Wegzugsteuer: Ratenzahlung über sieben Jahre und ihre Voraussetzungen (§ 6 AStG)

Wegzugsteuer: Ratenzahlung über sieben Jahre und ihre Voraussetzungen (§ 6 AStG)

Wegzugsteuer: Raten über sieben Jahre

Wer mit einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft aus Deutschland wegzieht, kann eine Steuer auf Gewinne auslösen, die er noch nicht realisiert hat. Für diese Wegzugsteuer sieht das Gesetz eine Ratenzahlung über sieben Jahre vor: Auf Antrag wird die festgesetzte Steuer in sieben gleichen Jahresraten entrichtet, ohne Zinsen. Das klingt nach einer einfachen Entlastung, ist aber an Bedingungen geknüpft, die im Einzelfall über Erfolg oder vorzeitige Fälligkeit entscheiden. Im Folgenden wird auf Grundlage von § 6 des Außensteuergesetzes (AStG) in der aktuellen Fassung erläutert, wer die Ratenzahlung erhält, welche Sicherheiten das Finanzamt in der Regel verlangt, wann die Reststeuer ganz oder teilweise vorzeitig fällig wird und wie die Rückkehrregelung damit zusammenspielt (Rechtsstand: September 2026).

Kurzüberblick: Was die Ratenzahlung leistet und was nicht

Die Ratenzahlung verteilt eine bereits festgesetzte Steuer auf sieben Jahre. Sie senkt weder den Wert der Anteile noch die Steuer, und sie schafft keine Liquidität. Wer die erste Rate binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids und danach sechsmal jährlich bezahlen muss, braucht dafür Geld aus anderen Quellen. Die Regelung gilt seit dem 1. Januar 2022 einheitlich für alle Wegzugsziele, also für Zielstaaten in der EU oder im EWR ebenso wie für Drittstaaten. Für Wegzüge bis Ende 2021 gilt grundsätzlich noch das frühere Recht mit seiner Sonderbehandlung für EU/EWR-Fälle.

Wann die Wegzugsteuer überhaupt entsteht

Die Ratenzahlung setzt voraus, dass eine Steuer nach § 6 Abs. 1 AStG festgesetzt wurde. Das Gesetz stellt drei Vorgänge der Veräußerung von Anteilen im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG zum gemeinen Wert gleich:

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Tatbestand (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AStG) Inhalt
Nr. 1 Die unbeschränkte Steuerpflicht endet, weil Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt aufgegeben werden
Nr. 2 Die Anteile werden unentgeltlich auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person übertragen
Nr. 3 Das deutsche Besteuerungsrecht am Veräußerungsgewinn wird auf andere Weise ausgeschlossen oder beschränkt, etwa weil der Gesellschafter seinen deutschen Wohnsitz behält, nach einem Doppelbesteuerungsabkommen aber im Ausland ansässig wird

Erfasst sind nur natürliche Personen, die innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem Tatbestand insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren (§ 6 Abs. 2 AStG). Maßgeblich sind Anteile im Sinne des § 17 EStG, also Beteiligungen von mindestens einem Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre. Ob und wann Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt tatsächlich enden, ist eine eigene Prüfung, die wir im Beitrag zum gewöhnlichen Aufenthalt im Steuerrecht darstellen. Die Grundlagen der Besteuerung von GmbH-Anteilen erläutert der Beitrag zur Wegzugsteuer bei GmbH-Gesellschafteranteilen.

Seit dem 1. Januar 2025 gilt die Wegzugsbesteuerung nach § 19 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes auch für Investmentanteile im Privatvermögen. Voraussetzung ist eine Beteiligung von mindestens 1 Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre oder Anschaffungskosten von mindestens 500.000 Euro. Die Ratenzahlung nach § 6 Abs. 4 AStG gilt dort entsprechend.

Die Höhe der Steuer folgt der Ermittlung nach § 17 EStG: Der gemeine Wert der Anteile im Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht abzüglich der Anschaffungskosten ergibt den fiktiven Gewinn, der im Teileinkünfteverfahren zu 60 Prozent dem persönlichen Steuersatz unterliegt. Bei einem Spitzensteuersatz von 45 Prozent liegt die Einkommensteuer damit rechnerisch bei bis zu 27 Prozent des Gewinns, hinzu kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Bewertung der Anteile ist dabei regelmäßig die größte Stellschraube und nicht Gegenstand der Ratenzahlung.

