Versicherungsmaklervertrag: Typische Fallen und unwirksame Klauseln

*von Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Lehrbeauftragter für Bürgerliches und Versicherungsrecht (BA Heidenheim, Univ. of Cooperative Education), (www.fiala.de) und Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik (Diethardt), Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung (www.pkv-gutachter.de).
Qualitäts- und Risikomanagement beim Makler
Gute Verträge allein können dem Makler keine sichere Arbeitsweise ersetzen. Zahllose Löschungen im Vermittlerregister belegen die fortschreitende Marktbereinigung. Ralf W. Barth, VSH-Makler bringt es auf den Punkt: „Die überforderung durch die gesetzlichen Auflagen ist heute schon deutlich spürbar, indem immer mehr Teilnehmer den Markt verlassen“. Wer seine persönliche Haftung mindern möchte, muß einen Stufenplan zur Umsetzung für sich entwickeln http://www.vsav.de/index.php?id=206
Aufträge beschränken und konkret delegieren
So formuliert etwa auch der IWW-Verlag zutreffend, dass „bestehende Versicherungsverträge nur einbezogen werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist“: Der Pferdefuß beim Einsammeln von Beständen, aber auch beim „Kundenservice“ bezüglich nicht im Bestand befindlicher Verträge findet sich in den typischen VSH-Bedingungen: Danach ist die Maklertätigkeit (z.B. Policenkündigung, Schadensabwicklung, Beratung) bei fremden Beständen nicht versichert. Zentral ist auch die Erkenntnis, dass es nicht immer sinnvoll ist, alle Aufgaben selbst zu übernehmen: Einerseits ist etwa die steuerliche Beratung des Maklers derzeit nicht versicherbar – andererseits kann der Aufwand für „versicherungsmathematische Bewertungen, Sicherheitsund Risikoanalysen, ….“ zu hoch sein: Dann gilt es diese Dinge konkret (also an namentlich zu benennende Personen) zu delegieren, bzw. die Frage der Kostentragung mit dem Kunden zu regeln.
Kernpflichten werden zur Haftungsfalle
Zutreffend ist auch der Warnhinweis des IWW-Verlages, dass der Versicherungsmakler als „Kernaufgabe im Interesse seines Auftraggebers Versicherungsverträge auswählt“. Ein Vertragsmuster, das der Verlag IWW erarbeitet und über die Januar-Ausgabe vorstellt http://www.iww.de/index.cfm?pid=1296&pk=1290&fk=53&wkz=464808 nennt auch wesentliche Kriterien, wie „Preis-Leistung, Bonität, Sicherheit, Kulanz, …“ Entscheidend für den Makler ist der jederzeitige Nachweis – nicht erst im Haftungsprozeß. Zutreffend ist damit der Warnhinweis verbunden, dass die Klauseln einer Anpassung im Einzelfall (also beim jeweiligen Makler) bedürfen. Insofern können Formulare im Zweifel nur als Diskussionsgrundlage gesehen werden, die wichtigsten allgemeinen Punkte nicht zu übersehen.
Traue keinem Rating, das Du nicht verstehst
Zu den feinen überlegungen gehört etwa der Fall einer Ansparphase von 30 Jahren für einen anschließende Rente, die weitere 30 Jahre laufen soll: Sofern der Versicherer dann (nur noch) von einer Insolvenzwahrscheinlichkeit i.H.v. 0,5% p.a. betroffen ist, wäre am Ende jeder vierte Versicherer „pleite“. Welche Ratingagentur bildet dies heute bereits ab?
Dauerschuldverhältnisse mit kaum beherrschbaren Risiken
In vielen Musterverträgen wird zusätzlich zum gesetzlichen Mindestinhalt eines Maklervertrages auch die „Betreuung und Verwaltung“ übernommen – und der Vertrag besteht weiter, bis er gekündigt wird. Damit müsste der Versicherungsmakler permanent beim Kunden seine Maklerpflichten (z.B. Risikoprüfung, ausreichenden Versicherungsschutz) erfüllen. Beginnt der Kunde eine gefährliche Sportart, wird der Versicherer ohne Kenntnis davon, eine Anzeigepflichtverletzung (Risikoerhöhung) im Schadensfall einwenden: Der „betreuende Makler“ hätte es aber wissen und melden müssen: Dann haftet der Makler allein?
Unwirksame Begrenzung auf 1,0 Mio. Haftung im Schadensfall
Nach jahrzehntelanger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes ist eine Haftungsbeschränkung in Vertragsmustern regelmäßig unwirksam. Es reicht daher auch nicht aus, „dem Kunden die Möglichkeit zu geben, auf seine Kosten die VSH-Versicherung des Maklers zu erhöhen“. Möchte sich eine Studentin privat Haftpflichtversichern, handelt es sich um ein Studentenwohnheim in der Innenstadt mit denkmalgeschützten Nachbargebäuden, dann kann es zu einem Brandschaden im zweistelligen Millionenbereich kommen: Die Studentin wird den Versicherungsmakler bestimmt bitten, für die Unterversicherung einzutreten. Separate Vollmachten sichern die Handlungsfähigkeit Sauber zu gestalten ist der Hinweis auf eine umfassende Vollmacht für den Versicherungsmakler. Sinnvoll ist es hierbei auf zwei Exemplare zu achten – eines zur Vorlage beim Versicherer, und ein weiteres Exemplar für Not- und Eilfälle zum Verbleib in der Akte.
Deutliche Sprache – klare Warnhinweise
Was richtig gewesen wäre, wird im Einzelfall dereinst ein oberstes Gericht feststellen. Seriös sind daher Hinweise wie des IWW-Verlag�s „Ziehen Sie im Zweifel einen Rechtsanwalt zu Rate“, aber auch etwa die Aufklärung über rechtliche Unsicherheiten bei Regelungen einer Verjährung binnen 5 Jahren. Schließlich ist die gesetzliche Regel derzeit eine Verjährung von Schadensersatzansprüchen nach 10 Jahren, so dass mehr als fraglich ist, ob diese Regelung vor Gericht auch Bestand haben wird.
Makler selbstverantwortlich in der Pflicht
Als Makler ist man gut beraten, an Beispielen für Vertragsmuster zu lernen, was wohl jeweils das passende sein mag. Weder irgendein Muster zu übernehmen – in der Meinung, dass dafür jemand schon die Verantwortung übernommen hat – ist zu empfehlen, noch sich aus vermeintlich brauchbarem selbst etwas zusammenzubasteln. Zumindest aber sollte man den Sinn für die Problematik schärfen und sich der Grenzen von Vertragsmustern bewusst werden. .Ein Maklervertrag ist keine Werbeschrift zum Anpreisen der eigenen Tätigkeit. Nicht alles, was man zu tun gedenkt, muss auch im Vertrag als Pflicht des Maklers festgelegt werden – zumal wenn es ohnehin zum unabdingbaren gesetzlichen Bild eines Maklers gehört, das man dem Kunden nicht erst im Maklervertrag erklären muss. Und nicht alles, zu was der Kunde verpflichtet ist, muss auch vertraglich festgelegt werden. Dagegen kann es nichts schaden, besonders die Rechte des Maklers im Vertrag festzulegen – möglichst nicht mit Einschränkungen oder wieder mit Pflichten versehen.
(experten.de (14.02.2007))
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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