Eine Pflichtlektüre für Berater, Vermittler, Makler, Mitarbeiter von Vertriebsgesellschaften, Mitarbeiter der Versicherungen, Partner und Angestellte der Kreditinstitute.
Die Vermittlerhaftung:
Der frühe Tod des Anlageberaters durch Konkurs wegen falscher Investmentberatung!
Neue Marktentwicklungstendenzen:
Die Banken- und Investmentszene befindet sich im Umbruch. Die Generation der Erben erwartet durchschnittlich eine halbe Million je Erbfall, und die wollen zum Teil neu angelegt sein. Der Fiskus wird hier zunehmend begieriger und erhöht laufend die Steuern. Die Erbengeneration ist aufgeschlossener gegenüber risikoreicheren Anlagen. Das Elternhaus wird verkauft, der Nachlass geteilt und beispielsweise in Investmentfonds oder Immobilien investiert. Immer größere Beträge werden über Berater und Vermittler investiert. Sollte sich später eine Falschberatung herausstellen, erteilt die Rechtsschutzversicherung des Investors kurzerhand eine Deckungszusage und der Finanzdienstleister wird verklagt.
Bisweilen ist der Vermittler dann untergetaucht, unbekannt verzogen oder durch ein Urteil bis auf das Unterhemd ausgezogen. Konkurs oder Offenbarungseid bedeuten das Ende der Berufstätigkeit! Fast alle sind Anlageberater mit strengster Haftung Der Vermittler, mit geringerer Haftung und Verantwortung, ist eine vor Gericht aussterbende Gattung. Vielen Vermittlern ist nicht klar, dass sie mit der strengen Beraterhaftung konfrontiert sind, weil – er sich als fachlich erfahrenes Finanzberatungsunternehmen bezeichnet hat – er als internationale Anlageberatung und Vermögensplanung aufgetreten ist – er sich als Vermögensanlageberatungsunternehmen bzw. Vertriebsbeauftragter ausgegeben hat – er sich als erfahrenes und erfolgreiches Vertriebsunternehmen für steuerbegünstigte Kapitalanlagen dargestellt hat – er sich als seriösen und erfahrenen Berater und Partner angepriesen hat. Derartige Hinweise auf Briefpapier, Visitenkarten, Werbematerial etc. bedeuten eine enorme Verschärfung der Haftung:
Die Gerichte nehmen hier an, dass besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen worden ist. Zum Berater macht Sicht der Vermittler beispielsweise durch – Auftreten als Anlageberater – Bewertung und Beurteilung von Kapitalanlagen für den Anleger – Prüfung der wirtschaftlichen persönlichen Verhältnisse des Anlegers – Hervorrufen des Eindrucks objektiver fachkundiger Beratung – Verschweigen des Umstandes, dass eine Innenprovision bezahlt wird. Oft reicht es aus, dass bereits eines der genannten Kriterien erfüllt ist, so dass eine individuelle Beratung des Anlegers von den Gerichten angenommen wird. Verjährung des Schadensersatzanspruchs erst nach 30 Jahren.
Der Clou ist:
Die Haftung besteht fast immer für 30 Jahre. Die Kapitalanlage gerät regelmäßig in Schieflage vor Ablauf der 30 Jahre, so dass ganz viele Investoren noch heute ihren Schaden geltend machen können. Natürlich ist erst die Schieflage dann der Anlass für den Investor, nach einem Schuldigen zu suchen. Mancher Investor wäre gut beraten, seine Kapitalanlagen qualifiziert überprüfen zu lassen, bevor er aus den Medien erfährt, dass sein Investment gescheitert ist. Schließlich gilt auch hier, wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Viele Finanzdienstleister ohne Versicherungsschutz Die Berater und Vermittler habe oft keinen Versicherungsschutz für Falschberatung. Wenige Versicherer bieten rückwirkenden Versicherungsschutz, auch wenn noch kein Schadensfall des Vermittlers bekannt ist. Hier hilft allerdings der frühzeitige Weg zum Anwalt entscheidend ein Desaster zu vermeiden. Die Konsequenz im Haftungsfall ist dann oft der Konkurs oder Offenbarungseid des Finanzdienstleisters. Mancher legt den Offenbarungseid ab und arbeitet dann unter dem Namen der Ehefrau, der Freundin oder der Kinder weiter. Diese Verwandten haben erst dann ein böses Erwachen, wenn sie mit dem Anfechtungsrecht, Insolvenzrecht oder Haftungsrecht konfrontiert, selbst zur Kasse gebeten werden. Die Vollstreckungsabteilung des Finanzamtes schlägt in solchen Fällen bisweilen als erste zu.