Die sieben Jahresraten nach § 6 Abs. 4 AStG

Antrag und Höhe der Raten

Die Ratenzahlung erfolgt nicht automatisch. Nach § 6 Abs. 4 AStG kann die festgesetzte Steuer, die auf die nach Absatz 1 realisierten Einkünfte entfällt, auf Antrag in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden. Verteilt wird also nur die auf den fiktiven Veräußerungsgewinn entfallende Steuer, nicht die übrige Einkommensteuer des Wegzugsjahres. Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen.

Fälligkeitstermine

Die erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. Die übrigen Raten sind jeweils am 31. Juli der Folgejahre fällig.

Beispiel: Die fiktive Gesellschafterin Lena zieht 2026 aus Deutschland weg. Ihr Bescheid wird im März 2027 bekannt gegeben, festgesetzt wird für den Wegzugstatbestand eine Steuer von 280.000 Euro (Zahlen rein zur Veranschaulichung).

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Rate Betrag Fälligkeit
1 40.000 Euro einen Monat nach Bekanntgabe, also im April 2027
2 40.000 Euro 31. Juli 2028
3 bis 7 je 40.000 Euro jeweils 31. Juli 2029 bis 2033

Lena muss die 280.000 Euro also nicht auf einmal aufbringen. Sie braucht aber kurz nach dem Bescheid die erste Rate, und sie muss zusätzlich Lebenshaltung, Umzug und das eigene Unternehmen finanzieren.

Die Sicherheitsleistung

Dem Antrag ist nach dem Gesetzeswortlaut in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung stattzugeben. Die Sicherheit ist damit der Normalfall, ein Verzicht die Ausnahme, mit der man nicht planen sollte. Welche Sicherheiten das Finanzamt akzeptiert, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der Abgabenordnung über die Sicherheitsleistung. Das Gesetz (§ 241 AO) nennt unter anderem:

  • die Hinterlegung von Geld,
  • die Verpfändung bestimmter Wertpapiere, etwa Anleihen öffentlicher Emittenten oder Pfandbriefe,
  • erstrangige Grundpfandrechte an inländischen Grundstücken,
  • die Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen, typischerweise einer Bank.

Andere Sicherheiten, etwa ausländische Immobilien oder nicht börsennotierte Anteile, kann das Finanzamt nach seinem Ermessen annehmen (§ 245 AO).

Entscheidend ist nicht, ob der Steuerpflichtige wirtschaftlich vermögend ist, sondern ob die Sicherheit für das Finanzamt rechtlich und praktisch verwertbar ist. Eine Bankbürgschaft bindet Kreditlinien und verursacht laufende Kosten. Eine Immobilie kann bereits belastet sein oder im Ausland liegen. Nicht börsennotierte Anteile sind schwer zu bewerten und zu verwerten. Wer die Sicherheit erst nach dem Bescheid organisiert, hat für die erste Rate kaum Zeit. Deshalb sollte die Sicherheitenfrage vor dem Wegzug mit der Hausbank geklärt werden.

Wann die Reststeuer vorzeitig fällig wird

Die noch nicht entrichtete Steuer ist innerhalb eines Monats nach Eintritt bestimmter Ereignisse fällig (§ 6 Abs. 4 Satz 5 AStG):

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Ereignis Wirkung
Eine Jahresrate wird nicht fristgerecht bezahlt Restsumme fällig
Mitwirkungspflichten nach § 6 Abs. 5 AStG werden nicht erfüllt Restsumme fällig
Der Steuerpflichtige meldet Insolvenz an Restsumme fällig
Die Anteile werden veräußert oder übertragen Fälligkeit, soweit die Anteile betroffen sind
Gewinnausschüttungen oder Einlagenrückgewähr übersteigen insgesamt ein Viertel des Werts nach Absatz 1 Anteilige Fälligkeit der Reststeuer im Verhältnis des schädlichen Betrags zum Wert nach Absatz 1

