Wer Deutschland verlässt, beendet damit nicht automatisch seine Beziehung zum Finanzamt. Die Einkommensteuererklärung für das Wegzugsjahr steht noch aus, die vermietete Eigentumswohnung wirft weiter Einkünfte ab, ein Einspruch ist anhängig oder die Wegzugsteuer wird in Raten gezahlt. Die steuerliche Vertretung nach Wegzug ins Ausland betrifft deshalb fast jeden Auswanderer: Wer nimmt Bescheide entgegen, wer hält Fristen im Blick, wer beantwortet Rückfragen in deutscher Sprache? Im Folgenden geht es darum, wann das Gesetz einen Empfangsbevollmächtigten verlangt, wie Bescheide ins Ausland bekannt gegeben werden, wie eine Vollmacht zu gestalten ist und wer Sie vertreten darf (Rechtsstand September 2026).
Warum das Finanzamt Sie nach dem Wegzug nicht vergisst
Ende der unbeschränkten Steuerpflicht ist kein Ende der Pflichten
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist nach § 1 Abs. 1 EStG, wer im Inland einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) hat. Die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt ist dafür nur ein Indiz. Behalten Sie eine jederzeit nutzbare Wohnung in Deutschland, bleibt die unbeschränkte Steuerpflicht trotz Abmeldung in der Regel bestehen. Auch die Sechs-Monats-Grenze des § 9 Satz 2 AO wird häufig falsch verstanden: Maßgeblich ist ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten, der auch über den Jahreswechsel reichen kann; auf 183 Tage innerhalb eines Kalenderjahres kommt es nach dieser Vorschrift nicht an. Wie Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt im Einzelnen abgegrenzt werden, behandelt der Beitrag Gewöhnlicher Aufenthalt im Steuerrecht; die Abgrenzung zu den Tageszählungen der Doppelbesteuerungsabkommen erläutert der Beitrag zur 183-Tage-Regel.
Auch wenn die unbeschränkte Steuerpflicht mit dem Wegzug endet, bleiben regelmäßig Pflichten zurück:
- Wegzugsjahr: Besteht in einem Kalenderjahr sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Steuerpflicht, werden die während der beschränkten Steuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte nach § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG in eine einzige Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einbezogen. Diese Erklärung geben Sie erst nach Jahresende ab, also aus dem Ausland.
- Beschränkte Steuerpflicht: Wer keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr im Inland hat, bleibt nach § 1 Abs. 4 EStG mit seinen inländischen Einkünften im Sinne des § 49 EStG steuerpflichtig.
- Offene Verfahren: Einsprüche, Außenprüfungen, Änderungsbescheide für Vorjahre und Nachfragen laufen unabhängig vom Umzug weiter.
- Wegzugsteuer: Wer Anteile an Kapitalgesellschaften hält und die Steuer nach § 6 Abs. 4 AStG in Jahresraten entrichtet, muss dem Finanzamt nach § 6 Abs. 5 AStG jährlich bis zum 31. Juli seine aktuelle Anschrift mitteilen und bestätigen, dass ihm die Anteile weiterhin zuzurechnen sind. Die Wegzugsteuer selbst ist Thema der Beiträge Wegzugsbesteuerung vermeiden und Wegzugsteuer bei GmbH-Gesellschafteranteilen.
Ein verbreiteter Irrtum lautet, man müsse sich „beim Finanzamt abmelden“ und vor der Ausreise eine abschließende Steuererklärung einreichen. Eine solche Abmeldung beim Finanzamt sieht die Abgabenordnung nicht vor, und die Erklärung für das Wegzugsjahr ist nach den allgemeinen Fristen des § 149 AO abzugeben. In der Praxis zweckmäßig ist aber, dem bisher zuständigen Finanzamt die neue Auslandsanschrift und gegebenenfalls den Bevollmächtigten mitzuteilen.
Welche Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig bleiben
Die folgende Übersicht zeigt typische inländische Einkünfte nach dem Wegzug und die Frage, ob dafür weiterhin eine Erklärung abzugeben ist.