Beratungsfehler: Unaufgeforderte Auskunftspflicht
Der Vermittler haftet nicht für den Erfolg der Anlage: Geht ein Investmentunternehmen pleite oder entwendet der Vorstand eine Menge an Geld, verliert eine Aktie an Wert oder sinkt der Kurs des Dollar, so haftet der Berater dafür so gut wie niemals persönlich. Eine typische Ausnahme wäre hier etwa eine Garantieerklärung des Finanzdienstleisters für den Erfolg der Geldanlage. Aufhänger für die Beraterhaftung ist vielmehr die unterlassene Aufklärung über Risiken. Der Vermittler muss dem Anleger unaufgefordert vollständige und richtige Informationen über die geplante Geldanlage geben. Der Berater muss auch die Prospektunterlagen prüfen, beispielsweise ob das Konzept wirtschaftlich schlüssig und Erfolg versprechend ist. Weiterhin muss er auch die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse prüfen und auswerten. Kaum eine Abwälzung auf die Vertriebsgesellschaft Mancher Berater oder Vermittler glaubt, ihn geht das alles nichts an, denn er hätte allenfalls eine Visitenkarte der Vertriebsfirma benutzt. Auch diese Finanzdienstleister haften selbst, als Vertreter der Vertriebsgesellschaft bereits dann, wenn sie – entweder persönliches Vertrauen für sich in Anspruch nehmen (praktisch also fast jeder Berater) – oder wenn ein Eigeninteresse bzw. einen Eigennutzen aus dem Abschluss angestrebt wurde, das über das übliche Maß z.B. einer Provision hinausgeht.
Gutachterhaftung
Wer ein Gutachten erstellt, muss damit rechnen, dass es auch andere Personen als der Auftraggeber lesen. Häufigster Fall sind Gutachten zur Vertriebsunterstützung (vergleiche den Fall der G.U.B. in Gerlach Direkter Anlegerschutz DA Nr. 09D/00 vom 05.05.2000). Beraterpflichten Erforderlich ist Sachkenntnis, Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt. Die Informationen der so beliebten Vertriebsschulungen der Initiatoren reichen nicht aus:
Das kalte Buffet des Investmentfondsinitiators oder Bauträgers ersetzt weder eigenes Nachdenken noch die Zuziehung von Fachinformationen. Berater haben die Pflicht Fachpublikationen regelmäßig zu studieren und eine eigene Recherche anzustellen! Für Berater sind Insider-Informationsdienste (z.B. Immobilien-vertraulich etc.) eine Pflichtlektüre. Wie sonst soll der Berater erfahren, dass es sich um das dubiose Angebot einer Briefkastenfirma handelt und die Leistungsbilanz als “nicht empfehlenswert” eingestuft wurde.
Die Fachblätter haben eine große Meinungsfreiheit:
Die Pressefreiheit wurde durch die Bundesregierung u.a. im Bereich des Informantenschutzes jüngst gestärkt. Auch selbst recherchiertes Material muss die Presse nicht mehr herausgeben und ist beschlagnahmefrei. Der Berater muss über die Leistungsbilanzkritik informiert sein. Nun möchte man meinen, dass auch “seriöse” Fachdienste sich irren können. Aber es ist nach der Rechtsprechung völlig egal, ob der Berater oder Vermittler der Meinung ist, dass eine Kritik in der Fachpresse unberechtigt ist. Daher muss der Finanzdienstleister die negativen Informationen aus der Fachpresse kennen und die Informationen an seine Kunden weitergeben. Ein seriöser Berater hat daher einen hohen Aufwand für eigene Schulung, Fortbildung, Fachdienste, Recherche, Unterstützung durch Berufsträger (StB, RA, WP, Gutachter usw.).
Beratungsinhalt:
Es reicht für eine Pflichtverletzung aus, dass eine gebotene Information unterlassen wurde. Die gegebenen Auskünfte müssen vollständig, richtig, sorgfältig und wahrheitsgemäß sein. Diese Pflichten hat der BGH massiv ausgedehnt, wenn er vom Berater verlangt, dass er die Prospektangaben auf eine wirtschaftliche Tragfähigkeit hin selbstständig untersucht. Kapitalanlagebeurteilung und Risikobewertung (objektgerechte Beratung) sowie Ermittlung von Anlagezielen und Risikofreude des Anlegers (anlagegerechte Beratung) gehören seit jeher zu den Hauptpflichten des Beraters (vgl. das so genannte Bond-Urteil). Selbstverständlich ist auf drohende Gefahren hinzuweisen (fehlende Genehmigungen für das Investitionsobjekt, in der Presse diskutierte Bauvorhaben zur Trassenänderung der Bundesbahn usw.), auch wenn deren Eintritt noch völlig offen ist.