Zwei Punkte werden in der Praxis häufig übersehen. Erstens gilt die 25-Prozent-Grenze kumulativ über den gesamten Zeitraum, und sie bezieht sich auf den der Wegzugsbesteuerung zugrunde liegenden Wert der Anteile, nicht auf die Höhe der Steuer. Beispiel: Beim Wegzug betrug der gemeine Wert der Anteile 1.000.000 Euro, die Schwelle liegt also bei 250.000 Euro. Werden erst 150.000 Euro und später weitere 150.000 Euro ausgeschüttet, sind insgesamt 300.000 Euro erreicht. Schädlich sind die 50.000 Euro oberhalb der Schwelle. Nach Auffassung der Finanzverwaltung wird deshalb die noch nicht entrichtete Steuer zu 5 Prozent (50.000 von 1.000.000 Euro) innerhalb eines Monats fällig, und die folgenden Jahresraten sinken entsprechend. Zweitens sollen gerade Ausschüttungen oft die Raten finanzieren. Sie lösen dabei aber zunächst eigene Steuern aus und gefährden zusätzlich die Ratenzahlung selbst.

Ein Erbfall führt nicht zur Fälligkeit: Eine unentgeltliche Übertragung von Todes wegen auf eine natürliche Person ist nach dem Gesetz für die Fälligkeitsgründe unbeachtlich, es wird dann auf den Erben abgestellt. Die Steuerschuld geht allerdings im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 45 AO) auf den oder die Erben über, die die Raten weiter zahlen und die Mitteilungspflichten erfüllen müssen. Für spätere Fälligkeitsgründe kommt es auf den Erwerber der Anteile an. Erbschaftsteuerlich ist der Erwerb gesondert zu beurteilen, worum es im Beitrag zur Erbschaftsteuer nach DBA bei Auslandsbezug geht.

Mitteilungspflichten: Elektronisch, jährlich, fristgebunden

Nach § 6 Abs. 5 AStG bestehen zwei Arten von Mitteilungen gegenüber dem Finanzamt, das im Zeitpunkt des Wegzugs zuständig war:

  1. Der Eintritt eines der Fälligkeitsereignisse ist innerhalb eines Monats nach dem Ereignis elektronisch mitzuteilen.
  2. Jährlich bis zum 31. Juli ist die aktuelle Anschrift mitzuteilen und zu bestätigen, dass die Anteile weiterhin zuzurechnen sind.

Beides erfolgt nach amtlichem Datensatz über die vorgeschriebene Schnittstelle. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Finanzamt auf Antrag auf die elektronische Übermittlung verzichten. Dann ist der amtliche Vordruck zu verwenden und eigenhändig zu unterschreiben. Das Bundesfinanzministerium hat dazu im Dezember 2025 ein überarbeitetes Vordruckmuster veröffentlicht. Wer diese Meldungen versäumt, riskiert nicht nur einen Formfehler: Die Verletzung der Mitwirkungspflichten ist selbst ein Fälligkeitsgrund. Wer im Ausland lebt, sollte die Frist zum 31. Juli deshalb fest im Kalender führen und einen Ansprechpartner in Deutschland benennen.

Rückkehrregelung: Wenn der Wegzug nur vorübergehend ist

Beruht die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf einer nur vorübergehenden Abwesenheit und wird der Steuerpflichtige innerhalb von sieben Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig, entfällt der Steueranspruch, soweit drei Bedingungen erfüllt sind (§ 6 Abs. 3 AStG):

  • Die Anteile wurden in der Zwischenzeit weder veräußert noch übertragen noch in ein Betriebsvermögen eingelegt.
  • Ausschüttungen und Einlagenrückgewähr betragen insgesamt nicht mehr als ein Viertel des Werts nach Absatz 1.
  • Das deutsche Besteuerungsrecht am Veräußerungsgewinn wird mindestens im früheren Umfang wieder begründet.

Das zuständige Finanzamt kann die Frist auf Antrag um insgesamt höchstens fünf Jahre verlängern, wenn die Absicht zur Rückkehr unverändert fortbesteht. Bei einer Verlängerung ist also eine Abwesenheit von bis zu zwölf Jahren mit Rückkehroption denkbar.