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| Einkunftsquelle nach dem Wegzug | Rechtsgrundlage | Erklärung in Deutschland? | Zuständiges Finanzamt (Regelfall) |
|---|---|---|---|
| Vermietung einer Wohnung in Deutschland | § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG | Ja, jährliche Veranlagung | Finanzamt, in dessen Bezirk das Vermögen liegt (§ 19 Abs. 2 AO) |
| Gesetzliche Rente aus Deutschland | § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG | Ja, wenn die Einkünfte steuerpflichtig sind | Finanzamt Neubrandenburg bei ausschließlich solchen Einkünften (§ 1 EStZustV) |
| Dividenden deutscher Aktiengesellschaften | § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG | In der Regel nein, Abgeltung durch Kapitalertragsteuer (§ 50 Abs. 2 EStG) | Erstattung nach DBA über das Bundeszentralamt für Steuern |
| Verkauf einer inländischen Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist | § 49 Abs. 1 Nr. 8 EStG | Ja | Belegenheitsfinanzamt |
| Arbeitslohn für Tätigkeit im Inland | § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG | Grundsätzlich abgegolten durch Lohnsteuer, Ausnahmen in § 50 Abs. 2 Satz 2 EStG | Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers |
| Keine inländischen Einkünfte im Wegzugsjahr | § 19 Abs. 1 AO (Wohnsitz bis zum Wegzug) | Erklärung für das Wegzugsjahr | Zuletzt zuständiges Wohnsitzfinanzamt |
Gewöhnliche Sparzinsen einer deutschen Bank gehören für beschränkt Steuerpflichtige in aller Regel nicht zu den inländischen Einkünften. Wie Deutschland Kapitalerträge nach dem Wegzug behandelt und wie zu viel einbehaltene Steuer zurückgeholt wird, beschreibt der Beitrag Quellensteuer auf Kapitalerträge nach dem Wegzug; den Verkauf von Immobilien rund um den Umzug behandelt der Beitrag Immobilienverkauf vor dem Wegzug.
Zwei Sonderfälle erweitern die Pflichten: der Antrag auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG (mindestens 90 Prozent der Einkünfte unterliegen der deutschen Einkommensteuer oder die übrigen Einkünfte übersteigen den Grundfreibetrag nicht) und die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG. Letztere kann deutsche Staatsangehörige, die in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren, in ein Niedrigsteuergebiet ziehen und wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behalten, bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Wegzugsjahres treffen, sofern die danach steuerpflichtigen Einkünfte 16.500 Euro im Jahr übersteigen. In beiden Fällen ist eine laufende Vertretung in der Regel zweckmäßig.
Muss man nach dem Wegzug einen Vertreter bestellen?
Kein allgemeiner Beraterzwang
Einen Steuerberater müssen Auswanderer nicht beauftragen; Erklärungen können auch aus dem Ausland selbst abgegeben werden, etwa über ELSTER. Eine Pflicht kann aber für einen Empfangsbevollmächtigten entstehen.
Der Empfangsbevollmächtigte nach § 123 AO
Nach § 123 AO hat ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Staat der Finanzbehörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Daraus folgen drei Punkte:
- Nur auf Verlangen: Die Pflicht entsteht erst, wenn das Finanzamt Sie auffordert. Ohne Aufforderung besteht keine Benennungspflicht.
- Nur bei Drittstaaten: Wer in einen EU- oder EWR-Staat zieht, kann nach dem heutigen Wortlaut nicht zur Benennung verpflichtet werden. Die Vorschrift betrifft also vor allem Auswanderer etwa in die Schweiz, die Vereinigten Arabischen Emirate, die USA, nach Thailand oder nach Serbien.
- Rechtsfolge bei Versäumnis: Kommt der Beteiligte der Aufforderung nicht nach, gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück einen Monat nach Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am vierten Tag nach der Absendung als zugegangen, es sei denn, es steht fest, dass es den Empfänger nicht oder später erreicht hat. Das Finanzamt muss auf diese Folge hinweisen.