Nachforschungspflichten bis zum Vertragsabschluss Der Berater kann sich im Haftungsprozess nicht auf fremde Informationen berufen. Der Berater hat eine eigene Nachforschungspflicht und eine Überprüfungspflicht. Für den Berater gehört dazu, dass er sich bei Investition in eine Gesellschaft, bei der es zentral um Grundbesitz geht, auch darüber informiert (Lage, Belastungen usw.). Der Berater darf sich nicht auf das Wort der Geschäftsleitung bzw. des geschäftsführenden Gesellschafters einer Investmentfirma verlassen. Typisches Beispiel ist der Fall HAT, wo aus den Unterlagen bei fachkundiger Prüfung und Recherche sich ein erheblicher Anteil weicher Kosten durch eigene Überlegungen herausrechnen lässt. Hingegen hat der Vermittler eine eigene Nachforschungspflicht erst dann, wenn sich aus den Prospektangaben Widersprüche ableiten lassen.
Ansonsten haftet der Vermittler auch nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben, sieht man einmal vom Kapitalanlagebetrug ab. Aufklärungspflichten nach Vertragsschluss Die Aufklärungspflicht endet nicht, bevor der Vertrag wirksam zustande gekommen ist und auch nicht, solange der Kunde sich noch von dem Geschäft lösen könnte. Wichtige Fälle sind hier gesetzliche Rechte zum Rücktritt, Widerruf usw. Dazu zählen – Widerrufsmöglichkeit nach dem VerbrKrG (bis zu einem Jahr nach § 7 II) – Unwirksamkeit bzw. Widerrufsmöglichkeit nach dem HaustürWiderrufsG (ggf. mehrere Jahre) – Nachtragspflicht nach § 11 Verkaufsprospektgesetz – 10-Tagesfrist für den Widerruf bei Lebensversicherung mit Laufzeit über einem Jahr (bis 1 Monat nach Zahlung der ersten Prämie, § 8 VVG) – Auch über die Kündigungsfrist für Versicherungsverträge ist unaufgefordert zu informieren, vor allem, wenn sich durch Nichtkündigung ein Schaden vergrößert hat.
Der Maßstab:
§ 31 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) ! Diese Vorschrift ist die generelle Richtschnur für Berater und für Vermittler, die persönliches Vertrauen in Anspruch nehmen oder den Eindruck besonderer Sachkunde erwecken. Keinesfalls darf die Pflicht übersehen werden, den Kunden über nachträglich festgestellte Fehlentwicklungen zu informieren! Jedem Finanzdienstleister wäre dringend zu raten, so genannte Beratungsprofile nach § 31 WpHG dreißig (!!!) Jahre aufzubewahren und sich juristisch einwandfreie Belehrungen über die mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken unterzeichnen zu lassen, und diese (vor allem bei kreditfinanzierten Investitionen) ebenfalls dreißig Jahre lang aufzuheben.
Der Haftungsprozess:
Das Aus für den Finanzdienstleister Die Rechtsprechung vermutet, dass der Investor sich bei korrekter Aufklärung nicht für Kapitalanlage entschieden hätte. Das bedeutet eine Beweislastumkehr. Der Finanzdienstleister muss seine Aufklärung und Beratung beweisen können. Ohne schriftliche Dokumentation hat der Finanzdienstleister praktisch kaum eine Chance. Der Finanzdienstleister ist im Zweifel auch an allem Schuld. Das Gesetz vermutet, dass er für die Unvollständigkeit seiner Aufklärung und Beratung verantwortlich ist. Nur wenn beispielsweise seine Nachforschungen (z.B. Anlegerschutzinformationen, Schriftverkehr) aufbewahrt werden (es gilt auch hier die 30-Jahres-Frist), kann der Finanzdienstleister überhaupt daran denken, dass ein Gericht ihm zum Punkt des Verschulden glaubt. Mitarbeiter von Strukturvertrieben oft ohne Chance Tausende Mitarbeiter von Strukturvertrieben haben keine Chance, sich zu verteidigen. Denn der Einwand, dass die Vertriebsorganisation doch alles organisiert und geprüft habe, greift nicht. Vielmehr besteht für jeden Vertriebler an der Front die Pflicht, sich selbst ein Bild über die Wirtschaftlichkeit, Tragfähigkeit und Sicherheit der Kapitalanlage zu verschaffen. Dies gilt gleichermaßen für Mitarbeiter großer Vertriebsgesellschaften, wie auch für Mitarbeiter der Versicherungen und Kreditinstitute. In wie weit Arbeitnehmer die Haftung auf Ihren Arbeitgeber abwälzen können, wird an dieser Stelle nicht behandelt.