Für die Zahlung gelten die Regelungen zur Ratenzahlung in diesem Fall entsprechend, der Stundungszeitraum richtet sich nach der vom Finanzamt eingeräumten Frist, und auf Antrag entfällt die Erhebung der Jahresraten. Das ist ein echter Zahlungsaufschub, aber kein risikoloser: Tritt ein Ereignis ein, nach dem die Steuer nicht mehr nach Absatz 3 entfallen kann (etwa die Einlage der Anteile in ein Betriebsvermögen), oder wird der Wegfall der Rückkehrabsicht dem Finanzamt mitgeteilt, wird die noch nicht entrichtete Steuer innerhalb eines Monats fällig. Wer auf Jahresraten verzichtet hatte und den Steueranspruch nicht über Absatz 3 erlöschen lässt, muss für die Dauer des Aufschubs Zinsen in entsprechender Anwendung des § 234 AO zahlen.

Ist eine Rückkehrabsicht im Wegzugszeitpunkt nötig?

Für die frühere Fassung des Gesetzes hat der Bundesfinanzhof im Urteil vom 21.12.2022 (I R 55/19) entschieden, dass eine im Wegzugszeitpunkt bestehende Rückkehrabsicht für eine nur vorübergehende Abwesenheit nicht zwingend erforderlich ist, es kommt auf die tatsächliche fristgerechte Rückkehr an. Die Finanzverwaltung wendet diese Rechtsprechung auch auf die seit 2022 geltende Fassung an (BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2023 zur Anwendung des Außensteuergesetzes). Grundsätzlich setzt sie eine Rückkehrabsicht voraus, für die die Erklärung des Steuerpflichtigen genügt. Kehrt er tatsächlich innerhalb von sieben Jahren zurück, ist die vorübergehende Abwesenheit aber auch ohne eine solche Absicht zu bejahen. Soll die Frist verlängert werden, muss die Rückkehrabsicht fortbestehen und spätestens mit dem Verlängerungsantrag dokumentiert werden. Über diesen Antrag entscheidet das Finanzamt in der Regel erst kurz vor Ablauf der sieben Jahre.

EU/EWR, Schweiz und Drittstaaten: Was sich für den Zuzugsstaat ändert

Vor 2022 wurde die Steuer bei EU/EWR-Staatsangehörigen, die in einen EU/EWR-Staat zogen, von Amts wegen zinslos und ohne Sicherheitsleistung bis zur Veräußerung der Anteile gestundet (§ 6 Abs. 5 AStG a. F.). Diese Sonderregelung gibt es für neue Wegzüge nicht mehr. Heute gilt die Ratenzahlung unabhängig vom Zielstaat. Für den Steuerpflichtigen bedeutet das: Ein Umzug innerhalb der EU verschafft keine bessere Zahlungsposition als ein Umzug in einen Drittstaat.

Eine Sonderrolle spielt die Schweiz. Der EuGH hat im Urteil Wächtler (C-581/17, 26.02.2019) entschieden, dass die sofortige Wegzugsbesteuerung bei einem Wegzug in die Schweiz mit dem Freizügigkeitsabkommen nicht vereinbar ist. Der Bundesfinanzhof hat dies im Urteil vom 6. September 2023 (I R 35/20) für einen Altfall nach früherem Recht umgesetzt und eine dauerhafte, zinslose Stundung bis zur tatsächlichen Veräußerung verlangt. Die Finanzverwaltung gewährt für Wegzüge vor dem 1. Januar 2022 mit BMF-Schreiben vom 2. Juni 2025 eine unbefristete, zinslose Stundung, allerdings nur auf Antrag, in der Regel gegen Sicherheitsleistung und nur unter weiteren Voraussetzungen, etwa der Staatsangehörigkeit eines EU-Staats oder der Schweiz und einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Ob die siebenjährige Ratenzahlung nach neuem Recht für Wegzüge in die Schweiz ab 2022 den europarechtlichen Anforderungen genügt, wird in der Literatur kritisch gesehen. Höchstrichterlich ist diese Frage bislang nicht geklärt. Betroffene sollten deshalb Bescheide prüfen lassen und Fristen für Einsprüche wahren.

Zur steuerlichen Behandlung im Zuzugsstaat, zur Anrechnung dort erhobener Steuern und zum Verhältnis zum dortigen Recht ist ein Berater im jeweiligen Staat hinzuzuziehen. Das Verhältnis der Staaten zueinander bestimmt sich regelmäßig nach dem Abkommen, einen Überblick gibt der Beitrag zu den Grundlagen der Doppelbesteuerungsabkommen.