Davon zu unterscheiden ist der Zustellungsbevollmächtigte nach § 9 Abs. 3 VwZG: Wird förmlich über ausländische Behörden oder eine deutsche Auslandsvertretung zugestellt, kann die Behörde seine Benennung anordnen. Unterbleibt sie, gelten spätere Postsendungen am siebenten Tag nach Aufgabe als zugestellt.
Drei Formen der Vertretung im Vergleich
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| Rolle | Rechtsgrundlage | Wer kommt in Frage? | Was darf sie? |
|---|---|---|---|
| Empfangsbevollmächtigter | § 123 AO, § 122 Abs. 1 AO | Jede zuverlässige Person mit Inlandsanschrift, etwa ein Angehöriger | Post des Finanzamts entgegennehmen und weiterleiten |
| Bevollmächtigter im Verfahren | § 80 AO | Grundsätzlich jede Person; bei geschäftsmäßiger Hilfe nur Befugte | Alle Verfahrenshandlungen, soweit die Vollmacht nicht beschränkt ist |
| Steuerberater oder Rechtsanwalt | § 3 StBerG, § 80 Abs. 2 AO | Zur Hilfeleistung in Steuersachen befugte Berufsträger | Erklärungen erstellen, Einspruch und Klage führen, Fristen überwachen; Bevollmächtigung wird vermutet |
Unentgeltliche Hilfe in Steuersachen ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StBerG zulässig. Für Angehörige im Sinne des § 15 AO gilt dabei nicht die Pflicht aus § 6 Abs. 2 StBerG, die Hilfe durch eine qualifizierte Person oder unter deren Anleitung zu erbringen; ein Nicht-Angehöriger muss diese Anleitung dagegen sicherstellen. Übernimmt ein Bekannter oder ein nicht befugter Dienstleister Ihre Steuerangelegenheiten ohne diese Voraussetzungen, muss das Finanzamt ihn nach § 80 Abs. 7 AO für alle anhängigen und künftigen Verfahren zurückweisen.
Bekanntgabe ins Ausland: wie schnell Fristen ablaufen
Ein schriftlicher Bescheid, der mit der Post ins Ausland geht, gilt nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO einen Monat nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, bei Übermittlung im Inland am vierten Tag. Geht der Bescheid nachweislich später zu, gilt nach § 122 Abs. 2 letzter Halbsatz AO dieser spätere Zeitpunkt; im Zweifel muss die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachweisen. Ab der Bekanntgabe läuft die Einspruchsfrist von einem Monat (§ 355 Abs. 1 AO). Das Risiko liegt deshalb weniger in der Fristlänge als an anderer Stelle: Das Finanzamt kennt nur eine veraltete Anschrift, ein Nachsendedienst leitet verzögert weiter, oder der spätere Zugang lässt sich im Streitfall nicht plausibel darlegen.
Beispiel (fiktiv): Das Finanzamt gibt den Einkommensteuerbescheid von Claudia, die nach Kanada gezogen ist, am Dienstag, 10. Februar 2026, zur Post. Nach der gesetzlichen Vermutung gilt er am Dienstag, 10. März 2026, als bekannt gegeben; die Einspruchsfrist endet dann am Freitag, 10. April 2026. Geht der Brief nachweislich erst Anfang April zu, gilt er zwar erst dann als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 AO a. E.). Claudia müsste den späteren Zugang im Streitfall aber substantiiert darlegen, etwa anhand des Poststempels oder einer Weiterleitung, und bis zur Klärung bleibt offen, ob ihr Einspruch rechtzeitig war. Hätte sie ihrem Steuerberater in Deutschland eine Empfangsvollmacht erteilt, wäre der Bescheid dort nach wenigen Tagen eingegangen und geprüft worden.
