickungsbesteuerung im Betriebsvermögen. Nach dem Wegzug kann zudem die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG eine Rolle spielen; sie setzt unter anderem voraus, dass der Betroffene als Deutscher in den letzten zehn Jahren vor Ende der unbeschränkten Steuerpflicht mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war, in ein Niedrigsteuergebiet zieht und wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behält.

Zuzug nach Deutschland

Wer mit einer bestehenden LLC nach Deutschland zieht, wird ab Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach deutschem Typenvergleich besteuert, auch wenn die Gesellschaft seit Jahren besteht. Hat der Wegzugsstaat den bis zum Zuzug entstandenen Wertzuwachs mit einer der Wegzugsbesteuerung vergleichbaren Steuer belegt, tritt bei einer späteren Veräußerung dieser Wert an die Stelle der Anschaffungskosten, höchstens der gemeine Wert (§ 17 Abs. 2 Satz 3 EStG). Andernfalls kann Deutschland später auch Wertsteigerungen aus der Zeit vor dem Zuzug erfassen; ob der Wegzugsstaat eine solche Steuer erhoben hat, klärt ein Berater vor Ort. Anpassungen des operating agreement gehören vor den Zuzug.

Typische Fehler in der Praxis

  1. Die US-Wahl wird als deutsche Einordnung verstanden: „Disregarded“ in den USA bedeutet nicht „transparent“ in Deutschland.
  2. Das operating agreement stammt aus einem Muster, ohne Prüfung der deutschen Kriterien.
  3. Die Geschäftsleitung liegt faktisch in Deutschland, trotz US-Anschrift.
  4. Ausschüttungen gelten als steuerfrei, weil in den USA schon Steuer auf den Gewinnanteil gezahlt wurde; eine Anrechnung scheidet in diesem Qualifikationskonflikt regelmäßig aus.
  5. Die Mitteilung nach § 138 Abs. 2 AO unterbleibt.
  6. Der Wegzug wird ohne Bewertung der LLC-Beteiligung geplant.

Beispiel

Beispiel: Jonas wohnt in Leipzig und verkauft über eine Ein-Personen-LLC aus Wyoming Online-Schulungen. Nach dem operating agreement führt er die Geschäfte selbst, es gibt keine Einlagepflicht und keine Ausschüttungsbeschlüsse; er entnimmt nach Bedarf. Der Gewinn beträgt 90.000 Euro. Das Gesamtbild spricht für eine transparente Einordnung. Da Jonas das Geschäft von Leipzig aus führt und in den USA weder Büro noch Personal hat, liegt die Geschäftsleitungsbetriebsstätte in Deutschland. Die 90.000 Euro sind hier als gewerbliche Einkünfte steuerpflichtig, unabhängig von den Entnahmen; eine DBA-Freistellung scheidet mangels US-Betriebsstätte aus. Die Gründung war nach § 138 Abs. 2 AO mitzuteilen. Mit fremdem Manager, Ausschüttungsbeschlüssen und Einlagepflicht läge dagegen eine Kapitalgesellschaft nahe, mit Körperschaft- und Gewerbesteuer bei der LLC und Abgeltungsteuer auf Ausschüttungen.

Fazit

Der Rechtstypenvergleich entscheidet, ob Deutschland erst Ausschüttungen oder schon den laufenden Gewinn besteuert. Ebenso wichtig ist die tatsächliche Geschäftsleitung: Wird die LLC aus Deutschland gesteuert, ist sie oder ihr Gewinn regelmäßig hier steuerpflichtig. Wer eine LLC gründet, erwirbt oder mitbringt, sollte operating agreement, Geschäftsleitung und Mitteilungspflichten frühzeitig nach deutschem Recht klären und die US-Seite mit einem US-Berater abstimmen.

Häufige Fragen

Übernimmt Deutschland die Check-the-box-Wahl der USA?

Nein. Die Einordnung richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht im Wege des Typenvergleichs; die US-Wahl ist unerheblich.

Ist eine Ein-Personen-LLC in Deutschland automatisch transparent?

Nein. Die Zahl der Gesellschafter ist nach Auffassung der Finanzverwaltung unerheblich; auch eine Ein-Personen-LLC kann bei körperschaftlicher Ausgestaltung eine Kapitalgesellschaft sein.

Muss ich Gewinne versteuern, die in der LLC verbleiben?

Bei transparenter LLC ja, im Jahr ihrer Entstehung. Gilt die LLC als Kapitalgesellschaft, entsteht beim Gesellschafter grundsätzlich erst mit der Ausschüttung Steuer, vorbehaltlich der Hinzurechnungsbesteuerung.

Kann die LLC nach § 1a KStG zur Körperschaftsteuer optieren?

Die Option steht nach Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 10. November 2021, Rn. 3) auch Gesellschaften ausländischer Rechtsform offen, die einer deutschen Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft vergleichbar sind; seit 2025 nennt § 1a Abs. 1 KStG zudem die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie ist aber ausgeschlossen, wenn die Gesellschaft im Staat ihrer Geschäftsleitung keiner der deutschen unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt (§ 1a Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 KStG). Als Mittel, eine ungewollte Einordnung zu korrigieren, eignet sie sich daher nur in engen Ausnahmefällen.

Welche Frist gilt für die Mitteilung der LLC-Beteiligung?

Die Mitteilung erfolgt mit der Steuer- oder Feststellungserklärung, spätestens 14 Monate nach Ablauf des Jahres des Erwerbs oder der Gründung.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im internationalen Erbrecht, Steuerrecht und Vermögensschutz in München beraten Mandanten bei der steuerlichen Einordnung von US-LLC-Beteiligungen, von der Prüfung des operating agreement nach deutschem Typenvergleich über Geschäftsleitungs- und Mitteilungsfragen bis zur Planung von Wegzug oder Zuzug in Abstimmung mit US-Beratern. Dr. Fiala hat zu Fragen der Auswanderung und des Vermögensschutzes umfangreich publiziert. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation in einer Erstberatung besprechen zu lassen.

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