Unklare Rechtslage: verbindliche Auskunft einholen. Wo die steuerliche Beurteilung in Deutschland nicht gesichert ist oder sich absehbar ändern kann, gehört vor die Umsetzung ein Antrag auf verbindliche Auskunft beim Finanzamt (§ 89 Abs. 2 AO). Sie bindet das Finanzamt für einen genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalt an die erteilte Beurteilung und ist gebührenpflichtig. Rät der steuerliche Berater in einer solchen Lage nicht dazu, handelt er aus unserer Sicht verantwortungslos: Der Mandant riskiert, Jahre später um das Ergebnis prozessieren zu müssen, und das kostet Zeit und Geld.

Andere Instrumente bei Liquiditätsengpässen

Die Ratenzahlung nach § 6 Abs. 4 AStG ist nicht das einzige Instrument, und je nach Tatbestand ist ein anderes das passende:

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Instrument Wofür Wichtigste Grenze
Rückkehrregelung, § 6 Abs. 3 AStG Steueranspruch entfällt bei fristgerechter Rückkehr Rückkehr muss tatsächlich erfolgen, Anteile unverändert
Ausgleichsposten, § 4g EStG Entstrickungsgewinn einzelner Wirtschaftsgüter über fünf Wirtschaftsjahre Nur qualifizierte EU/EWR-Fälle, keine Wegzugsteuer auf Anteile
Fünf Jahresraten, § 36 Abs. 5 EStG Steuer auf fiktive Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3a EStG Nur qualifizierte EU/EWR-Fälle
Stundung, § 222 AO Erhebliche Härte im Einzelfall Ermessen, Sicherheit, Zinsen nach § 234 AO
Einspruch mit Aussetzung der Vollziehung, § 361 AO Streit über die Festsetzung Einspruch allein hemmt die Zahlung nicht, Zinsen bei Misserfolg

Für Freiberufler und Einzelunternehmer, die keine Anteile halten, ist nicht § 6 AStG, sondern die Entstrickungsbesteuerung einschlägig, worum es im Beitrag zur Betriebsverlegung von Freiberuflern ins Ausland geht. Die Alternativen, die schon vor dem Wegzug ansetzen, etwa die Wahl anderer Beteiligungsformen oder eine Familienstiftung, sind ein eigenes Thema. Sie sind komplex und fehleranfällig und sollten nur mit belastbarer Vorabklärung angegangen werden. Einen Überblick bietet der Beitrag zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung, zur Nachfolge der Beitrag zur Unternehmensnachfolge bei Wegzug und zur stiftungsrechtlichen Seite der Beitrag zur Familienstiftung.

Was viele nicht bedenken: Praxisfehler

  1. Antrag zu spät oder unvollständig. Der Antrag auf Ratenzahlung gehört zur Vorbereitung des Wegzugs, nicht erst zur Reaktion auf den Bescheid. Ohne Sicherheitsvorschlag ist die Bewilligung ungewiss.
  2. Sicherheit erst nach dem Bescheid geklärt. Dann bleibt für die erste Rate kaum Zeit. Zudem kann dieselbe Sicherheit nicht unbegrenzt gleichzeitig der Bank und dem Finanzamt dienen.
  3. Meldung zum 31. Juli vergessen. Die Jahresmitteilung wird oft nicht als Fälligkeitsrisiko erkannt.
  4. Ausschüttungen ohne Rechnung. Wer Raten aus Dividenden bedienen will, muss die kumulative 25-Prozent-Grenze und die eigene Besteuerung der Ausschüttung einrechnen.
  5. Wertverlust nach dem Wegzug. Sinkt der Wert der Anteile später, ändert das die festgesetzte Steuer nicht automatisch; die Raten bleiben grundsätzlich in voller Höhe geschuldet.
  6. Steuerlicher Aufstockungseffekt übersehen. Nach dem Gesetz gelten die Anteile nur insoweit als zum gemeinen Wert erworben, als die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer entrichtet worden ist. Andernfalls bleiben die ursprünglichen Anschaffungskosten maßgeblich. Bei einem späteren Verkauf ist deshalb genau zu dokumentieren, welcher Teil der Steuer bezahlt wurde.
  7. Geschäftsleitung im Ausland. Wer nach dem Wegzug die Geschäfte der Gesellschaft aus dem Zuzugsstaat leitet, kann dort eine Betriebsstätte begründen. Die damit verbundene Zuordnung von Wirtschaftsgütern kann zusätzliche Entstrickungsfolgen auslösen. Dazu mehr im Beitrag zur Betriebsstätte im Ausland durch Homeoffice.