Zunehmend wichtig ist die elektronische Bekanntgabe. Haben Sie Ihre Erklärung elektronisch über ELSTER übermittelt, kann der Bescheid nach § 122a AO zum Datenabruf bereitgestellt werden; er gilt dann nach § 122a Abs. 4 AO am vierten Tag nach Bereitstellung als bekannt gegeben, gleich wo Sie sich aufhalten. Für Bescheide, die nach dem 31. Dezember 2026 erlassen werden, soll die elektronische Bereitstellung zum Regelfall werden (§ 122a Abs. 1 Satz 2 AO, Art. 97 § 28 Abs. 2 EGAO); der Anwendungsbeginn wurde durch das Gesetz vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 353) auf diesen Zeitpunkt verschoben. Im Jahr 2026 werden Bescheide daher noch teils elektronisch, teils per Post bekannt gegeben. Wer das ELSTER-Postfach nicht mehr kontrolliert, verpasst Fristen. Eine postalische Bekanntgabe lässt sich nach § 122a Abs. 2 AO beantragen; der Antrag wirkt nur für die Zukunft.
Versäumte Fristen lassen sich nur über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO retten. Sie setzt fehlendes Verschulden voraus und muss innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses beantragt werden. Wichtig: Das Verschulden eines Vertreters wird Ihnen nach § 110 Abs. 1 Satz 2 AO zugerechnet.
Für die Abgabe der Erklärungen gelten die allgemeinen Fristen: ohne Berater sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, also bis 31. Juli des Folgejahres (§ 149 Abs. 2 AO), mit Steuerberater grundsätzlich bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten Folgejahres (§ 149 Abs. 3 AO). Bei Verspätung droht ein Verspätungszuschlag von 0,25 Prozent der um Vorauszahlungen und Steuerabzüge verminderten Steuer je angefangenem Monat, mindestens 25 Euro je Monat (§ 152 Abs. 5 AO).
Die Vollmacht richtig gestalten
Eine Vollmacht nach § 80 Abs. 1 AO ermächtigt zu allen Verfahrenshandlungen, sofern ihr Inhalt nichts anderes ergibt. Für Auswanderer kommt es auf einige Details an:
- Empfangsvollmacht ausdrücklich erteilen: Bescheide sollen nach § 122 Abs. 1 Satz 4 AO dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt. Fehlt sie, geht der Bescheid weiterhin an Sie ins Ausland.
- Amtliches Muster und Vollmachtsdatenbank: Steuerberater übermitteln Vollmachtsdaten nach § 80a AO elektronisch über die Vollmachtsdatenbank der Bundessteuerberaterkammer an die Finanzverwaltung. Darin wird auch festgehalten, ob der Berater Bescheide empfangen und die bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten abrufen darf, etwa elektronisch übermittelte Renten- oder Lohndaten. Das amtliche Vollmachtsmuster wurde mit BMF-Schreiben vom 27.03.2025 neu gefasst und mit BMF-Schreiben vom 12.12.2025 erneut angepasst; auf älteren Mustern erteilte Vollmachten gelten grundsätzlich fort. Welches Muster aktuell zu verwenden ist, klärt Ihr Berater.
- Erstattungen: Die Vollmacht ermächtigt nach § 80 Abs. 1 Satz 2 AO nicht zum Empfang von Steuererstattungen. Hinterlegen Sie daher ein eigenes Konto; eine IBAN im SEPA-Raum ist dafür geeignet.
- Widerruf und Änderungen: Sie werden gegenüber dem Finanzamt erst wirksam, wenn sie ihm zugehen (§ 80 Abs. 1 Satz 3 AO). Wer den Berater wechselt, sollte das dem Finanzamt aktiv mitteilen.
- Tod und Geschäftsunfähigkeit: Die Vollmacht erlischt nach § 80 Abs. 4 AO nicht durch den Tod des Vollmachtgebers oder eine Änderung seiner Handlungsfähigkeit. Sie ersetzt aber keine umfassende Vorsorge; wie eine Vorsorgevollmacht bei Wohnsitz im Ausland gestaltet werden sollte, zeigt der Beitrag Vorsorgevollmacht bei Auslandswohnsitz.