Die Gerichte zeigen dem Finanzdienstleister, wo der Hammer hängt Was der Finanzdienstleister alles (dreißig Jahre lang) aufbewahren sollte ist enorm:
– Verkaufsprotokoll
– Kapitalanlegerprofil
– Alle Unterlagen des Initiators
– Quittung des Kapitalanlegers betreffend übergebene Fachinformationsauswertungen
– Besondere Unterlagen bei Einschaltung von Mitarbeitern.
Zusätzlich hat der Berater weitere Nachweise (dreißig Jahre lang) aufzubewahren, damit er nicht ohne Beweismöglichkeiten da steht, wenn es zum Prozess kommt:
– Schriftwechsel mit der Vertriebsgesellschaft bzw. dem Arbeitgeber
– Kundenschriftverkehr und Beratungsprotokoll – Sämtliche eigenen Recherchen (z.B. Fachinformationen!)
– Schriftwechsel mit dem Initiator Schäden können sich potenzieren.
Generell kann der Anleger wählen:
Er gibt die Anlage (z.B. an den Finanzdienstleister) zurück oder er verlangt Schadensersatz. Typischerweise sind dann alle Aufwendungen zu ersetzen (auch Kreditzinsen), alle Verluste der Anlage, die Kosten für die Schadensermittlung (z.B. durch einen Gutachter) und noch eine angemessene Verzinsung einer Alternativ- Kapitalanlage (mindestens 4%). Der Leverageeffekt bzw. der Zinseszinseffekt bei einer Finanzierung der Kapitalanlage lassen den Schaden in wenigen Jahren in riesige Höhen wachsen. Haftung für unvorhergesehene Kriminalität.
Nochmals:
Der Finanzdienstleister haftet nicht, weil ein Risiko eingetreten ist (z.B. der Aktienkurs sinkt).
Aber:
Er haftet, wenn er keinen Nachweis sorgfältiger Auskunft führen kann. Ungeprüfte steuerlich falsche Angaben im Prospekt (Vorwurf unvollständiger Prüfung durch den Finanzdienstleister) reichen aus, dass der Kapitalanleger eine Haftung geltend macht, wenn das Unternehmen später zusammenbricht. Gelingt der Nachweis sorgfältiger Auskunft gegenüber dem Kunden nicht, haftet der Finanzdienstleister auch für Geldunterschlagung des Treuhänders. Er haftet dann faktisch auch für kriminelle Machenschaften, die niemand hat voraussehen können (z.B. im Fall der WABAG, wo mehrere Hundert Mio. “verschwunden” sind).
Also, der Vorwurf lautet: “Aufklärungspflichtverletzung“.
Erst die Folge ist: “Der Finanzdienstleister haftet faktisch auch für unvorhergesehene Ereignisse”.
Strategische Ansätze für eine Haftungsbegrenzung.
Der Finanzdienstleister kann insbesondere folgende Lösungsansätze verfolgen:
– Dokumentationen (siehe oben, auch wegen der Abzüge durch Steuervorteile des Geschädigten)
– Prüfung des Eigen- oder Mitverschulden des Anlegers
– Haftungsfreizeichnung (in begrenztem Umfang möglich)
– Versicherung.
Gerade Gruppenversicherungen erweisen sich hier als problematisch, weil der Finanzdienstleister nicht nachprüfen kann, ob die „ günstige“ Prämie rechtzeitig bezahlt wurde und sich daraus Lücken im Versicherungsschutz ergeben. Strafrechtliche Verantwortung Enttäuschte Kapitalanleger erstatten immer wieder Strafanzeigen, beispielsweise wegen Betrug oder Kapitalanlagebetrug. Mancher Finanzdienstleister studiert dann erstmals das Bedingungswerk seiner Rechtsschutzversicherung und stellt fest, dass er seinen Strafverteidiger aus eigener Tasche bezahlen muss. Denn bei so genannten Vorsatzdelikten zahlt die Versicherung keinen Pfennig.
Zusammenfassung:
Wer als Finanzdienstleister entweder die fachliche Pflichtlektüre nicht zur Kenntnis nimmt oder keine Arbeitsdokumentation vorweisen kann, hat im Haftungsfall kaum Chancen, vor Gericht einen Blumentopf zu gewinnen.
von Dr. Johannes Fiala
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Über den Autor

PhD, MBA, MM
Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilienwirtschaft, Finanzrecht sowie Steuer- und Versicherungsrecht. Die zahlreichen Stationen seines beruflichen Werdegangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganzheitlich beratend und im Streitfall juristisch tätig zu werden.
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