Checkliste vor dem Wegzug

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Schritt Frage
1 Liegt ein Tatbestand nach § 6 Abs. 1 AStG vor, und wie sind Beteiligungshöhe und Sieben-Jahres-Frist?
2 Wie hoch ist der gemeine Wert, und wie belastbar ist die Bewertung?
3 Welche Sicherheit kann bis zum Bescheid gestellt werden, und was kostet sie?
4 Woher kommen die erste Rate innerhalb eines Monats und die späteren Raten jeweils zum 31. Juli?
5 Sind Ausschüttungen geplant, und bleiben sie unter der 25-Prozent-Grenze?
6 Wer übernimmt die elektronischen Mitteilungen, insbesondere die Jahresmeldung?
7 Ist eine Rückkehr realistisch, und wie wird sie dokumentiert?
8 Was ist im Zuzugsstaat zu beachten, und wer berät dort?

Fazit

Die siebenjährige Ratenzahlung nach § 6 Abs. 4 AStG verteilt die Wegzugsteuer zeitlich, aber sie beseitigt sie nicht. Sie ist nur auf Antrag und in der Regel gegen Sicherheitsleistung zu haben, und sie ist mit einem eng getakteten Pflichtenprogramm verbunden: erste Rate binnen eines Monats, weitere Raten jeweils am 31. Juli, elektronische Jahresmeldung, Begrenzung von Ausschüttungen. Verstöße können die Restschuld ganz oder teilweise binnen eines Monats fällig stellen. Die Rückkehrregelung kann die Steuer ganz entfallen lassen, ist aber keine bequeme Zwölf-Jahres-Finanzierung. Wer die Sicherheit, die Liquidität und die Meldungen vor dem Wegzug plant, kann die häufigsten Fehler vermeiden.

Häufige Fragen

Kann jeder die Wegzugsteuer in sieben Raten zahlen?

Die Ratenzahlung setzt eine nach § 6 Abs. 1 AStG festgesetzte Steuer und einen Antrag voraus. Dem Antrag wird nach dem Gesetz in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung stattgegeben.

Gilt die Ratenzahlung auch bei einem Umzug in die EU?

Ja. Seit 2022 gilt § 6 Abs. 4 AStG unabhängig vom Zielstaat. Die frühere zinslose, unbefristete Stundung für EU/EWR-Fälle gibt es für neue Wegzüge nicht mehr.

Fallen Zinsen an?

Die sieben Jahresraten selbst sind nicht zu verzinsen. Bei anderen Instrumenten, etwa einer Stundung nach § 222 AO, können dagegen Zinsen entstehen. Im Rückkehrfall können Zinsen nach § 234 AO anfallen, wenn auf Jahresraten verzichtet wurde und die Steuer nicht entfällt.

Wann wird die restliche Steuer vorzeitig fällig?

Bei verspäteter Rate, nicht erfüllten Mitwirkungspflichten, Insolvenzanmeldung, Veräußerung oder Übertragung der Anteile und bei Überschreiten der 25-Prozent-Grenze für Ausschüttungen und Einlagenrückgewähr. Die noch offene Steuer wird dann ganz oder anteilig binnen eines Monats fällig.

Was passiert, wenn ich nach Deutschland zurückkehre?

Wird die unbeschränkte Steuerpflicht innerhalb von sieben Jahren wieder begründet und sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 AStG erfüllt, entfällt der Steueranspruch. Die Frist kann auf Antrag um höchstens fünf Jahre verlängert werden.

Stoppt ein Einspruch die Zahlungspflicht?

Nein. Ein Einspruch hemmt die Vollziehung grundsätzlich nicht. Für den streitigen Betrag muss zusätzlich eine Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala hat zum internationalen Steuerrecht umfangreich publiziert und unterstützt Mandanten dabei, eine Wegzugsbesteuerung rechtzeitig einzuordnen, die Ratenzahlung samt Sicherheit und Mitteilungspflichten vorzubereiten und mögliche Fälligkeitsrisiken zu begrenzen. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation in einer Erstberatung zu besprechen, gleich ob Sie einen Wegzug mit Beteiligungen planen oder bereits einen Bescheid erhalten haben.

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