Zudem ist die Amtssprache nach § 87 Abs. 1 AO Deutsch; für fremdsprachige Belege kann das Finanzamt eine Übersetzung verlangen. Bei Auslandssachverhalten müssen Sie nach § 90 Abs. 2 AO die Umstände selbst aufklären und Beweismittel beschaffen. Dazu gehört häufig der Nachweis der Ansässigkeit im neuen Staat, der im Beitrag zur steuerlichen Ansässigkeitsbescheinigung erläutert wird. Welcher Staat welche Einkünfte besteuern darf, regelt das jeweilige Abkommen; einen Überblick gibt der Beitrag zu den Grundlagen der Doppelbesteuerungsabkommen.
Was kostet ein steuerlicher Vertreter?
Steuerberater rechnen nach der Steuerberatervergütungsverordnung ab. Für die Anfertigung einer Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte sieht § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV einen Rahmen von 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A vor; Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, mindestens 8.000 Euro. Die Ermittlung einzelner Einkünfte, etwa aus Vermietung, wird gesondert berechnet. Nach § 4 StBVV kann in Textform eine abweichende Vergütung vereinbart werden. Die Empfangsvollmacht eines Angehörigen kostet nichts, verlagert aber das Fristrisiko auf eine Person ohne steuerliche Fachkenntnis.
Haftung und Verantwortung
Mit der Bestellung eines Vertreters geben Sie Ihre Verantwortung nicht ab: Steuerschuldner und für die Richtigkeit Ihrer Angaben verantwortlich bleiben Sie selbst, und Fristversäumnisse des Bevollmächtigten werden Ihnen zugerechnet. Ein beauftragter Steuerberater haftet Ihnen gegenüber zivilrechtlich für Beratungs- und Fristfehler; welche Ansprüche dann bestehen und wie sie verjähren, beschreibt der Beitrag Steuerberaterhaftung. Mit einem Angehörigen, der nur Post entgegennimmt, sollten Sie schriftlich vereinbaren, dass er Schreiben des Finanzamts unverzüglich scannt und weiterleitet.
Typische Praxisfehler nach dem Wegzug
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| Fehler | Folge | Abhilfe |
|---|---|---|
| Nachsendeauftrag läuft aus, Finanzamt kennt nur die alte Anschrift | Bescheide und Mahnungen erreichen Sie nicht rechtzeitig | Neue Anschrift und Bevollmächtigten schriftlich mitteilen |
| ELSTER-Postfach und hinterlegte E-Mail werden nicht mehr kontrolliert | Bekanntgabe am vierten Tag nach Bereitstellung, Frist läuft unbemerkt | Postfach regelmäßig prüfen oder postalische Bekanntgabe beantragen |
| Vollmacht ohne Empfangsvollmacht | Berater erfährt vom Bescheid erst durch Sie | Empfangsvollmacht ausdrücklich erteilen und übermitteln lassen |
| Bekannter übernimmt „nebenbei“ die Steuererklärungen | Zurückweisung nach § 80 Abs. 7 AO | Angehörigen oder befugten Berater einsetzen |
| Jährliche Mitteilung nach § 6 Abs. 5 AStG vergessen | Gefahr für die Ratenzahlung der Wegzugsteuer | Termin 31. Juli fest einplanen, Berater einbinden |
| Aufforderung nach § 123 AO ignoriert | Zugangsfiktion, Fristen laufen ohne tatsächliche Kenntnis | Innerhalb der gesetzten Frist einen Empfangsbevollmächtigten benennen |
Checkliste: steuerliche Vertretung vor dem Umzug regeln
- Klären, ob und ab wann die unbeschränkte Steuerpflicht endet und welche inländischen Einkünfte bleiben.
- Entscheiden, ob ein Angehöriger als Empfangsbevollmächtigter genügt oder ein Berater die laufenden Erklärungen übernimmt.
- Vollmacht mit Empfangs- und Datenabrufbefugnis erteilen und in der Vollmachtsdatenbank erfassen lassen.
- Dem zuständigen Finanzamt die Auslandsanschrift, den Bevollmächtigten und ein Erstattungskonto mitteilen.
- ELSTER-Zugang, hinterlegte E-Mail-Adresse und Benachrichtigungen aktualisieren.
- Fristenkalender anlegen: Erklärungsfristen, Einspruchsfristen, Mitteilungen nach § 6 Abs. 5 AStG.
- Nachweise für die Ansässigkeit im Ausland und Belege in deutscher Sprache oder mit Übersetzung vorhalten.
Weitere Stolpersteine des Umzugs selbst behandelt der Beitrag Wegzug aus Deutschland: Steuerfallen und Gestaltungsmöglichkeiten.
Fazit
Das Finanzamt bleibt nach dem Wegzug für das Wegzugsjahr, für inländische Einkünfte und für laufende Verfahren zuständig. Ein Empfangsbevollmächtigter ist nach § 123 AO nur auf Verlangen und nur bei Wohnsitz außerhalb von EU und EWR Pflicht. Praktisch ist eine verlässliche Vertretung in der Regel zweckmäßig, weil Bescheide ins Ausland nach einem Monat, elektronische schon am vierten Tag als bekannt gegeben gelten und versäumte Fristen nur unter engen Voraussetzungen zu retten sind. Wer vor dem Umzug eine Vollmacht mit Empfangsbefugnis erteilt und einen Fristenkalender führt, vermeidet typische Fehler weitgehend.
Häufige Fragen
Muss ich nach dem Wegzug einen Steuerberater in Deutschland haben?
Nein. Eine allgemeine Pflicht gibt es nicht. Das Finanzamt kann aber nach § 123 AO verlangen, dass Sie einen Empfangsbevollmächtigten im Inland benennen, wenn Sie außerhalb von EU und EWR leben. Das kann auch ein Angehöriger sein.
Kann ein Familienmitglied meine Steuerangelegenheiten übernehmen?
Ja. Unentgeltliche Hilfe ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StBerG zulässig; für Angehörige im Sinne des § 15 AO gilt die Anleitungspflicht des § 6 Abs. 2 StBerG nicht. Die Verantwortung für Richtigkeit und Fristen bleibt bei Ihnen.
Wann gilt ein Steuerbescheid ins Ausland als zugestellt?
Ein mit der Post ins Ausland übermittelter Bescheid gilt nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO einen Monat nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben; geht er nachweislich später zu, gilt der spätere Zeitpunkt. Ein zum Abruf bereitgestellter elektronischer Bescheid gilt am vierten Tag nach Bereitstellung als bekannt gegeben.
Muss ich mich beim Finanzamt abmelden, bevor ich auswandere?
Eine förmliche Abmeldung beim Finanzamt gibt es nicht. Sie sollten dem Finanzamt jedoch Ihre neue Anschrift und gegebenenfalls Ihren Bevollmächtigten mitteilen. Die Erklärung für das Wegzugsjahr geben Sie nach Ablauf des Jahres innerhalb der regulären Fristen ab.
Welches Finanzamt ist nach dem Wegzug zuständig?
Bei inländischem Vermögen grundsätzlich das Finanzamt, in dessen Bezirk es liegt (§ 19 Abs. 2 AO). Wer ausschließlich deutsche Renten bezieht, wird vom Finanzamt Neubrandenburg veranlagt. Ohne inländische Einkünfte im Wegzugsjahr bleibt das zuletzt zuständige Wohnsitzfinanzamt zuständig.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im Steuerrecht, internationalen Erbrecht und Vermögensschutz in München begleiten Auswanderer bei der steuerlichen Organisation des Wegzugs, von der Vollmachtsgestaltung über die Kommunikation mit dem Finanzamt bis zur Abwehr fehlerhafter Bescheide. Dr. Fiala hat zu Fragen der Auswanderung und des Vermögensschutzes umfangreich publiziert. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation in einer Erstberatung besprechen zu lassen.